{"status":"available","doknr":"OLD307790","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0330.22U143.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-30","aktenzeichen":"22 U   143/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Gesellschafterin der am 14.1.1993 gegründeten\nBeklagten. Am Stammkapital der Beklagten von 50.000,-- DM sind die\nKlägerin zu 25% und ihr Mitgesellschafter S. zu 75% beteiligt.\nGeschäftsführer der Beklagten sind Herr S. und der\nGesellschaftergeschäftsführer der Klägerin, Herr R. F..\n\n3\n\nMit der Klage begehrt die Klägerin die Auflösung der Beklagten\nsowie die Feststellung der Unwirksamkeit von auf der\nGesellschafterversammlung der Beklagten am 21.11.1997 gefaßten\nBeschlüssen.\n\n4\n\nDie Beklagte war gegründet worden, um über sie die Kiesausbeute\ndes der Vermögensverwaltung S. GbR gehörenden Grundbesitzes\nabzuwickeln. Darüber, welche weitergehenden Absichten die\nBeteiligten mit der Gesellschaftsgründung verfolgt haben, streiten\ndie Parteien. Die Kiesausbeute sollte durch die Klägerin\nvorgenommen werden. Deshalb schlossen die damals aus dem\nGeschäftsführer E. S. sowie dessen Mutter und Schwester bestehende\nGbR einerseits und die Klägerin und die Beklagte andererseits am\n14.1.1993 über die Kiesausbeute den privatschriftlichen\n\"Grundvertrag\". Danach erhielt die Klägerin das Kiesausbeuterecht\nan bestimmten im Vertrag genannten Grundstücken. Ebenfalls unter\ndem Datum des 14.1.1993 verkaufte die GbR durch notariellen Vertrag\nden der Grundstücksgesellschaft gehörenden Grundbesitz an die\nBeklagte und räumte die Beklagte der Klägerin mit\nprivatschriftlichem Vertrag das Recht zur Kiesausbeute ein.\n\n5\n\nMit Ausnahme des Gründungsvertrages betreffend die Beklagte\nwurde keiner der Verträge vom 14.1.1993 vollzogen. Die\nAbgrabungsgenehmigung, die für die Kiesausbeute erforderlich war\nund deren Erteilung nach § 5 des Grundvertrages beide\nVertragsparteien gemeinsam betreiben sollten, liegt bisher nicht\nvor. Auch der notarielle Grundstückskaufvertrag ist noch nicht\nvollzogen. Zugunsten des Käufers ist nur eine Auflassungsvormerkung\nim Grundbuch eingetragen, der Kaufpreis ist noch nicht gezahlt.\n\n6\n\nHerr E. S. ist zum 1.1.1995 aus der Vermögensverwaltung S. GbR\nausgeschieden.\n\n7\n\nDer Grundstückskaufvertrag war gemäß dessen § 1 Abs. 3 unter der\naufschiebenden Bedingung geschlossen, daß die Vermögensverwaltung\nS. GbR in einem mit den Rh. Baustoffwerken wegen der Kiesausbeute\ngeführten Rechtsstreit so obsiegte, daß sie die Kiesausbeuterechte\nan Dritte vergeben konnte. Dieser Rechtsstreit wurde durch einen\nVergleich beendet. Der Vergleich räumte der GbR das Recht ein, über\nden Grundbesitz zu verfügen mit Ausnahme des Grundstücks\neingetragen im Grundbuch von D., Blatt ..., Flur ... Nr. .... Mit\ngleichlautenden Schreiben vom 21.8.1995 an Herrn E. S. und die\nübrigen Gesellschafter der GbR sowie an die Beklagte zu Händen von\nHerrn E. S. teilte Herr R. F. auf Geschäftspapier der Fa. F.\nBauunternehmung GmbH mit, die Fa. F. Bauunternehmung GmbH und die\nFa. Grundstücksgesellschaft G. GmbH seien nunmehr bereit, die\nvorerwähnte aufschiebende Bedingung als gegeben anzusehen, wenn der\nGrundstücksgesellschaft G. als Ersatz für die Parzelle Flur ....\nNr. ... eine Teilfläche aus der Parzelle Flur ... Nr. ... verkauft\nwerde. Zur Übereignung dieser Teilfläche kam es jedoch nicht.\n\n8\n\nIn einem an die Gesellschafter der Vermögenserwaltung S. GbR\ngerichteten Schreiben vom 2.10.1997 teilten die Rechtsanwälte A.\n& Partner namens des Herrn R. F. in seiner Eigenschaft als\nGeschäftsführer der Beklagten sowie namens der Klägerin mit, daß\ndie am 14.1.1993 im Zusammenhang mit der beabsichtigten\nKiesausbeute geschlossenen Verträge wegen Formmangels nach den §§\n313, 125 BGB nichtig seien. Daher hielten sich ihre Mandanten an\ndie Verträge nicht mehr gebunden. Ihre Mandanten seien lediglich\nnoch bereit, an der Rückabwicklung bzw. Beseitigung der aufgrund\nder nichtigen Verträge bestehenden Rechtspositionen wie der\nLöschung der zugunsten der Grundstücksgesellschaft G. GmbH im\nGrundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung oder der Auflösung\nder Grundstückgesellschaft G. GmbH mitzuwirken. Der weiteren\nDurchführung der Verträge werde seitens der Mandanten ausdrücklich\nwidersprochen.\n\n9\n\nDer Gesellschafter/Geschäftsführer S. der Beklagten sah in der\nMitteilung vom 2.10.1997 ein treuwidriges Verhalten seines\nMitgeschäftsführers R. F. und der Klägerin als Mitgesellschafterin.\nIn einer von ihm mit Schreiben vom 12.11.1997 (Anlage 9 zur\nKlageschrift) einberufenen Gesellschafterversammlung am 21.11.1997\nstimmte der Gesellschafter/Geschäftsführer S. gemäß den von ihm\nselbst verlesenen Beschlußanträgen für die Abberufung des\nMitgeschäftsführers R. F. als Geschäftsführer aus wichtigem Grund\nund die Ausschließung der Klägerin als Gesellschafterin aus\nwichtigem Grund sowie die Erhebung einer entsprechenden\nAusschlußklage. Ferner wurde mit der Stimme des Gesellschafters S.\nund gegen die Stimme der Klägerin darüber abgestimmt,\nSchadensersatzansprüche gegenüber Rechtsanwalt S. für den Fall\ngeltend zu machen, daß die Verträge vom 14.1.1993 nichtig sind.\n\n10\n\nMit der am 9.1.1998 eingereichten Klage hat die Klägerin die\nAuflösung der Beklagten verlangt, weil die Erreichung des\nGesellschaftszwecks unmöglich geworden sei. Sie hat die Auffassung\nvertreten, die im Januar 1993 geschlossenen Verträge seien gemäß\nden §§ 313, 125 BGB insgesamt nichtig, da sie nach dem von den\nBeteiligten verfolgten Gesamtkonzept mit dem Grundstücksgeschäft\neine Einheit gebildet hätten, aber nur teilweise notariell\nbeurkundet worden seien.