{"status":"available","doknr":"OLD307806","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0326.6U119.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-26","aktenzeichen":"6 U 119/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien sind Wettbewerber. Sie vertreiben Joghurtprodukte.\nDie Klägerin ist marktstärkster Anbieter von Joghurt in 500\nGramm-Gläsern. Zu ihren Hauptprodukten zählt ein unter der\nBezeichnung \"Almighurt\" vertriebener Joghurt. Weißen Joghurt, also\nsolchen, dem sie keine Fruchtzubereitungen zusetzt, nennt die\nKlägerin \"pur\".\n\n3\n\nDie Beklagte stellt ebenfalls Milcherzeugnisse her; sie steht\nmit der Klägerin in unmittelbarem Wettbewerb. Seit einiger Zeit\nbewirbt und vertreibt die Beklagte unter der Bezeichnung \"Frischer\nNaturjoghurt mild\" einen ungesüßten (weißen) Joghurt mild in 500\nGramm-Bechern. Die Grundfarbe des Bechers ist dunkelblau. Auf der\nSchauseite ist unter einem dem Landeswappen des Freistaates Bayern\nnachempfunden Wappen die in weißer Schrift ausgestaltete\nFirmenbezeichnung \"W.\" abgebildet. Links darüber ist auf der Vor-\nund Rückseite neben dem Wappen jeweils das Wort \"NEU\" in roter\nSchrift auf weißem Untergrund dargestellt. Unter dem Wort \"W.\"\nfindet sich in optischer hervorgehobener Weise, und zwar ebenfalls\nin weißer Schrift auf blauem Grund, die Angabe\n\n4\n\n\"Frischer\n\n5\n\nNaturjoghurt\n\n6\n\nmild\"\n\n7\n\nWegen der Einzelheiten der Produktgestaltung wird auf den als\nAnlage zu den Akten gereichten Originalbecher und auf die\nnachstehend beim erstinstanzlichen Klageantrag wiedergegebene\nFarbabbildung (seitliche Ausstattung des Joghurtbechers) verwiesen.\nDie Klägerin hält die Bezeichnung \"Naturjoghurt\" in der konkreten\nVerletzungsform für irreführend im Sinne des § 3 UWG und\nwettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Sie hat geltend gemacht,\ndiese Bezeichnung erwecke den unzutreffenden Eindruck, bei diesem\nso bezeichneten Produkt handele es sich um eine neue\nJoghurt-Standardsorte, die im Vergleich zum \"normalen\" Joghurt\nhöherwertig sei. Im gesamten Markt weise, was unstreitig ist, kein\nanderes Produkt die Bezeichnung \"Naturjoghurt\" oder den\nBezeichnungszusatz \"Natur\" auf. Mit dem Vertrieb eines weißen\nJoghurts als \"Frischer Naturjoghurt mild\" verstoße die Beklagte\ndeshalb gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der\nMilcherzeugnisVO und auch gegen § 3 UWG.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes\nbis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft oder der\nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, einen Joghurt unter\nder Bezeichnung \"Frischer Naturjoghurt mild\" anzubieten und/oder zu\nbewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, wie nachstehend\nwiedergegeben: pp.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, die Bezeichnung \"Naturjoghurt\"\nwerde vom Verbraucher nur dahin verstanden, bei dem Produkt handele\nes sich nicht um einen Frucht-Joghurt, sondern um einen weißen\nJoghurt. Der Eindruck einer neuen Standardsorte könne nicht\nentstehen. Ein Verstoß gegen die Bezeichnungsvorschriften der\nMilcherzeugnisVO liege nicht vor. Bei der angegriffenen Bezeichnung\nhandele es sich um eine zusätzliche Produktbezeichnung, die von den\nBestimmungen der MilcherzeugnisVO nicht erfaßt werde. Aus der\namtlichen Begründung zur MilcherzeugnisVO folge, daß der Katalog\nder darin enthaltenen Standardsorten keinen abschließenden\nCharakter habe. Die Verkehrsbezeichnungen der\nMilcherzeugnisverordnung seien dem durchschnittlichen Verbraucher\nohnehin nicht geläufig. Dieser glaube allenfalls, ein als\n\"Naturjoghurt\" angebotenes Produkt werde aus natürlichen Zutaten,\nohne Zusatz und Zuschlagstoffe und/oder Geliermittel hergestellt.\nDiesen Vorstellungen werde ihr \"Frischer Naturjoghurt mild\"\ngerecht.\n\n14\n\nDas Landgericht hat das vorgelegte Produktumfeld in Augenschein\ngenommen und die Beklagte durch das angefochtene Urteil, auf das\nwegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 121 ff. d.A.), alsdann\nantragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen\nausgeführt, in der konkreten Aufmachung verstoße das\nInverkehrbringen des Produkts \"Frischer Naturjoghurt mild\" gegen §\n1 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 MilcherzeugnisVO sowie auch\ngegen § 3 UWG und sei deshalb zu unterlassen.