{"status":"available","doknr":"OLD307773","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0409.6W88.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-09","aktenzeichen":"6 W 88/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im\nübrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in\nder Sache Erfolg. Sie führt zu der aus der Beschlußformel\nersichtlichen Abänderung der angefochtenen landgerichtlichen\nEntscheidung, da es nach der von den Parteien übereinstimmend\nherbeigeführten Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens\nunter Berücksichtigung des bis dahin gegebenen Sach- und\nStreitstands billigem Ermessen entspricht, die Antragsgegner mit\nden Kosten zu belasten. Die Antragsgegner wären ohne die im\nAnschluß an die Unterlassungsverpflichtungserklärung erfolgte\neinvernehmliche Erledigung aller Voraussicht nach unterlegen. Denn\nder von der Antragstellerin ursprünglich geltend gemachte Antrag\nauf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war nicht nur zulässig,\nsondern aus § 1 UWG auch begründet.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\n1. Dem mit diesem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung\nverfolgten Unterlassungsbegehren war insbesondere nicht der für die\nZulässigkeit vorauszusetzende Verfügungsgrund der Dringlichkeit (§§\n935,940 ZPO) abzusprechen. Die Antragstellerin konnte sich dabei zu\nihren Gunsten auf § 25 UWG berufen, wonach die Dringlichkeit der\nSicherung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche zu vermuten\nist. Diese Vermutung ist weder nach dem Vorbringen der\nAntragsgegner, noch nach dem unstreitigen Sachverhalt im übrigen\nwiderlegt.\n\n5\n\na) Das vorprozessuale Geschehen läßt dabei von vornherein nicht\nden Schluß darauf zu, daß die Antragstellerin etwa durch zu langes\nWarten mit der Rechtsverfolgung zum Ausdruck gebracht habe, ihr sei\nes mit der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes in\nWirklichkeit nicht eilig. Die Widerlegung der\nDringlichkeitsvermutung unter dem Gesichtspunkt der\nhinausgezögerten und/oder schleppenden Rechtsverfolgung setzt\nvoraus, daß der Antragsteller positive Kenntnis des in Rede\nstehenden, ihn betreffenden Wettbewerbsverstoßes hat und er\ngleichwohl über Gebühr wartet, bis er sich dazu entschließt,\ndagegen einzuschreiten und das Verfahren der einstweiligen\nVerfügung einzuleiten. Unstreitig hat die Antragstellerin erstmals\nam 05. Mai 1998 positiv davon Kenntnis erhalten, daß die\nstreitgegenständliche CD ROM (im folgenden: \"K. 98\")\ndurch die Antragsgegner in Deutschland vertrieben wurde und\nletztere daraufhin mit Abmahnung vom 17. Mai 1998 zur Abgabe einer\nstrafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert.\nBei diesem Zeitablauf ist der Antragstellerin aber kein\ndringlichkeitsschädliches Hinauszögern der Rechtsverfolgung\nvorzuwerfen, wenn sie - nachdem die Aufforderung zur Abgabe einer\nUnterlassungsverpflichtungserklärung fruchtlos blieb - sodann unter\ndem Datum des 03. Juni 1998 den Antrag auf Erlaß der einstweiligen\nVerfügung anbrachte. Mit Blick auf den Umstand, daß der\nAntragstellerin nicht nur selbst eine angemessene Zeitspanne zur\nPrüfung der eigenen Rechtsposition einzuräumen , sondern daß\ndarüber hinaus auch den Antragsgegnern gleiches zuzugestehen war\nund die Antragstellerin daher zunächst das Ergebnis dieser Prüfung\nbzw. das Verhalten der Antragsgegner auf die Abmahnung abwarten\ndurfte, kann der Antragstellerin nicht angelastet werden, sie habe\nnicht mit der gebotenen Eile auf den Wettbewerbsverstoß\nreagiert.