{"status":"available","doknr":"OLD307803","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0326.6U71.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-26","aktenzeichen":"6 U 71/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und hat, soweit der Rechtsstreit nicht\ninzwischen von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt\nworden ist, auch in der Sache Erfolg. Denn der Klägerin steht weder\nein Schadensersatzanspruch zu, noch ist der darüber hinaus noch im\nStreit befindliche Auskunftsanspruch begründet. Hinsichtlich des\nfür erledigt erklärten Unterlassungsanspruches hat die Klägerin\nganz überwiegend die Kosten zu tragen, weil der Antrag nur\nteilweise Erfolgsaussichten hatte und diesbezüglich eine\nBeweisaufnahme durchzuführen gewesen wäre, wenn nicht durch\nZeitablauf die Erledigung der Hauptsache eingetreten wäre.\n\n3\n\nA\n\n4\n\nDer Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, der - wie\ndie Beklagte im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr in Abrede\nstellt - gem. § 256 Abs.1 ZPO zulässig ist, ist unbegründet.\nDementsprechend steht der Klägerin auch kein Auskunftsanspruch zu,\nweil dieser allein auf die fehlende Möglichkeit gestützt ist, den\nvermeintlichen Schadensersatzanspruch zu beziffern.\n\n5\n\nAuf die geltendgemachten Ansprüche ist trotz der Beteiligung\nzweier Unternehmen mit Sitz im Ausland nach dem Tatortprinzip (vgl.\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20.Aufl., Einl UWG RZ 176)\ndeutsches Recht anzuwenden, weil die Beklagte die\nstreitgegenständlichen Kalender in Deutschland vertreibt und der\nangebliche Schaden der Klägerin in Deutschland eingetreten sein\nsoll. Überdies wäre ohnehin in der Hinnahme der Anwendung deutschen\nRechts durch das Landgericht gem. Art. 27 Abs.1 EGBGB eine\nRechtswahl der Parteien zu sehen. Nach deutschem Recht stehen der\nKlägerin indes die noch geltendgemachten Ansprüche nicht zu.\n\n6\n\nDer Schadensersatzanspruch kann zunächst nicht mit der\nBegründung aus §§ 4 Ziff.1, 14 Abs.2 Ziff.1, Abs.6 MarkenG\nhergeleitet werden, die Beklagte habe mit der Aufschrift MICHAEL\nJACKSON auf dem beanstandeten Kalender ohne ihre Zustimmung ein mit\nder Wortmarke Nr.1090770/9 \"Michael Jackson\" identisches Zeichen\nbenutzt.\n\n7\n\nDie Klägerin macht bezüglich dieser Marke im eigenen Namen\nSchadensersatz wegen Verletzung eigener Rechte als\nSublizenznehmerin am Ende einer behaupteten Rechtekette geltend.\nDies setzt nach deutschem Recht zunächst voraus, daß die jeweiligen\nRechtsinhaber eine dingliche Markenlizenz erteilt und nicht\nlediglich eine schuldrechtliche Gebrauchsüberlassung vorgenommen\nhaben, weil anderenfalls eine Ermächtigung zur Klage in\nProzeßstandschaft erforderlich wäre (Fezer, Markenrecht, § 30, RZ\n31). Außerdem müßte es sich um eine Exclusiv-Lizenz handeln, eine\nlückenlose Übertragungskette vorliegen und der Markeninhaber der\nKlage zugestimmt haben. Zumindest das Erfordernis der vollständigen\nÜbertragungskette von Exclusivrechten ist indes nicht\ndargelegt.\n\n8\n\nTrotz des pauschalen Bestreitens der Beklagten ist allerdings\ndavon auszugehen, daß die T. International Inhaberin der Wortmarke\n1090770/9 \"Michael Jackson\" ist, weil nicht vorgetragen ist, aus\nwelchen Gründen dieses Unternehmen zu Unrecht in dem aus der Anlage\nK 3 zur Klageschrift ersichtlichen Bescheid des Deutschen\nPatentamtes als Rechtsinhaberin aufgeführt worden sein soll. Es ist\naber nach ihrem eigenen Vorbringen bereits zweifelhaft, ob die\nKlägerin in wirksamer Weise (Unter-)Lizenznehmerin der T.\nInternational hinsichtlich dieser Marke geworden ist.