{"status":"available","doknr":"OLD307789","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0331.5U114.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-31","aktenzeichen":"5 U 114/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Beklagte unterzog sich als bei der A. Erftkreis versicherter\nKassenpatient am 6. Februar 1992 im Krankenhaus der Klägerin einer\nCholecystektomie. Postoperativ kam es im Aufwachraum zu einem Herz\nKreislaufstillstand. Seither befindet sich der Beklagte als Folge\neines apallischen Syndroms in einem Wachkoma. Er wurde bis zum 28.\nMai 1998 auf der Intensivstation der Klägerin gepflegt und ärztlich\nbetreut.\n\n3\n\nMitte August 1992 kündigte die A. Erftkreis an, sie werde die\nKosten der stationären Krankenhausbehandlung längstens bis Ende\nSeptember / Anfang Oktober 1992 tragen, weil eine\nKrankenhauspflegebedürftigkeit im Sinne von § 39 SGB V nicht mehr\nvorliege.\n\n4\n\nDie Klägerin bemühte sich um eine Verlegung des Beklagten in\neine Rehabilitationsklinik bzw. ein Pflegeheim. Eine\naufnahmebereite Klinik fand sich nicht, weil es nach Auffassung der\nangegangenen Kliniken an der nötigen Rehabilitationsfähigkeit des\nBeklagten fehlte. Die Verlegung in ein Pflegeheim scheiterte u. a.\nam Widerstand der inzwischen zur Betreuerin des Beklagten\nbestellten Ehefrau (Aufgabenkreise: Gesundheits- und\nVermögensfürsorge sowie Aufenthaltsbestimmung), weil kein\ngeeigneter Pflegeplatz zu finden sei, der Beklagte bedürfe nämlich\nständig auch intensiver medizinischer Betreuung. Im übrigen sei er\nOpfer schwerer Behandlungsfehler, für deren Folgen die Klägerin\naufzukommen habe.\n\n5\n\nIn der Folgezeit verlangte die Klägerin vom Beklagten durch\nÜbersendung von Rechnungen wiederholt die Bezahlung der laufend\nanfallenden Kosten des stationären Krankenhausaufenthalts und\ndrängte weiterhin darauf, dass er das Krankenhaus verlasse.\n\n6\n\nIm Herbst 1994 erhob der Beklagte vor dem Landgericht Klage auf\nSchadensersatz wegen der Folgen ärztlicher Fehlbehandlung u. a.\ngegen die Klägerin.\n\n7\n\nIm August 1995 kündigte die Klägerin den \"Behandlungsvertrag\"\nmit dem Beklagten zum 30. September 1995 und erhob sodann Klage auf\nRäumung des von ihm in der Klinik belegten Bettes. Bereits im\nDezember 1994 hatte sie die hier zu entscheidende Klage auf\nKostenerstattung für den stationären Krankenhausaufenthalt\neingereicht.\n\n8\n\nMit Urteil vom 8. Oktober 1997 gab das Landgericht Köln der\nRäumungsklage statt. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus,\nzwischen den Parteien sei zwar ein Behandlungsvertrag\nzustandegekommen, die Klägerin habe diesen Vertrag aber wirksam\ngemäß § 627 Abs. 1 BGB gekündigt. Nach den überzeugenden Gutachten\ndes Sachverständigen Prof. Dr. N. sei eine Behandlung des Beklagten\nin einem Krankenhaus der Akutversorgung medizinisch nicht\nnotwendig. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel hat sich durch\nVergleich erledigt.\n\n9\n\nDie auf Kostenerstattung gerichtete Klage hat die Klägerin\nmehrfach erhöht und zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung\nvon 512.400,87 DM nebst Verzugszinsen zu verurteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n11\n\nDas Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil\nabgewiesen, weil der Beklagte dem Zahlungsanspruch mit Erfolg einen\nauf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gerichteten\nSchadensersatzanspruch entgegenhalten könne. Der Beklagte sei\nallein aufgrund der Klägerin zuzurechnenden ärztlichen und\npflegerischen Fehler in den krankhaften Zustand des apallischen\nSyndroms geraten, der wiederum die der Klage zugrundeliegende\nKrankenhausbehandlung veranlaßt habe.