\n\n11\n\nDie Klägerin hat sich mit der Klage ferner gegen die\nGesellschafterbeschlüsse betreffend ihren Ausschluß als\nGesellschafterin der Beklagten und die Abberufung des Herrn R. F.\nals Geschäftsführer der Beklagten gewandt. Sie hat den Standpunkt\nvertreten, diese Beschlüsse seien formell und materiell unwirksam,\ndenn es sei kein ordnungsgemaßes Beschlußverfahren durchgeführt\nworden und ein wichtiger Grund liege weder für den Ausschluß der\nKlägerin noch für die Abberufung des Geschäftsführers vor.\n\n12\n\nZur Begründung ihres Feststellungsantrags, daß kein wirksamer\nBeschluß über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen\nRechtsanwalt S. gefaßt worden sei, hat die Klägerin ausgeführt,\nangesichts des gleichen Stimmrechts der beiden Gesellschafter der\nBeklagten habe es an der erforderlichen Mehrheit für eine\nentsprechende Beschlußfassung gefehlt.\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\n1. Die im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter HRB ...\n\n15\n\neingetragene Gesellschaft unter der Fa.\nGrundstücksgesellschaft\n\n16\n\nG. GmbH wird aufgelöst.\n\n17\n\n2. Die in der Gesellschafterversammlung der Fa.\nGrundstücksgesell-\n\n18\n\nschaft G. GmbH am 21.11.1997 gefaßten Beschlüsse mit\n\n19\n\ndem Inhalt,\n\n20\n\na) die Gesellschafterin Fa. F. Bauunternehmung GmbH aus\n\n21\n\nwichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen und den\n\n22\n\nGeschäftsführer E. S. zu beauftragen, Ausschluß-\n\n23\n\nklage gegen die Fa. F. Bauunternehmung GmbH zu erhe-\n\n24\n\nben,\n\n25\n\nund\n\n26\n\nb) den Geschäftsführer R. F. mit sofortiger Wirkung aus\n\n27\n\nwichtigem Grund als Geschäftsführer abzuberufen\n\n28\n\nwerden für nichtig erklärt.\n\n29\n\n3. Es wird festgestellt, daß der in der\nGesellschafterversammlung zur Ab-\n\n30\n\nstimmung gestellte Beschlußgegenstand,\n\n31\n\nSchadensersatzansprüche gegenüber Herrn Rechtsanwalt S. für\n\n32\n\nden Fall geltend zu machen, daß die in 1993 abgeschlossenen\nVer-\n\n33\n\nträge nichtig sind,\n\n34\n\nunwirksam ist und eine rechtswirksame Beschlußfassung insoweit\nnicht\n\n35\n\nerfolgt ist.\n\n36\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n37\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n38\n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen\nfür eine Auflösung lägen nicht vor. Die Verträge seien nämlich\nnicht nichtig, so daß der Gesellschaftszweck auch heute noch\nerreicht werden könne. Soweit die Klägerin Gesellschafterbeschlüsse\nanfechte, halte sie die Anfechtungsklage für verfristet. Darüber\nhinaus seien die gefaßten Gesellschafterbeschlüsse sowohl formell\nals auch materiell nicht zu beanstanden.\n\n39\n\nDer Gesellschafter S. hat seinerseits am 17.12.1997 gegen die\nBeklagte in dem Rechtsstreit 42 O 43/98 LG Aachen Klage eingereicht\nmit dem Ziel festzustellen, daß in insgesamt 7 Punkten\nGesellschafterbeschlüsse mit einem bestimmten Inhalt wirksam gefaßt\nwurden, darunter auch die Beschlüsse betreffend den Ausschluß der\nKlägerin, die Abberufung des Geschäftsführers R. F. und die\nGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Rechtsanwalt\nS..\n\n40\n\nDurch Urteil vom 5.6.1998 , auf das wegen sämtlicher\nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht in der\nvorliegenden Sache der Klage im vollen Umfange stattgegeben.\n\n41\n\nIn prozessualer Hinsicht hat das Landgericht ausgeführt, der\nKlage stehe nicht die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit\nentgegen, da die von dem Gesellschafter S. in dem Verfahren 42 O\n43/97 LG Aachen erhobene allgemeine Feststellungsklage gegenüber\nder von der Klägerin in diesem Verfahren erhobenen\nNichtigkeitsklage subsidiär sei.\n\n42\n\nIn der Sache hat das Landgericht die Auflösungsklage als\nbegründet angesehen, weil die Erreichung des Gesellschaftszwecks\nder Beklagten unmöglich geworden sei. Da nur der\nGesellschaftvertrag und der Grundstückskaufvertrag, nicht aber der\n\"Grundvertrag\" und der Kiesausbeutevertrag notariell beurkundet\nworden seien, sei das gesamte Vertragspaket vom 14./15.1.1993, das\nnach dem Willen der Vertragschließenden und nach seinem\nVertragszweck eine rechtliche Einheit gebildet habe, wegen\nFormunwirksamkeit gem. §§ 313, 125 BGB nichtig. Angesichts dessen\nsei der Gesellschaftszweck auch zukünftig nicht mehr zu erreichen.\nZwar bestehe rein theoretisch die Möglichkeit, dem Formerfordernis\ndes § 313 BGB nachträglich Rechnung zu tragen. Das sei aber der\nKlägerin nicht zumutbar, nicht zuletzt auf dem Hintergrund der\nGesellschafterversammlung, in der der Mitgesellschafter S. versucht\nhabe, ohne berechtigte Gründe die Klägerin als Gesellschafterin\nauszuschließen und den Mitgeschäftsführer R. F. aus wichtigem Grund\nabzuberufen. Daß sich die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer R. F.\nim Anwaltsschreiben vom 14.1.1993 auf die Formnichtigkeit des\nVertragswerks berufen hätten, könne den Ausschluß bzw. die\nAbberufung nicht rechtfertigen, da es sich nur um die Äußerung\neiner Rechtsauffassung gehandelt habe.\n\n43\n\nDen Beschluß über die Geltendmachung von\nSchadensersatzansprüchen gegenüber Rechtsanwalt S. hat das\nLandgericht als nichtig angesehen, weil er nicht mit der nach § 47\nAbs. 1 GmbHG erforderlichen Mehrheit der Stimmen gefaßt worden sei.