{"status":"available","doknr":"OLD307768","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0412.12U165.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-12","aktenzeichen":"12 U 165/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache Erfolg.\n\n3\n\nDie Beklagten haften dem Kläger nicht auf Schadensersatz aus\nculpa in contrahendo. Die Voraussetzungen für eine Haftung der\nBeklagten für die Inanspruchnahme vorvertraglichen Vertrauens nach\nden Grundsätzen der Prospekthaftung liegen nicht vor.\n\n4\n\nJedenfalls gegen die Beklagten zu 5.) - 7.) und 9.)-11.) wären\netwaige Ansprüche im übrigen verjährt.\n\n5\n\n1)\n\n6\n\na)\n\n7\n\nFür die Vollständigkeit und Richtigkeit der mit ihrem Wissen und\nWillen in Verkehr gebrachten Werbeprospekte haften den beitretenden\nKommanditisten im Regelfall die das Management bildenden\nInitiatoren und Gründer einer Publikums-KG aus Verschulden bei\nVertragsschluß (BGHZ 71,284).\n\n8\n\nAls Anspruchsgegnerin für eine Haftung aus der Verletzung\nvorvertraglicher Verhaltenspflichten kommt zunächst die Beklagte zu\n1) (A. Gesellschaft für Immobilien-Management mbH) als\nKomplementärgesellschaft der Kommanditgesellschaft in Betracht. Sie\nist Gründungsgesellschafterin der AS. 4.\n\n9\n\nGründungsgesellschafter sind ausweislich Ziff.3.1 des\nGesellschaftsvertrages ferner die Beklagte zu 2) (Fa. C. mbH) und\ndie Beklagte zu 3) (Fa.G. GmbH) als Kommanditisten mit einer\nEinlage von je 20.000,- DM.\n\n10\n\nb)\n\n11\n\nAls das Management bildende Gründer kommen ferner die Beklagten\nzu 5.) und 6.) als Anspruchsgegner einer Haftung aus der\nInanspruchnahme vorvertraglichen Vertrauens in Betracht (vgl. BGHZ\n71, 284,288) - auch sie weist der Gesellschaftsvertrag als\nGründungsgesellschafter aus.\n\n12\n\nAuch eine Haftung des Beklagten zu 7.) als \"Person mit\nwesentlichem Einfluß\" - der Beklagte zu 7.) ist Geschäftsführer der\nBeklagten zu 2) und Gesellschafter der Beklagten zu 1.) mit einer\nBeteiligung von mehr als 25 %, ferner Gesellschafter der Beklagten\nzu 2.) (vgl. zu dieser Personengruppe BGHZ 79,343) erscheint nicht\nfernliegend.\n\n13\n\nBei Publikumsgesellschaften der hier vorliegenden Art ist davon\nauszugehen, daß der Beitrittsinteressent bei der Aufnahme von\nVertragsverhandlungen sein besonderes Vertrauen nicht allein und\nauch nicht in erster Linie der Komplementär-GmbH entgegenbringt,\nsondern den hinter ihr stehenden Personen, d.h. vor allem den\nInitiatoren und Gründern, die das Management beherrschen. Denn sie\nerscheinen den künftigen Kommanditisten als die Verantwortlichen,\naufgrund ihrer Stellung und Eigenschaft wird persönliche\nZuverlässigkeit erwartet (BGHZ 71,284 [287].\n\n14\n\nDie besondere Verantwortlichkeit der das Management bildenden\nInitiatoren und Gründer einer Publikums-Kommanditgesellschaft\nbezieht sich grundsätzlich auch auf die von der Komplementär-GmbH\noder der Kommanditgesellschaft selbst verbreiteten Prospekte, wenn\nund soweit diese, was hier unstreitig ist, mit ihrer aktiven oder\nduldenden Mitwirkung aufgestellt und in Verkehr gebracht werden\n(BGHZ a.a.O.).