{"status":"available","doknr":"OLD307808","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0326.19U108.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-26","aktenzeichen":"19 U 108/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.04.1996 - 86 0 55/93 - wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Anschlußberufung des Klägers wird das angefochtene Urteil - unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlußberufung - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nI. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.778.737,22 DM nebst 4 % Zinsen aus 240.000.- DM vom 08.03.1993 bis zum 25.05.1993 sowie weitere 4 % Zinsen aus 1.778.737,22 DM ab dem 26.05.1993 zu zahlen.\n\n \n\nII. Es wird festgestellt, daß der Kläger bis zur Zahlung des Abfindungsentgelts gem. Ziff. I Gesellschafter der Beklagten ist.\n\n \n\nIII. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 21 % dem Kläger und zu 79 % der Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte kann die weitere Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250.000.- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000.- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nBeiden Parteien bleibt nachgelassen, die jeweils zu leistenden Sicherheiten durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte, die 1981 gegründet wurde, ist eine GmbH mit einem\nStammkapital von 50.000.- DM. Entsprechend dem Gegenstand ihres\nUnternehmens betreibt sie drei Ladengeschäfte in Köln, D. und Do.,\nin denen im Zusammenhang mit einem Haarwebverfahren Haarteile und\nHaarpflege für Damen und Herren angeboten werden. Daneben ist bzw.\nwar die Beklagte Eigentümerin von Immobilien in H. (bis 1993) und\nKanada.\n\n3\n\nDer Kläger ist mit einem Geschäftsanteil von nominell 10.000.-\nDM zu 20 % an der Beklagten beteiligt. Mehrheitsgesellschafterin\nder Beklagten zu 80 % ist die Fa. Sch. Beteiligungs-GmbH, mit der\ndie Beklagte einen Beratungsvertrag abgeschlossen hat.\n\n4\n\nDer Kläger begehrte zum 31.12.1991 den Austritt aus der\nGesellschaft; auf der Gesellschafterversammlung vom 14.09.1992\nwurde dieses Austrittsbegehren seitens der\nMehrheitsgesellschafterin sowie der Beklagten zum 31.12.1991\nangenommen. Auf der Gesellschafterversammlung vom 08.03.1993 wurde\nmit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin die Einziehung des\nGeschäftsanteils des Klägers beschlossen.\n\n5\n\nDem Kläger wurde ein Abfindungsentgelt von 240.000.- DM\nangeboten. Dieses Angebot wurde vom Kläger als zu gering mit der\nBegründung abgelehnt, sein Geschäftsanteil sei ein Mehrfaches\ndieses Betrages wert.\n\n6\n\nDer Kläger hatte zunächst beantragt,\n\n7\n\nfestzustellen, daß der Einziehungsbeschluß vom 08.03.1993\nnichtig ist, hilfsweise ihn für nichtig zu erklären;\n\n8\n\nfestzustellen, daß der Kläger nach wie vor Mitgesellschafter\nder Beklagten ist;\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, in Bezug auf das Ausscheiden des\nKlägers zum 31.12.1991 eine Auseinandersetzungsbilanz zu\nerstellen;\n\n10\n\ndie Beklagte zur Zahlung eines Abfindungsentgelts zu\nverurteilen, welches dem wahren Wert der Beteiligung des Klägers\nzum 31.12.1991 entspricht.\n\n11\n\nAufgrund eines durch das Landgericht eingeholten\nSachverständigengutachtens zur Höhe des Verkehrswertes des\nGeschäftsanteils des Klägers zum 31.12.1991 hat der Kläger die\nAnträge zu 1) und 3) für erledigt erklärt und das von ihm verlangte\nAbfindungsentgelt auf 880.000.- DM beziffert. Der Erledigung hat\nsich die Beklagte nicht angeschlossen.\n\n12\n\nDer Kläger hat sodann beantragt,\n\n13\n\nfestzustellen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich des\nursprünglichen Klageantrags zu 1) erledigt ist;\n\n14\n\nfestzustellen, daß der Kläger nach wie vor Mitgesellschafter\nder Beklagten ist;\n\n15\n\nfestzustellen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich des\nursprünglichen Klageantrags zu 3) erledigt ist;\n\n16\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als\nAbfindungsentgelt einen Betrag von 880.000.- DM nebst 4 % Zinsen\nseit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat den Zahlungsantrag in Höhe von 240.000.- DM\nnebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit anerkannt; insoweit hat der\nKläger den Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils beantragt.\n\n18\n\nIm übrigen hat die Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Beklagte hat bestritten, daß der Verkehrswert des\nGeschäftsanteils des Klägers über dem angebotenen Betrag von\n240.000.- DM liege. Da mit dem Gesellschafterbeschluß vom\n08.03.1993 der Anteil des Klägers formell und materiell\nordnungsgemäß eingezogen worden sei, sei die Gesellschafterstellung\ndes Klägers bei der Beklagten beendet.\n\n21\n\nDas Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Q.\neingeholt, das dieser im Termin vom 21.03.1996 erläutert hat. Auf\ndas Gutachten vom 13.11.1995 und die Sitzungsniederschrift vom\n21.03.1996 wird Bezug genommen.\n\n22\n\nDurch Urteil vom 25.04.1996, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher\nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte\n- unter Abweisung der Klageanträge zu Ziffer 1) und 3) - zur\nZahlung von 880.000.- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.12.1995\nverurteilt und festgestellt, daß der Kläger bis zur Zahlung des\nAbfindungsentgelts weiterhin Gesellschafter der Beklagten ist. Zur\nBegründung der Höhe des Abfindungsentgelts hat sich das Langericht\nauf das Gutachten des Sachverständigen Q. gestützt. Den\nFeststellungsausspruch hat es damit begründet, daß der\nEinziehungsbeschluß der Beklagten vom 08.03.1993 unter der\naufschiebenden gesetzlichen Bedingung der Zahlung des\nAbfindungsentgelts - ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals -\nstehe mit der Folge, daß die Gesellschafterstellung des Klägers bis\nzur vollständigen Bezahlung des Abfindungsentgelts bestehen\nbleibe.\n\n23\n\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht mit einem am\n23.05.1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt\nund diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zunächst\nbis zum 24.09.1996 und sodann bis zum 11.10.1996 mit einem am\n10.10.1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n24\n\nDer Kläger hat mit am 12.11.1996 bei Gericht eingegangenem\nSchriftsatz (unselbständige) Anschlußberufung eingelegt.\n\n25\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Sie wendet sich gegen das landgerichtliche Urteil vor\nallem mit der Begründung, das Landgericht sei unzulässigerweise der\nErtragswertberechnung im Gutachten des Sachverständigen Q. gefolgt,\ndenn in § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten sei bei\nEinziehung eines Geschäftsanteils der Teilwert des Anteils als\nGrundlage der Ermittlung des Wertes der Abfindung festgelegt. Der\nTeilwert sei aber nach der Substanzwertmethode und nicht nach der\nErtragswertmethode zu ermitteln.\n\n26\n\nDarüber hinaus sei aber auch die Ertragswertberechnung des\nSachverständigen, der das Landgericht gefolgt sei, fehlerhaft, da\nder Sachverständige z.B. notwendige Rückstellungen nicht\nberücksichtigt und den Kapitalisierungszinssatz zu niedrig\nangesetzt habe. Zudem sei ein Abschlag im Hinblick auf die\nEinflußlosigkeit der Beteiligung des Klägers vorzunehmen. Darüber\nhinaus lägen bei anderen branchengleichen Unternehmen\nVergleichsfälle bezüglich des Wertansatzes für dem Anteil des\nKlägers entsprechende Geschäftsanteile vor, die hier Vorrang vor\neiner Wertermittlung durch Sachverständigengutachten hätten.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\nunter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage\nabzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung eines höheren\nAbfindungsentgelts als 240.000.- DM verurteilt worden ist;\n\n29\n\nfür den Fall der Sicherheitsleistung der Beklagten zu\ngestatten, diese durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n30\n\nDer Kläger beantragt,\n\n31\n\ndie gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen;\n\n32\n\nim Wege der Anschlußberufung\n\n33\n\nunter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu\nverurteilen, weitere 4 % Zinsen aus 240.000.- DM seit dem\n08.03.1993 bis zum 21. Dez. 1995 und aus 640.000.- DM ab\nKlagezustellung bis zum 21. Dez. 1995 zu zahlen,\n\n34\n\nim Wege der Klageerhöhung\n\n35\n\nweitere 1.345.370.- DM nebst 4 % Zinsen\nseit Klagezustellung zu zahlen.\n\n36\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n37\n\ndie Anschlußberufung\nzurückzuweisen.\n\n38\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen. Er wendet sich gegen die Auslegung des § 7 Abs.4 des\nGesellschaftsvertrages durch die Beklagte und weist darauf hin, daß\ndie Beklagte selbst bislang sowohl außergerichtlich als auch in der\n1. Instanz ihren Berechnungen des Anteilswerts die\nErtragswertmethode zugrunde gelegt habe.\n\n39\n\nDie von der Beklagten vorgetragenen \"Vergleichsfälle\" seien\nschon deshalb nicht heranzuziehen, weil die Grundlagen der\nPreisbildung in den jeweiligen Fällen nicht erkennbar seien.\n\n40\n\nDie mit der Anschlußberufung begehrte Zinszahlung ab - gegenüber\ndem landgerichtlichen Urteil - früheren Zeitpunkten begründet der\nKläger bezüglich des Betrages von 240.000.- DM mit einer\ndementsprechenden - von der Beklagten bestrittenen - Zusage der\nBeklagten, bezüglich der Zahlung von 640.000.- DM damit, daß auch\nim Falle eines unbezifferten Antrags Prozeßzinsen ab\nRechtshängigkeit zu zahlen seien.\n\n41\n\nDie mit der Anschlußberufung erfolgte Klageerhöhung ist seiner\nAnsicht nach deshalb begründet, weil das Landgericht dem\nSachverständigen insoweit nicht hätte folgen dürfen, als in die\nGewichtung der Jahresergebnisse das Ergebnis 1992 hätte mit\neinbezogen, das Beratungshonorar um jährlich 300.000.- DM gekürzt\nund das nicht betriebsnotwendige Vermögen gesondert zum\nVerkehrswert hätte bewertet werden müssen. Darüber hinaus sei der\nvom Sachverständigen und ihm folgend vom Landgericht angesetzte\nKapitalisierungszinssatz zu hoch und die Kundenanzahlungen seien\nder Höhe nach zu Unrecht berücksichtigt worden.