{"status":"available","doknr":"OLD307804","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0326.6W10.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-26","aktenzeichen":"6 W 10/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO statthaft und auch\nfristgerecht eingelegt.\n\n3\n\nSie ist indessen nicht begründet.\n\n4\n\nDas Landgericht hat gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der von\nihr gemäß Ziff. 5 des vor dem Landgericht Köln am 18.11.1997\ngeschlossenen Vergleichs übernommenen Verpflichtung ein Zwangsgeld\nvon 5.000,00 DM verhängt. In dem dortigen Vergleich hatte sich die\njetzige Schuldnerin verpflichtet, der jetzigen Gläubigerin Auskunft\ndarüber zu erteilen, in welchem Umfang sie im Zusammenhang mit dem\nVerkauf von S.-Produkten die Behauptung aufgestellt hatte, diese\nseien notwendige Verbesserungen der G.-Produkte. Insoweit hatte sie\nsich verpflichtet, die Auskunft unter Angabe der vollständigen\nAnschrift des jeweiligen Erklärungsempfängers sowie der Zeitpunkte\nund Orte der jeweiligen Erklärung zu erteilen.\n\n5\n\nDas Landgericht hat wegen Verstoßes gegen diese\nAuskunftsverpflichtung ein Zwangsgeld verhängt, weil die\nSchuldnerin nur hinsichtlich der Empfänger des Schreibens vom 22.\nApril 1997, nicht aber hinsichtlich des inhaltsgleichen Schreibens\nvom 9. Juni 1997 Auskunft erteilt habe. Außerdem seien die\nAdressaten der mündlichen und fernmündlichen Behauptungen gleicher\nArt nicht genannt.\n\n6\n\nMit der sofortigen Beschwerde streitet die Schuldnerin mündliche\nund telefonische Behauptungen der fraglichen Art ab und weist\ndarauf hin, dass die Gläubigerin für ihre gegenteilige Behauptung\nbislang keinen Beweis geführt habe. Diese Beanstandung der\nsofortigen Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt. Die behaupteten\nmündlichen und fernmündlichen Auskünfte werden von der Gläubigerin\nnämlich entweder auf das Jahresende 1997 oder in das Jahr 1998\ndatiert und würden damit in einen Zeitraum nach dem Abschluss des\nVergleichs vom 18. November 1997 fallen. Dann kommt aber nur die\nVerwirkung einer Vertragsstrafe gemäß Ziff. 4 des Vergleiches wegen\nVerstoßes gegen die dort festgehaltene Unterlassungsverpflichtung\nin Betracht, nicht aber eine Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der\ngemäß Ziff. 5 des Vergleichs geschuldeten Auskunft, die sich auf\ndie aufgestellten Behauptungen aus der Vergangenheit bezog.\n\n7\n\nZum Erfolg vermag dies der Beschwerde freilich nicht zu\nverhelfen, weil sie alle Ausführungen dazu unterlässt, welche\nAdressaten ihr Schreiben vom 9. Juni 1997 gehabt hat. Dieses\nSchreiben ist mit dem Schreiben vom 22. April 1997, welches Anlass\nfür den durch Vergleich beendeten Vorprozess war, inhaltsgleich.\nDie Schuldnerin hat sich bislang zur Art der Verbreitung dieses\nSchreibens vollständig ausgeschwiegen. Das rechtfertigt das vom\nLandgericht festgesetzte Zwangsgeld.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung\ndes § 97 ZPO.\n\n9\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n\n10\n\n5.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307804","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-26/6-w-10-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307804","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307804","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-26/6-w-10-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307804","retrieved":"2026-07-09 03:36:36.128802+00:00"}}