\n\n15\n\nc)\n\n16\n\nEine Haftung der Beklagten zu 9.) - 11.) erscheint demgegenüber\nschon dem Grunde nach in hohem Maß zweifelhaft:\n\n17\n\nDie Beklagte zu 9.) wird im Prospekt als die Gesellschaft\nvorgestellt, an die Beitrittserklärungen gerichtet werden können.\nAls Prospektherausgeber wird nicht sie, sondern die \"AS. 4, A.\nGesellschaft...KG\" genannt (Bl.64 Anl.H.). Es ist nicht zu\nerkennen, daß die Beklagte zu 9) zu dem Kreis derjenigen zu zählen\nist, die durch ihre erkennbare Mitwirkung an der Prospektgestaltung\neinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hatten, wie es die\nRechtsprechung verlangt. Daß sie als Anlagevermittlerin aufgetreten\nist, führt noch nicht automatisch zu einer Haftung für den\nProspektinhalt. Auch aus ihrem Aufgabenbereich, definiert in dem\nAbschnitt \"Angaben über die anbietenden Partner\" im Prospekt\n(S.25), nämlich \"Marketingberatung, Eigenkapitalbeschaffung\", kann\nkein solcher Bezug etwa zu der hier fehlenden Angabe über den\nPachtgarantievertrag entnommen werden, daß die Beklagte zu 9.)\ndeshalb \"besonderes Vertrauen\" gerade hierfür in Anspruch genommen\nhätte. Es gibt im übrigen auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die\nBeklagte zu 9) oder die hinter ihr stehenden Personen, die\nBeklagten zu 10.) und 11.), Kenntnis von den Einzelheiten der\nSicherung hatten.\n\n18\n\nDie Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 5.) - 6.) und\n9.) - 11.) bedarf letztlich aber im Hinblick auf die folgenden\nErwägungen keiner Vertiefung.\n\n19\n\n2)\n\n20\n\nDenn der Prospekt, mit dem die künftigen Kommanditisten geworben\nwurden, enthält nicht, wie es die \"Prospekthaftung\" voraussetzt,\nunrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben in\nwesentlichen Punkten.\n\n21\n\nDer Haftung für Prospektangaben liegt der Gedanke zugrunde, daß\nder Beitretende ungeachtet dessen, daß er ein Risikogeschäft\neingeht und ihm das wirtschaftliche Risiko seiner Beteiligung\nbleiben muß, erwarten darf, daß er ein zutreffendes Bild über das\nBeteiligungsobjekt erhält. Der Prospekt muß ihn deshalb über alle\nUmstände sachlich richtig und vollständig unterrichten, die für\nseine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein\nkönnen. Dazu gehören insbesondere Tatsachen, die den Vertragszweck\nvereiteln können (BGHZ79, 336 [344].\n\n22\n\na)\n\n23\n\n\"Falsch\" in diesem Sinn ist der im November 1993 herausgegebene\nProspekt zunächst nicht deshalb, weil die H. die in ihm erwähnte\nBankbürgschaft in Höhe von 1 Mio. DM zur Sicherung der\nPatronatserklärung im Zeitpunkt seiner Herausgabe nicht gestellt\nhatte. Denn die Bankbürgschaft wird im Prospekt nicht als\ngegenwärtig bereits bestehende Sicherung beschrieben.\n\n24\n\nZwar ist es richtig, daß der Prospekt an mehreren Stellen das\nmehrstufige Sicherungssystem hervorhebt, besonders deutlich auf\nS.35:\n\n25\n\n\"Die Pachtzahlungen sind durch ein mehrstufiges Sicherungssystem\ngewährleistet. Sollte der Pächter seinen Verpflichtungen nicht\nnachkommen, greift eine Patronatserklärung der Muttergesellschaft\nder T., der H. H.-T.- und Beteiligungsgesellschaft mbH...ein, und\nzwar in Höhe der monatlichen Netto-Pachtzahlungen für die Dauer von\nzwei Jahren. Der Anspruch aus der Patronatserklärung ist gesichert\ndurch eine Bankbürgschaft in Höhe von DM 1 Mio gesichert.