\n\n6\n\nb) Läßt sich somit der zeitlichen Abfolge des vorprozessualen\nVerhaltens der Antragstellerin kein die Dringlichkeitsvermutung des\n§ 25 UWG widerlegender Anhaltspunkt entnehmen, gilt im Ergebnis\nGleiches hinsichtlich der seitens der Antragsgegner eingewandten\nangeblich selektiven Verfolgung nur der Einzelhändler. Selbst wenn,\nwas im gegebenen Zusammenhang offenbleiben kann, die\nAntragstellerin sich tatsächlich nicht zugleich auch gegen den\nVertrieb der angegriffenen CD-ROM durch Groß- und Zwischenhändler\nwenden, sondern das geltend gemachte Unterlassungsbegehren\nlediglich im Verhältnis gegenüber den Händlern im Endvertrieb\ndurchzusetzen versuchen sollte, berührt dies die nach Maßgabe von §\n25 UWG zu vermutende Dringlichkeit des Unterlassungsbegehrens\nnicht. Denn zum einen ist die Dringlichkeit des\nUnterlassungsbegehrens jeweils mit Blick auf das konkrete\nWettbewerbsverhalten, wie es durch einen bestimmten individuellen\nVerletzer begangen wird, zu beurteilen . Entscheidend ist daher\ndarauf abzustellen, wie sich der angeblich Verletzte in bezug auf\ndiesen konkreten Verstoß, dessen Verbot begehrt wird, gegenüber dem\nin Anspruch Genommenen verhält. Selbst wenn er daher gegenüber\neinem Dritten, der sich ähnlich wie der in Anspruch genommene\nVerletzer verhält, untätig bleibt, läßt sich dem nicht ohne\nweiteres eine dringlichkeitsschädliche Verzögerung oder\nVerschleppung der Rechtsverfolgung entnehmen. Zum anderen aber\nvermag die angeblich selektive Vorgehensweise nur gegen die\nEinzelhändler allenfalls den Vorwurf einer mißbräuchlichen\nRechtsausübung - sei es wegen vordergründiger Wahrnehmung eines\nGebührenbeschaffungszwecks, sei es wegen Zuwiderhandlung gegen das\nallgemeine Verbot des Rechtsmißbrauchs (§§ 13 Abs. 5 UWG, 242 BGB)\n- zu begründen. Die grundsätzlich im Verhältnis gegenüber dem\nkonkret in Anspruch genommenen Verletzer zu beurteilende\nDringlichkeit des Unterlassungsbegehrens tangiert dies nicht. Aus\ndiesem Grund überzeugt daher ebenfalls der vom Landgericht zur\nWiderlegung der Dringlichkeitsvermutung herangezogene Gesichtspunkt\nnicht, daß die Antragstellerin angeblich selbst die Vertriebswege\nerst eröffnet habe, auf denen die im Streitfall beanstandete CD-ROM\nin das Inland - dort u.a. zu den Antragsgegnern - gelangt sei. Auch\ndieser Umstand läßt die Dringlichkeit des Unterlassungsbegehrens\nunberührt; rechtserhebliche Bedeutung vermag er allenfalls im\nZusammenhang mit dem antragsgegnerseits weiter geltend gemachten\nVorwurf der rechtsmißbräuchlichen Ausnutzung der Antragsbefugnis zu\nerlangen.\n\n7\n\n2. Aber auch unter dem letztgenannten Gesichtspunkt des\nRechtsmißbrauchs ist der Verfügungsantrag nicht als unzulässig\neinzuordnen.\n\n8\n\na) Der Einwand der Antragsgegner, daß die Antragstellerin\nangeblich nur gegen die Einzelhändler vorgehe, hingegen die\n\"Quelle\" der angegriffenen CD-ROM, nämlich die Groß- und\nZwischenhändler unbeanstandet lasse, ist nicht geeignet, den damit\ngeltend gemachten speziellen Mißbrauchstatbestand einer in\nWirklichkeit ausschließlich oder ganz vordergründig dem\nGebührenerlangungsinteresse dienenden prozessualen Vorgehensweise\nzu begründen. Die Antragstellerin hat bereits mit der\nAntragsschrift Entscheidungen diverser Gerichte vorgelegt,\nausweislich deren sie nicht nur jeweils gegen inländische Händler\nvorgegangen ist, sondern nach denen sie auch gegen die in\nÖsterreich ansässige Herstellerin/Vertreiberin der CD-ROM, die Kl.