\nDer Geselllschafter S. habe ungeachtet dessen, daß er über 75% des\nStammkapitals der Beklagten verfüge, die Klägerin nicht überstimmen\nkönnen, da beide Gesellschafter der Beklagten nach § 6 des\nGesellschaftsvertrages gleiches Stimmrecht hätten, solange die\nKlägerin die Kiesausbeute auf den Grundstücken der Beklagten\nbetreibe. Letztere Voraussetzung sei gegeben, denn für die\nsatzungsrechtlichen Sonderrechte der Klägerin sei nicht auf die\nZeit der tatsächlichen Kiesausbeute, sondern auf die Dauer der\nKooperation der Gesellschafter abzustellen.\n\n44\n\nGegen das ihr am 16.6.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte\nam 26.6.1998 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach\nentsprechender Fristverlängerung mit einem am 10.9.1998\neingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n45\n\nMit der Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag\nunter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen\nVorbringens weiter. Sie vertritt die Auffassung, daß eine Auflösung\nder Gesellschaft schon deshalb nicht in Betracht kommen könne, weil\nihr Mehrheitsgesellschafter S. der Klägerin mit Schreiben vom\n26.2.1998 angeboten habe, ihre Geschäftsanteile für den Nominalwert\nzu übernehmen, und Herr S. dieses Angebot aufrechterhalte. Sie hält\ndaran fest, daß die Erreichung des Gesellschaftszwecks der\nBeklagten auch unabhängig von der Wirksamkeit der in Rede stehenden\nVerträge ohne weiteres möglich sei. Entgegen der Auffassung des\nLandgerichts habe auch ein wichtiger Grund für den Ausschluß der\nKlägerin und die Abberufung des Geschäftsführers F. vorgelegen,\ndenn das Anwaltsschreiben vom 2.10.1997 beinhalte die Weigerung, an\nder Durchführung der Verträge weiter mitzuwirken. Unabhängig davon\nseien die auf der Gesellschafterversammlung am 21.11.1997 gefaßten\nBeschlüsse sämtlich auch schon deshalb wirksam zustandegekommen,\nweil sie mit der erforderlichen 3/4-Mehrheit gefaßt worden seien.\nDas in § 6 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene paritätische\nStimmrecht sei nicht zum Zuge gekommen, weil es zu der dafür\nvorausgesetzten Ausbeutung des Kiesvorkommens durch die Klägerin\nnicht gekommen sei.\n\n46\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n47\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß ihren\n\n48\n\nerstinstanzlichen Schlußanträgen zu entscheiden.\n\n49\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n50\n\ndie Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen,\n\n51\n\nhilfsweise,\n\n52\n\nbei einem Vollstreckungsschutzausspruch der Klägerin zu\ngestatten,\n\n53\n\nSicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer\ndeutschen\n\n54\n\nGroßbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n55\n\nDie Klägerin hält die Berufung für unzulässig, weil es an einer\nordnungsmäßigen Bevollmächtigung der Prozeßbevollmächtigten der\nBeklagten fehle. Eine Gesellschafterversammlung, die über die\nBerufungseinlegung hätte beschließen können, habe nicht\nstattgefunden, und auch der Geschäftsführer S. habe keine Vollmacht\nerteilen können, weil er nicht alleinvertretungsberechtigt sei.\n\n56\n\nIn der Sache verteidigt die Klägerin unter Wiederholung und\nVertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene\nUrteil. Sie habe immer wieder erklärt, zu einer erneuten\nBeurkundung bereit zu sein, wenn die Verträge den inzwischen\ngeänderten Verhältnissen angepaßt würden. Das habe Herr S. aber\nausdrücklich abgelehnt. Die beklagte Gesellschaft könne auch nicht\nohne ihre Beteiligung weitergeführt werden. Durch eine Übernahme\nihrer Anteile durch Herrn S. würde sich der Zweck der Gesellschaft\ngrundlegend ändern, denn dieser Zweck sei gerade die Auskiesung\ndurch die Klägerin gewesen. Die einzig zutreffende Konsequenz aus\nder Undurchführbarkeit der Auskiesung durch die Klägerin bestehe\ndaher in der Auflösung der Beklagten.\n\n57\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten\nSchriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n58\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n59\n\nAuf die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung der Beklagten war die Klage unter Abänderung des\nangefochtenen Urteils im vollen Umfang abzuweisen. Weder der Antrag\nder Klägerin auf Auflösung der beklagten Gesellschaft noch ihre\nEinwendungen hinsichtlich der Wirksamkeit der auf der\nGesellschafterversammlung vom 21.11.1997 gefaßten Beschlüsse sind\nberechtigt.\n\n60\n\nI.\n\n61\n\nBedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.\n\n62\n\n1)\n\n63\n\nDie Beklagte ist entgegen der abweichenden Auffassung der\nKlägerin im Berufungsverfahren ordnungsgemäß vertreten.\n\n64\n\nDie in erster Instanz von dem Geschäftsführer S. erteilte\nProzeßvollmacht (Bl. 23 d.A.) ermächtigt auch zur\nBerufungseinlegung und zur Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten\nfür die Berufungsinstanz, § 81 ZPO.\n\n65\n\nDer Geschäftsführer S. konnte die Prozeßvollmacht allein wirksam\nerteilen, auch wenn § 5 Abs. 1 S. 2 der Satzung der Beklagten bei\nBestellung mehrerer Geschäftsführer gemeinschaftliche Vertretung\nvorsieht. Eine GmbH wird nach § 35 Abs. 1 GmbHG im Prozeß durch\nihre Geschäftsführer vertreten. Ist wie hier die Stellung als\nGeschäftsführer im Streit, ist derjenige gesetzlicher Vertreter,\nder bei Obsiegen der Gesellschaft als deren Geschäftsführer\nanzusehen ist (BGH NJW 81, 1041; OLG Hamm GmbHR 93, 743, 745;\nHanseat OLG GmbHR 92, 43, 44; Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. A., § 35\nRn. 5 m.N. ). Das ist hier der Geschäftsführer S..