\"\n\n26\n\nAus dem Prospekt ergibt sich aber zugleich hinreichend deutlich,\ndaß die Bürgschaft noch nicht geleistet, sondern nur eine\nentsprechende Verpflichtung begründet worden ist. So heißt es etwa\nauf S.22 des Prospekts:\n\n27\n\n\"Die H. H.-T.- und Beteiligungs-GmBH hat sich verpflichtet,\nzugunsten des Pächters eine Patronatserklärung abzugeben...Diese\nVerpflichtung ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe der jeweils\nfälligen Pacht für die Dauer von zwei Jahren. Ein Teilbetrag in\nHöhe von DM 1.000.000,00 wird als Pachtkaution hinterlegt oder\ndurch Bankbürgschaft gesichert.\"\n\n28\n\nDiese Aussage ist, wie sich aus dem Kontext unzweifelhaft\nergibt, zukunftsbezogen zu verstehen: Die Stellung der\nBankbürgschaft oder die Hinterlegung einer Pachtkaution als der\nkonkreten Sicherungsmittel werden als eine durch Vereinbarung\nfestgelegte zukünftig zu erbringende Leistung beschrieben. Gerade\nder Umstand, daß die Sicherheit alternativ in der Stellung einer\nBürgschaft oder in der Hinterlegung einer Pachtkaution soll\nbestehen können, macht deutlich, daß im Zeitpunkt der Herausgabe\ndes Prospektes die Bürgschaft noch nicht gestellt war.\n\n29\n\nb)\n\n30\n\nDer Kläger kann deshalb auch nicht mit Erfolg geltend machen, er\nsei durch die Prospektbeschreibung über die Form der Sicherheit\ngetäuscht worden, es sei ihm gerade auf die besondere\nSicherungsform einer Bürgschaft angekommen. Denn eine solche\nverspricht der Prospekt nicht. Die zitierte Prospektstelle, wonach\nder Teilbetrag von 1 Mio DM \"als Pachtkaution hinterlegt\noder durch Bürgschaft gesichert\" werden sollte, macht nicht nur\nfür einen kritischen Leser deutlich, daß die Sicherheit nicht\nnotwendigerweise als Bankbürgschaft geleistet werden muß.\n\n31\n\nc)\n\n32\n\nSoweit der Kläger auch im Berufungsrechtszug noch eine \"grobe\nUnrichtigkeit\" des Prospekts, bei der \"jeder Laie von\n##blob###8218;Betrug' sprechen würde\", darin sieht, daß \"in einem Prospekt\nSicherheiten in Höhe von DM 1 Mio dargestellt werden, dabei aber\nverschwiegen wird, daß diese Sicherheiten durch Zahlung exakt\ndesselben Betrages ##blob###8218;erkauft' werden\", liegt dem ein\nMißverständnis zugrunde. Aus dem Patronatsvertrag ergibt sich, daß\ndie Vergütung von 1 Mio DM die Gegenleistung für die Übernahme der\n- viel weiter reichenden - Patronatserklärung war, nicht lediglich\nfür die Stellung einer Bürgschaft.\n\n33\n\nd)\n\n34\n\nSchließlich macht den Prospekt auch nicht \"falsch\", daß die H.\nauch der alternativen Verpflichtung - der Hinterlegung einer\nPachtkaution - nicht nachgekommen ist. Der Prospekt beschreibt die\nGrundlagen der künftigen Geschäftstätigkeit. Dazu gehört die\nBeschreibung, welche vertraglichen Verpflichtungen mit Dritten\neingegangen werden sollen und welche Verpflichtungen Dritte\nübernehmen sollen bzw. übernommen haben. Hiervon zu unterscheiden\nist die Frage, ob die Dritten die von ihnen übernommenen\nVerpflichtungen erfüllen. Soweit es sich dabei um künftige\nEreignisse handelt, kann der Prospekt darüber naturgemäß keine\nAngaben enthalten.