\n\n9\n\nSoweit die Klägerin hierzu auf die in englischer Sprache\ngehaltenen Schreiben der T. International vom 11.3.1997 (Anlage zum\nSchriftsatz vom 19.3.1997) einerseits und der S. Signatures Inc.\nvom 1.1.1997 (Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 11.11.1997)\nandererseits verweist und diese zum Gegenstand ihres Vortrages\nmacht, steht dem zunächst § 184 GVG entgegen, wonach der\nSachvortrag der Parteien in deutscher Sprache zu erfolgen hat. Aber\nauch wenn man unterstellt, die Klägerin hätte auf einen\nentsprechenden Hinweis eine Übersetzung der Urkunden vorgelegt,\nbleibt zweifelhaft, ob die T. International der S. Signatures Inc.\nnicht nur den Gebrauch der Marke überlassen, sondern darüberhinaus\neine dingliche Lizenz erteilen wollte. Beide Schreiben stellen\nnicht die ursprüngliche angebliche Lizensierung der S. Signatures\nInc. bzw. der Klägerin dar. Ohne Vorlage der Lizenzverträge selbst\ndürfte diese nach dem Recht des US-Staates Kalifornien zu\nbeurteilende Frage indes nicht bejaht werden können. Der Senat\nsieht zu dieser in der mündlichen Verhandlung ausführlich\nerörterten Frage von weiteren Ausführungen ab, weil der\nSchadensersatzanspruch unabhängig von der vorstehenden Frage, die\ndeswegen sogar unentschieden bleiben kann, jedenfalls aus den\nnachfolgenden Gründen nicht besteht.\n\n10\n\nDer Klägerin könnte als (Unter-)Lizenznehmerin nur dann ein\nAnspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Rechten aus\nder erwähnten Marke zustehen, wenn es sich bei der ihr erteilten\nLizenz um eine Exclusiv-Lizenz handeln würde, also feststünde, daß\nneben ihr nicht auch Dritte weitere (Unter-)Lizenznehmer sein\nkönnen. Denn der einfache Lizenznehmer erleidet durch die unbefugte\nBenutzung der Marke regelmäßig keinen Schaden, weil er mit der\nVergabe weiterer Lizenzen und damit der Vermarktung durch Dritte\nrechnen muß (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz § 30 RZ 41). Das kann\nzwar dann anders sein, wenn der Verletzer - etwa durch die\nVerwendung minderwertiger Ware - den Ruf des Zeichens\nbeeinträchtigt, ein derartiger Ausnahmefall liegt indes nicht vor.\nEs ist insbesondere weder anhand des vorliegenden Exemplars des\nangegriffenen Kalenders ersichtlich, noch von der Klägerin\nhinreichend konkret vorgetragen, daß durch die von der Beklagten\nverwendeten Bilder der Ruf des Zeichens beeinträchtigt worden sein\nkönnte. Die undifferenzierte Darstellung in der Klageschrift,\nwonach der Kalender \"Bilder von minderer Qualität\" enthält, reicht\nhierfür offenkundig nicht aus.\n\n11\n\nAus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich indes - die Übersetzung\nder erwähnten Urkunden weiterhin unterstellt - nicht, daß die\nKlägerin exclusive Lizenznehmerin geworden wäre. Zwar wird in dem\nerwähnten Zusatzvertrag zwischen der S. Signatures Inc. und der\nKlägerin anscheinend von einer Exclusiv-Lizensierung ausgegangen,\ndas kann indes für die Lizensierung der S. Signatures Inc. durch\ndie Markeninhaberin T. International Inc. jedenfalls nicht\nfestgestellt werden. Das von dieser vorgelegte Schreiben stellt\nweder eine ursprüngliche Lizensierung der S. Signatures Inc. noch\nderen Verlängerung, sondern - soweit hier von Interesse - lediglich\ndie Mitteilung des Zeugen B. dar, daß ihm bzw. der Markeninhaberin\ndie (Unter-)Lizensierung der Klägerin durch die S. Signatures Inc.\nbekannt sei. Dieses Schreiben belegt indes nicht, daß die\nzugrundeliegende Lizensierung der S. Signatures Inc. exclusiver\nNatur wäre. Das gilt auch dann, wenn man unterstellt, die der T.