\n\n15\n\nGegen das ihr am 24.08.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte\nam 10.09.1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 10.11.1998 mit einem am\n09.11.1998 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n16\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und rügt, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung\nunberücksichtigt gelassen, daß die Verpackung an anderer Stelle die\nnach der MilcherzeugnisVO vorgeschriebene Verkehrsbezeichnung\n\"Joghurt mild\" trage. § 3 Abs. 3 der Lebensmittel-KennzeichungsVO\nschreibe nicht vor, an welcher Stelle die Verkehrsbezeichnung\nanzubringen sei. Letztlich verböten weder die MilcherzeugnisVO noch\ndie Lebensmittel-KennzeichnungsVO weitere Angaben. Wegen der\nweiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrags der\nBeklagten wird auf den Inhalt ihrer Berufungsbegründung vom\n09.11.1998 (Blatt 153 ff. d.A.) und ihres Schriftsatzes vom\n11.01.1999 (Blatt 175 ff. d.A.) Bezug genommen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen\nAnlagen ergänzend Bezug genommen. Die Akte 31 0 105/98 Landgericht\nKöln lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg. Das Landgericht hat der Klage vielmehr zu Recht unter dem\nGesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch (§ 1 UWG)\nstattgegeben. Auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung\nschließt sich der Senat an. Er nimmt sie zur Vermeidung von\nWiederholungen in Bezug und sieht insoweit von der erneuten\nDarstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\n27\n\nDie mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgetragenen\nEinwände greifen nicht durch. Der Senat teilt die Aufassung des\nLandgerichts, daß die Beklagte durch das Inverkehrbringen ihres\nJoghurts in der konkreten Produktausgestaltung gegen die\nKennzeichnungsvorschriften der MilcherzeugnisVO und letztlich auch\ngegen § 1 UWG verstößt.\n\n28\n\nNach ständiger Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei\nBaumbach/Hefermehl, UWG, 20. Auflage 1998, § 1 UWG Rnr. 608 ff.)\nhandelt unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch\nwettbewerbswidrig, wer dadurch einen Vorsprung vor seinen\nMitbewerbern erlangt, daß er die durch Gesetz festgelegten\nBindungen mißachtet, an die sich seine Mitbewerber halten. Zwar ist\nnicht jeder zu Wettbewerbszwecken begangene Rechtsbruch\nzwangsläufig zugleich eine Handlung, die das Unwerturteil des § 1\nUWG nach sich zieht. Das ist aber dann der Fall, wenn ein\nWettbewerber die Gesetzestreue seiner Konkurrenten ausnutzt und die\naus der Gesetzesverletzung gezogenen Vorteile im Wettbewerb zur\nFörderung des eigenen Unternehmens einsetzt.\n\n29\n\nIm Streitfall setzt sich die Beklagte durch die konkrete Art der\nAusgestaltung ihres Joghurtprodukts über die\nKennzeichnungsvorschriften der MilcherzeugnisVO hinweg. Denn nach §\n3 Abs. 1 der MilcherzeugnisVO dürfen Milcherzeugnisse nur in den\nVerkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften der\nMilcherzeugnisVO gekennzeichnet sind. Gemäß § 3 Abs. 2\nMilcherzeugnisVO ist auf dem Erzeugnis u.a. die Verkehrsbezeichnung\nnach Maßgabe des § 3 Abs. 3 MilcherzeugnisVO anzugeben. § 3 Abs. 3\nMilcherzeugnisVO verweist wiederum auf eine Anlage 1, die unter II.\nfür Joghurterzeugnisse die Standardsorten\n\n30\n\nJoghurt\n\nfettarmer Joghurt\n\nJoghurt aus entrahmter Milch (Magermilchjoghurt)\n\nSahnejoghurt (Rahmjoghurt)\n\nJoghurt mild\n\nfettarmer Joghurt mild\n\nJoghurt mild aus entrahmter Milch (Joghurt mild aus\nMagermilch)\n\nSahnejoghurt mild (Rahmjoghurt mild)\n\n31\n\nbestimmt. Diese Aufzählung ist, was die Verkehrsbezeichnungen\nfür Joghurterzeugnisse angeht, abschließend, weil der\nVerordnungsgeber, wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat,\nbislang von der Möglichkeit der Erweiterung des 1970 beschlossenen\nKatalogs um weitere Standardsorten keinen Gebrauch gemacht hat. Die\nzutreffende Verkehrsbezeichnung für das streitgegenständliche\nProdukt, die nach § 3 Abs. 3 der Lebensmittel-KennzeichnungsVO an\ngut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich,\ndeutlich lesbar und unverwischbar angebracht werden muß, lautet\ndemnach, was die Beklagte (vgl. Berufungsbegründung vom 05.11.1998,\ndort Seite 3, Blatt 155 d.A.) auch ausdrücklich zugesteht, \"Joghurt\nmild\". Eine Verkehrsbezeichnung \"Naturjoghurt mild\" kennt die\nMilcherzeugnisVO und deren Anlagen dagegen nicht.