{"status":"available","doknr":"OLD307801","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0326.6U133.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-26","aktenzeichen":"6 U 133/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der\nAntragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat dem Verfügungsbegehren der Antragstellerin\nzu Recht aus § 3 UWG stattgegeben. Auch der Begründung der\nangefochtenen Entscheidung schließt sich der Senat an. Zur\nVermeidung von Wiederholungen nimmt er die diesbezüglichen\nAusführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil in vollem\nUmfang in Bezug und sieht insoweit auch von der Darstellung der\nEntscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\n4\n\nDie mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten\nEinwände greifen nicht durch.\n\n5\n\nIhre Rüge, das Landgericht sei örtlich unzuständig gewesen und\nhabe deshalb über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen\nVerfügung nicht entscheiden dürfen, hat die Antragsgegnerin im\nTermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26.02.1999\nnicht aufrechterhalten. Auch ihrer Auffassung, die gestellten\nVerfügungsanträge verstießen gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die\nsich an der konkreten Verletzungsform orientierenden Anträge sind\nder Auslegung fähig. Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. die\nNachweise bei Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7.\nAuflage, Kapitel 51 Rdn. 10) ist für diese Auslegung unter anderem\nauch der Sachvortrag des Klägers bzw. Antragstellers heranziehen.\nHieraus ergibt sich im Streitfall eindeutig, was die\nAntragstellerin verboten wissen will, nämlich das Bewerben von\nMünzen oder Medaillen, wenn dabei entweder der unzutreffende\nEindruck erweckt wird, es werde eine amtliche Gedenkprägung\nangeboten, oder wenn über die Exklusivität des Angebots getäuscht\nwird, und zwar in der konkreten Verletzungsform.\n\n6\n\nIn der Sache hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, die\nAusgabe Nr. 01/98 des von der Antragsgegnerin vertriebenen sog.\n\"Münz-Report\" enthalte wegen ihrer konkreten inhaltlichen\nAusgestaltung im Sinne des § 3 UWG irreführende und folglich zu\nunterlassende Angaben. Denn der Inhalt des \"Münz-Report\" erweckt\nbeim angesprochenen Verkehr den unzutreffenden Eindruck, gleichsam\nim Vorgriff auf das Erscheinen des erst demnächst gültigen\nZahlungsmittels \"Euro\" würden jetzt schon von allerdings nicht\nnäher bezeichneter \"offizieller\" Stelle Gedenkprägungen\nherausgegeben, während es sich in Wirklichkeit um das Angebot eines\nprivaten Anbieters solcher Medaillen handelt. Das können die\nMitglieder des Senats als Teil der von der Werbung der Beklagten\nangesprochenen Verkehrskreise ebenso wie die Mitglieder der Kammer\naufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung beurteilen. Der Hinweis\nauf Ludwig Erhard als \"Vater der europäischen Währung\" in dem\nMünz-Report sowie der weitere Text, namentlich die Aussage,\nMünzsammler hätten jetzt die Gelegenheit, sich anläßlich des\nEuro-Starts eine der ersten Gedenkprägungen zu sichern, die Chance,\nschon jetzt einen Vorboten der kommenden Währung zu besitzen, könne\nnicht hoch genug eingeschätzt werden, suggerieren dem\nangesprochenen Leser, der Anbieter dieser Prägung habe irgend etwas\nmit der Stelle zutun, die demnächst den Euro herausgibt. Das wird\nzwar an keiner Stelle ausdrücklich gesagt. Diese Vorstellung wird\njedoch durch die Gesamtaufmachung des Münz-Report und seiner\nWerbeaussagen erzeugt, indem unter der fettgedruckten und optisch\nhervorgehobenen Überschrift \"Wann kommt der Euro?\" ein Bild Ludwig\nErhards wiedergegeben wird, und zwar unter der Überschrift \"Der\nRückblick - so fing es an:\". Ludwig Erhard wird dann in optisch\nhervorgehobener Weise als \"Vater der europäischen Währung\"\nbezeichnet. Auf der zweiten Seite des \"Münz-Report\" wird unter der\noptisch ebenfalls hervorgehobenen Überschrift \"Die ersten\nEuro-Vorboten sind da!\" die Vorder- und Rückseite einer Münze\nabgebildet, die das Prägedatum \"1998\" trägt und auf der das Wort\n\"Europa\" in verschiedenen Sprachen wiedergegeben ist. Der Fließtext\ninformiert dann darüber, die neue europäische Währung werfe\n\"bereits heute ihre Schatten voraus\", \"Münzsammler (hätten) jetzt\ndie Gelegenheit, sich eine der ersten Gedenkprägungen anläßlich des\n\"EURO-STARTS zu sichern - die EUROPA Ehrenprägung 1998.