\n\n66\n\nDie Klägerin begehrt gem. Ziff. 2.b) des Klageantrags, den in\nder Gesellschafterversammlung vom 21.11.1997 gefaßten Beschluß, den\nGeschäftsführer R. F. mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund\nals Geschäftsführer abzuberufen, für nichtig zu erklären. Wird der\nAntrag zurückgewiesen, obsiegt also insoweit die Beklagte, ist die\nAbberufung des Geschäftsführers F. wirksam und folglich der\nGeschäftsführer S. als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten\nanzusehen. Als solcher ist er nach zutreffender Ansicht - wie bei\nBestellung nur eines Geschäftsführers - alleinvertretungsbefugt,\ndenn das entspricht der gesetzlichen Regelung in § 35 Abs. 2 GmbHG\n(str., wie hier Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. A., § 35 Rn. 28 ff.\nm.N.). Es entspricht darüber hinaus aber auch dem\nGesellschaftsvertrag der Beklagten, nach dessen § 5 Abs. 1 S. 3 die\nGesellschaft, wenn nur ein Geschäftsführer vorhanden ist, durch\ndiesen allein vertreten wird.\n\n67\n\nBedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Vertretung der\nBeklagten allein durch den Geschäftsführer E. S. ergeben sich auch\nnicht mit Blick darauf, daß in diesem Verfahren nicht allein die\nStellung des Geschäftsführers R. F. im Streit ist. Der Ausschluß\nder Vertretung durch den Geschäftsführer F. bezüglich des einen\nKlagegegenstandes hat zur Folge, daß er insgesamt gehindert ist,\ndie Beklagte in diesem Verfahren zu vertreten. Auch insoweit muß\ndaher nach seinem Sinn und Zweck § 5 Abs. 1 S. 2 der Satzung der\nBeklagten Anwendung finden.\n\n68\n\n2)\n\n69\n\nUnrichtig ist allerdings das Passivrubrum des angefochtenen\nUrteils. Die Beklagte wird nicht, wie dort angegeben, durch die\nGesellschafterversammlung vertreten, sondern durch den\nGeschäftsführer, § 35 Abs. 1 GmbHG. Dem trägt das Rubrum des\nBerufungsurteils Rechnung.\n\n70\n\nII.\n\n71\n\nIn der Sache ist die Berufung im vollen Umfange begründet.\n\n72\n\n1)\n\n73\n\nDer Klageantrag zu 1., mit dem die Klägerin die Auflösung der\nbeklagten Gesellschaft durch gerichtliches Urteil begehrt, ist\nunbegründet.\n\n74\n\na)\n\n75\n\nGemäß § 61 Abs. 1 GmbHG kann die Gesellschaft durch\ngerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des\nGesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den\nVerhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die\nAuflösung vorhanden sind. Diese Voraussetzungen liegen indessen bei\nder Beklagten nicht vor. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen\nwerden, daß die Erreichung des Gesellschaftszwecks der Beklagten\nunmöglich geworden ist.\n\n76\n\naa)\n\n77\n\nSoweit das Landgericht für seine gegenteilige Auffassung u.a.\ndarauf abgestellt hat, daß die Beklagte nur aus steuerlichen\nGründen im Interesse der Mitglieder der Vermögensverwaltung S. GbR\ngegründet und in das Gesamtvertragswerk einbezogen worden sei, kann\ndem schon aus tatsächlichen Gründen nicht beigepflichtet werden.\nEine entsprechende Zielrichtung der Beteiligten wird nämlich\nentgegen der Annahme des Landgerichts nicht etwa daran deutlich,\ndaß die Gesellschafter der GbR mit einem 75%-Anteil\nMehrheitsgesellschafter der beklagten Gesellschaft als der neuen\nEigentümerin der auszukiesenden Grundstücke geworden wären und ihre\nDominanz sofort mit der Beendigung der Auskiesung durch die\nKlägerin hätte eintreten sollen. Es sind nämlich keineswegs alle\ndrei damaligen Gesellschafter der Vermögensverwaltung S. GbR an der\nBeklagten beteiligt, sondern als einziger von ihnen von Anfang an\nnur Herr E. S.. Folglich kann auch nicht davon ausgegangen werden,\ndaß die (steuerlichen) Interessen der übrigen Gesellschafter der\nGbR und die Interessen des Herrn S. in bezug auf die Gründung der\nbeklagten Gesellschaft identisch waren.\n\n78\n\nbb)\n\n79\n\nEs liegt im Gegenteil auf der Hand, daß der Gesellschafter E. S.\nim Zusammenhang mit der Gründung der Beklagten nicht (nur)\ngemeinsame steuerliche Ziele der damaligen Gesellschafter der GbR,\nsondern weitergehende eigene wirtschaftliche Ziele verfolgt\nhat.\n\n80\n\nBei Durchführung des Grundstückskaufvertrages würde die beklagte\nGesellschaft Eigentum an den Grundstücken mit einer Fläche von über\n2.900 Ar erwerben, wobei der Kaufpreis über die Auskiesung der\nGrundstücke finanziert würde. Dieser nach der Auskiesung im\nEigentum der Beklagten verbleibende Grundbesitz würde daher\nentsprechend der Beteiligung des Herrn Herr E. S. zu 75%\nwirtschaftlich weiterhin zu seinem Vermögen gehören, während seine\nfrüheren GbR-Mitgesellschafter nach beidseitiger Erfüllung des\nGrundstückskaufvertrages auch wirtschaftlich endgültig das Eigentum\nan den veräußerten Grundstücken verlieren würden.\n\n81\n\nDarüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch von Belang, daß\ndie Beklagte nach ihren nachvollziehbaren Angaben bei Durchführung\ndes Kiesausbeutevertrages mit der Klägerin oder ggf. auch in\nZusammenarbeit mit einem anderen Unternehmer erhebliche Gewinne\nerzielen könnte, wenn mehr als 50.000 Tonnen pro Morgen ausgekiest\nwürden. An der Zusatzvergütung von 2,90 DM pro Tonne, die nach § 3\ndes Kiesausbeutevertrages bei einer Mehrförderung über 50.000\nTonnen pro Morgen über den Festpreis von 145.000,-- DM hinaus an\ndie Beklagte zu zahlen wäre, hätte von den Mitgliedern der GbR aber\nnur Herr E. S. über seine Beteiligung an der Beklagten profitieren\nkönnen, nicht dagegen seine Mutter und seine Schwester. Dabei kann\nder Streit der Parteien darüber, ob tatsächlich eine Ausbeute von\nmehr als 50.000 Tonnen pro Morgen erzielbar wäre oder, wie die\nKlägerin erst nach Vertragsschluß festgestellt haben will, von weit\ngeringeren Mengen auszugehen ist, an dieser Stelle auf sich\nberuhen. Entscheidend ist nämlich im hier interessierenden\nZusammenhang allein, daß die Gesellschafter jedenfalls bei\nVereinbarung des Kiesausbeutevertrages und Gründung der Beklagten\nersichtlich davon ausgegangen sind, daß Mehrmengen erzielbar seien.