\n\n42\n\nDie Beklagte verweist in Erwiderung auf die Anschlußberufung\ninsbesondere darauf, daß das Beratungshonorar in vollem Umfang\ngerechtfertigt sei und die Passivierung der Kundenanzahlungen in\nder entsprechenden Höhe zutreffend sei, wie auch der\nSachverständige Q. und mit ihm der Senat im Verfahren 19 U 181/93\nOLG Köln festgestellt habe.\n\n43\n\nDer Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 20.12.96 (Bl. 587\nf. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des\nSachverständigen Dr.G.. Bezüglich des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das Gutachten (Anlage zur Hauptakte Bd.\nI-III), auf die ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen\n(Bl.777 ff., 826 ff. und 862 ff. d.A.) sowie auf das Ergebnis\nseiner Anhörung (Bl. 872 f. d.A.) verwiesen.\n\n44\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n45\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n46\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.\nHingegen war auf die unselbständige Anschlußberufung des Klägers\nhin das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und dem Kläger\n- wie erkannt - ein über 880.000.- DM hinausgehender weiterer\nAbfindungsanspruch in Höhe von 898.737,22 DM sowie die beantragten\nZinsen zuzuerkennen.\n\n47\n\nI)\n\n48\n\nGegen die Feststellung des Langerichts, der Kläger sei witerhin\nGesellschafter der Beklagten, wendet sich die Beklagte\nvergeblich.\n\n49\n\n1)\n\n50\n\nDer Senat verkennt nicht, daß die Frage, ob ein Gesellschafter\nnach infolge seines Austritts erfolgter Einziehung seines\nGeschäftsanteils weiterhin Gesellschafter bleibt, in der Literatur\ndurchaus umstritten ist (vgl. z.B. einerseits Baumbach/Hueck,\nGmbHG, 16. Aufl., § 34 Rn. 24 f., Anh. zu § 34 Rn. 22;\nLutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 34 Rn.12 und 45;\nScholz/Westermann, GmbHG, 8. Aufl., § 34 Rn. 58; Scholz/Winter,\na.a.O., § 15 Rn. 126; Rowedder, GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rn. 27 und\nRn. 57; Kort in MünchHdb.GesR. III, § 29 Rn. 26; andererseits\nHachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 34 Rn. 60 f. und Anh. zu § 34\nRn. 57 ff. sowie Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rn. 15 ff.,\n19 f.). Der BGH hat bislang die Frage der Wirksamkeit des\nEinziehungsbeschlusses bei Streit über die Höhe der Abfindung im\nFalle des Austritts eines Gesellschafters nicht entschieden. Er\nbejaht allerdings die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses trotz\nStreits über die Höhe des Abfindungsentgelts im Falle der\nAusschließung eines Gesellschafters (BGH NJW 1975, 1835; 1977,\n2316; 1983, 2880 f.; 1990, 2622 ff.; anders jedoch bei der\nAusschließungsklage: BGH NJW 1953, 780; siehe auch Scholz/Winter,\na.a.O., § 15 Rn. 145 ff.; Baumbach/Hueck, Anh. § 34 Rn. 12\nm.w.N.).\n\n51\n\n2)\n\n52\n\nDer Senat folgt der überwiegend in der Literatur vertretenen\nAnsicht, daß die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses unter der\naufschiebenden Bedingung der Zahlung der Abfindung ohne Verstoß\ngegen § 30 GmbHG steht. Die damit, wie auch der vorliegende Fall\nzeigt, unter Umständen sehr lang andauernde Rechtsunsicherheit auf\nSeiten der Gesellschaft muß zum Schutz des austretenden\nGesellschafters hingenommen werden (so auch Baumbach/Hueck a.a.O.;\nLutter/Hommelhoff, a.a.O.; Scholz/Westermann, a.a.O., Rn. 53 ff.).\nAndernfalls würde der ausscheidende Gesellschafter nicht nur seine\nMitgliedschaft verlieren, sondern auch deren Vermögenswert gegen\neine im Hinblick auf § 30 GmbHG unsichere Forderung gegen die\nGesellschaft eintauschen.\n\n53\n\nNach Ansicht des Senats rechtfertigt die Unterschiedlichkeit der\nschützenswerten Interessenlagen im Falle der Ausschließung eines\nGesellschafters aufgrund entsprechender Satzungsbestimmung\neinerseits und des Austritts des Gesellschafters aus wichtigem\nGrund andererseits auch eine - teilweise - unterschiedliche\nBehandlung der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses (wobei\nallerdings der BGH in NJW 1983, 2880 gerade auch ausdrücklich\ndarauf abstellt, daß in dem dort entschiedenen Fall keine\nGefährdung des ausgeschlossenen Gesellschafters im Hinblick auf §\n30 GmbHG bestand; zur Unterschiedlichkeit der Interessenlage s.\nauch BGH NJW 1975, 1835). Im Fall der Ausschließung überwiegen -\nworauf der BGH mehrfach abgestellt hat (NJW 1973, 1606; NJW 1973,\n651, NJW 1977, 2316) - die Interessen der Gesellschaft gegenüber\ndenen des Gesellschafters, da ja nur in dessen Person liegende\nwichtige Umstände die Ausschließung zu rechtfertigen vermögen\n(siehe dazu Scholz/Winter, a.a.O., Rn. 134; Baumbach/Hueck, a.a.O.,\nAnh. § 34 Rn. 3). Anders ist die Situation jedoch in einem Fall wie\nhier, in dem der Gesellschafter durch ein unzumutbares Verhalten\nder Mehrheitsgesellschafterin (s. dazu noch ausführlich unten II, 1\na) zum Austritt aus wichtigem Grund veranlaßt worden ist (so auch\nBGH NJW 1975, 1835, 1837). In einem solchen Fall steht es nach\nAnsicht des Senats außer Frage, daß die Interessen der Gesellschaft\nan schneller Rechtssicherheit über die Wirksamkeit des\nEinziehungsbeschlusses hinter den Interessen des ausscheidenden\nGesellschafters an der Sicherung seiner gesellschafts- und\nvermögensrechtlichen Position zurücktreten müssen.\n\n54\n\n3)\n\n55\n\nAuch die von Roth/Altmeppen, a.a.O., Rn. 20 vertretene Ansicht,\nder Einziehungsbeschluß sei immer dann wirksam, wenn nur über die\nHöhe der Abfindung gestritten werde, im übrigen aber zwischen den\nParteien gar nicht streitig sei, daß die vom Betroffenen verlangte\nAbfindung aus ungebundenem Vermögen aufgebracht werden könne, was\nbei vermögenden Gesellschaften regelmäßig der Fall sei, überzeugt\ndemgegenüber nicht. Gerade angesichts der Dauer von\nAbfindungsstreitigkeiten kann die Gefahr des Verstoßes gegen § 30\nGmbHG, die sich im Zeitpunkt der Beschlußfassung möglicherweise für\nkeine Partei abgezeichnet hat, im Laufe des mehrjährigen\nAbfindungsrechtsstreits auch bei im Zeitpunkt der Beschlußfassung\nvermögenden Gesellschaften eintreten - für diesen Fall aber bedarf\nder ausscheidende Gesellschafter des Schutzes, der ihm nur durch\ndie Bindung der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses an die\nZahlung des Abfindungsentgelts ohne Beeinträchtigung des § 30 GmbHG\ngarantiert werden kann.\n\n56\n\nAuch die von Hachenburg/Ulmer, a.a.O., Rn. 61 bevorzugte Annahme\neiner auflösenden statt einer aufschiebenden Bedingung vermag\nletztlich nicht zu überzeugen. Zwar ist zuzugeben, daß für die\nAnnahme einer auflösenden Bedingung sprechen könnte, daß sie sich\nnur im Falle des tatsächlichen Scheiterns der Abfindung an § 30\nGmbHG auswirken würde, während der aufschiebenden Bedingung die\nEinziehungsbeschlüsse selbst dann unterliegen, wenn die - gemessen\nan § 30 GmbHG - wirksame Abfindung im Zeitpunkt der Beschlußfassung\ngesichert erscheint. Diesem praktischen Vorteil stehen jedoch die\nwesentlich schwerer wiegenden Rückabwicklungsprobleme beim Eintritt\nder auflösenden Bedingung gegenüber, die eine im Vergleich zu den\nFolgen der aufschiebenden Bedingung noch deutlich größere\nRechtsunsicherheit bedingen (so auch ausführlich Scholz/Westermann,\na.a.O., Rn. 56; Baumbach/Hueck, a.a.O., Rn. 24a).\n\n57\n\nII.\n\n58\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung\neiner Abfindung in Höhe von insgesamt 1.778.737,22 DM zu. Dieser\nBetrag entspricht dem nach der Ertragwertmethode ermittelten,\nseinem Geschäftsanteil zukommenden quotalen Anteil am\nUnternehmenswert der Beklagten zuzüglich eines quotalen Anteils an\neinem Teil des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.\n\n59\n\n1)\n\n60\n\nVergeblich wendet sich die Beklagte in der Berufungsinstanz\nunter Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages gegen\ndie Anwendbarkeit der Ertragswertmethode und die Ermittlung des\nvollen wirtschaftlichen Werts des Geschäftsanteils des Klägers. Die\nRegelung in § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ist hier nämlich\nnach Ansicht des Senats nicht einschlägig, da dort nur der\nAbfindungsmaßstab für den Fall der Einziehung eines\nGeschäftsanteils mit Zustimmung des Gesellschafters bzw. im Falle\nder Zwangseinziehung geregelt ist. Hier geht es aber um die Höhe\ndes Abfindungsentgelts nach einer im Anschluß an den Austritt des\nGesellschafters erfolgten Einziehung. Dieser Fall, d.h. der\nAustritt und seine Folgen, sind im Gesellschaftsvertrag nicht\ngeregelt. Die Regelung in § 7 Abs.4 ist auf diesen Fall auch nicht\nentsprechend anwendbar.\n\n61\n\na)\n\n62\n\nNach völlig herrschender Ansicht ist das Austrittsrecht des\nGesellschafters aus wichtigem Grund ein dem GmbH-Recht\ninnewohnendes, lediglich gesetzlich nicht geregeltes Recht (s. zu\nden Nachweisen der h.M. Kort, a.a.O., § 29 Rn. 1;\nLutter/Hommelhoff, a.a.O., § 34 Rn. 44). Der BGH (NJW 1992, 892)\nzählt das Recht des Gesellschafters bei Vorliegen eines wichtigen\nGrundes aus der Gesellschaft auszutreten, zu seinen zwingenden\nunverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten. Hingegen ist dem GmbH-Recht\nein ordentliches Kündigungsrecht des Gesellschafters ohne\nentsprechende satzungsrechtliche Regelung fremd (Hachenburg/Ulmer,\nAnh. § 34 Rn. 46 m.w.N.; Baumbach/Hueck, Anh. § 34 Rn. 17 m.w.N.;\nKort, a.a.O., § 29 Rn. 13).