\nMedien Vertrieb Ges.m.b.H., von der aus die Produkte in´s Inland\ngelangen, im einstweiligen Verfügungsverfahren Verbote erwirkt hat,\ndas genannte Produkt zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben\n(vgl. Anlagen JS 4, JS 5 ff zur Antragsschrift). Damit hat die\nAntragstellerin aber in hinreichendem Umfang ihr Vorgehen auch\ngegen die Quelle des Vertriebs des angegriffenen Produkts glaubhaft\ngemacht, um diese auszutrocknen. Von einem selektiven Vorgehen nur\ngegen die Einzelhändler kann vor diesem Hintergrund daher nicht\nausgegangen werden. Wenn es der Antragstellerin gleichwohl nicht\ngelungen ist, die den inländischen Einzelhandel beliefernden\n\"Quellen\" zu verstopfen und sie sich auch gegen den Vertrieb auf\nEndhändlerstufe in einer Vielzahl von Fällen wehrt, vermag das den\nVorwurf der rechtsmißbräuchlichen Vorgehensweise unter dem\nvorbezeichneten Gesichtspunkt einer an sachfremden Belangen,\nnämlich an Gebührenerzielungsinteressen orientierten prozessualen\nVorgehensweise folglich nicht zu begründen. Es wäre demgegenüber\nSache der Antragsgegner gewesen, über die bloße Behauptung hinaus,\ndaß auf Seiten der Antragstellerin nur gegen die Einzelhändler\nvorgegangen werde, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die den\nSchluß darauf rechtfertigen, daß die Antragstellerin im Inland\ntatsächlich nur gegen Einzelhändler vorgeht, hingegen die\neigentliche Quelle des Vertriebs auf Groß- und Zwischenhändlerebene\nweiter sprudeln läßt. Mangels Darlegung solcher konkreten\nAnhaltspunkte ist der Vortrag der Antragsgegner unsubstantiiert,\nmithin unbeachtlich. Daran ändert der Umstand nichts, daß\ngrundsätzlich die Antragstellerin die Darlegungs- und\nGlaubhaftmachungslast für das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen\nträgt (vgl. Köhler/Piper, UWG, Rdn. 56 zu § 1 UWG m.w.N.). Denn es\nist Sache des Anspruchsgegners, Tatsachen für das Vorliegen eines\nMißbrauchstatbestandes vorzutragen und dafür ggf. Beweis anzubieten\n(OLG Köln GRUR 1993, 571). Nur dann, wenn insoweit Zweifel\nverbleiben, die vom Anspruchsberechtigten nicht ausgeräumt werden,\ngeht dies zu dessen Lasten. Angesichts des vorstehenden, das\nVorgehen gegen Herstellerin und inländische Vertreiber der CD-ROM\ndokumentierenden Verhaltens der Antragstellerin, bestehen derartige\nZweifel jedoch nicht.\n\n9\n\nb) Der weiter im Hinblick auf die angebliche Verflechtung der\nAntragstellerin mit der Firma Kl. Medien Vertrieb\nGes.m.b.H./Österreich - wie sie in Heft 12/1998 der Zeitschrift\n\"c.\" dargestellt ist - geltend gemachte Einwand, daß die\nAntragstellerin überhaupt erst den Weg für den Vertrieb der nunmehr\nangegriffenen CD-ROM (von Österreich aus) im Inland geschaffen\nhabe, stützt ebenfalls nicht die Annahme einer\nrechtsmißbräuchlichen Geltendmachung des Unterlassungsbegehrens.\nDabei kann es dahinstehen, ob dieser Bericht seinem Inhalt nach\nAuthentizität in bezug auf die darin dargestellten tatsächlichen\nVorgänge, insbesondere was den Hintergrund der Gründung der\nösterreichischen Gesellschaft angeht, beanspruchen kann, und daß im\nübrigen Presseartikeln auch nicht ohne weiteres die Eignung als\nMittel der Glaubhaftmachung beizumessen ist. Denn auch nach dem\nerwähnten Bericht sind jedenfalls bereits seit Ende 1997 die\nAntragstellerin und die österreichische Kl. Medien Vertriebs\nGes.m.b.H. \"getrennt\" und Streitigkeiten u. a. über die\nRechtmäßigkeit des Vertriebs der angegriffenen CD-ROM zwischen den\nfrüher angeblich verflochtenen Gesellschaften entflammt, in deren\nVerlauf die Antragstellerin sich gegen den Vertrieb der genannten\nCD-ROM u.a. durch die Kl. Medien Vertriebs Ges.m.b.H. gewandt hat.