\n\n35\n\nEs gehört zu den allgemeinen Anlagerisiken, die jeder Anleger zu\ntragen hat, daß Vertragspartner der Anlage-Kommanditgesellschaft\nVerpflichtungen ggf. nicht erfüllen. Das Wissen hierum muß bei\neinem Kapitalanleger in steuerbegünstigte Kapitalanlagen als\nbekannt vorausgesetzt werden. Der Prospekt weist im übrigen auf\ndieses generelle Solvenz- und Erfüllungsrisiko ausdrücklich hin\n(S.40 d.Prospekts:\" Risiken - Es kann generell nicht ausgeschlossen\nwerden, daß Vertragspartner in wirtschaftliche Schwierigkeiten\ngeraten und die vereinbarten Leistungen nicht erbringen.\").\n\n36\n\nZwar kann es nicht zweifelhaft sein, daß die\nBeitrittsinteressenten über wesentliche Veränderungen aufgeklärt\nwerden müssen, die sich zwischen der Herausgabe des Prospekts und\nihrem Beitritt ergeben. Beitrittsinteressenten, die, wie der\nKläger, über keine keine eigenen Informationsquellen verfügen,\nmüssen sich darauf verlassen können, daß die im Werbeprospekt\nenthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Verändern sich\ndiese bis zum Abschluß des Beitrittsvertrages, so müssen die\nInteressenten rechtzeitig darauf hingewiesen werden; denn dadurch\nändert sich ihre Entscheidungsgrundlage (BGHZ 71,285 [291].\n\n37\n\nZu einem Hinweis bestand aber, was die Stellung der Bürgschaft\nbetrifft, bis zum Beitritt des Klägers im Januar 1994 kein\nAnlaß.\n\n38\n\ne)\n\n39\n\nDer Umstand, daß der Prospekt keine Angaben darüber enthält, daß\nein Betrag von einer Million DM für die Übernahme der\nPatronatserklärung aufzubringen sein wird, kann nicht - im Sinne\nder Rechtsprechung - als für die Entschließung des Klägers\n\"wesentlich\" angesehen werden.\n\n40\n\nFür die Beitrittsentscheidung konnte die Verpflichtung zur\nZahlung einer Vergütung deshalb nicht von ausschlaggebender\nBedeutung sein, weil diese Summe, ohne im einzelnen ausgewiesen zu\nsein, im Kostenplan enthalten war, der im Prospekt beschrieben\nwird. Die Beklagten haben bereits im ersten Rechtszug unter\nBeweisantritt (GA 79) vorgetragen, der Vergütungsbetrag von 1 Mio\nDM sei im Gesamtinvestitionsvolumen des AS. 4 von 41.390.000,- DM\nenthalten, \"und zwar in der Position ##blob###8218;Dienstleistungen\nwährend der Investitionsphase' von DM 6.409.000,- (vgl. Seite 20\ndes Prospektes) bzw. in der Position Projektentwicklung, S. 49 des\nProspekts\" enthalten. Der Kläger hat diese Darstellung weder in\nerster Instanz noch bis zur mündlichen Verhandlung im\nBerufungsrechtszug bestritten, sie muß daher als zugestanden und\ndamit unstreitig gelten. Das erstmalige Bestreiten im\nnachgelassenen Schriftsatz vom 26. 2.1999 ist verspätet und deshalb\nnicht zu beachten.\n\n41\n\nf)\n\n42\n\nEs stellt keine haftungsbegründende Unvollständigkeit des\nProspekts in einem wesentlichen Punkt dar, daß die Einzelheiten der\nPatronatsverpflichtung im Prospekt nicht in allen Einzelheiten\nwiedergegeben werden. Denn der dem Senat vorliegende\nPachtgarantievertrag, dessen § 1 die Patronatserklärung enthält und\nin dessen § 3 das Honorar für die Übernahme der Pachtgarantie in\nHöhe von einer Mio DM vereinbart worden ist, ist am 7.7.1994\ngeschlossen worden. Er folgt damit der Herausgabe des Prospekts\nzeitlich nach.