{"status":"available","doknr":"OLD307764","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0413.15U148.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-13","aktenzeichen":"15 U 148/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch\nnicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Beklagten mit dem\nangefochtenen Urteil zu Recht dazu verurteilt, an den Kläger den im\nAufteilungsplan mit G 1 bezeichneten Flur 1 als Sondereigentum\naufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.\nAllerdings handelt es sich dabei- ohne daß dies im Ergebnis an der\nVerurteilung der Beklagten etwas ändert- um eine gemeinschaftliche\nSchuld der Beklagten und nicht um eine gesamtschuldnerische\nVerpflichtung; denn die entsprechenden Erklärungen müssen von allen\nBeklagten abgegeben werden, nicht etwa bewirkt die Erklärung durch\neinen von ihnen Erfüllung zugunsten der anderen (vgl. dazu Palandt/\nHeinrichs, BGB- Kommentar, 57. Auflage, Überbl. vor § 420, Rdn. 7\nu.8). Da das Gemeinschaftseigentum an dem Gebäude ein\nSondervermögen darstellt, hatte dementsprechend die Verurteilung\nder Beklagten als \"Gesamthandsschuldner\" zu erfolgen.\n\n3\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagten gemäß § 242 BGB einen\nschuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung von Sondereigentum an\ndem im Aufteilungsplan der Teilungserklärung vom 29.5.1984 (Bl. 8ff\nd.A.) mit G1 bezeichneten Flur 1 Im Souterrain des Hauses S., weil\ndieser Flur nicht mehr als Zugang zu den im Keller befindlichen\nGemeinschaftseinrichtungen benötigt wird, nachdem der Kläger einen\nanderweitigen Zugang erstellt hat, und die Beklagten dadurch, daß\nsie zu seinem Bau in Ansehung der von dem Kläger zu erbringenden\nAufwendungen ihre Zustimmung erteilten, einen Vertrauenstatbestand\ngeschaffen haben, der das Verlangen des Klägers nach Anpassung an\ndie veränderten tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigt.\n\n4\n\nDer Senat verkennt nicht, daß die auf Treu und Glauben gestützte\nGeneralklausel des § 242 BGB keinen Rechtssatz mit deskriptiven\nTatbestandsmerkmalen beinhaltet und deshalb für sich genommen\naußerhalb von Gesetz und Vertrag grundsätzlich keine\nAnspruchsgrundlage liefern kann (vgl. dazu BGH NJW 1981, 1729).\nJedoch ist anerkannt, daß die dieser Generalklausel neben anderen\nFunktionskreisen innewohnende Korrekturfunktion (vgl. MüKo/ Roth,\nMünchener Kommentar zum BGB, 3. Auflage, § 242 Rdn. 94 + 100;\nSoergel- Teichmann, BGB- Kommentar, 12. Auflage, § 242 Rdn. 58)\ndazu dient, eine Anpassung der rechtlichen Verhältnisse an\nwesentliche Veränderungen der tatsächlichen Umstände zu ermöglichen\nund so als ultima ratio den Fällen Rechnung zu tragen, in denen\neiner Partei das unveränderte Festhalten an der bestehenden\nrechtlichen Regelung nicht zugemutet werden kann. Im\nAnwendungsbereich der zu § 242 BGB entwickelten Grundsätze über das\nFehlen bzw. den Fortfall der Geschäftsgrundlage kann deshalb im\nEinzelfall ein zwingendes Bedürfnis nach Angleichung an eine\ntatsächliche Entwicklung sowohl zu einer anderweitigen Beurteilung\nder dinglichen Rechtslage führen (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB-\nKommentar, 57. Auflage § 242 Rdn. 16 sowie auch den Beispielsfall\nbei Bärmann/Pick/Merle, WEG- Kommentar. 7. Auflage, § 3 Rdn. 9) als\nauch einen schuldrechtlichen Anspruch auf Ausgleich bzw. Anpassung\nan die veränderten Verhältnisse zur Entstehung bringen (vgl. dazu\netwa BGH NJW 1958, 906 sowie NJW 1989, 1991). Mit dem Landgericht\nist der Senat der Auffassung, daß der Kläger nach Maßgabe dieser\nGrundsätze einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung von\nSondereigentum an dem im Streit befindlichen Flur hat, der\nunstreitig innerhalb der im Souterrain des Hauses befindlichen und\nim Sondereigentum des Klägers stehenden Teileigentumseinheit G 1\nverläuft und nach der notariellen Teilungserklärung vom 29.5.1984\nursprünglich auch diesem als Sondereigentum zugewiesen war. Die\nTatsache, daß dieser Flur in der Vergangenheit den einzigen Zugang\nzu den im Keller des Hauses befindlichen Versorgungseinrichtungen,\nunter anderem zu der Heizungsanlage, bildete, hat zwar dazu\ngeführt, daß der Kläger zunächst durch Beschluß des Amtsgerichts\nKöln vom 9.4.1991 (204 II 6/90 AG Köln) auf Antrag der Beklagten zu\n1) verpflichtet