\n\n12\n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie\nbegehrt die bei ihr im Zeitraum vom 7. Oktober 1992 bis zum 28. Mai\n1998 entstandenen Krankenhausbehandlungskosten, wobei sie der\nBerechnung den allgemeinen Pflegesatz abzüglich der Pflegekosten,\ndie während dieses Zeitraums in einer Intensivpflegeeinrichtung\nangefallen wären, zugrundelegt. Sie errechnet einen Betrag von\ninsgesamt 458.168,80 DM. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird\nauf Blatt 369 bis 372, 387 ff.d.A. und die dem Schriftsatz vom\n15.07.1998 beigefügten Anlagen verwiesen.\n\n13\n\nSie macht geltend, der Beklagte habe sich spätestens seit dem 7.\nOktober 1992 im Annahmeverzug mit der Räumung des\nBehandlungsplatzes befunden. Spätestens seit diesem Zeitpunkt habe\n- nicht zuletzt durch die Leistungsverweigerung der A. - beim\nBeklagten bzw. seiner Betreuerin die objektiv feststellbare\nGewißheit bestanden, dass kein stationärer\nKrankenhausbehandlungsbedarf, sondern lediglich noch Bedarf an\nintensiver Pflege in einer entsprechenden Einrichtung bestanden\nhabe. Seit Zustellung der Räumungsklage vom 4. Oktober 1995 sei\nzudem der Räumungsanspruch rechtshängig gewesen; schließlich habe\nauch das Landgericht im angefochtenen Urteil selbst darauf\nhingewiesen, dass ab dem Zeitpunkt des Vorliegens des\nSachverständigengutachtens von Prof. N. ernstliche Veranlassung\nbestanden habe, die Verlegung des Beklagten zu überdenken. Auch\nderjenige, der - wie die Klägerin einräumt - für die Schadensfolgen\neiner Körperverletzung aufzukommen habe, schulde nicht Pflege in\neigener Person oder Naturalrestitution, sondern hafte lediglich\ngemäß §§ 250, 251 BGB. Ab April 1993 seien den Rechtsvertretern des\nBeklagten immer wieder gutachterliche ärztliche Stellungsnahmen\nzugeleitet worden, aus denen sich eindeutig ergeben habe, dass\nkeine intensiv medizinische Betreuung in einem Krankenhaus mehr\nerforderlich sei. Gleichwohl habe man sich auf Beklagtenseite\njedweder entsprechenden Einsicht verschlossen und zu Unrecht\nWiderstand gegen eine Verlegung des Beklagten geleistet.\n\n14\n\nZwischen den Parteien habe ein vergütungspflichtiger\nBehandlungsvertrag bestanden. Hilfsweise folge der Anspruch aus dem\nGesichtspunkt der echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag\noder der ungerechtfertigten Bereicherung. Schließlich sei er auch\nals Schadensersatzanspruch gerechtfertigt.\n\n15\n\nHilfsweise beansprucht die Klägerin Herausgabe von Kosten, die\nder Beklagte infolge der Krankenhausbehandlung erspart habe (20,00\nDM täglich = 41.180,00 DM).\n\n16\n\nSie beantragt,\n\n17\n\nunter teilweiser Abänderung des\nlandgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie\n458.160,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1993 von\n16.992,74 DM, von 78.053,04 DM seit dem 1. Januar 1994, von\nweiteren 79.235,79 DM seit dem 1. Januar 1995 und weiteren\n102.224,31 DM seit dem 1. Januar 1996, von weiteren 71.098,36 DM\nseit dem 1. Januar 1997, von weiteren 77.460,43 DM seit dem 1.\nJanuar 1998 und von weiteren 33.095,76 DM seit dem 1. Juni 1998 zu\nzahlen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil. Nach Einstellung der\nLeistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung habe kein\nBehandlungsvertrag mehr bestanden, zwischen den Parteien sei\nunmittelbar kein Vertrag zustandegekommen. Einem etwaigen Anspruch\nstehe im übrigen das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Köln -\n25 0 402/94 - entgegen, wonach die Klägerin umfassend zum\nSchadensersatz verpflichtet sei. Hieraus ergebe sich eine dauernde\nrechtsvernichtende Einrede zu seinen Gunsten.