\nSelbst wenn die Antragstellerin daher ursprünglich (Mit-)Gründerin\nder genannten österreichischen Gesellschaft gewesen sein sollte und\ndiese unter Umgehung des ihr selbst in bezug auf die CD-ROM\n\"D-Info\" auferlegten Verbots dazu nutzen wollte, die\n\"inhaltsgleiche\" CD-ROM \"K. 98\" von Österreich aus nach Deutschland\nzu exportieren, läßt dies vor dem Hintergrund der vorbezeichneten\nTrennung der genannten Unternehmen und ihrer Auseinandersetzung\nbetreffend die Rechtmäßigkeit des Vertriebs der CD-ROM \"K. 98\" in\nDeutschland das vorliegende Unterlassungsbegehren nicht\nrechtsmißbräuchlich erscheinen.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war auch\nbegründet. Die Antragstellerin konnte von den Antragsgegnern\nUnterlassung verlangen, die streitgegenständliche CD-ROM \"K. 98 \"\nanzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben. Dieses beanstandete\nVerhalten der Antragsgegner stellte sich unter dem Gesichtspunkt\ndes Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch, nämlich wegen der\nVerletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 2, 3 Abs.\n5, 4 Abs. 1, 29 BDSG, als wettbewerblich unlauter im Sinne von § 1\nUWG dar.\n\n12\n\n1. Das Herstellen der streitgegenständlichen CD-ROM, deren\nabrufbare Software u.a. die Identifikation der Einträge von\nTelefonteilnehmern über die Telefonnummer ermöglicht, verstößt\ngegen die §§ 2, 3 Abs. 5, 4 Abs. 1, 29 BDSG. Daß es sich bei\ndiesen, den Einträgen aus Telefonbüchern und Branchenverzeichnissen\nentnommenen, über die Telefonnummer abrufbaren Informationen um dem\nDatenschutz nach Maßgabe des BDSG unterfallende personenbezogene\nDaten handelt, deren Verarbeitung und Nutzung gemäß § 4 Abs. 1 BDSG\nnur mit Einwilligung der Betroffenen oder dann zulässig ist, wenn\nein gesetzlicher Erlaubnistatbestand greift, kann dabei von\nvornherein keinem Zweifel unterliegen. Ebensowenig kann es\nzweifelhaft sein und wird es von den Antragsgegnern auch nicht in\nAbrede gestellt, daß keine die Verarbeitung und Nutzung (§ 3 Abs. 5\nund Abs. 6 BDSG) rechtfertigende Einwilligung der Betroffenen zu\ndem hier in Rede stehenden Umgang mit ihren personenbezogenen Daten\nvorliegt. Auf eine solche Einwilligung läßt sich vor allem nicht\naufgrund des Umstands schließen, daß die Daten teilweise bereits\nvorveröffentlicht sind (Telefonbücher/Branchenverzeichnisse), daher\ninsoweit von einer Einwilligung der Betroffenen zu diesen\nVeröffentlichungen, aus denen sich die Hersteller der \"Kl. 98\"\nbedienten, auszugehen ist. Diese Einwilligung der Betroffenen deckt\nin aller Regel nur die konkrete Art der Veröffentlichung und\nBekanntgabe sowie den Zweck ab, zu der sie jeweils erteilt wird\n(vgl. hierzu auch die Regelung in § 28 Abs. 4 BDSG). Anhaltspunkte\ndafür, daß die Einwilligung der Betroffenen zur Vorveröffentlichung\nder Daten im Streitfall auch die weitere Verarbeitung und\nÜbermittlung durch/an Dritte, insbesondere an und durch die\nösterreichische Kl. Medien Vertriebs Ges.m.b.H. umfaßt, lassen sich\ndabei weder dem Vortrag der Antragsgegner, noch dem Sachverhalt