{"status":"available","doknr":"OLD307791","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0330.22U48.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-30","aktenzeichen":"22 U 48/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg, soweit der\nKläger damit den durch das angefochtene Urteil zurückgewiesenen\nTeil seiner Klageforderung weiterverfolgt. Dagegen ist das\nRechtsmittel in der Hauptsache unbegründet, soweit der Kläger sich\ngegen seine Verurteilung gemäß der Widerklage wendet. Lediglich der\nZinsausspruch des angefochtenen Urteils war insoweit zugunsten des\nKlägers teilweise abzuändern.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDem Kläger stehen über die ihm durch das angefochtene Urteil\nzuerkannte Vergütung in Höhe von insgesamt 2.388,55 DM weitere\n2.139,-- DM aus der Rechnung vom 30.5.1995 für die Erstellung des\nWasserrechtsantrags zu.\n\n5\n\nDer Beklagte hat den in Rede stehenden Rechnungsbetrag mit der\nals \"Bestätigung einer bestehenden Honorarforderung\"\nüberschriebenen Erklärung vom 10.10.1995 (Bl. 46 d.A.) anerkannt.\nDieses Anerkenntnis kann er entgegen der abweichenden Auffassung\ndes Landgerichts nicht nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB kondizieren.\n\n6\n\nDie Erklärung des Beklagten vom 10.10.1995 ist vor dem\nHintergrund des Streits der Parteien über die Genehmigungsfähigkeit\nder vom Kläger geplanten und von der G. GmbH ausgeführten\nEntwässerungsanlage als deklaratorisches Anerkenntnis anzusehen,\nmit dem die bestehende Schuld bestätigt und endgültig festgelegt\nwerden sollte. Die zugrundeliegende Absprache der Parteien hatte\ndabei ersichtlich Vergleichscharakter, wie auch die weitere\nErklärung des Beklagten erkennen läßt, daß er die Forderung\n\"...umgehend nach Verkauf der o.a. Immobilie oder eines Teiles\ndavon ausgleichen\" und bis zum Ausgleich des Schuldbetrages\nÜberziehungszinsen des Klägers in Höhe von 11 % übernehmen\nwerde.\n\n7\n\nDaß die Aufwendungen für den Wasserrechtsantrag letztlich\nnutzlos waren, weil die vom Kläger geplante Anlage sich als nicht\ngenehmigungsfähig erwiesen hat, kann der Beklagte gegen den von ihm\nanerkannten Vergütungsanspruch des Klägers nicht mit Erfolg\neinwenden. Das deklaratorische Anerkenntnis schließt alle\nEinwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft\naus, die der Schuldner bei der Abgabe kannte oder mit denen er\nzumindest rechnete. Zum Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses\naber waren dem Beklagten die von der Wasserbehörde gegen die\nBerechnungen des Klägers und dessen Angaben im Genehmigungsantrag\nerhobenen Einwendungen bekannt. Er hatte dem Kläger dieserhalb mit\nSchreiben vom 20.7.1995 sogar angedroht, daß er ihn wegen der\nMängel der Planung \"voll in Haftung nehmen\" werde. Dies ergibt sich\naus dem Schreiben der Rechtsanwälte des Klägers vom 29.8.1995, mit\ndem diese den Beklagten zur Bezahlung der Rechnung aufgefordert und\nzum Ausdruck gebracht haben, daß ihr Mandant nicht für die\nGenehmigungsfähigkeit der von ihm geplanten Anlage hafte, der\nBeklagte die Folgen vielmehr allein tragen müsse, wenn er in\nKenntnis des Risikos der Versagung der Genehmigung die Erstellung\nder Anlage in Auftrag gegeben habe.\n\n8\n\nDer Beklagte hat also ersichtlich trotz des Streits und der\nandauernden Ungewißheit hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der\nPlanung des Klägers am 10.10.1995 die Forderung des Klägers ohne\nEinschränkung anerkannt und darüber hinaus auch dem Verlangen des\nKlägers nach Anerkennung der Verpflichtung zur Zahlung von\nVerzugszinsen nachgegeben. Er muß sich daher hieran festhalten\nlassen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie Berufung des Klägers bleibt dagegen ohne Erfolg, soweit der\nKläger sich dagegen wendet, daß er auf die Widerklage des Beklagten\nhin zur Zahlung von 31.633,92 DM verurteilt worden ist. Das\nLandgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte den\nmit der Widerklage geltend gemachten Betrag als Mangelfolgeschaden\nnach § 635 BGB beanspruchen kann.