wurde, den Beklagten bei akutem Bedarf den Zutritt\nzu den Versorgungsräumen zu gewähren, und später in einem weiteren\nVerfahren durch die 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Urteil\nvom 30.5.1995 - 5 O 23/95, Anlage K 3, Bl. 30- 37 d.A.) auf Antrag\nder Beklagten zu 1) dazu verurteilt wurde, einer Berichtigung des\nGrundbuches dahingehend zuzustimmen, daß dieser Flur nicht mehr\nBestandteil des im Souterrain gelegenen Teileigentums des Klägers,\nsondern Gemeinschaftseigentum ist. Dieses Urteil ist rechtskräftig\ngeworden, nachdem der Kläger unter im einzelnen zwischen den\nParteien streitigen Umständen seine hiergegen gerichtete Berufung\nin der mündlichen Verhandlung vor dem 22. Zivilsenat zurückgenommen\nhat, und es ist auch die entsprechende Grundbuchberichtigung\nerfolgt. Ihre sachliche Rechtfertigung fand die von der\nTeilungserklärung abweichende, faktisch mit einer teilweisen\nEnteignung des Klägers verbundene rechtliche Beurteilung allein in\ndem Umstand, daß der Zweck des Flures seinerzeit (auch) darauf\ngerichtet war, der Gesamtheit der Wohnungseigentümer den\nungestörten Gebrauch der im Gemeinschaftseigentum stehenden\nVersorgungseinrichtungen zu ermöglichen und zu erhalten, weshalb\ner- so hat die 5. Zivilkammer in ihrem Urteil vom 30.5.1995 unter\nBezugnahme auf die in NJW 1991, 2909 veröffentlichte Entscheidung\ndes BGH ausgeführt- gemäß § 5 Abs. 2 WEG nicht Gegenstand von\nSondereigentum sein konnte. Diese Bedeutung für den\nGemeinschaftszweck hat der streitgegenständliche Flur nun aber\ndadurch verloren, daß der Kläger zwischenzeitlich einen separaten,\ngemäß § 93 BGB im Gemeinschaftseigentum stehenden Zugang zu den\nHeizungsräumen geschaffen hat. Dieser neue Zugang stellt nach\nAuffassung des Senats eine annähernd gleichwertige, jedenfalls aber\nzumutbare Alternative zu dem im Aufteilungsplan als Flur 1\ngekennzeichneten Zugang dar, auch wenn die in den Keller führende\nWendeltreppe verhältnismäßig eng sein mag und nur von außen zu\nbegehen ist; denn dieser Umstand bedingt allenfalls vergleichsweise\nunbedeutende Unbequemlichkeiten bei der Benutzung des Zugangs, der\nunstreitig baubehördlich genehmigt ist und deshalb zumindest den\nüblichen Sicherheitsanforderungen entspricht. Unter normalen\nBedingungen erscheint nach dem Eindruck, den der Senat anhand der\nvon den Beklagten zu den Akten gereichten Lichtbilder gewonnen hat,\ndie Begehung der neu geschaffenen Kellertreppe ohne weiteres\nzumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Wohnungseigentümer\noder von ihnen beauftragte Personen, wie zum Beispiel Handwerker,\ndie Heizungsanlage und die übrigen im Keller des Gebäudes\nbefindlichen Versorgungseinrichtungen nur im Bedarfsfalle aufsuchen\nwerden, wobei in erster Linie an gelegentliche Wartungen und\nKontrollen zu denken ist, welche im allgemeinen bei Tage\ndurchgeführt zu werden pflegen. Die Überlegung der Beklagten, den -\nunstreitig beleuchteten- Kellerabgang \"bei Nacht und Nebel, Wind\nund Wetter\" benutzen zu müssen, stellt sich allenfalls für äußerst\nseltene Extremfälle und kann von daher bei realistischer\nBetrachtungsweise vernachlässigt werden. Weitaus schwerer fällt\ndemgegenüber ins Gewicht, daß der Kläger durch die derzeit\nbestehende Regelung in der Nutzung seines Sondereigentums\nnachhaltig gestört wird, weil dieses keine abgeschlossene Einheit\nmehr bildet. Ob die neue Treppe auch für den Transport sehr\nschwerer Gegenstände, wie etwa eines Heizkessels, die notwendigen\nstatischen Voraussetzungen bietet, kann dahingestellt bleiben; denn\neine solche Notwendigkeit wird sich aller Voraussicht nach\nebenfalls nur als äußerst seltene Ausnahme ergeben, für die den\nBeklagten notfalls der bereits erwähnte Beschluß des Amtsgerichts\nKöln vom 9.4.1991 weiterhin einen Titel gegen den Kläger liefert.\nNach Auffassung des Senats kann jedenfalls kein vernünftiger\nZweifel daran bestehen, daß die in dem Verfahren 5 O 23/95 LG Köln\ngetroffene Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsantrag der\nBeklagten zu 1) nicht zu deren Gunsten ausgefallen wäre, wenn\ndamals bereits der jetzige separate Zugang existiert hätte.\n\n5\n\nEs kommt entscheidend hinzu, daß die Beklagten durch ihre\nZustimmung zu der Baumaßnahme einen Vertrauenstatbestand geschaffen\nhaben, der den Kläger in der Annahme bestärkte, daß der auf seine\nKosten hergestellte zweite Kellerzugang eine weitere Benutzung von\nFlur 1 durch die Eigentümergemeinschaft obsolet machen werde.