\n\n63\n\nDer zum Austritt berechtigende wichtige Grund kann einerseits in\nder Person des betreffenden Gesellschafters oder in den\nVerhältnissen der Gesellschaft, andererseits aber auch im Verhalten\nder Mitgesellschafter, insbesondere der Mehrheit, liegen (s. dazu\nmit Beispielen Kort, a.a.O., § 29 Rn. 6 ff.). Nach Ansicht des\nSenats steht außer Frage, daß vorliegend das Verhalten der\nMehrheitsgesellschafterin der Beklagten den Kläger - seiner\nDarstellung entsprechend - zur Kündigung/Austritt aus wichtigem\nGrund veranlaßt und berechtigt hat. Diese hat ohne Rücksicht auf\ndie vermögensrechtlichen Belange des Klägers ihre eigenen\nInteressen durchgesetzt, indem sie z.B. ohne wirtschaftliche\nNotwendigkeit - was die insoweit erfolgreichen Anfechtungsklagen\ndes Klägers belegen - durch Thesaurierungsbeschlüsse versucht hat,\nden Kläger als Minderheitsgesellschafter \"auszuhungern\", sich gegen\ndessen Interessen geweigert hat, einen überhöhten (s. dazu unten II\n2 b), daher die Gewinnansprüche des Klägers schmälernden\nBeratungsvertrag, dessen Honorar allein ihrem Geschäftsführer\nzugute kam, zu kündigen bzw. anzupassen, und Darlehen zu\nungewöhnlich niedrigen Zinsen (5 %!) und zudem ohne jede Sicherheit\nin ihrem alleinigen Interesse, nämlich an ihren Geschäftsführer,\nbewilligt hat. Dieser eindeutige Mißbrauch der Mehrheitsmacht\nberechtigte den Kläger zum Austritt aus wichtigem Grund (s. auch\nHachenburg/Ulmer, a.a.O., § 34 Rn. 52; Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh.\n§ 34 Rn. 16; Scholz/Winter, a.a.O., § 15 Rn. 119 m.w.N.).\n\n64\n\nb)\n\n65\n\nDer Austritt des Gesellschafters vollzieht sich nach\nherrschender Ansicht in der Literatur (Hachenburg/Ulmer, a.a.O.,\nAnh. § 34 Rn. 55 f.; Scholz/Winter, a.a.O., § 15 Rn. 22 ff.;\nRowedder, a.a.O., § 34 Rn. 57; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 34 Rn.\n45), soweit er - wie hier - satzungsmäßig nicht geregelt ist, in\nzwei Schritten:\n\n66\n\nZunächst erklärt der Gesellschafter gegenüber der GmbH den\nAustritt. Hierbei handelt es sich um eine einseitig\nempfangsbedürftige Willenserklärung (Hachenburg/Ulmer, a.a.O., Anh.\n§ 34 Rn. 55; Kort, a.a.O., § 29 Rn. 22). Die Austrittserklärung\nführt als solche nicht zum Ausscheiden des Gesellschafters. Die\nWirkung der Austrittserklärung besteht vielmehr darin, dem\nAustrittsberechtigten einen Abfindungsanspruch gegen die\nGesellschaft zu gewähren. Zug-um-Zug gegen Zahlung der Abfindung\nsteht der Gesellschaft sodann das Recht zu, nach ihrer Wahl den\nAnteil des Austrittsberechtigten einzuziehen oder dessen Abtretung\nzu verlangen (Hachenburg/Ulmer, a.a.O., Anh. § 34 Rn. 56; Kort,\na.a.O., § 29 Rn. 22; Rowedder, a.a.O., § 34 Rn. 57 m.w.N.). Der\nAbfindungsanspruch des austretenden Gesellschafters wird dabei nach\nallgemeiner Ansicht, soweit keine abweichende Satzungsbestimmung\nbesteht, nach dem vollen wirtschaftlichen Wert des Anteils bestimmt\n(Hachenburg/Ulmer, a.a.O., Anh. § 34 Rn. 61; Lutter/Hommelhoff,\na.a.O., § 34 Rn. 44; Baumbach/Hueck, Anh. § 34 Rn. 21;\nScholz/Winter, a.a.O., § 15 Rn. 126 m.w.N.).\n\n67\n\nc)\n\n68\n\nAngesichts dessen wäre der Wert des Abfindungsanspruchs des\nKlägers vorliegend nur dann abweichend vom vollen wirtschaftlichen\nWert zu bestimmen, wenn es im Gesellschaftsvertrag der Beklagten\neine abweichende satzungsmäßige Bestimmung gäbe. Dabei kommt es\nhier auf die streitige Frage, inwieweit bei einem Austritt aus\nwichtigem Grund den Abfindungsanspruch einschränkende\nAbfindungsregelungen überhaupt zulässig sind (ablehnend z.B. Flume,\nPersonengesellschaften, Bd. I S. 186; Geßler, GmbHR 1984, 29, 32;\nLutter/Hommelhoff, a.a.O., § 34 Rn. 45; Kort, a.a.O., § 29 Rn. 24;\ns. auch Scholz/Winter, a.a.O., § 15 Rn. 28) nicht an. Denn § 7 Abs.\n4 stellt nach Ansicht des Senats entgegen der vom Landgericht\nvertretenen Auffassung keine das Abfindungsentgelt des Austretenden\nbetreffende Abfindungsregelung dar.\n\n69\n\nEs ist nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu\nentscheiden, ob eine Satzungsregelung, die sich auf andere\nAusscheidensfälle bezieht, darüber hinausgehend angewandt werden\nkann (Scholz/Winter, a.a.O., § 15 Rn. 153; Hachenburg/Ulmer,\na.a.O., Anh. § 34 Rn. 43, 69). Bei § 7 Abs. 4 des\nGesellschaftsvertrages handelt es sich um eine zum\n\"körperschaftlichen Bereich\" gehörende Satzungsregelung (BGH NJW\n1982, 892), nicht um eine individualrechtliche, d.h. die\nBeziehungen der Gesellschaft nur zu bestimmten Personen betreffende\nRegelung in der Satzung (s. dazu Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 2 Rn.\n142; Scholz/Emmerich, a.a.O., § 2 Rn. 35 ff., beide kritisch zu\ndieser Unterscheidung). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (s.\ndie Nachweise bei Scholz/Emmerich, a.a.O., § 2 Rn. 35 Fn. 68) sind\nkörperschaftliche Satzungsbestimmungen mit Rücksicht auf ihre\neinheitliche und gleichmäßige Geltung für alle gegenwärtigen und\nzukünftigen Gesellschafter und für alle Gläubiger einer\nnormenähnlichen, d.h. objektiven Auslegung zu unterziehen.\nAusgangspunkt der Auslegung von Bestimmungen mit körperschaftlichem\nCharakter ist deren Wortlaut. Dieser ist jedoch nicht allein\nmaßgebend; vielmehr müssen ergänzend der Sinnzusammenhang des\nVertrages und der erkennbare Zweck der Regelung berücksichtigt\nwerden. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung von\nLücken im Gesellschaftsvertrag ist möglich, sofern damit nur der\nZweck verfolgt wird, die schon in der Vertragsurkunde selbst\nangelegte Regelung zu einem sinnvollen Ganzen zu ergänzen (BGH\nNJW-RR 1990, 226; OLG Düsseldorf, BB 1982, 1574 f.;\nScholz/Emmerich, a.a.O., § 2 Rn. 37; Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 2\nRn. 146 m.w.N.). Ausgeschlossen ist ein Rückgriff auf nicht\nallgemein erkennbare Umstände wie die Entstehungsgeschichte der\nSatzung, etwaige Vorentwürfe sowie Vorstellungen und Äußerungen von\nPersonen, die an der Abfassung des Gesellschaftsvertrages\nmitgewirkt haben (Scholz/Emmerich, a.a.O., Hachenburg-Ulmer,\na.a.O., jeweils m.w.N.).\n\n70\n\nGemessen hieran ist eine Auslegung dahingehend, daß die\nAbfindungsreglung in § 7 Abs. 4 der Satzung auch auf den Fall der\nAbfindung eines aus wichtigem Grund austretenden Gesellschafters\nanzuwenden ist, nach Ansicht des Senats ausgeschlossen. Der\nWortlaut der Bestimmung bezieht sich eindeutig nur auf die Fälle\nder Einziehung (und des hier nicht interessierenden Ankaufs) des\nGeschäftsanteils mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters\nbzw. im Fall der Zwangseinziehung. Es mag noch angehen, im Wege\nergänzender Vertragsauslegung die Regelung auch für den Fall der\nAusschließung eines Gesellschafters für anwendbar zu erklären. Zwar\nist die Ausschließung im Gegensatz zur Einziehung des\nGeschäftsanteils gegen die Person des Gesellschafters gerichtet,\nsie betrifft nicht den Geschäftsanteil als solchen (BGH NJW 1953,\n780; NJW 1977, 2316; Scholz/Winter, a.a.O., § 15 Rn. 41;\nBaumbach/Hueck, a.a.O., § 34 Rn. 2 und Anh. § 34 Rn. 1). Die\nAusschließung betrifft den Gesellschafter persönlich, führt aber\nnicht notwendig zum Untergang des Geschäftsanteils, dessen\nEinziehung ist nur eine der möglichen Folgen einer Ausschließung\n(Baumbach/Hueck, a.a.O., § 34 Rn. 1). Die Einziehung richtet sich\ndemgegenüber gegen den einzelnen Geschäftsanteil und vernichtet\ndiesen (h.A., s. Baumbach/Hueck, a.a.O., § 34 Rn. 2 und 15;\nHachenburg/Ulmer, a.a.O., § 34 Rn. ; Scholz/Westermann, a.a.O., §\n34 Rn. 57). Jedoch liegt in einer in der Satzung vorgesehenen\nEinziehung aus wichtigem Grund regelmäßig auch die Ausschließung\ndes Anteilsberechtigten (BGH NJW 1975, 1835; NJW 1977, 2316). Die\nEinziehung ist in diesem Fall zugleich das Mittel der\nAusschließung. Diese Verknüpfung mag es rechtfertigen, § 7 Abs. 4\nauch im Fall der Ausschließung für anwendbar zu halten.\n\n71\n\nAnders liegt dies jedoch im Falle des Austritts aus wichtigem\nGrund. Hier verbietet die Unterschiedlichkeit der Interessenlagen\neine Auslegung des § 7 Abs. 4 dahin, daß die dortige\nAbfindungsregelung auch auf die Einziehung des Geschäftsanteils als\nFolge des Austritts des Gesellschafters aus wichtigem Grund\nanwendbar ist. Auch der BGH (NJW 1975, 1835, 1837) hat darauf\nhingewiesen, daß es unangemessen sei und u.U. sogar auf rechtiche\nBedenken stoßen könnte, einen Gesellschafter, der aus einem in den\nVerhältnissen der Gesellschaft liegenden Grund (etwa durch\nAustritt) aus ihr ausscheiden will, ebenso zu behandeln wie einen\nGesellschafter, der sein Ausscheiden selbst zu vertreten hat. Dem\nschließt sich der Senat im hier zu entscheidenden Fall des\nAustritts aus wichtigem Grund wegen Verhaltens der\nMehrheitsgesellschafterin an. § 7 Abs. 4 ist eine Regelung, die\nanwendbar ist bei Zustimmung des Gesellschafters, also in einem\nFall, in dem der Gesellschafter es selbst in der Hand hat, zu\nentscheiden, ob - und dann auch mit welchen Abfindungsfolgen - er\nauf den Geschäftsanteil verzichtet. Im Fall der Zwangseinziehung\ndient die Abfindungsregelung dem - in dieser Situation -\nvorrangigen Schutz der Gesellschaftsinteressen. Beide Situationen\nsind mit dem Fall des Austritts aus wichtigem Grund nicht\nvergleichbar. In diesem Fall ist eine Abfindungsregelung vorrangig\nan den Interessen des Ausscheidenden auszurichten (s. hierzu auch\nGeßler, GmbHR 1984, 28 ff., ähnlich auch BGHZ 88, 320, 325). Dann\nentspricht aber die Auslegung einer dem Schutz der\nGesellschaftsinteressen dienenden Abfindungsregelungen dahingehend,\ndaß sie in allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters\ngelten soll, objektiv nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Auch\neine ergänzende Vertragsauslegung kommt insoweit nicht in Betracht,\nda dies über die - zulässige - \"Ergänzung\" der im Vertrag\nvorhandenen Satzungsregelung \"zu einem sinnvollen Ganzen\"\nangesichts der Unterschiedlichkeit der Interessenlagen hinausgeht.\nEs kann nach dem Sinn und Zweck des Vertrages nicht davon\nausgegangen werden, daß die Gesellschaftsgründer, sofern sie bei\nder Aufstellung der Satzung die hier erörterte Lücke bedacht\nhätten, die Abfindungsregelung auf alle Fälle des Ausscheidens\neines Gesellschafters bezogen hätten. Eine dahingehende Auslegung\nwürde die Interessen der Gesellschaft - möglicherweise - einseitig\nbevorzugen.\n\n72\n\nd)\n\n73\n\nIm übrigen ist aber zudem äußerst zweifelhaft, ob die\nentsprechende Anwendung des § 7 Abs. 4 hier überhaupt dazu führen\nwürde, daß der Kläger anteilig nach dem Substanzwert der Beklagten\nabzufinden wäre, wie diese meint. Dabei kommt es auf den -\nbestrittenen - Vortrag der Beklagten zu der Meinung der Beteiligten\nbei Abschluß des Gesellschaftsvertrages nicht an, da diese keinen\nNiederschlag in zugänglichen Unterlagen gefunden hat (s. dazu oben\nII, 1 c). Ebensowenig ist die abweichende Beurteilung durch die\nBeklagte selbst im vorgerichtlichen Bereich und in erster Instanz\nvon Bedeutung. Vielmehr ist auch insoweit die Regelung des § 7 Abs.