\n\n11\n\nNach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht\nauch zur Überzeugung des Senats fest, daß die Planung des Klägers\nund dementsprechend auch die auf der Grundlage dieser Planung im\nAuftrage des Beklagten von der G. GmbH erstellte\nEntwässerungsanlage nicht genehmigungsfähig sind. Die Zahlung in\nHöhe von 31.633,92 DM für die Herstellung der Entwässerungsanlage,\nzu der der Beklagte sich durch Vergleich in dem Rechtsstreit 7 O\n159/96 LG Bonn gegenüber der G. GmbH verpflichtet hat, war daher\nfür den Beklagten nutzlos.\n\n12\n\nDer Sachverständige Dipl.-Ing. D. hat in seinem Gutachten vom\n2.12.1998 mit überzeugender Begründung dargelegt, daß die nach den\nPlänen des Klägers erstellte Wasserhaltungsanlage nur geeignet und\ngenehmigungsfähig ist zur Ableitung des Drainagewassers. Zur\nAbleitung des Grundwassers bei \"Jahrhunderthochwässern\" ist sie\ndagegen ungeeignet und daher für diesen Zweck auch nicht\ngenehmigungsfähig. Dies beruht nach den Ausführungen des\nSachverständigen auf falschen Vorgaben hinsichtlich der\nGrundwasserfließrichtung sowie der Nichtbeachtung der sich für eine\nordnungsgemäße hydrologische Berechnung ergebenden Konsequenzen aus\neinem zu geringen Abstand zwischen Förder- und Sickerbrunnen und\nder Folgen für beeinträchtigte Nachbargrundstücke. Der\nSachverständige hat in einleuchtender Weise insbesondere\naufgezeigt, daß es grundsätzlich nicht möglich ist, auf einer so\nkleinen Fläche, wie sie auf dem Grundstück des Beklagten zur\nVerfügung steht, das abgepumpte Wasser mittels einer\nGrundwasserabsenkungsanlage unter Verzicht auf eine Ab- und\nEinleitung des geförderten Wassers in einen Vorfluter wieder zu\nversickern. Eine Entlastung des Grundstücks von dem\nGrundwasserdruck bei \"Jahrhunderthochwässern\" ist daher mit der vom\nKläger konzipierten Anlage nicht möglich. Wegen der Einzelheiten\nwird insoweit auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens\nverwiesen.\n\n13\n\nSoweit der Kläger Einwendungen gegen das Gutachten erhoben hat,\nhat der Sachverständige D. diese bei seiner Anhörung vor dem Senat\nmit überzeugender Begründung widerlegt.\n\n14\n\n1.\n\n15\n\nDie Auswahl der Meßstellen durch den Sachverständigen ist nicht\nzu beanstanden. Der Einwand des Klägers, von den vom\nSachverständigen zugrundegelegten 3 Meßstellen lägen mindesten 2\nauf den gegenüber dem Haus höher gelegenen Aufschotterungsflächen\nin der Nähe des Rheinufers und wiesen daher keine dem Objekt\nvergleichbaren Geländehöhen auf, vermag Zweifel daran, daß der\nSachverständige den maximalen Grundwasserstand zutreffend ermittelt\nhat, nicht zu begründen.\n\n16\n\nEs leuchtet ein, daß der Sachverständige nur solche Meßstellen\nberücksichtigen konnte, bei denen während des Hochwassers Anfang\nFebruar 1995 Messungen durchgeführt worden waren. Von diesen hat er\nunstreitig die 3 nächstgelegenen ausgewählt. Eine Berücksichtigung\ninsbesondere der vom Kläger als akzeptabel bezeichneten Meßstelle\nmit der Nr. 07679751 0 mit dem max. Grundwasserstand 50,62 m+NN\nkonnte dagegen von vorneherein nicht in Betracht kommen, weil an\ndieser Stelle am 1.2.1995 keine Messung durchgeführt worden war. Im\nübrigen hat der Sachverständige D. aber auch überzeugend erläutert,\ndaß es sehr unwahrscheinlich ist, daß an dieser dem Grundstück des\nBeklagten nächstgelegenen Meßstelle im Zeitpunkt des Hochwassers\nvom 1.2.1995 ein wesentlicher anderer Wasserstand als an den im\nGutachten berücksichtigten Meßstellen hätte gemessen werden können.