\nDie Klägerin selbst hat in ihrem an die Erbengemeinschaft S.\ngerichteten Schreiben vom 29.4.1993 ausgeführt, daß \"...im Bereich\ndieser Flächen durchaus Kapazitäten von 80.000 to Kiesen und Sanden\nvorhanden sind\" (Bl. 80 d.A.).\n\n82\n\nIm übrigen wäre aber selbst dann, wenn für die Gesellschafter\nder GbR steuerliche Aspekte im Vordergrund gestanden haben sollten,\nder Unternehmenszweck nicht unerreichbar geworden. Zu denselben\nsteuerlichen Zwecken könnte die Beklagte ggf. auch bei Einschaltung\neines anderen Kooperationspartners anstelle der Klägerin bzw. bei\neinem Zusammenwirken mit anderen Grundstückseigentümern dienen.\n\n83\n\ncc)\n\n84\n\nAuch die weite Beschreibung des Unternehmensgegenstandes in § 2\ndes Gesellschaftsvertrages spricht gegen die Annahme, daß der\nUnternehmenszweck nicht mehr erreichbar sei. Die Verwirklichung des\nUnternehmenszwecks ist danach nicht an eine ausschließliche\nZusammenarbeit mit der Klägerin oder der GbR geknüpft. Die\nBestimmung lautet:\n\n85\n\n\"Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb von Grundstücken\nzur\n\n86\n\nKiesausbeute und alle damit und mit einer sonstigen\nGrundstücks-\n\n87\n\nverwertung zusammenhängenden Geschäfte.\"\n\n88\n\nDabei kommt auch der Einbeziehung sonstiger\nGrundstücksverwertung ersichtlich eine nicht nur nebensächliche\nBedeutung zu, wenn berücksichtigt wird, daß die zu erwerbenden\nGrundstücke sukzessive ausgebeutet werden und somit zunehmend\nGrundstücksflächen zur Verfügung stehen, die - ggf. nach einer\nRekultivierung - für andere wirtschaftliche Zwecke verwandt werden\nkönnen.\n\n89\n\ndd)\n\n90\n\nGegen eine Beschränkung des Gesellschaftszwecks der Beklagten\nauf die Zusammenarbeit mit der Klägerin sprechen auch die in den §§\n5, 6 des Gesellschaftsvertrages getroffenen Regelungen, die\neindeutig vom Fortbestand der Gesellschaft über das Ende dieser\nZusammenarbeit hinaus ausgehen.\n\n91\n\nGemäß § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages sollte die Klägerin\neinen Geschäftsführer nur stellen \"solange ...die Fa. F. ...die\nKiesausbeute auf den Grundstücken der Gesellschaft betreibt\". Im\nselben Sinne bestimmt § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, daß\nStimmrecht, Gewinnrecht und Verlustbeteiligung der beiden\nGesellschafter ebenfalls nur für diese Zeitspanne gleich sein\nsollen. Beide Regelungen ergeben nur einen Sinn, wenn die\nGesellschaft nach den Vorstellungen ihrer Gründer auch bei einer\netwaigen Einstellung der Auskiesung durch die Klägerin\nweiterbestehen und ihren Unternehmenszweck dann ggf. mit anderen\nPartnern verwirklichen sollte.\n\n92\n\nEs liegt im übrigen auch aus naheliegenden wirtschaftlichen\nGründen auf der Hand, daß der Fortbestand der Beklagten aus der\nSicht der Gründer auch in dem Fall eines Ausscheidens der Klägerin\naus der Kooperation gewährleistet sein mußte. Denn die Beklagte\nwäre ja auch in diesem Fall an den Grundstückskaufvertrag gebunden\ngeblieben und hätte weiterhin die sich daraus ergebenden\nfinanziellen Verpflichtungen gegenüber der GbR erfüllen müssen.\n\n93\n\nSoweit die Klägerin behauptet, die Beklagte könne nur mit den\nGrundstücken der GbR wirtschaften, andere stünden ihr ersichtlich\nnicht zur Verfügung, da sie solche nicht konkret bezeichnet habe,\nvermag auch das eine abweichende Beurteilung nicht zu\nrechtfertigen. Es leuchtet ein, daß die Beklagte in der\ngegenwärtigen Situation schwerlich in der Lage sein dürfte, mit\nErfolg um Partner für die Auskiesung von Grundstücken zu werben\noder gar diesbezügliche rechtsverbindliche Abmachungen zu treffen.\nIm übrigen besteht dazu bei objektiver Betrachtung aus der Sicht\nder Beklagten derzeit auch gar keine Veranlassung, da die Beklagte\nvon der Wirksamkeit der abgeschlossenen Verträge ausgeht. Sie\nvertritt aus den von ihr dargelegten Gründen insbesondere die\nAuffassung, daß der Bestand des notariell beurkundeten\nGrundstückskaufvertrags von etwaigen Formmängeln des Vertragswerks\nim übrigen nicht berührt werde, weil die Erfüllung dieses Vertrages\nvon der Durchführung der anderen Verträge in keiner Weise habe\nabhängen sollen.\n\n94\n\nee)\n\n95\n\nGegen die Annahme, daß der Gesellschaftszweck bei\nFormungültigkeit des in Rede stehenden Vertragswerks nicht mehr\nerreicht werden kann, spricht vor allem aber auch die in Ziffer VI.\nBuchst. b) des Gesellschaftsvertrags getroffene Regelung folgenden\nInhalts:\n\n96\n\n\"Sollte in dem zwischen der Fa. Rh. Baustoffwerke GmbH u.\nCo.\n\n97\n\nKG und den Gesellschaftern der Vermögensverwaltung S.\n\n98\n\nschwebenden Prozeß rechtskräftig gegen die Gesellschafter der\nVer-\n\n99\n\nmögensverwaltung S. entschieden werden, verpflichtet sich\n\n100\n\nHerr E. S., den Geschäftsanteil der Firma F. Bauun-\n\n101\n\nternehmung GmbH gegen Zahlung eines Betrages in Höhe des\nNenn-\n\n102\n\nwertes zu übernehmen.