\nInternational Inc. bekanntgegebene Lizensierung der Klägerin\nverleihe dieser Exclusivrechte. Denn auch das ließe angesichts der\nvielschichtigen Möglichkeiten der - wiederum nach dem Recht des\nUS-Staates Kalifornien zu beurteilenden - rechtlichen Gestaltung\nder Vertragsbeziehungen innerhalb der Rechtekette nicht den\nsicheren Schluß zu, daß auch die Markeninhaberin ihrerseits die S.\nSignatures Inc. exclusiv lizensiert haben müsse, zumal diese z.B.\nihre rechtlichen Möglichkeiten und Befugnisse auch überschritten\nhaben kann. Vor diesem Hintergrund sind markenrechtliche Ansprüche\nunbegründet, weil die Klägerin auch nach einem entsprechenden\nHinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung weitere\nBeweismittel zum Beleg einer lückenlosen Kette, durch die ihr\nExclusivrechte übertragen worden wären, nicht angetreten hat.\nInsbesondere ist die Exclusivität der ihr angeblich zustehenden\nLizenz von der Klägerin auch nicht etwa unter Zeugenbeweis gestellt\nworden.\n\n12\n\nSchadensersatzansprüche der Klägerin bestehen aber auch nicht\nwegen der Verwendung der Bilder des Künstlers Michael Jackson.\nDiesbezüglich kommt - worauf schon das Landgericht zutreffend\nabgestellt hat - lediglich ein Anspruch aus § 1 UWG, und zwar unter\ndem Gesichtspunkt der Behinderung durch Rechtsverstoß, in Betracht,\nweil eine Verletzung der Wortmarke durch die Verwendung der Bilder\nausscheidet.\n\n13\n\nIndes sind auch die Voraussetzungen eines solchen Anspruches\nnicht gegeben. Dies ergibt sich bereits aus den vorstehenden\nGründen, weil auch insoweit ein Schaden nur dann entstanden sein\nkann, wenn die Klägerin als exclusive Rechtsinhaberin nicht ohnehin\nmit dem Auftreten konkurrierender Kalender auf dem Markt rechnen\nmußte. Es kommt hinzu, daß die Klägerin - was ebenfalls in der\nmündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist - angesichts\nder vielschichtigen Möglichkeiten der Ausgestaltung eines\nmerchandising-Vertrages, der sich als \"Gemisch aus\nurheberrechtlichen Nutzungsrechten und Rechten aus Warenzeichen,\nGeschmacksmustern, Persönlichkeitsrechten einschließlich des\nRechtes am eigenen Bild, von Namensrechten und\nwettbewerbsrechtlichen Schutzpositionen\" darstellt (vgl. Hertin\nin Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8.Auflage, vor § 31 RZ 61), bei\nweitem nicht hinreichend dargetan hat, daß der Künstler Michael\nJackson der T. International Inc. auch die Rechte an jeglichen\nprofessionell angefertigten Photos seiner Person übertragen wollte.\nDie bloße Behauptung der Klägerin im erstinstanzlichen Schriftsatz\nvom 11.11.1997, der Künstler habe der T. International Inc. die\n\"Verwertung seiner Merchandising-Rechte\" für einen bestimmten\nZeitraum übertragen, reicht hierfür ersichtlich nicht aus.\n\n14\n\nVor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Künstler Michael\nJackson nach den maßgeblichen Rechtsordnungen des US-Staates\nKalifornien und der Bundesrepublik Deutschland die Rechte der\nwirtschaftlichen Ausnutzung seines Namens überhaupt wirksam so\nweitgehend an Dritte übertragen könnte. Ebenso läßt der Senat\noffen, ob nicht ohnehin - wie die Beklagte vorträgt - das\nEinverständnis des Künstlers mit der Anfertigung der in dem\nbeanstandeten Kalender verwendeten Bilder belegt, daß dieser aus\nGründen der Förderung seiner Bekanntheit auch mit der Vermarktung\nder Bilder einverstanden ist.