{"status":"available","doknr":"OLD307800","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0326.6U123.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-26","aktenzeichen":"6 U 123/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten\nhat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat sie zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und\nAbs. 5 MarkenG unter gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen\nOrdnungsmittel im Sinne des § 890 Abs. 1 ZPO verurteilt, es zu\nunterlassen, in Deutschland neue Uhren der Marke \"J.-L.C.\" zu\nvertreiben oder anzubieten, wenn diese Uhren nicht von der\nManufaktur J.-L.C. S.A. oder mit deren Zustimmung in Deutschland,\neinem der übrigen Vertragsstaaten in der Europäischen Gemeinschaft\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden\nsind.\n\n4\n\nDie mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten\nEinwände greifen nicht durch.\n\n5\n\nDie Klägerin vertreibt als Alleinvertriebsgesellschaft der\nManufaktur J.-L.C. S.A. Uhren der Marke \"J.-L.C.\" in der\nBundesrepublik Deutschland unstreitig über ein in sich\ngeschlossenes und sachlich sowie gedanklich lückenloses\nVertriebsbindungssystem. Sie kann gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs.\n5 MarkenG grundsätzlich jedem den Vertrieb solcher Uhren\nuntersagen, wenn diese außerhalb des territorialen\nGeltungsbereiches des § 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr gesetzt\nworden sind und der Erschöpfungseinwand des § 24 Abs. 1 MarkenG\ndeshalb nicht greift. Darüber herrscht zwischen den Parteien kein\nStreit, so daß sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.\n\n6\n\nOffenbleiben kann, ob mit dem Landgericht nach dem Ergebnis der\nin erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen\nwerden könnte, der Zeuge K. habe auf dem Stand der Beklagten auf\nder Kölner Uhrenmesse am 23.03.1997 von dem Zeugen Kr., dem Vater\nder Beklagten, eine neue, für den japanischen Markt bestimmte und\ndort erstmals in den Verkehr gesetzte Uhr der Marke \"J.-L.C.\"\nerworben, hieran könne in Anbetracht der Bekundung des Testkäufers\nK., er habe den Zeugen Kr. im Termin zur Beweisaufnahme eindeutig\nals Verkäufer der Uhr wiedererkannt, kein Zweifel bestehen. Das ist\nebensowenig entscheidungserheblich wie die erstmals im\nBerufungsrechtszug aufgestellte, durch Vernehmung des Zeugen M.\nunter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, der Zeuge M. sei\nderjenige gewesen, der dem Zeugen K. die Uhr verkauft habe, und\nzwar auf seinem, neben dem Stand der Beklagten befindlichen\nMessestand. Denn die Beklagte respektive der sie vertretende Zeuge\nKr. haben sich berühmt, zum Vertrieb von neuen, außerhalb der in §\n24 Abs. 1 MarkenG beschriebenen Länder erstmals in den Verkehr\ngebrachten J.-L.C.-Uhren berechtigt zu sein. Der geltend gemachte\nUnterlassungsanspruch steht der Klägerin deshalb auch dann zu, wenn\nder konkret behauptete Verkauf der J.-L.C.-Uhr durch den Zeugen Kr.\ntatsächlich nicht erwiesen und auch nicht erweislich wäre.\n\n7\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung, daß eine\nErstbegehungsgefahr begründet, wer sich des Rechts berühmt,\nbestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen (vgl. BGH GRUR 1987,\n125/126 - \"Berühmung\" m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch dann,\nwenn eine solche Berühmung im Rahmen der Rechtsverteidigung in\neinem Prozeß erfolgt, da die Lebenserfahrung dafür spricht, daß die\nVerteidigung einer bestimmten Handlungsweise jedenfalls auch den\nWeg zu ihrer (beabsichtig- ten) künftigen Fortsetzung eröffnen\nsoll. Besteht eine solche Absicht nicht und soll die Verteidigung\ndes vergangenen Verhaltens als rechtmäßig ausschließlich zum Zweck\ndes Obsiegens im laufenden Prozeß dienen, so ist es Sache des\nVerletzers, diese ausschließliche Zielsetzung zweifelsfrei deutlich\nzu machen (vgl. BGH GRUR 1992, 404/405 - \"Systemunterschiede\"\n-).\n\n8\n\nIn seiner Vernehmung vor dem Landgericht hat der Zeuge Kr.\nbekundet, er habe seinerzeit etwa 80 Uhren auf dem Stand gehabt,\ndavon 4 der Marke J.-L.C.. Schon im Vorfeld der Messeeröffnung sei\nman von Kollegen oder dritter Stelle davor gewarnt worden, daß ein\nbestimmter Testkäufer bestrebt sein könnte, bei den Händlern u.a.\nJ.-L.C.