\n4 objektiv auszulegen. Dabei besteht die objektive Rechtslage\nunabhängig davon, ob die streitenden Parteien sie in ihre\nrechtlichen Erwägungen mit einbezogen haben. Das gilt selbst dann,\nwenn - wie hier - beide Parteien ursprünglich übereinstimmend\nselbst von einer bestimmten Auslegung ausgegangen sind (OLG\nDüsseldorf, BB, 1982, 1574).\n\n74\n\nAus dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 allein ergibt sich nichts dafür,\ndaß die Abfindung auf den Substanzanteilswert beschränkt sein soll.\nDenn das Wort \"Teilwert\" ist für sich genommen objektiv nicht\neindeutig: Es kann sowohl im Sinne des steuerrechtlichen Teilwerts\nverstanden werden, als auch schlicht als der anteilige Wert, der\ndem Geschäftsanteil entspricht (so denn auch die Beklagte im\nSchriftsatz vom 09.06.1993, Bl. 33 f. d.A.).\n\n75\n\nAber selbst wenn man aus Sinn und Zweck der Abfindungsregelung\nableiten wollte, daß damit eine Beschränkung auf den Teilwert\ni.S.d. steuerrechtlichen Teilwertbegriffs des § 6 Abs.1 Nr. 3 EStG\nals vereinbart gelten sollte, muß dies nach Ansicht des Senats hier\nnicht zwingend zur Anwendung der Substanzwertmethode führen. Der\nBeklagten ist zwar zuzugeben, daß heute überwiegend für die\nsteuerrechtliche Bestimmung des Teilwerts eines Wirtschaftsguts\nmaßgeblich auf den Substanzwert abgestellt wird. Der\nsteuerrechtliche Teilwert einer Beteiligung ist jedoch nach\nAnsicht des BFH (BStBl II 1991, 342 ff.) der Betrag, den ein\nErwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für\ndie Beteiligung ansetzen wüde. Der BFH führt dann weiter aus: \"Für\ndie Bestimmung des Teilwerts einer Beteiligung hat die\nRechtsprechung einige Vermutungssätze entwickelt. Dazu gehört, daß\ndie Aufwendungen, die ein Kaufmann für den Erwerb einer Beteiligung\nmacht, im Zeitpunkt der Anschaffung im Zweifel dem Teilwert\nentsprechen. Diese Vermutung beruht auf der Erfahrung des\nWirtschaftslebens, daß ein Kaufmann für den Erwerb einer\nBeteiligung keinen höheren Preis zu zahlen bereit ist, als diese\nihm wert ist.\" Hieraus folgt entgegen der Ansicht der Beklagten\ngerade nicht, daß der \"Wert\" für den Kaufmann sich nur als Quote an\nden einzelnen Substanzwerten des Unternehmens ermitteln läßt. Der\nBFH stellt vielmehr in den weiteren Ausführungen selbst auch\nauf den Ertragswert ab. Auch in der steuerrechtlichen Literatur\nwird für die Bewertung von Gesellschaftsanteilen - abweichend von\nabnutzbaren Wirtschaftsgütern - auf den Ertragswert abgestellt\n(Schmidt, EStG, 16. Aufl., § 6 Rn. 239; Herman/Heuer/Raupach, EStG,\n§ 6 Rn. 809). Anders als der Teilwert eines abnutzbaren\nWirtschaftsgutes läßt sich nämlich der Wert einer Beteiligung sehr\nwohl in eine Beziehung zu dem ertragsabhängigen Gesamtwert des\nUnternehmens setzen, was im übrigen ursprünglich allgemein das Ziel\ndes steuerrechtlichen Teilwertbegriffs i.S.d. klassischen\nTeilwertlehre war. Lediglich die Tatsache, daß sich die Umsetzung\ndes ertragsorientierten Teilwerts in der Praxis bei den meisten\nWirtschaftsgütern als undurchführbar erwiesen hat, wurde für diese\ndas Konzept des ertragsorientierten Teilwerts zugunsten einer\npreis- und kostenorientierten Substanzbewertung aufgegeben\n(Knobbe-Keuck, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 4. Aufl., S.\n119 f.).\n\n76\n\ne)\n\n77\n\nLetztlich greift hier noch ein weiterer Gesichtspunkt ein, der\ndazu führt, daß der Kläger vorliegend nach dem vollen\nwirtschaftlichen Wert seiner Beteiligung abzufinden ist. Selbst\nwenn man der Beklagten darin folgen wollte, daß durch § 7 Abs. 4\ndes Gesellschaftsvertrages die Abfindung auf den anteiligen\nSubstanzwert einer Beteiligung beschränkt ist und diese Regelung\nentsprechend auch auf den Fall des Austritts für anwendbar erklären\nwollte, führt dies vorliegend nicht zu einer Einschränkung des\nAbfindungsanspruchs des Klägers. Die Berufung auf eine derartige -\nwie das Gutachten des Sachverständigen Dr.G. zeigt - erhebliche\nAbfindungsbeschränkung durch die Beklagte wäre dann nämlich\nrechtsmißbräuchlich. Nach h.A. in der Literatur (Scholz/Winter,\na.a.O., § 15 Rn. 128; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 34 Rn. 45; Kort,\na.a.O., § 29, Rn. 24; Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 34 Rn. 95;\nGeßler, GmbHR 1984, 28, 32) ist in einem Fall wie dem vorliegenden,\nwo der Minderheitsgesellschafter durch mißbräuchliches Verhalten\ndes Mehrheitsgesellschafters zum Austritt aus wichtigem Grund\nveranlaßt worden ist, ein Berufen auf eine erhebliche\nAbfindungsbeschränkung ausgeschlossen, weil andernfalls das\nFehlverhalten des Mehrheitsgesellschafters noch belohnt würde (s.\ndazu auch BGH NJW 1985, 192 m.w.N.).\n\n78\n\nf)\n\n79\n\nAls Ergebnis insoweit ist festzuhalten, daß der Kläger gegen die\nBeklagte einen Anspruch auf Abfindung in Höhe des vollen\nwirtschaftlichen Werts seines Geschäftsanteils hat, sei es, weil es\nhier an einer satzungsrechtlichen Regelung fehlt (s. oben II, 1\na-c, sowie für die Zugrundelegung des vollen wirtschaftlichen Werts\nin diesem Fall BGH NJW 1992, 892; Baumbach-Hueck, a.a.O., Anh. § 34\nRn. 21 und § 34 Rn. 17a; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 34 Rn. 45;\nHachenburg/Ulmer, a.a.O., Anh. § 34 Rn. 56; Scholz/Winter, a.a.O.,\n§ 15 Rn. 126, jeweils m.w.N.), sei es, weil sich die Beklagte,\nsoweit man ihrer Auslegung überhaupt folgen wollte, auf eine\nBeschränkung der Abfindung nicht berufen kann.\n\n80\n\n2)\n\n81\n\nDer Wert des Geschäftsanteils des Klägers beläuft sich auf\n1.778,737,22 DM.\n\n82\n\nDieser volle wirtschaftliche Wert der Beteiligung des Klägers\nergibt sich aus dem Preis, der anteilig bei einer Veräußerung des\nUnternehmens als Einheit erzielt würde (BGH NJW 1992, 892; Kort,\na.a.O., § 28 Rn. 17; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 34 Rn. 17a m.w.N.).\nSoweit - wie regelmäßig - kein funktionsfähiger Markt für das\nUnternehmen bzw. den Geschäftsanteil vorhanden ist, wird der Wert\ndes Unternehmens nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen\nermittelt und sodann der auf den Geschäftsanteil des ausscheidenden\nGesellschafters entfallende Anteil errechnet (sog. indirekte\nMethode: BGH NJW 1982, a.a.O.; NJW 1993, 2101; NJW 1985, 192; NJW\n1980, 229; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 34 Rn. 32; Baumbach/Hueck,\na.a.O., § 34 Rn. 17 b; Piltz/Wißmann, NJW 1985, 2680; ausführlich\nGrossfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im\nGesellschaftsrecht, 3. Aufl., S. 18 f.). Dabei weist Grossfeld\n(a.a.O., S. 5 ff., 14) zu Recht darauf hin, daß sich die Höhe der\nAbfindung zwar an dem betriebswirtschaftlich ermittelten\n\"objektiven\" Unternehmenswert in Höhe des \"Verkehrswerts\"\nauszurichten hat, daß darüber hinaus aber die Abfindung \"für ein\nGesellschaftsverhältnis zwischen bestimmten Personen\" zu ermitteln\nsei. Es gehe darum, im Sinne eines Einigungs-/Normwerts den Wert zu\nermitteln, den das Unternehmen und damit die Beteiligung\nzwischen den Gesellschaftern wert sei (ebenso Piltz/Wißmann,\na.a.O., S. 2675 \"Bewertung im Rechtsverhältnis\").\n\n83\n\na)\n\n84\n\nSoweit die Beklagte meint, daß es vorliegend einer\nbetriebswirtschaftlichen Bewertung nicht bedurft hätte, da es\nVergleichsverkäufe und damit einen Marktpreis für die Beteiligung\ndes Klägers gäbe, kann dem nicht gefolgt werden. Die von ihr als\nVergleichsfälle vorgetragenen Beispiele erfüllen nicht die\nVoraussetzungen, die an das Bestehen eines \"Marktes\" für den\nGeschäftsanteil des Klägers zu stellen sind. Eine solche\nVergleichbarkeit wird nämlich nur dann bejaht, wenn der Anteil\ndesselben Unternehmens kurz vor oder kurz nach dem Stichtag\nveräußert worden ist (Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 34 Rn. 39;\nBaumbach/Hueck, a.a.O., § 34 Rn. 17a; so hat auch der BGH, NJW\n1982, 2497, einen konkreten Kaufpreis für ein ganzes Unternehmen\nnur deshalb als zutreffende Bewertungsgrundlage bejaht, weil der\nVerkauf dieses Unternehmens ca. 1 Jahr nach dem Stichtag erfolgte).\nPiltz/Wißmann, a.a.O., S. 2677 und Grossfeld, a.a.O., S. 106 f.\nweisen zudem zutreffend ausdrücklich darauf hin, daß Kaufpreise für\nvergleichbare andere Unternehmen (hier also für\nvergleichbare andere Anteilsverkäufe) nicht im Sinne eines\nMarktwertes als Bewertungsmaßstab herangezogen werden können, da\nkein Unternehmen dem anderen so gleicht, daß nicht die\nUnsicherheiten des Vergleichs den (unbestreitbar vorhandenen)\nUnsicherheiten der betriebswirtschaftlichen Schätzung gleichkommen\nbzw. diese sogar noch überwiegen.\n\n85\n\nSo liegt der Fall auch hier. Die Tatsache, daß es sich um die\nVerkäufe von Anteilen branchengleicher Unternehmen handelt, stellt\nkeine im Vergleichswege heranziehbare Bewertungsgrundlage dar.\nGerade im Fall der Anteilsveräußerung sind eine Vielzahl von\nGründen denkbar, die zur Erzielung des jeweiligen Preises geführt\nhaben können. So ist bei den von der Beklagten genannten Fällen\nschon nicht erkennbar, daß der Preisgestaltung eine Bewertung des\njeweiligen Unternehmens vorangegangen ist. Die \"vergleichbare\"\nErtragssituation ist in diesem Zusammenhang alleine nicht\naussagefähig. Zudem hat in den genannten Fällen der\nAnteilsveräußerung jeweils der Mehrheitsgesellschafter den Anteil\ndes Minderheitsgesellschafters aufgekauft, und es ist nicht\nerkennbar, was innerhalb der Rechtsbeziehungen der ehemaligen\nPartner den einen zum Verkauf an den anderen gerade zu dem\nfestgelegten Preis veranlaßt hat.\n\n86\n\nb)\n\n87\n\nFür die Bewertung des Anteils des Klägers mußte der Senat somit\nunter Zuhilfenahme des Sachverständigengutachtens den auf den\nGeschäftsanteil des Klägers quotal entfallenden Wert des gesamten\nUnternehmens ermitteln.