\"\n\n103\n\nIm Falle, daß der Auskiesungsvertrag mit der Klägerin wegen der\nRechte der Rh. Baustoffwerke nicht zum Tragen gekommen wäre, hätte\ndanach also keineswegs die Beklagte aufgelöst werden sollen,\nsondern der Mitgesellschafter S. wäre verpflichtet gewesen, den\nGeschäftsanteil der Klägerin zu übernehmen. Dieser von den\nGesellschaftern bei Vertragsschluß ins Auge gefaßten möglichen\nEntwicklung ist die jetzt eingetretene Situation aber durchaus\nvergleichbar. Der Unterschied besteht lediglich darin, daß die\nAuskiesung durch die Klägerin nicht an Rechten Dritter, sondern\ndaran scheitert, daß die Klägerin die ursprünglich getroffenen\nAbsprachen unter Berufung auf die ihrer Ansicht nach gegebene\nFormungültigkeit des Vertragswerks aus eigenem Entschluß nicht mehr\nverwirklichen will. Für die Beurteilung der Frage, ob der\nUnternehmenszweck der Beklagten noch erreichbar ist, ist dieser\nUnterschied aber bedeutungslos.\n\n104\n\nff)\n\n105\n\nDie Erreichung des Gesellschaftszweckes der Beklagten wäre im\nübrigen selbst dann nicht unmöglich geworden, wenn man mit dem\nLandgericht davon ausgehen wollte, daß Unternehmensgegenstand der\nBeklagten einzig und allein die Auskiesung der im Grundvertrag\nbezeichneten Grundstücke in ausschließlicher Zusammenarbeit mit der\nKlägerin gewesen sei. Wenn die Verträge formungültig sind, so\nhindert dies die Klägerin nicht, sie gleichwohl zu befolgen. Erst\nrecht wäre sie nicht gehindert, im Zusammenwirken mit den anderen\nBeteiligten formgültige rechtliche Grundlagen für die Durchführung\ndieser Absprachen zu schaffen. Der angenommene Unternehmenszweck\nwäre daher keineswegs objektiv unerreichbar, sondern seine\nVerwirklichung scheiterte allein an der - objektiv ohne weiteres\nmöglichen - Mitwirkung der Klägerin.\n\n106\n\nb)\n\n107\n\nAbgesehen davon, daß die Erreichung des Gesellschaftszweckes\nnicht unmöglich geworden ist, scheidet eine Auflösung der beklagten\nGesellschaft aber auch wegen der Subsidiarität der Auflösungsklage\naus.\n\n108\n\nDie Auflösung nach § 61 GmbHG gibt der Gesellschafterminderheit\neine Art von Notrecht für Fälle, in denen der Verbleib in der GmbH\nfür sie unzumutbar geworden ist, zur Änderung der Verhältnisse ihr\ndie innergesellschaftliche Macht fehlt und eine anderweitige\nLiquidierung der Beteiligung auf rechtliche oder praktische\nSchwierigkeiten stößt. Wegen der für die anderen Beteiligten so\neinschneidenden Rechtsfolgen des § 61 ist die Auflösung nur das\näußerste Mittel; sie kommt nicht zum Zuge, wenn andere weniger\ngravierende Lösungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Es ist daher\ngrundsätzlich nicht gerechtfertigt, auch diejenigen Gesellschafter,\ndie weitermachen wollen, in eine Auflösung zu zwingen, wenn ein\nAusscheiden des die Auflösung Begehrenden gegen angemessene\nAbfindung möglich ist (h.M., vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. A., §\n61 Rn. 1 , 4 m.N.). Hier aber hat die Klägerin schon nicht\nüberzeugend dargetan, daß ihr der Verbleib in der GmbH auch unter\nWahrung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen nicht zumutbar\nwäre.\n\n109\n\nc)\n\n110\n\nDarüber hinaus kann die Auflösungsklage aber auch deshalb keinen\nErfolg haben, weil der Mitgesellschafter E. S. der Klägerin die\nÜbernahme ihres Anteils zum Nennwert angeboten hat. Daß dieses\nÜbernahmeangebot nicht angemessen wäre, hat die Klägerin nicht\nbehauptet. Solches liegt auch fern, da die Beklagte unstreitig\nbislang keine Gewinne gemacht hat und der Gesellschafter S. nach\nder bereits zitierten Regelung in Ziffer VI. Buchst. b) des\nGesellschaftsvertrages auch bei ungünstigem Ausgang des\nRechtsstreits mit den Rh. Baustoffwerken den Geschäftsanteil der\nKlägerin gegen Zahlung eines Betrages in Höhe des Nennwertes hätte\nübernehmen sollen.\n\n111\n\n2.\n\n112\n\nDie Klage kann auch keinen Erfolg haben, soweit die Klägerin mit\nden Klageanträgen zu 2. und 3. die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit\nvon Beschlüssen der Gesellschafterversammlung festgestellt wissen\nwill.\n\n113\n\na)\n\n114\n\nZwar ist im Ergebnis mit dem Landgericht davon auszugehen, daß\ndie Klageanträge zu 2. und 3. zulässig sind und daß diesen Anträgen\nauch nicht die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit\nentgegensteht.\n\n115\n\naa)\n\n116\n\nSoweit die Klägerin beantragt, die Beschlüsse betreffend ihren\nAusschluß aus der beklagten Gesellschaft und die Abberufung des\nGesellschafters R. F. für nichtig zu erklären, handelt es sich auch\nnach Auffassung des Senats um eine kassatorische Nichtigkeitsklage,\ndie nach zutreffender Auffassung auch dann zuzulassen ist, wenn in\nder Versammlung ein Beschlußergebnis nicht förmlich festgestellt\nworden ist (vgl. Hanseat OLG GmbHR 1992, 43, 47 mit zust. Anm.\nKarsten Schmidt in GmbHR 1992, 9, 10, 12; OLG München GmbHR 1996,\n451, 452; Rützel ZIP 1996, 1961, 1968).\n\n117\n\nbb)\n\n118\n\nEine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) wäre im Hinblick\nauf das Parallelverfahren 42 O 43/98 LG Aachen/22 U 144/98 OLG Köln\nnur zu beachten, wenn die Klage hier später rechtshängig geworden\nwäre als die Klage in dem Parallelverfahren (§ 261 Abs. 3 Nr. 1\nZPO). Das ist aber nicht der Fall. Während die Klage hier der\nBeklagten am 30.1.1998 durch Niederlegung zugestellt worden ist\n(Bl. 22 d.A.), ist die Klagezustellung in dem Parallelverfahren\nerst am 18.2.1998 erfolgt (dort Bl. 70 d.A.).\n\n119\n\ncc)\n\n120\n\nAuch eine Verbindung dieses Verfahrens mit dem ebenfalls beim\nSenat anhängigen Parallelverfahren 22 U 144/98 zum Zwecke der\ngleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung nach § 147 ZPO scheidet\naus, da in der vorliegenden Sache Entscheidungsreife besteht, nicht\naber in der Parallelsache, in der gleichzeitig mit diesem Urteil\nein Hinweisbeschluß des Senats verkündet wird.