im\nübrigen entnehmen. Ist folglich die Einwilligung der Betroffenen zu\nder hier in Rede stehenden konkreten Verarbeitung und Nutzung ihrer\nDaten nicht ersichtlich, fehlt weiter aber auch ein die\nVerarbeitung erlaubender gesetzlicher Grund. Die Annahme eines sich\netwa aus § 28 BDSG ergebenden gesetzlichen Erlaubnistatbestandes\nscheitert dabei bereits daran, daß diese Vorschrift nur die\nVerarbeitung personenbezogener Daten zu \"eigenen Zwecken\", etwa im\nRahmen bestehender Verträge als Hilfsmittel zur Erfüllung der\njeweiligen spezifischen Vertragsziele, trägt (vgl. Mallmann, in:\nSimitis u.a., BDSG, § 28 Rdn. 23). Daß die hier in Rede stehende\nVerarbeitung der personenbezogenen Daten einen solchen\nakzessorischen Charakter aufweist, ist nicht ersichtlich. Aber auch\ndie eine geschäftsmäßige Speicherung und Übermittlung\npersonenbezogener Daten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubende\nBestimmung des § 29 BDSG deckt den verfahrensbetroffenen Umgang mit\nden Daten der Betroffenen nicht. Denn es ist weder dargelegt oder\nsonst ersichtlich, daß die Empfänger der Daten an deren Erhalt ein\nberechtigtes, die schutzwürdigen Belange der Betroffenen an dem\nAusschluß der Übermittlung überwiegendes Interesse haben, noch, daß\nes sich bei den hier fraglichen personenbezogenen Daten um\nlistenmäßig oder sonst zusammengefaßte Daten handelt, die für\nZwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung\nübermittelt werden sollen (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BDSG).\n\n13\n\nDen Antragsgegnern ist die nach alledem anzunehmende Verletzung\nder vorbezeichneten datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch\nhaftungsbegründend zurechenbar. Hierfür ist es unerheblich, ob die\nAntragsgegner als mit dem bloßen Weiterverkauf der CD-ROM befasste\nHändler überhaupt Normadressaten der Vorschriften der §§ 1, 4, 28,\n29 BDSG sind und ob sie daher selbst die erwähnten\ndatenschutzrechtlichen Bestimmungen verletzt haben. Das kann hier\ndeshalb offenbleiben, weil sie jedenfalls einen etwaigen Verstoß\nDritter, hier konkret der Kl. Medien Vertriebs Ges.m.b.H. fördern,\nindem sie an der Übermittlung der Daten im Verhältnis zwischen der\nHerstellerin als \"speichernder Stelle\" und dem Endabnehmer der\nCD-ROM \"K. 98\", der die Daten als Empfänger letztlich nutzen soll,\nbeteiligt sind. Jedenfalls seit Zugang der Abmahnung ist ihnen\ndabei auch bekannt, daß die auf der streitbefangenen CD-ROM\nabrufbaren Daten unter Verstoß gegen die genannten\ndatenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und übermittelt\nwerden. Wenn sie trotz dieser Kenntnis weiterhin die CD-ROM im\nInland vertreiben und sich dadurch an der Aufrechterhaltung eines\nrechtswidrigen Zustands, dessen Vollendung sie kausal ermöglichen,\nbeteiligen, trifft sie eine (wettbewerbliche) Haftung als Mitstörer\n(vgl. BGH GRUR 1988, 832/834 -\"Benzinwerbung\"-; BGH GRUR BGH WRP\n1997, 325/327 f -\"Architektenwettbewerb\"-; Teplitzky,\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, 14. Kap., Rdn. 7 f, 10\nb.)\n\n14\n\n2. Ist die streitbefangene CD-ROM damit unter Verletzung der\nvorbezeichneten datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter\nBeteiligung der Antragsgegner in den Verkehr gebracht, begründet\ndies im Streitfall zugleich den wettbewerblichen\nSittenwidrigkeitsvorwurf im Sinne des Unlauterkeitstatbestandes des\n§ 1 UWG.