\n\n32\n\nAus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs gibt die\nBeklagte ihrem Produkt in seiner konkreten Ausgestaltung\ndemgegenüber eine neue, nach dem Vorgesagten unzulässige\nVerkehrsbezeichnung, nämlich die Verkehrsbezeichnung \"Naturjoghurt\nmild\". Der Verbraucher versteht diese in Alleinstellung stehende,\nwegen ihrer optischen Hervorhebung und Plazierung an zentraler\nStelle sehr augenfällige Angabe nicht als Produktname, sondern als\nVerkehrsbezeichnung, im Streitfall also dahin, daß von der Firma W.\nein neues Produkt vertrieben wird, das frischen, also nicht\nwärmebehandelten \"Naturjoghurt mild\" beinhaltet. Das können die\nMitglieder des Senats ebenso wie die Mitglieder der Kammer als Teil\nder angesprochenen Verkehrskreise aus eigener Anschauung und\nErfahrung selbst beurteilen. Dieses Verkehrsverständnis wird im\nübrigen noch dadurch bestärkt, daß die Beklagte unstreitig bei\nanderen von ihr im Markt angebotenen Milch- und Joghurterzeugnissen\ndie - richtige - Verkehrsbezeichnung genau an der Stelle angibt, an\nder sich auf dem streitbefangenen Joghurtbecher die Bezeichnung\n\"Frischer Naturjoghurt mild\" findet. Das hat die Klägerin durch die\nVorlage von Bechern der Sorten \"Schlagrahm\", Sauerrahm\",\n\"Fruchtjoghurt\" und \"Rahmjoghurt mild\" nachgewiesen. Um so mehr\nwird der angesprochene Verkehr auch und gerade dann, wenn er den\nRegelungsgehalt der MilcherzeugnisVO im einzelnen nicht kennt,\nglauben, nunmehr biete die Beklagte eine neue Joghurtsorte\n\"Frischer Naturjoghurt mild\" an, zumal das Produkt ausdrücklich und\nin auffälliger Weise als \"neu\" beworben wird.\n\n33\n\nSoweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Auffassung\nvertreten hat, die hier einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften\nverlangten nur die Angabe der Verkehrsbezeichnung, hier \"Joghurt\nmild\", diesem Kennzeichnungsgebot habe sie genüge getan, indem sie\ndie Verkehrsbezeichnung - insoweit unstreitig - an anderer Stelle\nim Zusammenhang mit weiteren produktspezifischen Angaben zutreffend\nmit\n\n34\n\n\"Joghurt mild mit 3,5% Fett\n\n35\n\nmit Lactobacillus acidophilus\n\n36\n\nund Bifidobakterium lactis\"\n\n37\n\nangegeben habe, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.\nZwar muß eine den Kennzeichnungsvorschriften entsprechende\nVerkehrsbezeichnung eines Joghurterzeugnisses nicht unbedingt\noptisch hervorgehoben werden. Auch ist gegen die Verwendung von\nProduktnamen neben den Verkehrsbezeichnungen nichts einzuwenden.\nDas hat das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt, z.B.\nhinsichtlich der Produktnamen \"Feinjoghurt\" und \"Schlemmerjoghurt\".\nDarum geht es hier aber nicht. Entscheidend ist, daß nach\nAuffassung des Senats eine andere Bezeichnung, die - wie hier - vom\nVerkehr als Verkehrsbezeichnung aufgefaßt wird, nicht zusätzlich\nangegeben werden darf, wenn sie die Verkehrsbezeichnung verdrängt\noder über den Charakter des Erzeugnisses irreführt. Zumindest\nersteres ist hier der Fall. Die Bezeichnung \"Frischer Naturjoghurt\nmild\" überlagert die an versteckter Stelle stehende und kaum\nwahrnehmbare Verkehrsbezeichnung \"Joghurt mild\" derart, daß der\nVerbraucher die richtige Verkehrsbezeichnung nicht wahrnimmt. Für\nden Verbraucher ist die Angabe \"Frischer Naturjoghurt mild\" die\nVerkehrsbezeichnung; die richtige, wegen der konkreten\nAusgestaltung des Joghurterzeugnisses für den Verbraucher an\nversteckter Stelle stehende Verkehrsbezeichnung wird von ihm nicht\nwahrgenommen. Der Streitfall ist deshalb nicht anders zu\nbeurteilen, als hätte die Beklagte von der Angabe jedweder\nKennzeichnung abgesehen.