\nDa die betreffenden Meßstellen sehr nahe beieinander liegen und\nsich auf diese kurze Entfernung keine wesentliche Mulde im\nWasserstand bilden kann, läßt sich dies unschwer\nnachvollziehen.\n\n17\n\n2.\n\n18\n\nSoweit der Kläger daran festhält, daß er eine Planung nur für\neinen Grundwasserstand von bis max. 50,03 m+NN habe erstellen\nsollen, weil dies der Grundwasserstand sei, der aufgrund dunkler\nStreifen auf den Wänden in der Tiefgarage des Hausobjekts von ihm\nfestgestellt worden sei, kann er auch damit keinen Erfolg haben.\nDer Kläger war beauftragt, eine Planung für den Fall von\n\"Jahrhunderthochwässern\" zu erstellen. Daß er die dafür\nerforderlichen Grundlagen nicht zuverlässig anhand von Streifen an\nder Tiefgaragenwand ermitteln konnte, liegt auf der Hand. In seiner\npersönlichen Stellungnahme vom 11.1.1999 zu dem Gutachten des\nSachverständigen D. geht der Kläger im übrigen selbst davon aus,\ndaß die - zutreffenden - Meßstellenzahlen der Planung\nzugrundeliegen sollen (Bl. 417, 413 d.A.).\n\n19\n\n3.ündet ist auch der Einwand des Klägers, der Sachverständige\nsei zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt, weil die Schichtenfolge\ndes Untergrundes an den von ihm berücksichtigten Meßstellen mit\ndenen am Standort des Hauses, das im Berecih einer Lehmwanne liege,\nnicht vergleichbar sei und weil er verkannt habe, daß die\nLehmschicht über eine wesentlich geringere Wasserdurchlässigkeit\nals die darunter liegenden Sande verfüge.\n\n20\n\nHierzu ist zunächst anzumerken, daß der Sachverständige entgegen\nder Darstellung des Klägers den Untergrund nicht bloß anhand von\ngeologischem Kartenmaterial ermittelt hat. Vielmehr ist er, wie\nsich aus dem Gutachten nebst Anlagen ergibt, von den vom Kläger\nselbst erstellten Bohrprofilen ausgegangen. Er hat auch nicht die\nvorhandene Lehmschicht unberücksichtigt gelassen, sondern ist von\neiner oberflächennahen, auf den Terrassensanden\n\n21\n\nund Kiesen des Rheines auflagernden, unterschiedlich mächtigen\nSchicht aus Hochflutlehm ausgegangen. Der Sachverständige D. hat\ndabei auch der Tatsache Rechnung getragen, daß die Lehmschicht über\neine wesentlich geringere Wasserdurchlässigkeit als die darunter\nliegenden Sande verfügt.\n\n22\n\nDaß anstelle der vom Sachverständigen D. für den\nDurchlässigkeitswert des schluffigen Sandes angesetzten Formel k =\n3,5 * 10 hoch - 3m/sec die zu weit geringeren Wassermengen führende\nFormel k = 1,0 * 10 hoch -3 m/sec anzusetzen wäre, hat der Kläger\nebenfalls nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht. Der\nSachverständige D. hat seinerseits dazu ausgeführt, daß es sich bei\ndem von ihm verwendeten Wasserdurchlässigkeitsbeiwert um einen\nErfahrungswert handelt, den er bei verschiedenen\nGrundwasserabsenkungen im Kölner und Bonner Raum gewonnen habe. Er\nhabe keinen Zweifel, daß dieser Erfahrungswert auch für die in Rede\nstehende Örtlichkeit in Bonn-Beuel gelte. Konkrete Umstände, die\nfür eine Fehlbeurteilung des Sachverständigen D. in diesem Punkte\nsprechen könnten, hat der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht.\n\n23\n\nDer Sachverständigen D. hat im übrigen bei seiner Anhörung vor\ndem Senat anhand der vom Kläger gefertigten Zeichnung Bl. 355 d.A.\naufgezeigt, daß das Gebäudefundament des in Rede stehenden\nWohnhauses teilweise die oberste Lehmschicht durchstößt und bis in\ndie lehmige Kiessandschicht hineinreicht. Dies hat nachvollziehbar\nzur Folge, daß das Grundwasser sehr schnell nach oben steigen kann\nund nicht wesentlich durch die lehmige Kiessandschicht\nzurückgehalten wird.