\n\n88\n\nDer Senat folgt dem Sachverständigen in dessen Ansatz, den\nUnternehmenswert nach der sog. Ertragswertmethode zu ermitteln.\nDiese in der Betriebswirtschaftslehre mittlerweile vorherrschende\nBewertungsmethode (WP-Hdb. II Rn. 3 ff.; Grossfeld, a.a.O., S. 23\nm.w.N.), der auch die Rechtsprechung und die zivilrechtliche\nKommentarliteratur zuneigen (BGH NZG 1999, 70; NJW 1992, 892; NJW\n1993, 2101; JZ 1980, 105; OLG Düsseldorf, DB 1988, 1108; WM 1990,\n1282; OLG Zweibrücken WM 1995, 980; BayObLG BB 1996, 259; Kort,\na.a.O., § 28 Rn. 17; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 34 Rn. 32), ist\nnach Ansicht des Senats - jedenfalls bei einem florierenden\nUnternehmen wie der Beklagten - am ehesten geeignet, den Wert des\nUnternehmens zu ermitteln. Wertbestimmender Faktor eines\nUnternehmens ist nämlich nicht die Substanz, d.h. die Summe der\nWerte der zum Unternehmen gehörenden Wirtschaftsgüter, sondern der\nUnternehmenswert bestimmt sich in erster Linie danach, welche\nErfolge es in Zukunft erwirtschaften kann. Zu ermitteln sind daher\ndie zukünftig ausschüttbaren Ertragsüberschüsse. Die zukünftigen\nEntwicklungen und damit die zukünftige Ertragslage werden aus der\nSicht eines objektiven Dritten beurteilt. Dabei sind nur die\nbetrieblich bedingten Erträge und Aufwendungen zu erfassen (Müller,\nJuS 1974, 558; Grossfeld, a.a.O., S. 40; WP Hdb II Rn. 132). Die so\nermittelten zukunftsorientierten Ertragswerte werden bei der\nErtragswertmethode auf den Bewertungsstichtag abgezinst und dadurch\nzum Ertragswert kapitalisiert (BayObLG BB 1996, 259; OLG\nDüsseldorf, WM 1990, 1282). Zusätzlich hat in der Regel eine\ngesonderte Berücksichtigung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens\nzum Liquidationswert zu erfolgen (BGH DB 1978, 974; NJW 1993, 2101;\nOLG Düsseldorf WM 1990, 1282; DB 1988, 1109; BayObLG BB 1996, 259;\nGrossfeld, a.a.O., S. 84; WP-Hdb. II Rn. 132 ff., 230, 267\nff.).\n\n89\n\nDie Ertragswertmethode beruht dementsprechend auf dem Grundsatz\nder Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmens-einheit, dem\nStichtagsprinzip, dem Grundsatz der Bewertung künftiger\nfinanzieller Überschüsse sowie dem Grundsatz der gesonderten\nBewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.\n\n90\n\nDem ist der Sachverständige im wesentlichen im ersten\nBewertungsteil seines Gutachtens gefolgt. Daß er daneben auch den\nSubstanzwert ermittelt hat, ist unschädlich, begründet vor allem\nnicht, wie die Beklagte meint, Mängel hinsichtlich der Erfüllung\ndes dem Gutachter gestellten Auftrags. Denn es ist Sache des\nGerichts und nicht des Gutachters, zu entscheiden, nach welcher\nMethode es den Wert des Anteils ermittelt.\n\n91\n\nObwohl der Ertragswert ein zukunftsbezogener Wert ist, hat\nzunächst eine Vergangenheitsanalyse zu erfolgen, denn die\nVergangenheitserfolge haben Maßstabsfunktion. Dementsprechend hat\nder Sachverständige die Vergangenheitsergebnisse (=\nErtragsüberschüsse) der letzten 5 Jahre (s. hierzu BGH BB 1975,\n1083; JZ 1980, 105; OLG Zweibrücken WM 1995, 980) analysiert und\nbereinigt. Die Bereinigung ist erforderlich, um auf diese Weise ein\ndem normalen Geschäftsverlauf entsprechendes Ergebnis zu ermitteln,\ndas als Ausgangsbasis für die Ermittlung der am Bewertungsstichtag\nvorhandenen Ertragskraft dienen kann.\n\n92\n\nDer Sachverständige hat dementsprechend alle einmaligen und\naußerordentlichen Einflüsse (Erträge und Aufwendungen) zutreffend\nals solche gewertet und herausgenommen. Sodann hat er die\nAbschreibungen korrigiert, indem er sie auf die\nWiederbeschaffungswerte berechnet und die \"betriebsgewöhnliche\nNutzungsdauer\" zugrundegelegt hat (OLG Düsseldorf, WM 1990, 1282;\nGrossfeld, a.a.O., S. 42; WP-Hdb. II Rn. 248-250).\n\n93\n\nVergeblich wendet sich die Beklagte dagegen, daß der\nSachverständige den Aufwand für die von Herrn Sch. für die Beklagte\nentfaltete Tätigkeit auf ein dem Leistungsumfang entsprechendes,\nangemessenes Honorar gekürzt hat. Auch der Senat ist der Ansicht,\ndaß das sog. Beraterhonorar erheblich überhöht war und deshalb die\nAufwendungen hierfür zu kürzen waren (s. dazu auch Grossfeld,\na.a.O., S. 45 \"Vet-terleswirtschaft\"). Es kommt bei der hier\nvorzunehmenden Bewertung nicht, was die Beklagte verkennt, darauf\nan, ob die Beklagte den Beratervertrag kündigen würde, sondern, da\nes um die Ermittlung der Erträge geht, die als Grundlage der\nZukunftsprognose dienen sollen, darauf, wie ein am Nutzen des\nUnternehmens interessierter außenstehender Dritter sich verhalten\nwürde. Ein solcher wäre aber nicht bereit, ein überhöhtes\nBeraterentgelt zu zahlen. Ebenso verfehlt ist die Ansicht des\nBeklagten, es sei allenfalls auf einen frühestmöglichen\nKündigungszeitpunkt 31.12.1993 abzustellen. Auch hier verkennt die\nBeklagte, daß es nicht auf den Zeitpunkt der Einziehung des\nGeschäftsanteils, sondern - auch insoweit - auf die Bewertung zum\nStichtag 31.12.1991 ankommt.\n\n94\n\nHinsichtlich der Höhe des tatsächlich für einen Geschäftsführer\nzu berücksichtigenden Aufwands folgt der Senat dem\nSachverständigen. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, der\nSachverständige habe noch Aufwendungen für \"externe Berater\"\nberücksichtigen müssen, folgt der Senat dem ebenfalls nicht. Zum\neinen hat der Sachverständige zu Recht darauf hingewiesen, daß die\ndem Beratervertrag zugrundeliegenden Leistungen durchaus alle von\neinem einzigen Geschäftsführer erbracht werden können. Zum anderen\nmuß sich die Beklagte insoweit an ihrem eigenen Vortrag festhalten\nlassen. Bis zur Problematisierung des Beratungshonorars im\nGutachten des Sachverständigen hat die Beklagte stets vorgetragen\nbzw. - insoweit unwidersprochen - gegenüber dem Sachverständigen\nerklärt, daß alle Leistungen durch Herrn Sch. erbracht\nworden seien (s. z.B. Bl. 622, 645, 833, 867 d.A.). Zudem hat die\nMehrheitsgesellschafterin das Beratungshonorar ausweislich der\nRechnungen (Bl. 4 ff. Gutachtenband III) durchgängig, d.h. ohne\nAusnahme, \"für die Tätigkeit unseres Herrn Sch.\" abgerechnet und\nnur Herr Sch. hat Spesen, Telefon und Fahrtkosten in Rechnung\ngestellt. Angesichts dessen ist der neue, ganz offenbar durch die\nfür die Beklagte überraschende Kürzung durch den Sachverständigen\n\"verursachte\" Vortrag, der zudem durch keinerlei Unterlagen oder\ngar Benennung der anderen angeblich tätig gewordenen Personen\nbelegt ist, unsubstantiiert und daher unbeachtlich.\n\n95\n\nEntgegen der insoweit vom Kläger geäußerten Ansicht hat der\nSachverständige den Aufwand für den Geschäftsführer K. zu Recht mit\nberücksichtigt. Der Senat folgt dem Sachverständigen darin, daß\ndessen, vom Sachverständigen zu Recht als untergeordnete Tätigkeit\ndargestellten Leistungen neben der Position eines Geschäftsführers\nihre Berechtigung haben, so daß der auf ihn entfallende\nGehaltsaufwand neben dem Geschäftsführergehalt zu berücksichigen\nist. Auf die Einwendungen des Klägers gegen den Beratungsvertrag\nals solchen kommt es nicht mehr an, nachdem der Sachverständige,\nwie ausgeführt, insoweit lediglich die vertretbaren Kosten\nangesetzt hat.\n\n96\n\nZu Recht hat der Sachverständige schließlich auch die\nKörperschaftssteuerbelastung mit zutreffender Begründung aus den\nAufwendungen herausgerechnet (Grossfeld, a.a.O., S. 52 m.w.N.;\nWP-Hdb. II Rn. 265).\n\n97\n\nc)\n\n98\n\nNicht in vollem Umfang folgen kann der Senat dem\nSachverständigen jedoch darin, daß dieser die Erträge und\nAufwendungen für das von ihm - zu Recht - als nicht\nbetriebsnotwendig bezeichnete Vermögen in vollem Umfang in der\nErgebnisberechnung für die Jahre 1987-1991 belassen hat.\n\n99\n\nDie finanziellen Überschüsse werden nur auf der Grundlage des\nbetriebsnotwendigen Vermögens ermittelt. Nur diese\nbetriebsnotwendige Substanz soll Erträge erwirtschaften und geht\ndamit im Zukunftserfolgswert auf (WP-Hdb. II Rn. 132; Grossfeld,\na.a.O., S. 84). Die nicht betriebsnotwendige Substanz ist hingegen\nÜberschuß- oder Ergänzungssubstanz, die außerhalb des funktionalen\nZusammenhangs des Werts im Betriebsgeschehen steht. Da es um die\nBewertung des Unternehmens geht und dem ausscheidenden\nGesellschafter der volle Wert zusteht, kann zu dessen Ermittlung -\nvon hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - nicht der\ngegenüber dem Liquidationswert erheblich niederigere Ertragswert\ndes nicht betriebsnotwendigen Vermögens herangezogen werden\n(BayObLG BB 1996, 259, 260).\n\n100\n\nDer Gesamtwert des Unternehmens setzt sich somit aus dem Wert\nder künftigen finanziellen Überschüsse aus dem betriebsnotwendigen\nVermögen und dem Liquidationswert des nicht betriebsnotwendigen\nVermögens zusammen. Daher müssen die mit dem nicht\nbetriebsnotwendigen Vermögen in der Vergangenheit verbundenen\nErträge und Aufwendungen bei der Prognose der künftigen\nfinanziellen Überschüsse (aus dem betriebsnotwendigen Vermögen)\naußer Ansatz bleiben (WP-Hdb. II Rn. 135, 250; Grossfeld, a.a.O.,\nS. 85).\n\n101\n\nZum \"neutralen\" Vermögen eines Unternehmens zählen alle\nGegenstände, deren Vorhandensein den Ertragswert nicht oder nicht\nwesentlich beeinflußt, deren Vermögenswert jedoch bedeutsam ist.\nDer Begriff, der nach allgemeiner Ansicht nicht eng auszulegen ist,\numfaßt alle Vermögensgegenstände, die frei veräußert werden\nkönnten, ohne daß dadurch die eigentliche Unternehmensaufgabe\nberührt würde (BayObLG a.a.O.; Grossfeld, a.a.O., S. 85; WP Hdb. II\nRn. 133 f., jeweils m.w.N.).