\" An anderer\nStelle heißt es, Sammler in aller Welt seien sich einig, \"die\nChance, schon jetzt einen Vorboten der kommenden Währung zu\nbesitzen, (könne) nicht hoch genug eingeschätzt werden!\", die\n\"Ehrenprägung EUROPA 1998\" werde zum Erstausgabepreis von nur 10,00\nDM angeboten, es handele sich um die \"Erste deutsche\nEUROPA-Ehrenprägung\".\n\n7\n\nWird damit aber suggeriert, im Vorgriff auf das baldige\nErscheinen des Zahlungsmittels \"Euro\" würden Vorboten dieses\nZahlungsmittels in Form von Medaillen von offizieller Stelle\nangeboten, liegt die wettbewerbliche Relevanz dieser Irreführung\nauf der Hand: In der irrigen Annahme, es handele sich um eine\n\"offizielle\" Prägung, wird sich der potentielle Kaufinteressent\nnicht mehr mit vergleichbaren Angeboten anderer privater\nUnternehmen, sondern sogleich mit dem Angebot befassen, das von\nvermeintlich offizieller Seite kommt.\n\n8\n\nEvident ist die Irreführung des angesprochenen Verkehrs, soweit\nder Inhalt der dem streitgegenständlichen Münz-Report beigefügten\nsog. \"Leser-Info\" in Rede steht. Denn dem Empfänger der Leser-Info\nwird wahrheitswidrig vorgespiegelt, er gehöre zu einem ausgewählten\nKreis weniger Adressaten, dem man ein außergewöhnliches Angebot\nmache, dieses müsse schnell angenommen werden, bevor ein anderer es\nnutze. In Wirklichkeit handelt es sich unstreitig um eine an einen\nunbestimmten Adressatenkreis gerichtete Postwurfsendung. Die\nIrreführung des angesprochenen Verkehrs folgt wiederum aus der\nGesamtinhalt der Leser-Info, indem dem Leser dort zunächst eine\nangebliche (bei allen Werbeaussendungen gleich verwendete)\n\"Persönliche Euro-Information Nr. 2518\" zugeteilt wird, und es dann\nheißt, der Empfänger gehöre \"unter der obigen Abruf-Nummer zu\ndiesem bevorzugten Leser-Kreis\". Auch das Empfängerfeld vermittelt\nmit seiner Angabe \"Exklusiv nur an ausgewählte Empfänger des\nMünz-Reports - PERSÖNLICHE ZUSTELLUNG!\" den unzutreffenden\nEindruck, der Umworbene gehöre einem auserwählten Kreis von\nPersonen an. Das setzt sich in vielfältiger Hinsicht fort, indem es\nim weiteren Text zum Beispiel heißt, einem \"kleinen Teil der\nLeserinnen und Leser des Münz-Reports\" könne die \"besondere\nGelegenheit\" geboten werden, eine außergewöhnliche Rarität zu\nerwerben, er - der Empfänger - gehöre unter der obigen \"Abruf-Nr.\"\nzu diesem \"bevorzugten Leser-Kreis\", er könne die Ehrenprägung zum\nErstausgabepreis von nur 10,00 DM erwerben, die\nEuropa-Ehrenprägungen würden \"streng limitiert herausgegeben\",\nweltweit existierten nur 5.555 Komplett-Editionen, im Rahmen dieser\nLeser-Info sei aber sichergestellt, daß die \"begehrten Exemplare\nder ersten Gedenkprägung 'Europa 1998' nur an einen eng begrenzten\nund interessierten Kreis\" gelangten, der Empfänger der Sendung\nsolle deshalb auf allen Zuschriften die \"persönliche Abruf-Nr.\"\nangeben und spätestens innerhalb von 10 Tagen antworten, sonst\nentfalle sein verbürgter Anspruch auf die Gedenkprägung. Die\nhierdurch bewirkte Irreführung des angesprochenen Verkehrs und auch\ndie wettbewerbliche Relevanz dieser Irreführung liegen auf der\nHand: In der irrigen Annahme, es handele sich nicht um ein Angebot,\ndas sich an jedermann, sondern an einen exklusiven Kreis von nur\nwenigen Empfängern richte, deshalb werde die Leser-Info auch\npersönlich zugestellt, wird sich ein nicht unerheblicher Teil des\nangesprochenen Verkehrs vorstellen (und entsprechend handeln), er\nmüsse diese - vermeintlich - einmalige Chance wahrnehmen und eine\nder weltweit auf nur 5.555 limitierten Komplett-Editionen erwerben,\nbevor ein anderer Kaufinteressent ihm zuvorkommt und er seine\n\"verbürgten Anspruch\" auf die Gedenkprägung verliert.\n\n9\n\nDie hiernach gegebenen Unterlassungsansprüche der\nAntragstellerin sind entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin\nnicht verjährt. Nach § 21 Abs. 1 UWG verjähren\nUnterlassungsansprüche grundsätzlich in 6 Monaten seit dem\nZeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und der\nPerson des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat. Dieser Zeitraum ist\nhier zwar überschritten. Denn der Münz-Report nebst Leser-Info ist,\nsoweit bekannt, zuletzt im März 1998 verteilt worden, die\nKlageerhebung im Hauptsacheverfahren erfolgte erst im November\n1998. Gleichwohl ist die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 21\nUWG durch diese Klageerhebung gemäß § 209 BGB rechtzeitig\nunterbrochen worden. Denn mit Rücksicht darauf, daß die\nAntragsgegnerin die Abgabe der geforderten strafbewehrten\nUnterlassungsverpflichtungserklärung verweigert und statt dessen\ndarauf beharrt hat, ihre Werbung sei unter wettbewerbsrechtlichen\nGesichtspunkten nicht zu beanstanden, stand eine erneute\nZuwiderhandlung der Antragsgegnerin jederzeit bevor.