\n\n15\n\nBesteht aus den vorstehenden Gründen ein Schadensersatzanspruch\nnicht, so ist auch der Auskunftsanspruch unbegründet. Die Klägerin,\ndie den Auskunftsanspruch in erster Instanz nicht begründet hat,\nverteidigt diesbezüglich das erstinstanzliche Urteil. In dem Urteil\nist ihr der Auskunftsanspruch mit der Begründung zugesprochen\nworden, es entspreche der Lebenserfahrung, daß der Klägerin ein\nSchaden entstanden sei, der indes erst mit Hilfe der begehrten\nAuskunft näher beziffert werden könne. Vor diesem Hintergrund\nschuldet die Beklagte die begehrte Auskunft nicht, weil sie der\nKlägerin zum Ersatz eines Schadens nicht verpflichtet ist.\n\n16\n\nB\n\n17\n\nSoweit die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen\nVerhandlung vom 22.1.1999 übereinstimmend in der Hauptsache für\nerledigt erklärt haben, hat der Senat lediglich noch gem. § 91 a\nZPO über die Kosten zu entscheiden. Die Kosten sind diesbezüglich\nzu 3/4 der Klägerin und zu 1/4 der Beklagten aufzuerlegen. Es\nentspricht billigem Ermessen im Sinne des § 91 a ZPO, die\nKostenentscheidung an dem voraussichtlichen Ausgang des\nRechtsstreits bei seiner streitigen Fortsetzung zu orientieren. Die\nKlage wäre indes insoweit auch ohne Ablauf der angeblichen Lizenz\nder Klägerin teilweise abzuweisen gewesen und im übrigen wäre die\nDurchführung einer Beweisaufnahme erforderlich geworden, was\ninsgesamt die vorstehende Quotierung rechtfertigt.\n\n18\n\nSoweit die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch auf die\nVerwendung der Bilder stützt, wäre die Klage ohne Durchführung\neiner Beweisaufnahme aus den bereits dargelegten Gründen abzuweisen\ngewesen. Ohne Vorlage des angeblichen Merchandising-Vertrages\nvermag der Senat - ungeachtet der oben angesprochenen darüber\nhinaus bestehenden Zweifel über die rechtliche Wirksamkeit und\nTragweite einer solchen Vereinbarung - nicht festzustellen, daß der\nKünstler Michael Jackson über die genannten Unternehmen die Rechte\nan der wirtschaftlichen Verwertung seines Namens so weitgehend auf\ndie Klägerin übertragen hätte, daß dieser ein Anspruch auf\nUnterlassung der beanstandeten Vermarktung der Bilder zugestanden\nhaben könnte.\n\n19\n\nSoweit die Klägerin ihre Ansprüche demgegenüber wegen Verwendung\nder Bezeichnung MICHAEL JACKSON auf §§ 4 Abs.1, 14 Abs.2 Ziff.1\nAbs.5 MarkenG gestützt hat, sind die Kosten gegeneinander\naufzuheben, weil eine Beweisaufnahme durchzuführen gewesen wäre und\nderen Ausgang naturgemäß ungewiß ist. Die Klägerin hat insoweit\neinen Unterlassungsanspruch schlüssig dargelegt, weswegen über die\nstreitige Frage hätte Beweis erhoben werden müssen, ob ihr\ntatsächlich eine (Unter-)Lizenz an der Wortmarke Nr. 1090770/9\n\"Michael Jackson\" erteilt worden ist.\n\n20\n\nAus den von dem Landgericht auf S.14 des angefochtenen Urteils\nzutreffend dargelegten Gründen stellt die Verwendung der Worte\nMICHAEL JACKSON auf dem Kalender eine markenmäßige Benutzung dieser\nBezeichnung dar. Das gilt angesichts der Größe der Buchstaben und\nihrer blickfangmäßigen Anordnung auch dann, wenn die Beklagte - was\nder Senat unentschieden läßt - berechtigt sein sollte, die Bilder\nfür einen Kalender zu verwenden. Auf die weiteren bereits\nangesprochenen Einwände der Beklagten kommt es im vorliegenden\nZusammenhang nicht an, weil diese nicht den markenrechtlichen\nAnspruch betreffen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt - soweit sie nicht auf § 91 a Abs.1\nZPO beruht - aus §§ 91 Abs.1, 269 Abs.3 ZPO. Die Klägerin hat\ndeswegen mehr als die im Rahmen der Entscheidung nach § 91 a ZPO\nangesprochenen 3/4 der Kosten zu tragen, weil sie im übrigen im\nRechtsstreit unterlegen ist bzw. die Klage zurückgenommen hat.