{"status":"available","doknr":"OLD307747","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0414.5U206.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-14","aktenzeichen":"5 U 206/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen\nErfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten\nAnsprüche auf Zahlung von Tagegeld gem. § 8 Abs. 3 AUB 61 wegen\nangeblicher Unfällen aus den Jahren 87, 90, 93 und 1995 nicht zu.\nZur Begründung nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von\nWiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen\nEntscheidung Bezug.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nEventuelle Ansprüche des Klägers aus den behaupteten\nUnfallereignissen vom 05.10.1987, 29.10.1990 und 14.06.1993 stehen\ndem Kläger bereits deshalb nicht zu, weil diese Ansprüche nach § 12\nAbs. 1 VVG verjährt sind. Eine Hemmung der Verjährung gem. § 12\nAbs. 2 VVG ist nicht eingetreten, denn der Kläger hat die nunmehr\nmit der Klage geltend gemachten Ansprüche innerhalb der jeweils\ngeltenden Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht bei der Beklagten\n\"angemeldet\". Für die Annahme einer solchen Anmeldung i.S.v. § 12\nAbs. 2 VVG ist als Mindestvoraussetzung zu fordern, dass der\nVersicherungsnehmer dem Versicherer eine nachvollziehbare\nDarstellung der Umstände gibt, aus denen sich der Unfall i.S.d.\nVersicherungsbedingungen ergibt. Darüber hinaus kann der Anzeige\neines Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer nur dann die\nverjährungshemmende Wirkung des § 12 Abs. 2 VVG zukommen, wenn sich\nhieraus eindeutig ergibt, welche der verschiedenen aus einer\nUnfallversicherung in Betracht kommenden Anspruch der\nVersicherungsnehmer im konkreten Fall geltend machen will, d.h. der\nVersicherungsnehmer hat mitzuteilen, ob eine Entschädigung wegen\neiner behaupteten Invalidität und/oder ein Genesungsgeld bzw.\nTagegeld oder ob er sonstige nach den Bestimmungen des Vertrages in\nBetracht kommende Ansprüche aus der Unfallversicherung geltend\ngemacht werden (vgl. OLG Hamm VersR 93, 1473). Denn die\nverjährungshemmende Wirkung zum Schutz des Versicherungsnehmers\nkann nur dann eintreten, wenn der Versicherer auch hinreichend\ndeutlich erkennen kann, dass der Versicherte von ihm eine bindende\nErklärung hinsichtlich seines Begehrens auf Deckungsschutz\nerwartet.\n\n5\n\nSchließlich setzt eine ordnungsgemäße Anmeldung des Anspruchs\nselbstverständlich voraus, dass dies an den richtigen Adressaten,\nalso den tatsächlich auf Leistung in Anspruch genommenen\nVersicherer gerichtet wird.\n\n6\n\nSämtliche vorgenannten Voraussetzungen sind hier indessen nicht\nerfüllt. Der Kläger hat unstreitig Ansprüche gegenüber dem\nBeklagten, der N.-Unfallversicherung frühestens mit Schreiben vom\n13.01.1997 Ansprüche aus der bei dieser bestehenden\nUnfallversicherung erhoben. Die nach Behauptung des Klägers jeweils\nzeitnahe zu den angeblichen Unfallereignissen bei der\nN.-Krankenversicherung AG eingereichte Anmeldung von Ansprüchen\nnach Erstattung von Krankheitskosten erfüllt die oben genannten\nVoraussetzungen nicht. Diese waren schon nicht gegenüber dem\nrichtigen Anspruchsgegner eingereicht worden, denn die\nN.-Krankenversicherung AG ist eine eigene Rechtspersönlichkeit, die\n- ungeachtet der Zugehörigkeit zu einer gemeinsamen\nVersicherungsgruppe mit der Beklagten nicht identisch ist, was u.a.\nin dem unterschiedlichen Sitz beider Gesellschaften zum Ausdruck\nkommt.\n\n7\n\nDie vom Kläger gegenüber der N.-Krankenversicherung AG erfolgten\nSchadensmeldungen enthielten aber auch keine ausreichende\nInformation die dem Empfänger die Beurteilung ermöglicht hätten, ob\nein Unfall i.S.d. Versicherungsbedingungen vorgelegen hatte. Selbst\nwenn der Kläger bei der Anmeldung von Krankheitskosten gegenüber\nder N.-Krankenversicherung AG mitgeteilt hat, dass er\nbeispielsweise eine Prellung des Unterschenkels, eine Verletzung an\nder Schulter oder einen Bruch des linken Handgelenks erlitten\nhatte, so lässt dies schon nicht zwingend den Schluss zu, dass\ndiese Verletzungen auf einem bedienungsgemäßen Unfall i.S.d. AUB 61\nberuhten. Schließlich war für den Empfänger diese Schadensmeldungen\ndes Klägers in keiner Weise erkennbar, dass der Kläger über die\nseinerzeit geltend gemachten Krankheitskosten hinaus überhaupt\nLeistungen aus einer Unfallversicherung geltend machen wollte. Eine\nHemmung der Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 2 VVG ist mithin schon\nnicht eingetreten. Im übrigen wäre selbst dann, wenn von einer\nHemmung der Verjährung auszugehen wäre, die Hemmungswirkung der\nAnspruchsanmeldung im weiteren Verlauf dadurch wieder weggefallen,\ndass der Kläger, nachdem ihm nach der Schadensmeldung gegenüber der\nN.