-Uhren zu erwerben. Dieser ihnen näher beschriebene\nTestkäufer (in dessen Auftrag später unstreitig der Zeuge K. tätig\nwurde) sei dann im Laufe des Tages tatsächlich auf dem Stand\nerschienen, man habe ihn sofort des Standes verwiesen. Die Uhren,\nwelche die Beklagte anbiete, seien nach seinem Verständnis\ngebraucht in dem Sinne, daß die Beklagte die neuwertigen Uhren von\nKonzessionären oder anderen Zwischenhändlern erworben habe. Nur in\nEinzelfällen würden solche Uhren von Privatleuten angekauft. Die\nUhren seien in aller Regel original verpackt. Bei ihnen befänden\nsich sämtliche Unterlagen, namentlich die Garantiekarte. Dies sei\nganz maßgeblich für den Wiederverkaufswert. In aller Regel, d.h. in\nüber 90% aller Fälle, würden Uhren im Bereich zwischen etwa\n1.000,-- DM und 5.000,-- DM bar bezahlt. Eine Quittung werde nur\nauf besonderen Wunsch ausgestellt.\n\n9\n\nAus diesen Bekundungen des Zeugen Kr. folgt Erstbegehungsgefahr\nim vorbezeichneten Sinne. Denn bei verständiger Würdigung bedeutet\ndie Aussage des Zeugen das Eingeständnis, daß die Beklagte neue\nJ.-L.-Uhren, die nicht von der Markeninhaberin oder mit deren\nZustimmung in Deutschland, einem der übrigen Vertragsstaaten in der\nEuropäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr\ngebracht worden sind, zum Verkauf angeboten hat und auch weiter\nanzubieten gedenkt. Die gleich zu Beginn seiner Aussage\nhervorgehobene Bekundung, man sei vorab gewarnt worden, ein\nbestimmter Testkäufer versuche Uhren der Marke J.-L.C. zu erwerben,\nund das spätere Verhalten des Zeugen beim Erscheinen des ihm\navisierten Testkäufers machen bei lebensnaher Betrachtungsweise nur\ndann Sinn, wenn sich auf dem Messestand der Beklagten tatsächlich\nauch solche J.-L.C.-Uhren befunden haben, die nicht in den in § 24\nAbs. 1 MarkenG umschriebenen Staaten, sondern außerhalb der\nEuropäischen Gemeinschaft und des Europäischen Wirtschaftsraums\nerstmals in Verkehr gesetzt worden sind. Selbst wenn das nicht der\nFall gewesen sein sollte, folgt aus den Bekundungen des Zeugen Kr.,\ndaß die Beklagte selbstverständlich J.-L.C.-Uhren nicht nur von\nKonzessionären oder Zwischenhändlern innerhalb, sondern auch\naußerhalb des territorialen Geltungsbereiches des § 24 Abs. 1\nMarkenG erworben hat und auch weiterhin zu erwerben gedenkt, um\ndiese Uhren dann im deutschen Markt anzubieten. Den Bekundungen des\nZeugen Kr. läßt sich diesbezüglich eine Einschränkung etwa\ndergestalt, die Beklagte kaufe auf keinen Fall von Konzessionären\noder Zwischenhändlern, die ihrerseits Markenuhren in Ländern\naußerhalb des Geltungsbereiches des § 24 Abs. 1 MarkenG aufgekauft\nhaben, nicht entnehmen. Diese von Zwischenhändlern und\nKonzessionären erworbenen Uhren sind entgegen dem Verständnis des\nZeugen Kr., das sich die Beklagte zu eigen gemacht hat,\nselbstredend nicht gebraucht, sondern neu. Es mag sein, daß die\nBeklagte von Privatleuten oder sonstigen Geschäftspartnern im\nEinzelfall auch Uhren erwirbt, die tatsächlich getragen und damit\nals \"gebraucht\" anzusehen sind. Das ist jedoch mit Sicherheit nicht\nder Regelfall. Das folgt schon daraus, daß der Zeuge Kr. selbst\ngesagt hat, von der Beklagten zu Zwecken des Weiterverkaufs\nerworbene Markenuhren und damit auch solche der Marke J.-L.C. seien\nin aller Regel original verpackt, bei ihnen befänden sich sämtliche\nUnterlagen, auch die Garantiekarte, das sei für den\nWiederverkaufswert von maßgeblicher Bedeutung.\n\n10\n\nFolgt aus diesen Bekundungen des Zeugen Kr. zur Überzeugung des\nSenats aber zwangsläufig, daß die Beklagte auch in der Zukunft zu\nZwecken des Weiterverkaufs von ihren gewerblichen Vertragspartnern\nneue J.-L.C.-Uhren ohne Rücksicht darauf zu erwerben gedenkt, in\nwelchem Land diese Uhren erstmals in den Verkehr gesetzt worden\nsind, führt damit jedenfalls die sich daraus ergebende\nBegehungsgefahr im vorbezeichnete Sinne zur Begründetheit der Klage\nund demgemäß zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.\n\n11\n\nSoweit die Beklagte mit ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz\nvom 03.03.1999 rügt, der am 23.02.1999 bei Gericht eingegangene\nSchriftsatz der Klägerin vom selben Tage habe ihr zum Zeitpunkt der\nmündlichen Verhandlung nicht vorgelegen, war ihrem Antrag auf\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder auf Einräumung\neines Schriftsatznachlasses nicht zu entsprechen. Denn der\nSchriftsatz der Klägerin vom 23.02.1999 beinhaltet keinen für die\nEntscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen neuen Sachvortrag.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n13\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\n\n14\n\nund Wert der Beschwer der Beklagten: 35.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307800","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-26/6-u-123-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307800","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307800","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-26/6-u-123-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307800","retrieved":"2026-07-09 03:36:35.789280+00:00"}}