{"status":"available","doknr":"OLD307788","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0331.9WX23.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-31","aktenzeichen":"9 Wx 23/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Betroffene reiste erstmals am 18.08.1998 ohne\nPersonalpapiere in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes\nein. Der Aufforderung der Ausländerbehörde Köln, zwecks Stellung\neines Asylantrages bei der Erstaufnahmeeinrichtung der\nAusländerbehörde in Braunschweig vorstellig zu werden, kam er nicht\nnach, sondern tauchte unter. Am 11.02.1999 wurde er in der Kölner\nInnenstadt festgenommen. Durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom\n12.02.1999 - 507 c XIV 98/99 - ist angeordnet worden, daß der\nBetroffene für drei Monate in Abschiebungshaft zu nehmen sei. Die\nhiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Köln\ndurch Beschluß vom 2. 03. 1999 - 1 T 63/99 - auf Kosten des\nBeschwerdeführers zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 16.03.1999\nzugestellten Beschluß wendet sich der Betroffene mit der sofortigen\nweiteren Beschwerde vom 17.03.1999, bei Gericht eingegangen am\n19.03.1999. Er macht geltend, die Voraussetzungen der\nAbschiebungshaft lägen nicht vor, weil nicht zu erwarten stehe, daß\ndie Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt\nwerden könne.\n\n3\n\nSeinen Asylantrag hat das Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge inzwischen als offensichtlich unbegründet\nabgelehnt.\n\n4\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 3,\n7 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässig, sie hat jedoch in\nder Sache keinen Erfolg.\n\n5\n\nDas Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluß zu Recht die\nsofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des\nAmtsgerichts Köln vom 12.02.1999 - 507 c XIV 98/99 -, durch den\ngegen den Betroffenen für die Dauer von 3 Monaten die\nAbschiebungshaft angeordnet worden ist, zurückgewiesen. Die\nangefochtene Entscheidung des Landgerichts läßt auch unter\nBerücksichtigung der Begründung des Rechtsmittels keinen\nRechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Das Landgericht hat\nrechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die Anordnung einer\nAbschiebungshaft gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG gegen den\nBetroffenen bejaht. Diese bestehen auch weiter fort. Der Senat\nnimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug und\nschließt sich ihnen an. Der Betroffene hat durch sein bisheriges\nVerhalten (unerlaubte Einreise, Untertauchen, illegaler Aufenthalt\nhier über mehrere Monate), deutlich gemacht, daß er nicht gewillt\nist, das geltende Recht, namentlich das Asylverfahrensgesetz,\nwelches den Aufenthalt regelt, zu befolgen. Dieses Verhalten in der\nVergangenheit läßt den Schluß zu, daß der Betroffene sich den\nseitens des Antragstellers geplanten Abschiebemaßnahmen freiwillig\nnicht stellen würde.\n\n6\n\nDer Inhalt der Begründung der weiteren Beschwerde führt nicht zu\neiner anderen Beurteilung. Die angeordnete Abschiebungshaft ist\nnicht gemäß § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG unzulässig, denn es bestehen\nim vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß die\ngeplante Abschiebung nicht innerhalb der 3-monatigen\nAbschiebungshaft durchgeführt werden könnte. Etwas anderes würde\nnur gelten, wenn feststünde, daß die Frist mit Sicherheit nicht\neingehalten würde.\n\n7\n\nDer Senat weist ergänzend darauf hin, daß nach den Informationen\nder zentralen Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld in der\nInformationsdatei für Ausländerbehörden des Landes\nNordrhein-Westfalen über die Beschaffung von Paßersatzpapieren (\nPEP-Info NW, Nr. 436.1 , Stand 10.03.1998 ) die Dauer der\nBeschaffung der Ersatzpapiere bei indischen Staatsangehörigen im\nRegelfall weniger als drei Monate beträgt.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht\nauf\n\n9\n\n§§ 14, 15 FEVG, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\n10\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren : 8.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-31/9-wx-23-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-31/9-wx-23-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307788","retrieved":"2026-07-09 03:36:34.745296+00:00"}}