\nAusweislich des Protokolls über die Eigentümerversammlung vom\n28.8.1996 (Bl. 40 d.A.) haben alle Beklagten- teilweise vertreten\ndurch die Beklagte zu 1)- ihr Einverständnis mit dem Bau eines\nKellerzugangs von außen her erklärt. Dabei war den Beklagten nach\nder Überzeugung des Senats klar, daß der Kläger mit der von ihm\nvorgeschlagenen, nach dem Willen der Beklagten allein auf seine\nKosten durchzuführenden Baumaßnahme bezweckte, sich das\nSondereigentum an dem Flur 1 zu erhalten bzw. wieder zu\nverschaffen. Selbst wenn der Kläger weder in der\nBerufungsverhandlung vor dem 22. Zivilsenat am 13.2.1996 noch im\nRahmen der im August 1996 abgehaltenen Eigentümerversammlung sein\nJunktim zwischen dem Bau des zusätzlichen Kellerzuganges und der\nweiteren Zuordnung des umstrittenen Flures zu seinem Sondereigentum\nklar zum Ausdruck gebracht haben sollte, konnten die Beklagten\nzumindest nicht die Augen davor verschließen, daß der Kläger mit\nder Baumaßnahme eine für ihn günstige Regelung hinsichtlich des\nFlures erreichen wollte. Dies war unter den gegebenen Umständen so\neindeutig, daß es keiner entsprechenden Erklärungen des Klägers\nbedurfte. Insbesondere vor dem Hintergrund der gerichtlich\nausgetragenen Streitigkeiten zwischen den Parteien konnten die\nBeklagten nicht ernstlich annehmen, daß der Kläger der\nEigentümergemeinschaft ohne jeden eigenen Vorteil eine Zuwendung\nmachen wolle. Einer Beweisaufnahme hinsichtlich der im Zuge der\nBerufungsverhandlung vor dem 22. Zivilsenat abgegebenen\nErklärungen, die zur Rücknahme der Berufung des Klägers gegen das\nUrteil des LG Köln vom 30.5.1995 führten, bedarf es deshalb nicht,\nzumal es nicht bei dieser alleinigen Zustimmung der Beklagten zu 1)\nzu der Schaffung des zweiten Kellerzugangs geblieben ist, sondern\nauch die übrigen Beklagten in der Eigentümerversammlung vom\n28.8.1996 hierzu einstimmig eine positive Äußerung abgegeben haben.\nIndem die Beklagten der zum Nutzen der Gemeinschaft\ndurchzuführenden Baumaßnahme zustimmten, ohne dem Kläger gegenüber\ndeutlich zu machen, daß sich hierdurch an den Rechtsverhältnissen\nin Bezug auf den Flur 1 nach ihrem Willen nichts zu seinen Gunsten\nändern sollte, schufen sie einen Vertrauenstatbestand, von dem sie\nsich nun, nachdem der Kläger die Baumaßnahme auf seine alleinigen\nKosten durchgeführt hat, nicht durch schlichtes Bestreiten der\nZusammenhänge lösen können (sog. Verbot des venire contra factum\nproprium). Die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils vom\n30.5.1995 steht dieser Beurteilung nicht entgegen, wie das\nLandgericht bereits zutreffend in dem angefochtenen Urteil gemeint\nhat: Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich wie\nhier nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter\nergeben haben, werden von der Rechtskraft nicht erfaßt, § 767 Abs.\n2 ZPO.\n\n6\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz vom 09.04.1999 gibt keine\nVeranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.\n\n7\n\nDas erstinstanzlich noch geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht\nwegen der von dem Kläger aus der vermeintlichen Vermietung des\nFlures gezogenen Nutzungen haben die Beklagten nicht zum Gegenstand\ndes Berufungsverfahrens gemacht, so daß sich ein Eingehen durch den\nSenat hierauf erübrigt.\n\n8\n\nDie Berufung war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1\nZPO zurückzuweisen; die sonstigen prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n9\n\nDer Anregung der Beklagten, die Revision zuzulassen, hat der\nSenat nicht Folge geleistet. Bei dem vorliegenden Urteil handelt es\nsich weder um eine Divergenzentscheidung noch ist die Rechtssache\nvon grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Voraussetzungen für eine\nZulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO nicht gegeben\nwaren.\n\n10\n\nWert des Berufungsverfahrens : 15.000,- DM\n\n11\n\nBeschwer der Beklagten : jeweils unter 60.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-13/15-u-148-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-13/15-u-148-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307764","retrieved":"2026-07-09 03:36:32.678953+00:00"}}