\n\n43\n\n3)\n\n44\n\nScheidet damit eine Haftung der Beklagten schon deshalb aus,\nweil der Prospekt keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben in\neinem für die Beitrittsentscheidung des Klägers wesentlichen Punkt\nenthält, bedarf es keines Eingehens auf die Frage eines - für die\nProspekthaftung erforderlichen - Verschuldens.\n\n45\n\nSolche Feststellungen wären für die Annahme einer Haftung der\nBeklagten aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei\nVertragschluß unverzicH.ar und müßten sich auf die Kenntnis der\nhaftungsbegründenden Umstände beziehen. Mindestens bezüglich der\nBeklagten zu 9.) - 11.) bestehen insoweit Zweifel. Im übrigen kann\ndahinstehen, wie sich der Umstand auswirkt, daß die AS. 4 KG den\nProspekt durch die C. + Partner GmbH\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Grundsätzen des\nWohnungswirtschaftlichen Fachausschusses im Institut der W. in\nDeutschland e.V. hat prüfen lassen und der Prüfbericht zu dem\nErgebnis gelangt, daß die Prospektangaben vollständig und richtig\nseien.\n\n46\n\n4)\n\n47\n\nSchließlich wären etwaige Ansprüche des Klägers wegen\nVerschuldens bei Vertragsschluß jedenfalls bezüglich der Beklagten\nzu 5.) - 7.) und 9.) - 11.) verjährt:\n\n48\n\na)\n\n49\n\nProspekthaftungsansprüche der Gesellschafter einer\nAnlagen-Kommanditgesellschaft verjähren in sechs Monaten seit dem\nZeitpunkt, in dem der Gesellschafter von der Unrichtigkeit oder\nUnvollständigkeit des Prospekts Kenntnis erlangt, spätestens jedoch\nin drei Jahren seit dem Beitritt zur Gesellschaft (BGHZ 83,222,\n[225,226]).\n\n50\n\nZwar verjähren Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß\nregelmäßig in dreißig Jahren.\n\n51\n\nFür die Haftung aus Prospektangaben gelten indes nach der\nRechtsprechung wegen der Vergleichbarkeit dieser Haftung mit der\ngesetzlich geregelten Haftung etwa für unrichtige Prospekte im\nBereich des Börsenhandels (§ 45 BörsG) kürzere Verjährungsfristen\n(BGHZ 83, 222 [223]).\n\n52\n\nUnabhängig von der durch die Rechtsprechung begründeten kurzen\nVerjährungsfrist hat sich der Kläger durch die Unterzeichnung des\nBeitrittsvertrages auch dem auf S.55 des Prospekts vorgesehenen\nHaftungsvorbehalt unterworfen, nach dem sämtliche \"eventuellen\nSchadensersatzansprüche des Anlegers gegen die vorgenannten\nPersonen, Gesellschaften oder Gesellschafter, gleich aus welchem\nRechtsgrund\" vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher oder vertraglicher\nFristen spätestens nach 3 Jahren seit dem Beitritt zu der\nGesellschaft verjähren.\n\n53\n\naa)\n\n54\n\nSchon die sechsmonatige Verjährungsfrist ab Kenntnis des die\nHaftung begündenden Umstandes war im Zeitpunkt der Klageerhebung\nabgelaufen:\n\n55\n\nIm Geschäftsbericht des AS. 4 für die Jahre 1995 und 1996 vom\n6.6.1997 wird der Inhalt des Pachtgarantievertrages im\nentscheidenden Punkt wiedergegeben und der Einbehalt des Honorars\nim Hinblick auf die unterbliebene Stellung einer Bürgschaft im\neinzelnen beschrieben. Dieser Bericht war dem Kläger spätestens am\n10.6.1997 bekannt:\n\n56\n\nDer Bericht ist am 6.6.1997 an alle Gesellschafter versandt\nworden. Der Kläger bestreitet nicht mehr, daß ihm die Unterlagen\nzugegangen sind, nachdem die Beklagten darauf hingewiesen haben,\ndaß er mehrere Erklärungen zurückgesandt hat, die dem Infobrief\nbeigefügt waren, u.a. die am 10.6.1997 