\n\n22\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n23\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Klägerin\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n24\n\nDer Streitwert wird für beide Instanzen endgültig wie folgt\nfestgesetzt:\n\n25\n\nfür die erste Instanz (teilweise Änderung gem. § 25 Abs.2 S.2\nGKG)\n\n26\n\nbis zum 10.11.1997\n\n27\n\nAntrag auf Unterlassung\n120.000,00 DM\n\nAntrag auf Auskunft\n24.000,00 DM\n\nAntrag auf Schadensersatzfeststellung\n48.000,00 DM\n\nGesamtstreitwert\n192.000,00 DM\n\n28\n\nseit dem 11.11.1997\n\n29\n\nAntrag auf Unterlassung\n100.000,00 DM\n\nAntrag auf Auskunft\n20.000,00 DM\n\nAntrag auf Schadensersatzfeststellung\n40.000,00 DM\n\nZahlungsantrag\n1.108,80 DM\n\nGesamtstreitwert\n161.108,80 DM\n\n30\n\nfür das Berufungsverfahren\n\n31\n\nbis zur teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung der\nParteien am 22.1.1999\n\n32\n\nAntrag auf Unterlassung\n100.000,00 DM\n\nAntrag auf Auskunft\n10.000,00 DM\n\nAntrag auf Schadensersatzfeststellung\n20.000,00 DM\n\nGesamtstreitwert\n130.000,00 DM\n\n33\n\nanschließend\n\n34\n\nAntrag auf Auskunft\n10.000,00 DM\n\nAntrag auf Schadensersatzfeststellung\n20.000,00 DM\n\nGesamtstreitwert\n30.000,00 DM\n\n35\n\nAusgehend von der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung des\nLandgerichts in dem angefochtenen Urteil für die Zeit nach der\nNeufassung der Klageanträge mit Schriftsatz vom 11.11.1997, die\nauch nach der Einschätzung des Senats trotz der anfänglich\nniedrigeren Wertangabe in der Klageschrift das Interesse der\nKlägerin angemessen widerspiegelt, ist der Streitwert für den\nanfänglichen Zeitraum gegenüber der Festsetzung des Landgerichts\ndeutlich anzuheben. Denn die zunächst angekündigten Anträge, die\nnicht nur Kalender zum Gegenstand hatten, waren nicht\ngeringerwertig, sondern gingen weiter als die sodann gestellten,\nweswegen das Landgericht ausweislich seiner Begründung der\nKostenentscheidung auch zu Recht von einer teilweisen\nKlagerücknahme ausgegangen ist. Unter Orientierung an der von dem\nLandgericht gebildeten Kostenquote, die allerdings auch auf einem\nteilweisen Unterliegen der Klägerin beruht, schätzt der Senat das\nInteresse der Klägerin an den zunächst angekündigten Anträgen gem.\n§§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO um 1/5 höher ein als dasjenige an den später\ngestellten Anträgen, woraus sich die vorstehend für den\nanfänglichen Zeitraum festgesetzten Werte ergeben.\n\n36\n\nAusgehend von der erwähnten Wertfestsetzung durch das\nLandgericht für die Zeit ab dem 11.11.1997 ist der anfängliche Wert\nfür das Berufungsverfahren entsprechend dem unangegriffen\ngebliebenen Beschluß des Senats vom 4.8.1998 in der obigen\nDifferenzierung auf insgesamt 130.000 DM festzusetzen. Soweit die\nWerte für das Auskunftsbegehren und den\nSchadensersatzfeststellungsantrag von der Festsetzung durch das\nLandgericht abweichen, beruht dies darauf, daß bereits die Kammer\ndiese Ansprüche teilweise abgewiesen hat. Seit der teilweisen\nErledigungserklärung sind lediglich noch die Werte für das\nAuskunftsbegehren und den Schadensersatzfeststellungsantrag\nmaßgeblich, weil hinsichtlich des für erledigt erklärten\nUnterlassungsantrages nur noch über die Kosten zu entscheiden ist\nund diese gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 4 Abs.1 ZPO bei der Wertbemessung\nnicht zu berücksichtigen sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307803","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-26/6-u-71-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307803","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307803","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-26/6-u-71-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307803","retrieved":"2026-07-09 03:36:36.044490+00:00"}}