\n\n21\n\nIm übrigen habe keine Verlegungsmöglichkeit bestanden, weil die\nKlägerin bis zur Entscheidung des Landgerichts im Parallelverfahren\nihre Einstandspflicht für die Kostenübernahme eines\nPflegeheimplatzes stets bestritten habe. Ohne deren Kostenzusage\nsei es ihm nicht möglich gewesen, die in einem Pflegeheim\nanfallenden Kosten zu tragen. Eine Inanspruchnahme von Sozialhilfe\nsei ihm nicht zumutbar gewesen, weil der Lebensstandard seiner\nEhefrau und seiner damals minderjährigen Tochter dadurch auf\nSozialhilfeniveau gedrückt worden wäre. Auch wäre zu befürchten\ngewesen, dass das der Familie dienende Hausgrundstück hätte\nverwertet werden müssen.\n\n22\n\nZur Höhe des geltend gemachten Anspruchs beruft sich der\nBeklagte zum einen darauf, dass in den angesetzten\nPflegeheimunterbringungskosten die dort anfallenden Kosten für\närztliche Betreuung, die im allgemeinen Krankenhauspflegesatz\nenthalten seien, nicht mitberücksichtigt seien. Zum anderen rechnet\ner hilfsweise mit ihm aufgrund des rechtskräftigen\nFeststellungsurteils im Verfahren 25 0 402/94 LG Köln zustehenden\nVerdienstausfallschäden auf, die er mit mindestens 401.090,53 DM\nbeziffert.\n\n23\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\nverwiesen.\n\n24\n\nDie Akten 25 O 375/95 LG Köln = 5 U 192/97 Oberlandesgericht\nKöln und 25 O 402/94 LG Köln waren Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sowie prozeßordnungsgemäß\nbegründete und damit zulässige Berufung der Klägerin ist in der\nSache nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage im\nErgebnis mit Recht abgewiesen.\n\n27\n\n1.\n\n28\n\nDer Beklagte schuldet die geltend gemachte Forderung nicht aus\ndem Gesichtspunkt vertraglich begründeter Verpflichtung\n(Erfüllungsanspruch).\n\n29\n\nDie Aufnahme des Beklagten zur stationären Behandlung hat sich\nim Februar 1992 nach den Regeln des sogenannten\nSachleistungsprinzips vollzogen. Danach beruhte das\nBehandlungsverhältnis auf einem Vertrag, den die A. Erftstadt in\nErfüllung der ihr gegenüber dem Beklagten als bei ihr\npflichtversichertem Mitglied im eigenen Namen, aber zu dessen\nGunsten mit dem Krankenhausträger, also der Klägerin, geschlossen\nhatte. Die Vergütungspflicht obliegt bei einer solchen\nVertragsgestaltung ausschließlich und unmittelbar der Krankenkasse\n(vgl. BGHZ 89, 250).\n\n30\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die rechtlichen\nBeziehungen zwischen dem Kassenpatienten und dem Krankenhausträger\nnicht (ausschließlich) nach § 328 BGB beurteilt, sondern annimmt,\ndass in solchen Fällen das Behandlungsverhältnis (auch) durch\nVertragsschluß zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger\nbegründet wird. Diese Betrachtungsweise ändert nichts daran, dass\nHonorarschuldner allein die Krankenkasse bleibt, das\nAbrechnungsverhältnis also gleichsam vom Behandlungsverhältnis\nabgekoppelt wird. Dies folgt aus den zwingenden\nöffentlich-rechtlichen Regelungen des SGB V. Da die Parteien\nhierüber nicht streiten, bedarf dieser Gesichtspunkt keiner\nweiteren Begründung.\n\n31\n\nDanach könnte ein unmittelbar gegen den Beklagten gerichteter\nVergütungsanspruch zugunsten der Klägerin nur entstanden sein, wenn\nzu einem späteren Zeitpunkt eine entsprechende Vereinbarung\nzwischen den Parteien getroffen worden wäre. Derartiges vermag der\nSenat nicht festzustellen, was zu Lasten der Klägerin geht, der es\nobliegt, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzutun.\n\n32\n\nDie Klägerin hat nicht darzulegen vermocht, daß der Beklagte\nbzw. dessen gesetzlicher Vertreter zu irgendeinem Zeitpunkt erklärt\nhat, er werde die Kosten des stationären Aufenthalts bezahlen. Der\nBeklagte hat vielmehr stets erklären lassen, durch die Behandlung\nkomme die Klägerin (lediglich) ihrer Schadensersatzpflicht nach, er\nbetrachte die Behandlung als Schadensersatzleistung, die Klägerin\nstehe sich dadurch sogar günstiger, denn eine anderweitige\nBetreuung in einem Pflegeheim verursache höhere Kosten. Bis etwa\nMitte Januar 1993 ist die Klägerin übrigens offenbar selbst nicht\ndavon ausgegangen, der Beklagte sei vergütungspflichtig, wie sich\naus derem Schreiben vom 8. Januar 1993 ergibt, worin sie sich\nausdrücklich für \"die Ihnen\" (dem Beklagten) zugegangenen Mahnungen\nentschuldigt hat.\n\n33\n\nDie Klägerin meint zu Unrecht, daß derjenige, der eine\nüblicherweise nur im Rahmen und aufgrund eines Vertrages zu\nerbringende Leistung tatsächlich annimmt, damit ungeachtet eines\netwa entgegenstehenden geäußerten Willens stets auch die\nvertragsgemäße Gegenleistung schulde. Soweit sie damit zum Ausdruck\nbringen will, ein solches tatsächliches Verhalten führe zu einem\nVertragsschluß, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ein\nVertragsverhältnis kann nicht ohne entsprechende Willenserklärungen\nbegründet werden (vgl. BGHZ 95, 399).\n\n34\n\nAllerdings kann unter bestimmten Umständen ein wirksamer Vertrag\nauch dann zustandekommen, wenn die Partei, die die Leistung in\nAnspruch nimmt, ausdrücklich erklärt, sie werde kein Entgelt\nzahlen. Dies gilt jedoch nur, wenn ihrem Verhalten objektiv die\nErklärung zukommt, sie nehme das (Vertrags)angebot an (vgl. BGH NJW\n1991, 564). So liegt es hier indessen nicht. Der Beklagte hat die\nKlägerin über seine Motive, keinen vergütungspflichtigen Vertrag\nbegründen zu wollen, nicht im Unklaren gelassen. Die Klägerin\nwußte, dass der Beklagte ihre Leistungen als eine Form des\nSchadensersatzes betrachtete. Dies schließt bei objektiver\nBetrachtung die Wertung des Verhaltens als Annahme eines auf den\nAbschluß eines Behandlungs- oder Pflegevertrages gerichteten\nAngebots aus.\n\n35\n\nDie Betreuerin des Beklagten hat bereits mit persönlichem\nSchreiben vom 20. August 1992 unmittelbar nachdem ihr bekannt\ngeworden war, dass die A. nicht länger gewillt gewesen war, die\nKosten des Krankenhausaufenthaltes des Beklagten zu tragen, der\nKlägerin mitgeteilt, sie erwarte, dass der Beklagte weiterhin im\nHause der Klägerin optimal versorgt werde, weil der Zwischenfall in\nIhrem Hause eingetreten und daher Ihr Haus auch eine Verantwortung\nmeinem Mann gegenüber habe (Bl. 59 ff d.A. 25 0 375/95 LG Köln = 5\nU 192/97 Oberlandesgericht Köln). Mit weiterem Schreiben vom\n18.9.92 an die Klägerin hat sie erneut auf Weiterbehandlung im\nKrankenhaus der Klägerin bestanden und zur Kostentragung\nausgeführt, sie hoffe, dass der Haftpflichtversicherer der Klägerin\nnicht angesichts der \"vorliegenden Gutachten und Fakten\" endlich\nbereit erkläre diese Kosten zu übernehmen (vgl. Bl. 62/63 der\ngenannten Akten).\n\n36\n\nAuch aus ihrem folgendem Schreiben vom 14.10.92 ergibt sich\nnichts anderes (\"ich erwarte daher....., dass Sie sich bei Ihrer\nHaftpflichtversicherung dafür einsetzen, dass diese den klaren\nHaftungsfall anerkennt und die Kosten übernimmt\"\n\n37\n\nvgl. Bl. 67 der vorgenannten Akten). Schließlich hat Sie in\neinem weiteren Schreiben vom 15. Dezember 1992 nochmals deutlich\ngemacht, die Kostentragung sei Sache der Klägerin, die für die\nFehlbehandlung und deren Folgen einzustehen habe ( Bl. 68 - 70\nd.o.g. Akten). Da auch im weiterem Verlauf der Auseinandersetzung\nweder die Betreuerin noch die Prozeßbevollmächtigten zu erkennen\ngegeben haben, der Beklagte werde die Kosten der Behandlung (Pflege\nim Krankenhaus der Klägerin) tragen, diese vielmehr wiederholt\ndarauf hingewiesen haben, die Klägerin habe für die Folgen\neinzustehen, sprechen die Umstände gerade gegen einen\n(konkludenten) Vertragsschluß, jedenfalls läßt sich aus den\nUmständen zu Gunsten der Rechtsauffassung der Klägerin nichts\nherleiten.