\n\n15\n\nDabei kann es dahingestellt bleiben, inwiefern es sich bei den\nvorbezeichneten Bestimmungen des BDSG um sog. wertbezogene bzw.\nsittlich fundierte Normen handelt, deren Verletzung zu\nWettbewerbszwecken wegen der ihnen zugrundeliegenden\nsittlichrechtlichen Wertung ohne weiteres, also auch ohne das\nHinzutreten besonderer wettbewerblicher Unlauterkeitsmomente\nbereits für sich allein den Vorwurf der wettbewerblichen\nUnlauterkeit zu begründen vermag. Das konnte im Streitfall deshalb\noffenbleiben, weil sich die Antragsgegner den Vorwurf\nwettbewerbswidrigen Verhaltens selbst dann gefallen lassen müssen,\nwenn man in den erwähnten datenschutzrechtlichen Bestimmungen sog.\nwertneutrale Vorschriften erblicken will, die aus Gründen ordnender\nZweckmäßigkeit sowie im Interesse bestimmter verwaltungs- und\nwirtschaftpolitischer Ziele erlassen worden sind. Die Verletzung\nderartiger wertneutraler Vorschriften begründet zwar regelmäßig ein\naus wettbewerbsrechtlicher Sicht unlauteres Verhalten nur dann,\nwenn der Handelnde bewußt und planmäßig vorgeht, um sich dadurch\neinen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung vor seinen\ngesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (vgl. BGH GRUR 1993,\n78/72 -\"Österzola\"-; BGH GRUR 1993, 397 -\"Trockenbau\"-; BGH GRUR\n1992,123 -\"Kachelofenbauer II\"-; BGH GRUR 198, 246 -\"Praxiseigenes\nZahnlabor\"-; Köhler/Piper, a.a.O., Rdn. 344 zu \" 1 UWG;\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, Rdn. 644 zu § 1\nUWG). Letztgenannte Voraussetzungen, die den Vorwurf\nwettbewerblicher Unzulässigkeit im Sinne des\nUnlauterkeitstatbestandes des § 1 UWG rechtfertigen, liegen hier\naber jedenfalls vor. Denn indem die Antragsgegner weiterhin die\nunter Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen produzierte\nund auf den Markt gebrachte CD-ROM anbieten, bewerben und\nvertreiben, die zumindest im Hinblick auf den Abruf\npersonenbezogener Daten mittels der Telefonnummer besondere\nLeistungen bietet, verschaffen sie sich gegenüber ihren\ngesetzestreuen Mitbewerbern, die den Vertrieb von CD-ROM´s mit\neinem entsprechenden Leistungsangebot unterlassen, die Möglichkeit,\nein inhaltlich reicheres und qualifizierteres Angebot mit mehr\nNutzungsmöglichkeiten anzubieten. Daß dies geeignet ist, die\nWettbewerbslage spürbar zu ihren Gunsten zu beeinflussen (vgl.\nKöhler/Piper, a.a.O., Rdn. 346 zu § 1 UWG; Baumbach/Hefermehl,\na.a.O., Rdn. 655/656 zu § 1 UWG - jeweils m.w.N.), liegt angesichts\ndes steigenden Bedarf nach zügiger und einfacher Ermittlung gerade\nder hier in Rede stehenden Daten auf der Hand. Die Antragsgegnerin\nhat sich dabei auch planmäßig und bewußt über die in Rede stehenden\ndatenschutzrechtlichen Normen hinweggesetzt, da ihr spätestens seit\nZugang der - u. a. die Entscheidung des Landgerichts Mannheim (NJW\n1996,1829) nennende - Abmahnung der Antragstellerin die den\nGesetzesverstoß begründenden tatsächlichen Umstände bekannt waren\nund sich dieser Verstoß auch nicht lediglich als ein einmaliges,\ngelegentliches Verhalten darstellte, dessen Fortsetzung nicht\ndrohte.\n\n16\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.\n\n17\n\nDer Beschwerdewert entspricht der Summe der in erster Instanz\nangefallen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-09/6-w-88-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-04-09/6-w-88-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307773","retrieved":"2026-07-09 03:36:33.452222+00:00"}}