\n\n121\n\nb)\n\n122\n\nDie Klageanträge zu 2) und 3) sind aber sachlich unbegründet, da\ndie in Rede stehenden Beschlüsse auf der Gesellschafterversammlung\nmit der jeweils erforderlichen Mehrheit der Stimmen der\nGesellschafter wirksam gefaßt worden sind.\n\n123\n\nZu Recht beruft die Beklagte sich darauf, daß der Gesellschafter\nS. in der Gesellschafterversammlung vom 21.11.1997 über die seinem\nGeschäftsanteil entsprechende 3/4-Mehrheit der Stimmen verfügt\nhabe.\n\n124\n\nGleiches Stimmrecht sollten die beiden Gesellschafter der\nBeklagten gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages nur haben, \"solange\ndie Firma F. Bauunternehmung die Kiesausbeute auf den Grundstücken\nder Gesellschaft betreibt...\". Selbst wenn man den Wortlaut dieser\nVertragsbestimmung in Übereinstimmung mit dem Landgericht dahin\nauslegen wollte, daß danach das paritätische Stimmrecht für die\nDauer der Kooperation der beiden Gesellschafter bis zum Abschluß\nder Kiesausbeute gelten sollte, so wäre diese Regelung jedenfalls\nbis zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung am 21.11.1997 nicht\nmehr wirksam gewesen. Die Zusammenarbeit der Gesellschafter war\nnämlich zu diesem Zeitpunkt bereits difinitiv beendet.\n\n125\n\nMit dem Schreiben der Rechtsanwälte A. & Partner vom\n2.10.1997 haben der Geschäftsführer R. F. und die Gesellschafterin\nF. Bauunternehmung GmbH, wie die Beklagte zu Recht geltend macht,\nkeineswegs nur eine Rechtsansicht hinsichtlich der Frage der\nFormgültigkeit des Vertragswerks der Beteiligten zum Ausdruck\nbringen lassen. In der Mitteilung, daß sie sich wegen der\nFormnichtigkeit an die Verträge nicht mehr gebunden hielten und\nlediglich noch bereit seien, an der Rückabwicklung bzw. Beseitigung\nder aufgrund der nichtigen Verträge bestehenden Rechtspositionen\nwie der Löschung der zugunsten der Beklagten im Grundbuch\neingetragenen Auflassungsvormerkung oder der Auflösung der\nBeklagten mitzuwirken, liegt eine unmißverständliche und endgültige\nAbsage an jede weitere Zusammenarbeit. Dies wird unterstrichen\ndurch die in dem Schreiben enthaltene Erklärung der Anwälte, daß\nseitens ihrer Mandanten der weiteren Durchführung der Verträge\nausdrücklich widersprochen werde.\n\n126\n\nAngesichts dieser Absage der Gesellschafterin F. GmbH und des\nGeschäftsführers R. F. an jede weitere Zusammenarbeit zur\nVerwirklichung der gemeinsamen Vereinbarungen war bei objektiver\nBetrachtung aus der Sicht der Beklagten mit einem Betrieb der\nAuskiesung durch die Fa. F. endgültig nicht mehr zu rechnen. Damit\naber war spätestens auch die in § 6 des Gesellschaftsvertrages\nbestimmte Voraussetzung für die paritätische Stimmverteilung\nentfallen mit der Folge, daß der Gesellschafter S. bei sämtlichen\nAbstimmungen in der Gesellschafterversammlung vom 21.11.1997 über\ndie seinem Geschäftsanteil entsprechende 3/4-Mehrheit der Stimmen\nverfügte.\n\n127\n\nIm einzelnen gilt zu den hier streitgegenständlichen Beschlüssen\nder Gesellschafterversammlung folgendes:\n\n128\n\naa) Ausschlußklaqe gegen die Gesellschafterin Fa. F.\n\n129\n\nBauunternehmung GmbH\n\n130\n\nDer Beschluß mit dem Inhalt, die Gesellschafterin F. GmbH aus\nwichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen und den\nGeschäftsführer E. S. zu beauftragen, Ausschlußklage zu erheben,\nist mit den Stimmen des Gesellschafters S. wirksam\nzustandegekommen.\n\n131\n\nDie Satzung der Beklagten enthält keine Regelung über die\nZulässigkeit des Ausschlusses von Gesellschaftern aus wichtigem\nGrund durch die Gesellschafterversammlung. Die Zulässigkeit des\nAusschlusses ist indessen auch für den Fall des Fehlens einer\ndiesbezüglichen Satzungsregelung allgemein anerkannt, wenn ein\nwichtiger Grund in der Person des Gesellschafters vorliegt und\nkeine weniger einschneidende Möglichkeit zur Beseitigung des\nMißstandes besteht. Der Ausschluß erfolgt dann jedoch nicht durch\nBeschluß der Gesellschafterversammlung, sondern durch\nGestaltungsurteil aufgrund Ausschlußklage der Gesellschaft (allg.\nM.; vgl. Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 16. A., Anh § 34 Rn. 2 , 3,\n6; Lutter-Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 14. A., § 34 Rn. 24, 27). Dem\nwill der in Rede stehende Gesellschafterbeschluß ersichtlich\nRechnung tragen. Da er eindeutig auf die Erhebung einer\nAusschlußklage abzielt, ist er bei zutreffender Auslegung seines\nWortlauts nicht als - unzulässige - Ausschlußentscheidung der\nGesellschafterversammlung aufzufassen, sondern als\nAbsichtserklärung, verbunden mit dem Auftrag an den\nGeschäftsführers S., das Erforderliche zu veranlassen. Es ist daher\nin diesem Verfahren auch nicht darüber zu befinden, ob in der\nPerson der Klägerin ein zum Ausschluß berechtigender wichtiger\nGrund vorliegt, sondern allein darüber, ob die Beschlußvorlage in\nder Gesellschafterversammlung die erforderliche Mehrheit gefunden\nhat.\n\n132\n\nBei der Entscheidung über die Erhebung der Ausschlußklage aus\nwichtigem Grunde hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht.\nFür die Entscheidung über die Wirksamkeit des hier in Rede\nstehenden Beschlusses kommt es darauf letztlich jedoch ebensowenig\nan wie auf die Streitfrage, ob für den Beschluß die einfache\nMehrheit der Stimmen ausreicht oder eine Dreiviertelmehrheit\nerforderlich ist (vgl. dazu Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh. § 34 Rn. 9\nm.N.). Da der Gesellschafter S. über eine Dreiviertelmehrheit\nverfügte, ist der Beschluß in jedem Fall mit seiner Stimme wirksam\nzustandegekommen.\n\n133\n\nbb) Abberufung des Geschäftsführers R. F.