\n\n38\n\n2.\n\n39\n\nDer geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem\nGesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§\n683, 677 BGB).\n\n40\n\nAllerdings hat die Klägerin durch die dem Beklagten zuteil\ngewordene Pflege und ärztliche Betreuung eine Geschäftsbesorgung\nvorgenommen, die in dessen Rechts- und Interessenkreis fällt. Dabei\nhandelte es sich auch um ein objektiv fremdes Geschäft, das sie für\nden Beklagten geführt hat. Die etwaige irrige Annahme, die\nLeistungserbringung erfolge im Rahmen eines konkludent\ngeschlossenen Behandlungsvertrags steht dem nicht entgegen (vgl.\nBGH NJW 1997, 47).\n\n41\n\nNach Auffassung des Senats fehlt es aber in Ansehung der\nbesonderen Umstände des Streitfalls am Merkmal \"ohne sonstige\nBerechtigung\" gegenüber dem Beklagten als Geschäftsherrn.\n\n42\n\nDer Zweck der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne\nAuftrag besteht im wesentlichen darin, einen interessensgerechten\nschuldrechtlichen Ausgleich im Falle der ungebetenen Wahrnehmung\nfremder Interessen zu schaffen (vgl. Palandt-Spreu, 58. Auflage,\nEinf. vor § 677 Rdn. 3). Das ist etwa der Fall bei der ärztlichen\nBehandlung seines Bewußtlosen oder der Bemühung, einen Verletzten\nder notwendigen ärztlichen Behandlung zuzuführen (vgl. BGHZ 33,\n251). So kann es auch liegen, wenn der Geschäftsführer bei\nnichtigem Vertrag im Interesse des Geschäftsherrn tätig wird. Im\nStreitfall ist die Interessensituation aber grundlegend anders. Der\nBeklagte war durch von der Klägerin zu verantwortende ärztliche\nFehlbehandlung in einen Zustand versetzt worden, der umfassende\nmedizinische und pflegerische Betreuung erforderte, die auch in\neinem Krankenhaus der Akutversorgung erbracht werden konnte. Eben\ndies hat der Beklagte gegenüber der Klägerin in Anspruch genommen.\nDass er keinen (durchsetzbaren) Anspruch auf Behandlung und\nBetreuung gerade durch die Schädiger im Krankenhaus der Klägerin\nhatte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist,\ndass er der Klägerin \"erlaubt hat\", die ihr im Sinne von §§ 249 ff\nBGB obliegende Schadensersatzpflicht auf die geschehene Weise zu\nerfüllen. Hieraus folgte zugleich die Berechtigung der Klägerin zur\nGeschäftsbesorgung im Sinne von § 677 BGB, unbeschadet dessen, dass\nsie sich schon deshalb hierzu nicht verpflichtet fühlte, weil sie\neine Pflichtverletzung der Behandler damals in Abrede gestellt\nhatte. Auch der Umstand, dass sie ungeachtet ihrer\nSchadenersatzpflicht verlangen konnte, dass der Beklagte ihr\nKrankenhaus verließ, um sich anderweitig versorgen zu lassen,\nändert daran nichts. Solange sie die Leistungen tatsächlich\nerbrachte, handelte sie gegenüber dem Beklagten nicht \"ohne\nsonstige Berechtigung\".\n\n43\n\n3.\n\n44\n\nDer Anspruch folgt ferner auch nicht aus dem Gesichtspunkt der\nungerechtfertigten Bereicherung.\n\n45\n\nNach § 818 Abs. 2 BGB ist der Wert zu ersetzen, sofern und\nsoweit die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht\nmöglich ist, was bei den von der Klägerin erbrachten Dienst- und\nsonstigen Leistungen offenbar nicht der Fall ist. Zu ersetzen ist\nder objektive Verkehrswert, den die Leistung nach ihrer\ntatsächlichen Beschaffenheit für jedermann hat (vgl. BGHZ 82, 299).\nBei Dienstleistungen, um die es hier geht, bemißt sich der\nWertersatz nach der üblichen, hilfsweise der angemessenen,\nhöchstens aber der vereinbarten Vergütung (vgl. Palandt-Thomas, 58.