{"status":"available","doknr":"OLD307769","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0412.27WF37.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-12","aktenzeichen":"27 WF 37/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 269 Abs.3 Satz 5 ZPO an sich statthafte und auch im\nübrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die\nKostenentscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden,\nsoweit sie zum Nachteil des Beklagten ergangen ist. Nach § 93 d ZPO\nkönnen die Kosten des Verfahrens abweichend von der Vorschrift des\n§ 269 Abs.3 ZPO nach billigem Ermessen ganz oder teilweise\nauferlegt werden, wenn die in Anspruch genommene Partei zu dem\nVerfahren dadurch Anlaß gegeben hat, daß sie der Verpflichtung,\nüber ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht\noder nicht vollständig nachgekommen ist. Zweck der Vorschrift ist\nes, Unterhaltsansprüche bereits außergerichtlich zu klären. Das ist\nnur möglich, wenn der Verpflichtete bereit- und freiwillig\numfassend Auskunft erteilt. Nach dem Zweck der Vorschrift reicht es\nnicht aus, nur Auskunft über die Einkünfte zu geben, weil der\nGläubiger bei dieser Auskunft noch nicht seine Unterhaltsforderung\nberechnen kann. Vielmehr umfaßt die Auskunftspflicht auch die\nAbzüge und Belastungen und die vor- und gleichrangigen weiteren\nUnterhaltsgläubiger, kurz alle Positionen, die die\nLeistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen\n(Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. A., § 93d ZPO Rn.5). Dieser\nAuskunftspflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen. Wie sich aus\ndem Schreiben der Klägerin vom 12.11.1998 ergibt, hat er zwar\nUnterlagen über sein Einkommen vorgelegt, auf Grund dessen die\nKlägerin ihre Unterhaltsforderung berechnet hat. Er hat der\nKlägerin aber erst mit der Klageerwiderung die Tilgung ehebedingter\nSchulden bekannt gegeben, die die Klägerin zur Rücknahme der Klage\nwegen Leistungsunfähigkeit des Beklagten veranlaßt haben. Der\nBeklagte hat folglich durch seine unvollständige Auskunft zu der\nKlage Anlaß gegeben, so daß es billigem Ermessen entspricht, die\nKosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.\n\n3\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO entsprechend.\n\n4\n\nBeschwerdewert: bis 1.200,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-12/27-wf-37-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-12/27-wf-37-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307769","retrieved":"2026-07-09 03:36:33.113742+00:00"}}