\n\n10\n\nEs entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß eine\nErstbegehungsgefahr begründet, wer sich des Rechts berühmt,\nbestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen (vgl. BGH GRUR 1987, 125,\n126 - \"Berühmung\" - m.w.N. und Baumbach/Hefermehl, UWG, 20. Auflage\n1998, § 21 UWG Rndr. 11 und Einleitung UWG Rndr. 264 und 299 ff.\nm.w.N.). Zwar reicht allein die aufgrund eines begangenen\nWettbewerbsverstoßes begründete Vermutung für die\nWiederholungsgefahr nicht für Annahme einer neuen Begehungsgefahr\naus. Dazu müssen vielmehr zusätzliche neue Umstände vorliegen, die\nauf einen weiteren, unmittelbar bevorstehenden Eingriff hindeuten\n(Baumbach/Hefermehl a.a.O., § 21 UWG Rnr. 11 m.w.N.). Solche\nUmstände können sich aber namentlich aus dem Verhalten des\nVerletzers im Rechtsstreit über seine Zuwiderhandlung ergeben, z.B.\naus dem Festhalten an dem Standpunkt, nicht wettbewerbswidrig\ngehandelt zu haben (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., und BGH GRUR 1988,\n313 - \"Auto F GmbH\"). Berühmt sich der Verletzer nach einer\nVerletzungshandlung weiterhin, zu ihrer erneuten Begehung\nberechtigt zu sein, so wird dadurch nicht nur eine bestehende\nWiederholungsgefahr bekräftigt, sondern eine zusätzliche\nErstbegehungsgefahr begründet. Diese ist - anders als die vermutete\nWiederholungsgefahr - vom Ablauf der Verjährungsfrist für den auf\nder Verletzung beruhenden Unterlassungsanspruch unabhängig (vgl.\nBGH GRUR 1987, 125, 126 - \"Berühmung\" - und Baumbach/Hefermehl,\na.a.O., Einleitung UWG Rndr. 264 a.E. und § 21 Rdnr. 11). Erfolgt\neine solche Berühmung im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem\nProzeß, spricht die Lebenserfahrung dafür, daß die Verteidigung\neiner bestimmten Handlungsweise jedenfalls auch den Weg zu ihrer\nkünftigen Fortsetzung eröffnen soll. Besteht eine solche Absicht\nnicht und soll die Verteidigung des vergangenen Verhaltens als\nrechtmäßig ausschließlich zum Zweck des Obsiegens im laufenden\nProzeß dienen, so ist es Sache des Verletzers, diese\nausschließliche Zielsetzung zweifelsfrei deutlich zu machen (vgl.\nBGH GRUR 1992, 404, 405 - \"Systemunterschiede\" -).\n\n11\n\nIm Streitfall hat die Antragsgegnerin im Verlauf des\nerst-instanzlichen Verfügungsverfahrens stets die Auffassung\nvertreten, sie sei zur Vornahme der angegriffenen\nWettbewerbshandlung berechtigt. Nach dem Vorgesagten begründet das\nzwangsläufig eine entsprechende Begehungsgefahr, es sei denn, die\nAntragsgegnerin hätte unmißverständlich klargestellt, daß ihre\nAusführungen zur angeblich mangelnden Irreführungsgefahr\nausschließlich Zwecken der Rechtsverteidigung und nicht dazu\ndienten, die Grundlage für eine Wiederholung der angegriffenen\nWettbewerbshandlung zu schaffen. Das ist aber nicht der Fall.\nVielmehr hat die Antragsgegnerin erstmals im Verlaufe des beim\nLandgericht Köln anhängigen Hauptsacheverfahrens, und zwar in der\nKlageerwiderung vom 14.12.1998 (Blatt 39 der beigezogenen Akten 81\nO 167/98 LG Köln unter Ziffer 4) vorgetragen, ihre Ausführungen zur\nIrreführungsgefahr dienten lediglich der Rechtsverteidigung. Für\nden Zeitraum davor fehlt es dagegen an der notwendigen eindeutigen\nKlarstellung, daß die Antragsgegnerin nicht beabsichtigte, die\nangegriffene Wettbewerbshandlung zu wiederholen. Deshalb bestand\nBegehungsgefahr im vorbezeichneten Sinne zumindest noch am\n25.06.1998, dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem\nLandgericht in dieser Sache. Die Klageerhebung hat die Verjährung\ndemgemäß rechtzeitig unterbrochen, § 209 Abs. 1 BGB.\n\n12\n\nBringt aber auch die erhobene Verjährungseinrede den\nUnterlassungsanspruch nicht zu Fall, war die Berufung der Klägerin\nmit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n13\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-26/6-u-133-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307801","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307801","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-26/6-u-133-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307801","retrieved":"2026-07-09 03:36:35.869479+00:00"}}