\nAuflage, § 818 Rdn. 22). Maßgebend ist also, welche Vergütung vom\nBeklagten bei objektiver Betrachtung für die von der Klägerin\nerbrachten Leistungen (Zur- verfügungstellung von Wohnraum und\nsonstigen den besonderen Bedürfnissen angepaßten Gegenständen,\nPflegeleistungen, Überwachung, künstliche Ernährung, medizinische\nund ärztliche Betreuung und Behandlung einschließlich\nMedikamentengabe usw.) zu entrichten gewesen wäre. Die insoweit\nangemessene Vergütung hat die Klägerin nicht dargetan. Stattdessen\nhat sie den allgemeinen Pflegesatz zugrundegelegt, wie er sich aus\nder Bundespflegesatzverordnung ergibt. Die danach zu berechnenden\nKosten stellen aber ersichtlich nicht die angemessene Vergütung für\ndie umfassende pflegerische und medizinische Betreuung eines\nwachkomatösen Pfleglings dar. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte\ngeht der Senat davon aus, dass sich die übliche Vergütung auf die\nSumme beläuft, die der Beklagte ohnehin im Wege des\nSchadensersatzes von der Klägerin hätte beanspruchen können, so\ndass ein Bereicherungsanspruch entfällt.\n\n46\n\n4.\n\n47\n\nDie Klägerin kann die Klageforderung schließlich auch nicht als\nSchadensersatz beanspruchen, wobei der Senat nicht zu entscheiden\nbraucht, ob insoweit überhaupt eine geeignete Anspruchsgrundlage\nzur Verfügung steht.\n\n48\n\nEin konkreter Vermögensschaden in Form entgangenen Verdienstes\nist nicht ersichtlich. Es ist schon nicht dargetan, dass die\nKlägerin im fraglichen Zeitraum anderen Patienten die Aufnahme\ndeshalb hat verweigern müssen, weil der Beklagte Raum und Personal\nbeanspruchte. Weder spricht dafür eine Vermutung noch sind sonstige\nErfahrungswerte bekannt, wonach derartiges anzunehmen sein könnte.\nKonkrete Einnahmeverluste sind mithin nicht festzustellen.\n\n49\n\nEs ist ferner nicht dargetan, dass der Beklagte durch sein\nVerbleiben im Krankenhaus der Klägerin zu deren Lasten höhere\nKosten verursacht hat, als bei anderweitiger Pflege und Betreuung\nentstanden wären. Der bloße Vergleich zwischen dem\nKrankenhauspflegesatz und dem Heimunterbringungspflegesatz genügt\nschon deshalb nicht, weil zum einen der nach der\nBundespflegesatzverordnung zugebilligte Pflegesatz nicht die bei\nder Betreuung des Beklagten tatsächlich angefallenen Kosten\nwiderspiegelt und zum anderen die Kosten der anderweitigen\nBetreuung des Beklagten sich nicht auf den Heimpflegesatz\nbeschränken. Insoweit sind noch weitere Kosten, insbesondere die\nder medizinischen Betreuung zu berücksichtigen. Zu all dem fehlt es\ntrotz entsprechenden Hinweises seitens des Senats und auch des\nBeklagten an den nötigen substantiierten Darlegungen der\nKlägerin.\n\n50\n\nDie Klage hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin hilfsweise\nHerausgabe dessen verlangt, was der Beklagte angeblich infolge des\nstationären Krankenhausaufenthaltes an Haushaltsführungskosten\nerspart hat (20,00 DM täglich). Die Klägerin verkennt, dass der\nsich im Wachkoma befindliche Beklagte insoweit nichts erspart\nhat.\n\n51\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n52\n\nWert der Beschwer für die Klägerin:\n\n53\n\nüber 60.000,00 DM.\n\n54\n\nGegenstandswert des Berufungsverfahrens: 499.340,80 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307789","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-31/5-u-114-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307789","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307789","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-31/5-u-114-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307789","retrieved":"2026-07-09 03:36:34.829004+00:00"}}