\n\n24\n\n4.\n\n25\n\nOb der Sachverständige, wie der Kläger meint, den\nWasserdurchfluß der Anlage aufgrund eines Rechenfehlers mit 348\ncbm/h zu hoch angesetzt hat und entsprechend der Berechnung des\nKlägers nur eine Wassermenge von 192 cbm/h anfällt, kann für die\nEntscheidung des Rechtsstreits dahinstehen. Die vom Kläger\nkonzipierte Wasserhaltungsanlage wäre nämlich auch bei bei einem\nDurchfluß von nur 192 cbm/h für den vertraglich vorausgesetzten\nZweck ungeeignet. Der Sachverständige D. hat darauf hingewíesen,\ndaß angesichts der geringen Entfernung von nur 25 m zwischen den\nFörderbrunnen und den Schluckbrunnen auch diese Wassermenge nicht\nvon dem Grundstück weggeleitet werden könnte. Es leuchtet auch\nunmittelbar ein, daß auch in diesem Fall letztlich nur ein\nWasserkreislauf zwischen Förder- und Schluckbrunnen geschaffen\nwürde.\n\n26\n\n5.\n\n27\n\nOb der Beklagte sich im Wege der Vorteilsausgleichung den Betrag\nauf die Schadensersatzforderung anrechnen müßte, den die Errichtung\neiner Anlage zur Ableitung von Drainagewasser erfordert hätte,\nbedarf in diesem Verfahren keiner abschließenden Stellungnahme.\nZwar ist die vorhandene Wasserhaltungsanlage nach dem Urteil des\nSachverständigen D. hinsichtlich der Fassung des Drainagewassers\nund der Versickerung desselben bei niedrigen Grundwasserständen\ngenehmigungsfähig. Die Kosten, die für die Erstellung einer Anlage\nnur zur Ableitung des Drainagewassers aufzuwenden wären, schätzt\nder Sachverständige aber auf ca. 15.000,-- DM netto. Dem ist der\nKläger nicht entgegengetreten. Ein entsprechender Vorteil des\nBeklagten wäre dann aber mit der von ihm bereits an die G. GmbH\ngeleisteten Zahlung von 19.550,-- DM in jedem Fall\nausgeglichen.\n\n28\n\nIII.\n\n29\n\nAllerdings war bezüglich des dem Beklagten zugesprochenen\nSchadensersatzbetrages der Zinsausspruch des angefochtenen Urteils\ngeringfügig zugunsten des Klägers abzuändern.\n\n30\n\nDer Zinsausspruch, mit dem das Landgericht dem Beklagten\nVerzugszinsen seit dem 1.9.1995 zugesprochen hat, beruht auf einem\noffenkundigen Irrtum. Der Zinsausspruch entspricht zwar dem\nWiderklageantrag. Das Landgericht hat dem Antrag jedoch nicht in\nvollem Umgange entsprechen wollen, wie sich aus den\nEntscheidungsgründen auf S. 10 des angefochtenen Urteils ergibt.\nDort ist zutreffend ausgeführt, der Zinsanspruch des Beklagten\nberuhe auf den §§ 286, 288, 291 BGB. Da der Beklagte nicht\ndargelegt habe, wann der Kläger mit seiner Zahlungsverpflichtung in\nVerzug geraten sein solle, könnten ihm lediglich Prozeßzinsen\nzuerkannt werden. Dem entspricht auch der mit dem Zinsausspruch im\nübrigen nicht vereinbare Zusatz im Urteilstenor: \"Wegen des\nweitergehenden Zinsanspruchs wird die Widerklage abgewiesen\". Der\nBeklagte hat auch in zweiter Instanz nicht dargelegt, daß der\nKläger schon vor Zustellung der Widerklage in Verzug geraten ist\nund daß ein höherer Zinssatz als die nunmehr zuerkannten 4 %\ngerechtfertigt ist. Der Zinsausspruch war daher entsprechend\nabzuändern.\n\n31\n\nIV.\n\n32\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n33\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 33.772,92 DM\n\n34\n\nWert der Beschwer für den Kläger: 31.633,92 DM\n\n35\n\nWert der Beschwer für den Beklagten: 2.139,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-30/22-u-48-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-30/22-u-48-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307791","retrieved":"2026-07-09 03:36:35.028907+00:00"}}