-Krankenversicherungs AG von der Beklagten Leistungen aus der\nUnfallversicherung nicht bewilligt worden waren, bis zur\nGeltendmachung dieser Ansprüche im vorliegenden Verfahren\nzugewartet hat.\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nAnsprüche wegen des angeblichen Unfalls des Klägers vom\n08.01.1995 in der geltend gemachten Höhe von 3.465,00 DM stehen dem\nBeklagten ebenfalls nicht zu.\n\n10\n\nDer Kläger hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass er den\nbehaupteten Bruch des linken Sprunggelenks aufgrund eines Unfalles\ni.S.v. § 2 Abs. 1 AUB 61 erlitten hat. Die näheren Umstände des\nVorfalls werden vom Kläger in keiner Weise dargelegt.\n\n11\n\nDarüber hinaus ist die Beklagte insoweit aber auch wegen einer\ngrob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung des Klägers nach § 17 AUB\n61 von der Leistungsverpflichtung befreit, denn der Kläger hat\nentgegen seiner aus § 15 II (1) AUB 61 resultierenden Verpflichtung\nden behaupteten Unfall nicht unverzüglich nach dem Schadensereignis\nder Beklagten schriftlich angezeigt. Diese folgte vielmehr erst mit\nSchreiben des Klägers vom 13.01.1997 damit nicht rechtzeitig (vgl.\nOLG Hamm VersR 87, 403, dass eine vier Monate nach dem Schadensfall\nerfolgten Anzeige als nicht unverzüglich angesehen hat). Die\nAnmeldung von Ansprüchen des Klägers gegenüber seinem\nKrankenversicherer vermag aus den bereits oben dargestellten\nGründen auch in diesem Fall nicht als Schadensanzeige gegenüber dem\nUnfallversicherer i.S.v. § 15 Abs. 2 Ziffer 1 AUB 61 zu genügen.\nDer Kläger hat hierzu lediglich vorgetragen, er habe den Unfall vom\nJanuar 1995 wiederum durch die Geltendmachung von Ansprüchen\ngegenüber der N.-Krankenversicherungs AG geltend gemacht und in\ndiesem Zusammenhang auf ein Schreiben der I./N.-Krankenversicherung\nvom 17.03.1995 verwiesen. Hieraus ergibt sich jedoch in keiner\nWeise, dass der Kläger seinerzeit überhaupt gegenüber seinem\nKrankenversicherermeldung von einem Unfall gemacht hat. Wie bereits\ndargelegt, kann sich auch ein Bruch des Sprunggelenks durchaus\nereignen, ohne dass ein Unfall im Sinne der Definition der AUB 61\nvorliegt. Selbst wenn die Anforderung an eine Unfallanzeige i.S.v.\n§ 15 Abs. 2 AUB 61 nicht allzu hoch angesetzt werden, so ist auch\nzumindest zu fordern, dass dem Versicherer unmissverständlich das\nVorliegen eines Unfallereignisses mitgeteilt wird. Dass dies der\nFall war, lässt der Vortrag des Klägers indes nicht erkennen.\nAbgesehen davon, dass der Kläger sich nach dem behaupteten\nUnfallereignis ohnehin lediglich an die I./N.-Krankenversicherung\nund nicht an die Beklagte gewandt hat, ist mithin vom Vorliegen\neiner Obliegenheitsverletzung nach § 17 AUB 61 auszugehen. Diese\nhat im Streitfall die Leistungsfreiheit der Beklagten zur Folge,\ndenn nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen,\ndass die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Schadensfalles\naus bloßer nicht mehr verständlicher Nachlässigkeit des Klägers\nerfolgte, der schlicht vergessen hatte, dass bei der Beklagten eine\nUnfallversicherung bestand. Da der auch insoweit darlegungs- und\nbeweisbelastete Kläger (vgl. Prölss/Martin-Knappmann, § 10 AUB 88,\nRdnr. 3, sowie § 6 VVG Rdnr. 104) hierzu nichts vorgetragen hat,\nist auch ohne weiteres davon auszugehen, dass die verspätete\nAnzeige des Schadensfalles Einfluss auf die Feststellung des\nUnfalles bzw. die Feststellung den Umfang der dem Versicherer\nobliegenden Leistung in Beziehung auf § 17 AUB 88 gehabt hat.\n\n12\n\nDie Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n13\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n14\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 12.985,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-14/5-u-206-98","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-14/5-u-206-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307747","retrieved":"2026-07-09 03:36:31.256425+00:00"}}