{"status":"available","doknr":"OLD307763","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0413.15U143.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-13","aktenzeichen":"15 U 143/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist\nzulässig; sie ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht\ndie Klage abgewiesen. Die geltend gemachte Schadensersatzforderung\nist nicht mehr durchsetzbar, da verjährt, § 222 Abs. 1 BGB.\n\n3\n\nEs gilt - auch für den gemäß § 99 LBG NW übergegangenen Anspruch\n- die 3-jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB, die in dem\nZeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem der Verletzte - in einem\nFall wie diesem: Der mit der Vorbereitung und Verfolgung von\nSchadensersatzansprüchen betraute Bedienstete der\nverfügungsberechtigten Behörde (BGHZ 134, 343, 346 m.w.N.) - von\ndem Schaden und der Person des ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.\nNach der eigenen Sachdarstellung des Klägers soll dieser Zeitpunkt\nauf den 25.06.1993 zu datieren sein, weil erst mit Zugang der\nMeldung des Geschädigten vom 23.06.1993 bei dem zuständigen Referat\ndiesem die Person des Schädigers bekannt geworden sei.\n\n4\n\nDavon ausgehend, ist die Erklärung vom 30.10.1995 (Bl. 49 GA),\nauf die Einrede der Verjährung zunächst bis zum 31.12.1997 zu\nverzichten, in unverjährter Zeit abgegeben worden. In Ansehung des\n§ 225 Satz 1 BGB konnte dadurch kein gültiger Verzicht bewirkt,\nsondern lediglich die Rechtsfolge ausgelöst werden, dass einer\ngleichwohl während dieses Zeitraumes erhobenen Verjährungseinrede\nder Arglisteinwand hätte entgegengesetzt werden können. Die Rüge\nder Berufung, das Landgericht habe die Reichweite dieser\nVerzichtserklärung verkannt, geht fehl. Entgegen der von ihr\nvertretenen Auffassung hindert der ungültige Verzicht nicht die\nVollendung der Verjährung, was Voraussetzung dafür wäre, dass die\nnamens des Beklagten am 29.01.1997, also nach Ablauf der vom\n25.06.1993 an berechneten 3-Jahres-Frist, abgegebene Erklärung (Bl.\n36 f. GA) den Fristenlauf noch gemäß § 208 BGB hätte unterbrechen\nkönnen.\n\n5\n\nDie gegenteilige Rechtsansicht des Klägers, die darauf\nhinausläuft, den wegen § 225 Satz 1 BGB unwirksamen Einredeverzicht\nmit Unterbrechungs- oder Hemmungswirkung zu versehen, findet im\nGesetz keine Stütze; ebensowenig lässt sie sich an richterrechtlich\nherausgebildeten Grundsätzen festmachen. Die zu diesem Problemkreis\nergangene höchstrichterliche Rechtsprechung besagt lediglich, dass\nnach Eintritt der Verjährung der auf dem Einredeverzicht beruhende\nVertrauensschutz des Gläubigers solange gerechtfertigt bleibe, wie\ndie den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden\nUmstände andauern (vgl. etwa BGH NJW 1998, 902, 903; NJW 1979, 866,\n867). Dafür, dass der unwirksame Einredeverzicht den Fristenlauf\nals solchen beeinflusse, lässt sich diesen Entscheidungen nichts\nentnehmen.\n\n6\n\nDas für die Richtigkeit seines Standpunktes vorgebrachte\nArgument des Klägers, er dürfe im Interesse einer möglichst\neinfachen und kostensparenden Schadensabwicklung nicht zu einer\nKlageerhebung genötigt werden, verfängt nicht. Es ist ihm\nunbenommen, nach Eintritt der Verjährung bei noch fortbestehender\nGeltung des (unwirksamen) Einredeverzichts und seines darauf\ngründenden Vertrauensschutzes einen dann von Rechts wegen\nzulässigen Einredeverzicht des Anspruchsgegners zu erbitten oder\nseine Forderung durch ein außergerichtliches konstitutives\nSchuldanerkenntnis auf eine neue Basis zu stellen. Nur wenn weder\ndie eine noch die andere Erklärung abgegeben wird, ist er gehalten,\nalsbald nach Auslaufen seines Vertrauensschutzes gerichtliche Hilfe\nin Anspruch zu nehmen.\n\n7\n\nEben das hätte hier früher als geschehen erfolgen müssen, weil\ndas Anwaltsschreiben vom 29.01.1997 weder einen wirksamen Verzicht\nauf die Erhebung der Verjährungseinrede noch ein konstitutives\nSchuldanerkenntnis beinhaltete.\n\n8\n\nDer Anerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB fordert ein\nEinvernehmen der Parteien darüber, dass unabhängig von dem\nbestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung\ngeschaffen werden soll. Das im Gesamtkontext zu lesende Schreiben\nvom 29.01.1997 konnte jedoch von dem Kläger nicht im Sinne eines\nAngebotes zum Abschluss eines derartigen Vertrages verstanden\nwerden, weil sich ihm keinerlei Anhaltspunkte für einen auf eine\nAuswechslung des Schuldgrundes gerichteten Willen des Beklagten\nentnehmen ließen. Erkennbar ging es ihm allein darum, mit dem\nKläger in Verhandlungen über eine Ratenzahlungsvereinbarung\neinzutreten, was von diesem auch so verstanden worden ist, wie die\nin den Schreiben vom 26.02./15.04.1997 (Bl. 51 f. GA) zum Ausdruck\nkommende Reaktion darauf zeigt.