\n\n134\n\nAuch der Beschluß mit dem Inhalt, den Geschäftsführer R. F. mit\nsofortiger Wirkung aus wichtigem Grund als Geschäftsführer\nabzuberufen, ist mit der Stimme des Gesellschafters S. wirksam\nzustandegekommen.\n\n135\n\nDa die Satzung der Beklagten die Abberufbarkeit der\nGeschäftsführer in keiner Weise einschränkt, ist von der Bestimmung\ndes § 38 Abs. 1 GmbHG auszugehen, wonach Geschäftsführer jederzeit\nfrei, d.h. ohne Vorliegen von Gründen, abberufen werden können. Die\nAbberufung des Geschäftsführers R. F. ist demzufolge mit der\n3/4-Mehrheit des Gesellschafters S. auch dann wirksam erfolgt, wenn\ndie von ihm in dem Einladungsschreiben zur\nGesellschafterversammlung angegebenen Gründe nicht als ausreichend\nangesehen werden könnten, um ein Verbleiben des Abberufenen in\nseiner Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar erscheinen zu\nlassen.\n\n136\n\nEine Beschränkung der Abberufung auf wichtige Gründe ergibt sich\nauch nicht daraus, daß der Geschäftsführer R. F., der zugleich auch\nGesellschafter/Geschäftsführer der Klägerin ist, nach der Satzung\nder Beklagten als der Repräsentant der Klägerin in der\nGeschäftsführung der Beklagten fungiert. Die Annahme eines\nentsprechenden Sonderrechts (vgl. dazu Baumbach/Hueck, a.a.O., § 38\nRn. 5) der Klägerin scheitert schon daran, daß die Klägerin\njedenfalls zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Abberufung\ndes Geschäftsführers R. F. keinen Anspruch mehr darauf hatte, einen\nGeschäftsführer zu stellen. Gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages\nsollte sie einen Geschäftsführer nur stellen, \"...solange ...die\nFa. F. ...die Kiesausbeute auf den Grundstücken der Gesellschaft\nbetreibt\". Letztere Voraussetzung aber war zum Zeitpunkt der\nGesellschafterversammlung am 21.11.1997 nicht mehr gegeben, da die\nZusammenarbeit der Beklagten mit der Klägerin damals bereits\ndefinitiv beendet war. Auf die obigen Ausführungen zu Ziff. I.2.a)\nwird insoweit verwiesen.\n\n137\n\nSelbst wenn man aber von einem fortbestehenden Sonderrecht der\nKlägerin ausgehen wollte, wonach die Abberufung des von ihr\ngestellten Geschäftsführers auf wichtige Gründe beschränkt wäre,\nänderte dies am Ergebnis nichts. Von einem die Abberufung\nrechtfertigenden Grund ist nämlich ohne weiteres auszugehen. Der\nabberufene Geschäftsführer hat sich der Beklagten gegenüber grob\ntreuwidrig verhalten, indem er über seine Anwälte jede zukünftige\nZusammenarbeit zur Verfolgung ihres Unternehmenszwecks aufkündigen\nließ. Dabei kann es in diesem Verfahren auf sich beruhen, ob er die\nVerträge vom 14.1.1993 zu Recht als insgesamt formunwirksam ansehen\ndurfte.\n\n138\n\nAufgrund der Mitteilungen in dem Anwaltsschreiben vom 2.10.1997\nwar die notwendige Vertrauensgrundlage für ein weiteres\ngedeihliches Zusammenwirken zum Nutzen der Gesellschaft zerstört,\ndenn die Beklagte konnte angesichts dieses Vorgehens ihres\nGeschäftsführers F. nicht darauf vertrauen, daß er sich künftig mit\nder gebotenen Entschiedenheit für die Wahrung ihrer Interessen\neinsetzen würde. Sie mußte im Gegenteil annehmen, daß er seine\nStellung als Mitgeschäftsführer dazu nutzen würde, um entsprechend\nder schriftlichen Ankündigung auf die Auflösung der Gesellschaft\nhinzuwirken und sie daran zu hindern, die Erfüllung der in Rede\nstehenden Verträge einzufordern bzw. gegebenenfalls\nSchadensersatzansprüche gegenüber den übrigen Beteiligten zu\nverfolgen.\n\n139\n\ncc) Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen\nRechtsanwalt\n\n140\n\nS.\n\n141\n\nDer Beschluß, Schadensersatzansprüche gegenüber Herrn\nRechtsanwalt S. für den Fall geltend zu machen, daß die in 1993\nabgeschlossenen Verträge nichtig sind, ist mit der auf den\nGesellschafter S. entfallenden 3/4-Mehrheit der Stimmen ebenfalls\nwirksam zustandegekommen. Ob der Beklagten bei Nichtigkeit der\nVerträge tatsächlich ein Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt\nS. zusteht oder ob dies, wie die Klägerin meint, zu verneinen ist,\nist für die Frage der Wirksamkeit der Beschlußfassung ohne\nBelang.\n\n142\n\nSoweit die Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 12.11.1998 und\nerneut im nachgelassenen Schriftsatz vom 1.2.1999 unter\nBeweisantritt behauptet hat, es habe auf der\nGesellschafterversammlung eine Beschlußfassung über den hier in\nRede stehenden Tagesordnungspunkt \"entgegen dem nachgeschobenen\nProtokoll nicht gegeben\", ist dies nicht nachvollziehbar. Die\nKlägerin beruft sich für diese Darstellung auf das Zeugnis des\nRechtsanwalts Eß., der sich auf der Gesellschafterversammlung\nhandschriftliche Notizen gemacht habe, die auswiesen, daß es zu TOP\n6 \"kein Ergebnis\" ergeben habe, und zwar deshalb, \"...weil Herr S.\nfür und die Klägerin gegen den Antrag gestimmt haben\" (Bl. 257\nd.A.). Auch danach hat also eine Abstimmung über den\nTagesordnungspunkt stattgefunden, wie die Klägerin auch bereits in\nder Klageschrift vorgetragen hat (Bl. 10 d.A.).\n\n143\n\nIII.\n\n144\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 711 ZPO\n\n145\n\nStreitwert der Berufung : 150.000,-- DM\n\n146\n\nWert der Beschwer der Klägerin: über 60.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307790","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-30/22-u-143-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307790","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307790","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-30/22-u-143-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307790","retrieved":"2026-07-09 03:36:34.928238+00:00"}}