unterzeichnete\nTeilnahmebestätigung (GA 181). Er hält nur entgegen, die\nvorgelegten Unterlagen belegten lediglich, daß ihm der\nGeschäftsbericht überhaupt zugegangen ist, nicht aber, daß dieser\nvollständig und rechtzeitig übersandt worden sei. Dies reicht unter\nden gegebenen Umständen nicht aus: Der zugestandene Zugang des\nBerichts spricht prima facie dafür, daß er auch vollständig\nzugegangen ist. Um den Anschein zu entkräften, müßte der Kläger\nkonkret darlegen und ggf. beweisen, daß der Bericht im\nentscheidenden Teil unvollständig war.\n\n57\n\nc)\n\n58\n\nAuch die dreijährige, mit dem Beitritt des Klägers beginnende\nVerjährungsfrist war im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen.\n\n59\n\nMaßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Beitritt\ndes Klägers bzw. der Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Beitritts.\nDenn die kurze Verjährungsfrist wird aus der gesetzlichen Regelung\nin § 20 Abs.5 KAGG und § 12 Abs.5 AuslInvestmG abgeleitet. Nach\ndiesen Bestimmungen beginnt die Frist, innerhalb derer Ansprüche\nwegen falscher oder unvollständiger Verkaufsprospekte spätestens\nverjähren, mit dem Kauf des Anteilscheins. Diesem Kauf ist der\nBeitritt zur Kapitalanlagengesellschaft gleichzusetzen (BGHZ 83,\n226).\n\n60\n\nFür die Frage der Verjährung ist es ohne Bedeutung, ob man den\nBeitritt in der Annahme der Beitrittserklärung des Klägers vom\n20.1.1994 durch die Beklagte zu 2.) sieht oder ob man auf den\nvertraglich bestimmten Zeitpunkt des Wirkamwerdens des Beitritts\nabstellt. Wirksam wurde der Beitritt zur Gesellschaft ausweislich\nder Bestimmungen der Beitrittseklärung mit Annahme durch die\nTreuhänderin und Zahlung der ersten Rate nebst Agio.\n\n61\n\nIm ersten Fall begann die Verjährungsfrist am 24.1.1994, im\nzweiten Fall am 2.2.1994, dem Tag, an dem der Kläger die erste Rate\nvon (50 % des Kapitals =) 50.000,- DM zuzüglich weiterer 5.000,- DM\n(5 % Agio auf die Gesamtsumme von 100.000,- DM) einzahlte.\n\n62\n\nIn beiden Fällen war die dreijährige Verjährungsfrist bei\nEingang der Klage am 18.12.1997 abgelaufen.\n\n63\n\nd)\n\n64\n\nVon der Verjährung werden jedenfalls mögliche Ansprüche der\nBeklagten zu 5.) - 7.) und 9.) - 11.) erfaßt.\n\n65\n\naa)\n\n66\n\nHinsichtlich der Beklagten zu 1.) - 3.) steht der Berufung auf\ndie Einrede die Erklärung entgegen, die die Beklagten zu 5.) bis\n7.) mit Wirkung für die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) in der\nzweiten ordentlichen Gesellschafterversammlung am 20. 6. 1997\nabgegeben haben. Diese Erklärung, die einen Verzicht auf die\nErhebung der Einrede darstellt, lautet ausweislich des vom Kläger\nmit Schriftsatz vom 26.2.1999 vorgelegten, vom Beklagten zu 7.)\nunterzeichneten Protokolls:\n\n67\n\n\"Herr S. (wird) gefragt, ob er in seiner Funktion als\nGeschäftsführer der Treuhandkommanditistin bereit wäre, anläßlich\nder für die Gesellschafter bestehenden Gefahr der Verjährung auf\ndie \"Einrede der Verjährung\" zu verzichten und die Verjährungsfrist\nerst mit der nächsten ordentlichen Gesellschafterversammlung\nbeginnen zu lassen. Herr Steuerberater S. stimmte diesem Wunsch mit\nder Anmerkung \"das wäre für ihn kein Problem\" zu. Die Herren G. und\nSch. folgten auf Nachfrage diesem Beispiel.