\n\n102\n\naa)\n\n103\n\nGemessen hieran hat der Sachverständige zu Recht die\nGrundstücke, die Beteiligung an der GbR B., die Wertpapiere, das\nGold sowie den Kassenbestand als nicht betriebsnotwendig\neingestuft. Soweit er meint, gleichwohl keine gesonderte Bewertung\ndurchführen zu sollen, kann dem nicht in vollem Umfang gefolgt\nwerden. Zwar trifft es zu und insoweit folgt der Senat dem\nSachverständigen, daß die Beklagte über Kundenanzahlungen in Höhe\nvon 4.889.411,00 DM verfügte, für die sie noch keinerlei Leistungen\nerbracht hatte, denen aber auch weder Erträge noch Aufwendungen\nzurechenbar sind, so daß sie in die Ertragswertberechnung des\nbetriebsnotwendigen Vermögens keinen Eingang gefunden haben. Wegen\ndieser Bilanzposition war die Beklagte - und auch insoweit folgt\nder Senat dem Sachverständigen - gehalten, in entsprechender Höhe\nKapital vorzuhalten. Es ist daher nach Ansicht des Senats nicht\nmöglich, das gesamte nicht betriebsnotwendige Vermögen ohne Schaden\nfür das Unternehmen aus diesem herauszulösen. Herauslösbar ist aber\n- entgegen der Ansicht des Sachverständigen - der Teil dieses\nVermögens, der die Kundenanzahlungen wertmäßig übersteigt. Dies ist\nein Wert von 1.105.166,55 DM, der sich wie folgt errechnet:\n\n104\n\nVorliegend ist mit dem Sachverständigen von einem\nLiquidationswert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens in Höhe\nvon 5.994.577,55 DM auszugehen, und zwar\n\n105\n\nGrundstücke\n288.942,75 DM\n\nBeteiligungen\n2.099.895,93 DM\n\nWertpapiere\n750.417,00 DM\n\nAusleihungen\n970.000,00 DM\n\nGoldbestand\n62.982,00 DM\n\nScheck,Kostenbestand, Bank\n1.822.339,87 DM\n\n5.994.577,55 DM.\n\n106\n\nDiese Werte hat der Sachverständige im Rahmen der\nSubstanz-ermittlung mit den zutreffenden Werten auf den Stichtag\n31.12.1991 bilanziert. Vergeblich wendet sich die Beklagte gegen\nden Ansatz der Beteiligung GbR-B. mit den Anschaffungskosten in\nHöhe von 1,8 Mio DM mit dem Hinweis auf ein Wertgutachten der D.\nBank vom 27.10.1995 (Bl. 90 f. Gutachten Bd. III), wonach sich\nderen Wert - schon 1991 - nur noch auf 1.425.000.- DM belaufen\nsoll. Dieses Gutachten hat der Sachverständige zu Recht nicht\nzugrundegelegt. Es handelte sich hierbei unstreitig um die\nFestlegung des Beleihungswertes seitens der Bank, wobei der\nBeleihungswert - wie allgemein und auch gerichtsbekannt - in der\nRegel bei 75-80 % des tatsächlichen Wertes liegt. Legt man dies\nhier zugrunde, so kommt man bei einem Beleihungswert von\n4.550.000.- DM auf einen tatsächlichen Wert von 5,6 bis 6 Mio DM;\nallein dies entspricht nahezu dem Anschaffungspreis der Beteiligung\nvon 1,8 Mio DM (= 30 % von 6 Mio). Darüber hinaus handelt es sich\nbei dem \"Gutachten\" der Bank um eine ohne Begründung erfolgte\nFortschreibung von Werten aus dem Jahre 1993, so daß es auch\ninsoweit keinen gegenüber der Bewertung des Sachverständigen\naussagekräftigen Inhalt hat. Letztlich hat der Sachverständige\nzudem zutreffend darauf hingewiesen, daß die Tatsache, daß in den\nJahren 1989, 1990 und 1991 für die Beteiligung keine Wertminderung\nangesetzt wurde, was aber hätte geschehen müssen, wenn bereits in\ndiesen Jahren eine dauerhafte Wertminderung vorgelegen hätte, dafür\nspricht, daß die Anschaffungskosten dem Wert der Beteiligung am\nStichtag entsprachen.\n\n107\n\nbb)\n\n108\n\nDem somit der Höhe nach in vollem Umfang vom Sachverständigen\nzutreffend ermittelten Liquidationswert des nicht\nbetriebsnotwendigen Vermögens stehen Kundenanzahlungen in Höhe von\n4.889.411.- DM gegenüber. Der Kläger kann nicht mehr damit gehört\nwerden, daß diese Position überhöht sei. Diesem Einwand steht die\nRechtskraft der Entscheidung des Senats vom 08.11.1996 - 19 U\n181/93 - entgegen. Bei der dort erhobenen Klage handelte es sich um\neine kassatorische Klage, deren Streitgegenstand begrenzt ist durch\nAntrag und Lebenssachverhalt (vgl. Scholz/K. Schmidt, a.a.O., § 45\nRn. 152 m.w.N.). Wird bei einer derartigen Klage, wie vorliegend\ngeschehen, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses rechtskräftig\nverneint, so schafft diese sachliche Klageabweisung unter den\nParteien, hier zwischen Kläger und Beklagter, Rechtsgewißheit\ndarüber, daß der Gesellschafterbeschluß nicht aufgrund des\nvorgetragenen Sachverhalts rechtswidrig und (nichtig) vernichtbar\nist. Ein klageabweisendes Sachurteil schafft materielle Rechtskraft\nbezüglich der geltend gemachten Mängel. Im Verfahren 19 U 181/93\nOLG Köln hatte der Kläger aber genau den Sachverhalt, den er auch\nim vorliegenden Verfahren gegen die Berücksichtigung der Höhe der\nAnzahlungen vorbringt, als Mangel hinsichtlich des\nGesellschafterbeschlusses vorgetragen. Dem jetzigen Vortrag steht\ndeshalb der Einwand der Rechtskraft entgegen (so auch\nHachenburg/Raiser, a.a.O., Anh. zu § 47 Rn. 234; Scholz/K.Schmidt,\na.a.O., Rn. 177 m.w.N.).\n\n109\n\nDemgemäß ist hier in Höhe eines Betrages von 1.105.166,55 DM von\nnicht betriebsnotwendigem Vermögen auszugehen, das weder\nertragswirksam noch beim Aufwand berücksichtigt werden durfte.\nHerauszunehmen waren daher zusätzlich zu den von dem\nSachverständigen errechneten Erträgen die Beträge und Aufwendungen,\ndie auf\n\n110\n\ndie Wertpapiere\n750.417.-- DM\n\ndie Grundstücke\n288.942,75 DM\n\nden Goldbestand\n62.892.-- DM\n\nden anteiligen Kassenbestand\n2.914,80 DM\n\n1.105.166,55 DM\n\n111\n\nentfallen sind.\n\n112\n\nDies ergibt folgende - korrigierte - Ergebnisberechnung:\n\n113\n\n1987\nDM\nDM\n\nkorrigierter Ertrag lt. Gutachten\n3.231.964,85\n\n./. Erträge Wertpapiere\n24.805,69\n\n3.207.159,16\n\nkorrigierter Aufwand lt. Gutachten\n2.497.138,78\n\n./. Buchverlust Wertpapiere\n170.826,08\n\n./. Abschreibung Grundstück Kanada\n5.249,81\n\n2.321.062,89\n\n3.207.159,16\n\n-\n2.321.062,89\n\nJahresergebnis:\n\n886.096,27\n\n1988\n\nkorrigierter Ertrag lt. Gutachten\n3.355.359,38\n\n./. Erträge Wertpapiere\n21.297,80\n\n./. Erträge Finanzanlagenabgang\n280.--\n\n3.333.781,58\n\nkorrigierter Aufwand lt. Gutachten\n2.572.677,10\n\n./. Kursverlust Gold\n3.680,03\n\n./. Buchverlust Wertpapiere\n1.410,41\n\n./. Abschreibung Grundstück Kanada\n5.249,81\n\n2.562.336,85\n\n3.333.781,58\n\n-\n2.562,336,85\n\nJahresergebnis:\n\n771.444,73\n\n1989\n\nkorrigierter Ertrag lt. Gutachten\n3.486.547,13\n\n./. Erträge Wertpapiere\n23.782,79\n\n3.462.764,34\n\nkorrigierter Aufwand lt. Gutachten\n2.690.213,80\n\n./. Kursverlust Gold\n6.531,57\n\n./. Buchverlust Wertpapiere\n8.087,16\n\n./. Abschreibung Grundstück Kanada\n5.249,81\n\n./. Verlust Anlagenabgang\n320.--\n\n2.670.025,26\n\n3.462.764,34\n\n-\n2.670.025,26\n\nJahresergebnis:\n\n792.739,08\n\n1990\n\nkorrigierter Ertrag lt. Gutachten\n3.944.364,13\n\n./. Erträge Wertpapiere\n24.606,71\n\n./. Erträge Finanzanlagenabgang\n2.230,69\n\n3.917.526,73\n\nkorrigierter Aufwand lt. Gutachten\n3.003.678,67\n\n./. Kursverlust Gold\n10.481,60\n\n./. Buchverlust Wertpapiere\n8.443,96\n\n./. Abschreibung Grundstück Kanada\n5.249,81\n\n2.979.503,30\n\n3.917.526,73\n\n-\n2.979.503,30\n\nJahresergebnis:\n\n938.023,43\n\n1991\n\nkorrigierter Ertrag lt. Gutachten\n4.032.326,91\n\n./. Erträge Wertpapiere\n31.156,10\n\n./. Erträge Finanzanlagenabgang\n1.250.--\n\n3.999.920,81\n\nkorrigierter Aufwand lt. Gutachten\n2.991.034,78\n\n./. Kursverlust Gold\n6.117,35\n\n./. Buchverlust Wertpapiere\n7.510,00\n\n./. Abschreibung Grundstück Kanada\n5.249,81\n\n2.972.157,62\n\n3.999.920,81\n\n-\n2.972.157,62\n\nJahresergebnis:\n\n1.027.763,19\n\n114\n\nDie ebenfalls abzuziehende Grundsteuer für das Grundstück in H.,\ndie in der Aufwandsposition \"sonstige Steuern\" enthalten und für\nden Senat betragsmäßig nicht erkennbar ist, konnte hier angesichts\nder geringen Höhe und der damit kaum spürbaren Auswirkungen auf die\nJahresergebnisse vernachlässigt werden.\n\n115\n\nd)\n\n116\n\nDiese korrigierten Jahresergebnisse waren um die -\nnotwendigerweise auch korrigierte - Gewerbesteuer zu reduzieren.\nDiese von der Beklagten gerügte Unterlassung hat der\nSachverständige eingeräumt und seine Berechnung um den von der\nBeklagten genannten Gewerbesteuersatz von 20 %, den der Kläger in\nder mündlichen Verhandlung nach der entsprechenden Stellungnahme\ndes Sachverständigen nicht mehr angegriffen hat, korrigiert. Unter\nBerücksichtigung der Gewerbesteuer ergeben sich somit folgende\nJahresergebnisse:\n\n117\n\n1987\n\n886.096,27\n\n+ 3.591,00 (= bereits berücksichtigte\nGewSt)\n\n889.687,27 ./. 20 % GewSt =\n711.749,81 DM\n\n1988\n\n771.444,73 ./. wo % GewSt =\n617.155,78 DM\n\n1989\n\n792.739,08 ./. 20 % GewSt =\n634.191,26 DM\n\n1990\n\n938.023,43\n\n+ 128.400,00 (= bereits berücksichtigte\nGewSt)\n\n1.066.423,43 ./. 20 % GewSt =\n853.138,72\n\n1991\n\n1.027.763,19\n\n+ 136.200,00 (= bereits berücksichtigte\nGewSt)\n\n1.163.963,19 ./. 20 % GewSt =\n931.170,56\n\n118\n\ne)\n\n119\n\nDiese aus der Vergangenheit ermittelten Ergebnisse können nur\ndann Grundlage der zukunftsorientierten Ertragsberechnung sein,\nd.h. nach einer noch zu erfolgenden Gewichtung (s. dazu unten II, 2\nf) in die Zukunft projiziert werden, wenn es keine zum\nBewertungsstichtag, dem 31.12.1991, nach der sog. Wurzeltheorie des\nBGH (NJW 1973, 509, s. dazu auch OLG Düsseldorf, DB 1988, 1109; OLG\nZweibrücken WM 1995, 980; Müller JuS 1975, 557 f.; WP Hdb. II Rn.\n70 ff.; Grossfeld, a.a.O., S. 28 m.w.N.) in die Prognose\neinzubeziehenden positiven oder negativen Ertragsentwicklungen\ngibt, die zu berücksichtigen wären. In die Prognose sind daher\nneben - hier nicht vorhandenen bzw. vorgetragenen -\nPlanungsrechnungen des Unternehmens spezielle\n(unternehmensspezifische, quantifizierbare) Unsicherheitsfaktoren\neinzubeziehen, soweit ihre Entwicklung am Bewertungsstichtag schon\nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar war (OLG Düsseldorf,\nWM 1990, 1282; BayObLG BB, 1996, 259; OLG Zweibrücken WM 1995, 980;\nMüller JuS 1975, 428; Piltz/Wißmann, NJW 1985, 2673 Fn. 69;\nGrossfeld, a.a.O., S. 28 f. und 81 m.w.N.; a.A. WP-Hdb. II Rn. 86\nff., demzufolge auch die speziellen Unternehmensrisiken im Rahmen\ndes Risikozuschlags beim Kapitalisierungszins berücksichtigt werden\nsollen).\n\n120\n\nDer Sachverständige sieht mögliche Ertragsschwankungen zu Recht\nschon als durch die Betrachtung des fünfjährigen Vorjahreszeitraums\nmit bereinigten Jahresergebnissen als ausreichend berücksichtigt an\n(so auch OLG Düsseldorf, WM 1990, 1282) und hat daneben weitere\nspezielle ertragsmindernde Unternehmensrisiken nicht\nberücksichtigt. Hiergegen wendet sich die Beklagte ohne Erfolg.