\n\n38\n\nVersteht der Verbraucher demgemäß die Angabe \"Frischer\nNaturjoghurt mild\" als Verkehrsbezeichnung, und sucht er wegen der\noptischen Hervorhebung dieser Bezeichnung in der Tat nicht mehr im\n\"Kleingedruckten\", ob dort möglicherweise eine andere (zutreffende)\nVerkehrsbezeichnung angegeben ist, führt der vorliegende Verstoß\ngegen § 3 Abs. 1 der MilcherzeugnisVO zugleich zur\nUnterlassungspflicht der Beklagten aus § 1 UWG. Dabei kann\noffenbleiben, ob es sich bei den Kennzeichnungsvorschriften der\nMilcherzeugnisVO lediglich um sog. wertneutrale\nOrdnungsvorschriften handelt oder ob diese Wertbezug aufweisen, ein\nVerstoß hiergegen also auch ohne Hinzutreten weiterer\nUnlauterkeitskriterien wettbewerbswidrig wäre (zu den wertbezogenen\nVorschriften und den wettbewerbsrechtlichen Folgen eines Verstoßes\nhiergegen vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 621). Die Frage\nbedarf keiner Entscheidung, weil die der Vorschrift des § 3 Abs. 1\nder MilcherzeugnisVO zuwiderlaufende Kennzeichnungspraxis der\nBeklagten, die allein schon wegen der Nachahmungsgefahr geeignet\nist, den Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt im Sinne des §\n13 Abs. 2 Nr. 1 UWG wesentlich zu beeinträchtigen (vgl. zum\nNachahmungsaspekt BGH GRUR 1995, 760 - \"Frischkäsezubereitung\" -),\nselbst dann unlauter im Sinne des § 1 UWG und folglich zu\nunterlassen ist, wenn es sich hierbei um eine wertneutrale\nOrdnungsvorschrift zum Schutze der Verbraucher handeln sollte, die\nnicht Ausdruck einer sittlichen Wertung ist und deren Verletzung\ndeshalb nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig beurteilt werden\nkann. Die Verletzung wertneutraler Vorschriften rechtfertigt\nnämlich dann den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens, wenn sich\nein Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl\nfür ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen Vorsprung vor\ngesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann (vgl. hierzu: BGH WRP\n1979, 460, 461 - \"Luxus-Ferienhäuser\" -; BGH GRUR 1981, 140, 142 -\n\"Flughafengebühr\" -; BGH GRUR 1989, 762, 764 - \"Stundungs-\nangebote\" -; BGH GRUR 1992, 696, 697 - \"Teilzahlungspreis I\" -;\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 658 sowie Köhler/Piper,\nUWG, § 1 Rdnr. 344, jeweils m.w.N.). Im Streitfall sind diese\nVoraussetzungen erfüllt. Die Beklagte kennt, was sie selbst nicht\nin Abrede stellt, alle Tatumstände, die den Gesetzesverstoß\nergeben; gleichwohl will sie an ihrer Kennzeichnungspraxis\nfesthalten. Der damit im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung\nvorliegende bewußte und planmäßige Gesetzesverstoß ist auch\ngeeignet, die Wettbewerbslage zugunsten der Beklagten zu\nbeeinflussen. Das folgt schon daraus, daß nach dem unbestrittenen\nSachvortrag der Klägerin kein einziges Konkurrenzprodukt die\nBezeichnung \"Naturjoghurt\" trägt oder den Bezeichnungszusatz\n\"Natur\" aufweist. Damit versetzt der Gesetzesverstoß die Beklagte\nin die Lage, sich von ihren Mitbewerbern abzuheben und dem Verkehr\nein Joghurterzeugnis anzubieten, über das die Mitbewerber in dieser\nForm nicht verfügen.\n\n39\n\nIst der Unterlassungsbegehren folglich aus § 1 UWG begründet,\nkann im übrigen offenbleiben, ob - wie das Landgericht angenommen\nhat - die Kennzeichnungspraxis der Beklagten den Verkehr zudem in\nrelevanter Weise in die Irre führt und sich der\nUnterlassungsanspruch der Klägerin deshalb auch aus § 3 UWG ergibt,\noder ob der Verkehr, was der Senat allerdings in Übereinstimmung\nmit dem Landgericht ausschließt, den Begriff \"Naturjoghurt\"\nlediglich als Synonym für \"weißer Joghurt ohne Fruchtzusatz\"\nbegreift.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nNr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n41\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten\nbeträgt 750.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307806","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-26/6-u-119-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307806","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307806","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-26/6-u-119-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307806","retrieved":"2026-07-09 03:36:36.211211+00:00"}}