\n\n9\n\nEin nicht den Anforderungen des § 781 BGB genügendes\nAnerkenntnis im Sinne des § 208 BGB, von dem zugunsten des Klägers\nausgegangen werden mag, kann aber - wie vom Landgericht zutreffend\nerkannt - unter Umständen als Verzicht auf die Verjährungseinrede\naufzufassen sein. Wird dieser jedoch - wie hier - nicht\nausdrücklich erklärt, müssen die Umstände auf einen\ndementsprechenden Erklärungswillen des Schuldners schließen lassen,\nfür den indes vorliegend nichts spricht. Auf die hierzu im\nangefochtenen Urteil gegebene zutreffende Begründung kann zwecks\nVermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.\n\n10\n\nNach alledem ist der am 14.04.1998 bei Gericht eingegangene\nMahnbescheidsantrag erst gestellt worden, nachdem der damit geltend\ngemachte Schadensersatzanspruch bereits seit dem 15.06.1996\nverjährt war. Dem Beklagten ist es nicht im Blick auf § 242 BGB\nverwehrt, sich im anhängigen Rechtsstreit auf die Einrede der\nVerjährung zu berufen.\n\n11\n\nDer dem Kläger zuzubilligende Vertrauensschutz bestand im\nZeitpunkt der Anbringung seines Gesuchs auf Erlass eines\nMahnbescheides nicht mehr fort. Entfallen nämlich die den Einwand\nder unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände, erklärt\ninsbesondere der Schuldner, sich nicht mehr an den Verzicht halten\nzu wollen, so muss der Gläubiger innerhalb einer ihrerseits nach\nTreu und Glauben zu bestimmenden Frist, die von ihrem Zweck her\nkurz zu bemessen ist, seinen Anspruch gerichtlich geltend machen\n(BGH NJW 1998, 902, 903 m.w.N.).\n\n12\n\nDiese Überlegungsfrist, die in der Rechtsprechung, je nach den\nUmständen des Falles, mit 3 Monaten oder auch schon mit 6 Wochen\nfür zu lang erklärt worden ist (vgl. BGH a.a.O. und die dortigen\nNachweise), wäre vom Kläger selbst dann nicht eingehalten worden,\nwenn man sie erst mit dem 01.01.1998, also nach Auslaufen der Frist\nfür die Geltung des (unwirksamen) Einredeverzichts, beginnen lassen\nwollte. Sie hat sich nicht etwa deswegen verlängert, weil der\nBeklagte durch sein Verhalten den Kläger von der rechtzeitigen\nKlageerhebung abgehalten hat. Zwar war mit dem Schreiben vom\n29.01.1997 Zahlungsbereitschaft signalisiert und durch die spätere\nÜbersendung der angeforderten Einkommensnachweise bekräftigt\nworden, aber auf das Schreiben des Klägers vom 12.06.1997 (Bl. 53\nGA) ist seitens des Beklagten keine Reaktion mehr erfolgt, auch\nnicht auf die Erinnerung vom 09.09.1997 (Bl. 54 GA), mit der der\nKläger zugleich darauf hingewiesen hatte, dass er die Aufnahme\nmonatlicher Ratenzahlungen von jeweils 400,00 DM ab Oktober 1997\nerwarte. Der Beklagte hat indes nicht nur nicht gezahlt, sondern\ndarüber hinaus durch Anwaltsschreiben vom 31.10.1997 - wie vom\nKläger in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen - mitteilen\nlassen, dass Zahlungen auch nicht geleistet werden würden. Seither\nstanden dem Kläger noch 2 Monate zur Verfügung, binnen deren er\nunter der fortdauernden Geltung des Einredeverzichts gerichtliche\nSchritte hätte einleiten können. Er ist jedoch sowohl im November\nwie auch im Dezember 1997 und selbst noch im Januar 1998 untätig\ngeblieben. Als er den streitgegenständlichen Anspruch schließlich\nim April 1998 anhängig machte, gab es einen ihm aufgrund des\nEinredeverzichts zuzubilligenden Vertrauensschutz jedenfalls nicht\nmehr.\n\n13\n\nFolglich hat der Beklagte zulässigerweise die der Sache nach\nbegründete Verjährungseinrede erhoben, weswegen die Klage vom\nLandgericht zu Recht abgewiesen worden ist.\n\n14\n\nDie Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen dem\nKläger zur Last, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n15\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n16\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer\nfür den Kläger: 12.318,95 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307763","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-13/15-u-143-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307763","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307763","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-13/15-u-143-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307763","retrieved":"2026-07-09 03:36:32.593859+00:00"}}