\nSoweit sie auf die - angeblich - immer schlechter gewordene\nErtragslage verweist, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, daß es in\nihrer Hand gelegen hat, die mit einer Schätzung zwangsläufig\nverbundenen Unsicherheiten der künftigen Unternehmensentwicklung zu\nminimieren bzw. sogar auszuschalten, indem sie, was ohne weiteres\nmöglich gewesen wäre, dem Gutachter die Bilanzen und die Gewinn-\nund Verlustrechnungen der Jahre 1992 ff. zugänglich gemacht hätte.\nDenn den Parteien steht es frei, abweichend von dem\nStichtagsprinzip und der damit verbundenen Fiktion/Schätzung die\nBerücksichtigung von Entwicklungen und Erkenntnissen nach dem\nBewertungsstichtag zu vereinbaren (WP-Hdb. II Rn. 71; Grossfeld,\na.a.O., S. 29, jeweils m.w.N.). Dies hat die Beklagte ausdrücklich\nverweigert. Dann ist aber entsprechend der Wurzeltheorie selbst bei\nlangfristigem Auseinanderfallen von Bewertungsstichtag und\nDurchführung der Bewertung nur der Informationsstand zu\nberücksichtigen, den ein objektiver Dritter bei angemessener\nSorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte haben können.\n\n121\n\nDie von der Beklagten angeführte Konkurrenzsituation durch\nandere Haarersatzmittel und -verfahren bzw. vergleichbare\nUnternehmen gab es schon, wie die Beklagte selbst einräumt und wie\ndie von ihr vorgelegten Anzeigen (Bl. 278 ff., auch\nEigenhaartransplantation!) belegen, in den Jahren 1988 ff., ohne\ndaß sich dies nachhaltig auf die Ertragssituation der Beklagten\nausgewirkt hätte. Selbst in der Bilanz 1992 wurde - völlig\ngleichlautend mit den entsprechenden Ausführungen in den Vorjahren\n- festgestellt: \"Das Geschäftsjahr 1992 ist gekennzeichnet durch\neine kontinuierliche Umsatzentwicklung und ein unverändert\npositives betriebliches Ergebnis. Das Geschäftsergebnis ist als\nzufriedenstellend zu bezeichnen. Für das Folgejahr wird trotz der\nsich verschärfenden Konkurrenzsituation mit einem ähnlichen\nJahresergebnis gerechnet\".\n\n122\n\nEbensowenig stellt das von der Beklagten praktizierte\nZahlungssystem ein spezielles Unternehmensrisiko in Form einer\ngesteigerten Inflationsanfälligkeit dar, das hier\nzukunftsorientiert ergebnismindernd zu berücksichtigen wäre. Dieses\nSystem hat die Beklagte schon in den Jahren 1987 bis 1991\npraktiziert. Gleichwohl sind die Ergebnisse kontinuierlich\ngestiegen. Ein ungewöhnlicher Anstieg der Inflationsrate zeichnete\nsich 1991 aber weder ab, noch ist er tatsächlich eingetreten. Zudem\ngibt die Beklagte, wie die aus den Kundenkarte ersichtliche\nSteigerung der \"Behandlungskosten\" belegt, durchaus die\ninflationsbedingte Kostensteigerung zum Teil an die Kunden weiter,\nsobald nämlich der Zeitraum eines Pflegeabonnements, der ja nicht\nimmer 3-4 Jahre beträgt, abgelaufen ist.\n\n123\n\nEine Verschlechterung der Ertragslage durch die von der\nBeklagten behauptete Änderung der modischen Einstellung (\"Glatze\nist in\") war nach Ansicht des Senats Ende 1991 wenn überhaupt\nallenfalls ansatzweise, jedenfalls aber nicht im Sinne eines\nnachhaltigen Ertragsrisikos, das bei der Prognose zu\nberücksichtigen wäre, absehbar. Der Senat bezweifelt, daß diese\nEntwicklung bei der Beklagten nachhaltig ergebnismindernd gewirkt\nhat. Der Personenkreis, bei dem \"Glatze in ist\", dürfte kaum zum\npotentiellen Kundenkreis der Beklagten gehören. Die Anzahl derer,\ndie wegen der Akzeptanz der Glatze bei Jugendlichen und jüngeren\nErwachsenen auch im Alter eher zur Glatze steht als früher, dürfte\nebenfalls gering sein, was nicht zuletzt dadurch belegt wird, daß\n50 % der Kunden des Jahres 1989 auch noch im Jahre 1998 Kunden der\nBeklagten waren. Hinzu kommt, daß bei Frauen, die jedenfalls auch\nzu einem nicht ganz unbedeutenden Anteil zum Kundenkreis der\nBeklagten gehören, Glatze unstreitig nicht \"in\" ist. Zudem hatte\ndie Beklagte jedenfalls bis Ende 1994 keinen Rückgang an Neukunden\ngegenüber z.B. 1989-1991 zu verzeichnen (s. Bl. 291 d.A.). Daß dem\nNeukundenerwerb ein größerer Aufwand gegenüberstand, muß sich, wie\ndas Jahr 1992 zeigt, nicht zwingend ergebnismindernd auswirken. Der\nSenat ist nicht daran gehindert, diese - nachträglichen -\ntatsächlichen Entwicklungen zu berücksichtigen. Zwar ist, wie\nausgeführt, grundsätzlich die Kenntnis zum Bewertungsstichtag\nmaßgebend. Neuere Erkenntnisse nach dem Stichtag sind jedoch\ngleichwohl bedeutsam, wenn sie die Informationen über den Sachstand\nam Bewertungsstichtag aufhellen und daraus Rückschlüsse auf den\nErtragswert am Stichtag gezogen werden können. Insoweit ist die\nspätere Entwicklung des Unternehmens durchaus in Grenzen\nheranzuziehen (Grossfeld, a.a.O., S. 29 m.w.N.).\n\n124\n\nf)\n\n125\n\nMangels weiterer berücksichtigungsfähiger Prognosefaktoren ist\nsomit von den oben II 2 d ermittelten Jahresergebnissen als\nzukunftsorientierten Ertragswerten auszugehen. Die einzelnen\nJahresergebnisse sind vor ihrer Abzinsung zu gewichten (Grossfeld,\na.a.O., S. 44 ; Müller JuS 1975, 425).\n\n126\n\nHier hat der Sachverständige das schlechteste und das beste\nVergleichsjahr weggelassen - letzteres mit der Begründung, daß sich\neine sprungartige Ergebnissteigerung, wie in 1991 gegenüber 1990\nerfolgt, in Zukunft nicht fortsetzen dürfte - und sodann die\nverbleibenden Jahre in aufsteigender Reihe mit 1,2,3 gewichtet. Dem\nvermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Jahresergebnisse\nzeigen vielmehr, wie auch der Sachverständige an anderer Stelle\n(Bl. 781 d.A. sowie Bl. 24, 26 des Gutachtens) ausgeführt hat,\nnicht nur eine gleichbleibende, sondern eine steigende Tendenz. Von\ndaher hält es der Senat nicht für vertretbar, das Jahresergebnis\n1991 völlig unberücksichtigt zu lassen, die Gewichtung ist vielmehr\nwie folgt vorzunehmen:\n\n127\n\n1987:\n711.749,81 x 1 =\n711.749,81\n\n1988:\n617.155,78 x 2 =\n1.234.311,56\n\n1989:\n634.191,26 x 2 =\n1.268.382,52\n\n1990:\n853.138,72 x 3 =\n2.559.416,16\n\n1991:\n931.170,56 x 3 =\n2.793.511,68\n\n8.567.371,73\n\n128\n\nBei dieser Gewichtung hat der Senat dadurch, daß er die beiden\nergebnisschwächeren Jahre mit 2 bewertet hat, dem Umstand Rechnung\ngetragen, daß es auch in Zukunft leicht rückläufige Jahre geben\nkann, andererseits durch die höchste Gewichtung der\nJahresergebnisse 1990 und 1991 dem Umstand einer eher zu\nerwartenden positiven Geschäftsentwicklung Rechnung getragen, durch\nderen gleichhohe Bewertung jedoch zum Ausdruck gebracht, daß\nsprunghafte Entwicklungen nicht als sehr wahrscheinlich angesehen\nwerden können.\n\n129\n\nDas gewichtete Durchschnittsergebnis berechnet sich demnach wie\nfolgt:\n\n130\n\n8.567.371,73 DM : 11 = 778.851,98 DM.\n\n131\n\nSoweit der Kläger die Ansicht vertritt, auch das Ergebnis des\nJahres 1992 sei in die Ergebnisberechnung und -gewichtung mit\neinzubeziehen, verkennt er das Stichtagsprinzip.\n\n132\n\ng)\n\n133\n\nDieses Jahresergebnis ist auf den Stichtag 31.12.1991\nabzuzinsen. Der Senat folgt dem Sachverständigen darin, daß\nvorliegend ein Kapitalisierungszins von 10 % zugrundezulegen\nist.\n\n134\n\nDie Funktion des Kapitalisierungszinses besteht darin, mit\nseiner Hilfe die Beziehung zwischen dem bewerteten Unternehmen und\nanderen Kapitalanlagemöglichkeiten herzustellen (OLG Düsseldorf, WM\n1990, 1282; Müller JuS 1975, 426). Abgeleitet wird der\nKapitalisierungszinssatz nach überwiegender Meinung in\nRechtsprechung und Literatur aus dem \"Basis-zins\" genannten\nlandesüblichen Zins, einem evtl. Abschlag davon im Hinblick auf ein\ngeringeres Inflationsrisiko bei einer Kapitalbeteiligung (sog.\nGeldentwertungsabschlag oder Wachstumsrate) und einem möglichen\nZuschlag für das Risiko der Beteiligung an einem Unternehmen\n(Unternehmensrisiko-zuschlag) (s. hierzu BGH DB 1978, 974; OLG\nDüsseldorf, DB 1988, 1108; WM 1990, 1282; BayObLG BB 1996, 259;\nGrossfeld, a.a.O., S. 66 ff.; Müller JuS 1975, 426 ff.; WP-Hdb. II\nRn. 271 ff.).\n\n135\n\naa)\n\n136\n\nAls Basiszinsfuß wird der sog. landesübliche Zinssatz\nherangezogen, unter dem der Sachverständige den Zins der\nStaatsanleihen und anderer vergleichbarer Kapitalanlagen verstanden\nhat. Dem schließt sich der Senat an. Auch der BGH (DB 1982, 106)\nhat die Ansicht vertreten, daß es aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden sei, wenn bei der Bestimmung des Zinssatzes von der\nüblichen Effektivverzinsung inländischer öffentlicher Anleihen\nausgegangen werde, da sich ihr Zinssatz leicht ermitteln ließe und\ndie herrschenden Kapitalmarktverhältnisse zuverlässig\nwiederspiegele. Der vom Sachverständigen angenommene Basiszins von\n8,5 % ist den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für den\nStichtag 31.12.1991 entnommen und erfüllt damit diese Vorgaben.\nEinwendungen der Parteien hiergegen liegen nicht vor.\n\n137\n\nbb)\n\n138\n\nEinen Geldentwertungsabschlag hat der Sachverständige nicht\nvorgenommen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; auch der\nKläger ist dem nicht entgegengetreten.\n\n139\n\nDer Geldentwertungsabschlag soll dem Umstand Rechnung tragen,\ndaß eine Geldentwertung bei der Anlage in einem Unternehmen nicht\nim selben Umfang eintritt wie bei Kapitalanlagen in\nfestverzinslichen Werten, bei denen der Zins bereits eine\nGeldentwertungsprämie enthält (OLG Düsseldorf, DB 1988, 1109;\nGrossfeld, a.a.O., S. 71; Müller JuS 1975, 427). Diese Annahme ist\njedoch nur dann gerechtfertigt, wenn in dem zu bewertenden\nUnternehmen negative Inflationseffekte durch Preisgestaltung\n(Überwälzung) vermieden bzw. wegen hoher Sachwertanlagen\nausgeglichen werden können (OLG Düsseldorf DB 1988, 1109; WM 1990,\n1282; Grossfeld, a.a.O., S. 72 f.; Piltz/Wißmann, NJW 1985, 2673).\nHier hat der Sachverständige nachvollziehbar mit im Unternehmen der\nBeklagten liegenden Umständen den Abzug eines Inflationsabschlags\nabgelehnt. Dem kann nicht zuletzt angesichts der Besonderheit der\nlängerfristigen Pflegeverträge, die eine Weitergabe durch\nPreiserhöhungen erschwert, zugestimmt werden.\n\n140\n\ncc)\n\n141\n\nSoweit der Sachverständige den Basiszins (nur) um einen\nRisikozuschlag von 1,5 % erhöht hat, wendet die Beklagte sich\nhiergegen vergeblich. Die Rechtsprechung schwankt zwischen völliger\nAblehnung eines Risikozuschlags (OLG Celle DB 1979, 1031; OLG\nZweibrücken WM 1995, 980) und Risikozuschlägen, die sich früher\nzwischen 2 % und 4 % und jetzt eher zwischen 0,5 % und 2,5 %\nbewegen (Grossfeld, a.a.O., S. 76 sowie die Nachweise WP-Hdb. II,\nS. 100 Fn. 490). Der BGH hat einen Risikozuschlag von 2 %\nunbeanstandet gelassen (DB 1982, 106).