\"\n\n68\n\nDem haben die betroffenen Beklagten zwar schon im ersten\nRechtszug die Behauptung entgegengehalten, der auf der\nGesellschafterversammlung am 20.6.1997 zwischen den anwesenden\nGesellschaftern und den Beklagten zu 5.) und 6.) diskutierte\netwaige Verzicht auf eine Einrede der Verjährung habe sich nicht\nauf etwaige Prospekthaftungsansprüche, sondern ausschließlich auf\ndie Geschäftsführertätigkeit der Beklagten zu 5.) und 6.) in den\nJahren 1995 und 1996 für den AS. 4 bezogen, die Gegenstand der\nVersammlung vom 20.6.1997 gewesen sei, und für den den Beklagten zu\n5.) und 6.) die Entlastung verweigert worden sei.\n\n69\n\nDem steht jedoch das Protokoll der außerordentlichen\nGesellschafterversammlung vom 26.9.1997 entgegen, das die\nDarstellung des Klägers bestätigt. Denn darin heißt es:\n\n70\n\n\"In einem weiteren Diskussionspunkt wurde nochmals darauf\nhingewiesen, daß die Prospekthaftung durch den Verzicht der\nGeschäftsführung auf Verjährung noch vorhanden ist. Siehe Protokoll\nder letzten Gesellschafterversammlung.\"\n\n71\n\nbb)\n\n72\n\nAus dieser Erklärung kann nur ein Verzicht für die Beklagten zu\n1) - 3.) abgeleitet werden. Die Beklagten zu 5.) bis 7.) werden\nhiervon nicht erfaßt:\n\n73\n\nAn die Geltendmachung des Verzichts auf die Einrede der\nVerjährung sind hohe Anforderungen zu stellen, auch wenn der\nErklärende trotz des gesetzlichen Ausschlusses eines Verzichts (§\n225 BGB) nach Treu und Glauben daran gebunden ist (vgl.\nPalandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 225 Rdn.2 m.w.N.).\n\n74\n\nWegen dieser hohen Anforderungen an die Erklärung und der\nweitreichenden Bedeutung eines Verzichts kann aus der von den\nBeklagten zu 5) bis 7) abgegebenen Erklärung entsprechend ihrem\nWortlaut nur ein Verzicht mit Wirkung für die jeweils von den\nBeklagten vertretenen Gesellschaften hergeleitet werden. Nichts\nspricht dafür, daß den Betroffenen bei Abgabe der offenbar spontan\nerfolgten Erklärung die Problematik der Prospekthaftung so deutlich\nvor Augen gestanden hätte, daß sie sich über eine mögliche\npersönliche Haftung im Klaren gewesen sein könnten und den Verzicht\nauch auf mögliche, gegen sie selbst gerichtete Ansprüche hätten\nausdehnen wollen.\n\n75\n\ncc)\n\n76\n\nBei den Beklagten zu 9.) - 11.) stellt sich die Frage eines\nVerzichts auf die Einrede der Verjährung nicht. Sie haben\nunstreitig keine entsprechende Erklärung abgegeben.\n\n77\n\nII.\n\n78\n\nDa eine Haftung der Beklagten aus vorvertraglichem Verschulden\ndamit insgesamt auscheidet, kommt es auf die Höhe eines Kläger\nentstandenen Schadens nicht an. Der - mit Blick auf die\nSchadensberechnung im Schriftsatz vom 26.2.1999 beantragten -\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es daher\nnicht.\n\n79\n\nIII.\n\n80\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708\nNr.10, 713 ZPO.\n\n81\n\nBeschwer: Für beide Parteien weniger als 60.000,- DM.\n\n82\n\nBerufungsstreitwert: 59.849,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-12/12-u-165-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-12/12-u-165-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307768","retrieved":"2026-07-09 03:36:33.023656+00:00"}}