\n\n142\n\nNach überwiegender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung soll\nmit der Berücksichtigung eines Risikozuschlags der\nErfahrungstatsache Rechnung getragen werden, daß die Anlage von\nKapital in einem Untenehmen mit einem größeren Risiko verbunden ist\nals die Anlage in Staatspapieren oder anderen öffentlichen\nEmissionen (BGH DB 1982, 106; OLG Düsseldorf DB 1988, 1109;\nGrossfeld, a.a.O., S. 74 ff. m.w.N.). Übereinstimmung besteht aber\ndahingehend, daß im Risikozuschlag nur allgemeine, außergewöhnliche\nEreignisse berücksichtigt werden können, da die spezifischen\nUnternehmensrisiken ebenso wie die entsprechenden Chancen bereits\nbei der Ermittlung des Unternehmensertrages zu berücksichtigen sind\n(OLG Düsseldorf WM 1990, 1282; BayObLG 1996, 259; Grossfeld,\na.a.O., S. 74 ff.; Piltz/Wißmann, NJW 1985, 2673 Fn. 69; Müller JuS\n1975, 428; a.A. WP-Hdb. II Rn. 186).\n\n143\n\nAlle Argumente, die die Beklagte zur Erhöhung des\nRisikozuschlags anführt, beziehen sich aber auf die genannten\nspeziellen Unternehmensrisiken, die der Sachverständige bereits\nbewertet und, soweit gerechtfertigt (s. oben II, 2 e), bei der\nErmittlung der Jahresergebnisse berücksichtigt hat.\n\n144\n\nAls außergewöhnliche Ereignisse, die nicht schon in der\nErgebnisplanung berücksichtigt werden können, kommen Störungen\ndurch höhere Gewalt, Substanzverlust infolge Betriebsstillegungen,\nAufwendungen für Umstrukturierungsmaßnahmen, Insolvenzen wichtiger\nAbnehmer etc. in Betracht. Außerdem ist eine\nUnternehmensbeteiligung stets mit der konkreten Gefahr des völligen\nVerlustes infolge Konkurses belastet. Diesen Unternehmensrisiken\nstehen keine vergleichbaren Chancen gegenüber. Dieses Risiko hat\nder Sachverständige mit 1,5 % und damit jedenfalls nicht zu niedrig\nbewertet.\n\n145\n\nDer Senat hat erwogen, den Risikozuschlag gar nicht zu\nberücksichtigen, wie es von Teilen der Literatur für den Fall\nbejaht wird, daß ein Minderheitsgesellschafter - wie hier - zum\nAustritt aus der Gesellschaft durch das Verhalten des\nMehrheitsgesellschafters gezwungen wird (so etwa Geßler, zitiert\nnach Grossfeld, a.a.O., S. 78; ebenso Müller JuS 1975, 428). Der\nSenat hat davon jedoch letztlich Abstand genommen im Hinblick\ndarauf, daß die Abfindung von ihrem Zweck her dem Ausscheidenden\n(nur) eine äquivalente Ersatzanlage in einem anderen Unternehmen\nermöglichen soll. Der Preis dafür bildet sich aber auch dort nach\ndem Unternehmenswagnis (so auch Grossfeld, a.a.O., S. 80).\n\n146\n\ndd)\n\n147\n\nSoweit die Beklagte den vom Sachverständigen angenommenen\nKapitalisierungszinssatz zudem mit der Begründung angreift, es sei\nneben dem allgemeinen noch ein erhöhter Risikozuschlag sowie ein\nInflations- und Immobilitätszuschlag vorzunehmen, ist dem ebenfalls\nnicht zu folgen.\n\n148\n\nDie zur Begründung sowohl des spezifischen Risikozuschlags als\nauch des - in der betriebswirtschaftlichen Bewertungslehre\nunbekannten - Inflationszuschlags angeführten Umstände stellen\nsämtlich spezielle Unternehmensrisiken dar, die der\nSachverständige, soweit überhaupt einschlägig, bereits zutreffend\nbei der Prognose des Zukunftserfolges berücksichtigt hat. Die\nAnerkennung eines besonderen Risikozuschlags für derartige Umstände\nwürde zu dem nicht vertretbaren Ergebnis führen, daß das Risiko\nzweimal, nämlich einmal beim Zukunfterfolg und einmal beim Zinsfuß,\nerfaßt würde (s. insoweit auch Grossfeld, a.a.O., S. 81).\n\n149\n\nDie Frage, ob ein Immobilitätszuschlag überhaupt\nberücksichtigungsfähig ist, kann hier dahingestellt bleiben. Diesem\nGedanken kann jedenfalls für die gesellschaftsrechtliche Abfindung\neines zum Austritt aus wichtigem Grund veranlaßten Gesellschafters\nwie des Klägers nicht gefolgt werden. Die Berücksichtigung einer -\nmöglicherweise - geminderten Mobilität würde in einem solchen Fall\nden Mehrheitsgesellschafter völlig ungerechtfertigt einseitig\nbevorzugen (Grossfeld, a.a.O., S. 81 m.w.N.; Müller JuS 1975,\n428).\n\n150\n\nh)\n\n151\n\nDer Ertragswert des Unternehmens der Beklagten errechnet sich\nnach alledem wie folgt:\n\n152\n\nE = = 7.788.519,80 DM.\n\n153\n\n20 % hiervon betragen 1.557.703,90 DM.\n\n154\n\nVon diesem Betrag ist im Gegensatz zu der von der Beklagten\nvertretenen Ansicht kein Abzug dafür vorzunehmen, daß der\nGesellschaftsanteil des Klägers einen\nMinderheitengesellschafteranteil darstellt und daher angesichts der\nkonkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages der Beklagten\npraktisch überhaupt nicht veräußerbar sei. Zwar trifft es zu, daß\nbei der rein betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertung die\nunterschiedlichen Herrschaftsrechte von Anteilen deren Bewertung\nbeeinflussen. Dort führt das mindere Herrschaftsrecht zu einem\nAbschlag von dem nach der indirekten Methode entwickelten quotalen\nAnteilswert (Piltz/Wißmann, NJW 1985, 2673 m.w.N.). Für die\nAbfindung ausscheidender Gesellschafter von Kapital- und\nPersonengesellschaften ist die h.M., der sich der Senat anschließt,\nallerdings der Ansicht, daß unterschiedliche Herrschaftsrechte den\nAnteilswert nicht beeinflussen. Dies wird begründet mit dem\ngesellschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, der für\nAktiengesellschaften in § 53a AktG geregelt ist, aber gleichermaßen\nfür die GmbH und Personengesellschaften Geltung hat. Wie schon oben\n(II, 2) ausgeführt, kommt es für die rechtlich zutreffende\nEinordnung des Anteilswerts nicht auf den marktüblichen\nVerkehrswert, sondern auf den sog. Einigungs- oder Normwert an,\nd.h. also auf die Ermittlung des richtigen Wertes für das\nzugrundeliegende Rechtsverhältnis (ausführlich Grossfeld, a.a.O.,\nS. 5 ff., 112 f. m.w.N.; s. auch Piltz/Wißmann, a.a.O.). Vor allem\nein Gesellschafter, der, wie der Kläger, unfreiwillig aus einem\nUnternehmen ausscheidet, braucht sich einen derartigen aus\nbetriebswirtschaftlicher Sicht wertmindernden Umstand nicht\nentgegenhalten zu lassen. Vielmehr würde eine wertmindernde\nBerücksichtigung des minderen Herrschaftsrechts im Verhältnis des\nKlägers zu der Mehrheitsgesellschafterin zu einer durch nichts zu\nrechtfertigenden Bereicherung der - hinausdrängenden -\nMehrheitsgesellschafterin führen.\n\n155\n\nAuch der Sachverständige hebt zwar - ausgehend von der\nBetriebswirtschaftslehre - immer wieder auf die tatsächliche\nVeräußerlichkeit des Anteils des Klägers ab. Dies ändert aber\nnichts an der Verwertbarkeit seines Gutachtens, da er all die\nÜberlegungen, die der Senat zur Ermittlung des wirklichen (Norm-)\nWerts des Anteils des Klägers benötigt, in den Wert eingebracht\nhat, den er für den Fall des Ankaufs/der Übernahme des Anteils des\nKlägers durch die Mehrheitsgesellschafterin berechnet hat. Die\nrechtliche Bewertung oblag aber nicht dem Sachverständigen, sondern\ndem Senat.\n\n156\n\n3)\n\n157\n\nZu dem quotalen Anteilswert nach der Ertragswertmethode in Höhe\nvon 1.557.703,90 DM ist sodann - wie bereits oben unter II, 2 c\nangeführt - noch der 20%ige Anteil des Klägers an dem Überschuß des\nnicht betriebsnotwendigen Vermögens in Höhe von 1.105.166,55 DM,\nmithin ein Betrag von 221.033,32 DM hinzuzurechnen, so daß der\nAbfindungsanspruch insgesamt\n\n158\n\n1.557.703,90 DM\n\n159\n\n+ 221.033,32 DM\n\n160\n\n1.778.737,22 DM\n\n161\n\nbeträgt.\n\n162\n\nDer Senat hat den Betrag von 1.105.166,55 DM weder um\nVertragskosten noch um latente Ertragssteuern gekürzt und den\n20%igen Anteil des Klägers auch nicht abgezinst.\n\n163\n\nEine Kürzung kam nach Ansicht des Senats deshalb nicht in\nBetracht, weil angesichts der vermögensrechtlichen Situation der\nBeklagten nicht damit zu rechnen ist, daß es tatsächlich zu einem\nVerkauf kommen wird, Kosten somit nicht entstehen werden und die\nAuflösung stiller Reserven nicht erfolgen wird, jedenfalls nicht\nabsehbar ist (s. hierzu Grossfeld, a.a.O., S. 86 mit zahlreichen\nNachweisen in Fn. 24-26). Eine Abzinsung wäre nur bei unterstelltem\nVerkauf und dann auch nur hinsichtlich des auf den Verkauf des\nGrundstücks in Kanada entfallenden Teils des 20%igen Anspruchs des\nKlägers in Betracht zu ziehen gewesen. Aber auch dann käme sie nach\nAnsicht des Senats nicht in Betracht, weil eine größere Zeitspanne\nbis zur Verkaufsrealisierung nicht erkennbar ist (s.hierzu WP-Hdb.\nII, Rn. 137).\n\n164\n\nIII.\n\n165\n\nAuf die Anschlußberufung des Klägers hin waren die Beträge von\n240.000.- DM und 640.000.- DM wie erkannt zu verzinsen.\n\n166\n\n1)\n\n167\n\nDa der Abfindungsanspruch mit Zugang der Einziehungserklärung\nentsteht, ist er grundsätzlich gem. § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig\n(Scholz/Winter, a.a.O., § 15 Rn. 126; Baumbach/Hueck,a.a.O., § 34\nRn. 21; Kort, a.a.O., § 28 Rn. 20). Dagegen wird allerdings\neingewandt, daß dann, wenn ein Bewertungsgutachten zur Ermittlung\nder Forderungshöhe erforderlich sei, darin besondere Umstände\ni.S.d. § 271 Abs.1 BGB zu sehen seien, und die Fälligkeit daher\nerst eintrete, wenn das Gutachten vorliegt bzw. frühestens hätte\nvorliegen können (Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 34 Rn. 76; ebenso\nMünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 738 Rn. 15 m.w.N.). Auf diesen\nMeinungsstreit kommt es jedoch vorliegend nicht an. Denn selbst\nwenn man letzterer Meinung folgt, war der Abfindungsanspruch des\nKlägers am 08.03.1993 fällig. Zu diesem Zeitpunkt lag nämlich schon\nein - wenn auch unzutreffendes - Bewertungsgutachten vor. Auf den\nUmstand, daß das Gutachten unzutreffend war, kommt es vorliegend\njedoch nicht an. Allein die Tatsache, daß ein Gutachten vorlag,\nzeigt, daß seine Erstellung, und damit auch die Erstellung eines\nzutreffenden Bewertungsgutachtens, vor dem 08.03.1993 möglich war.\nDann war aber, selbst wenn man den Gedanken der \"besonderen\nUmstände\" folgt, der Abfindungsanspruch des Klägers am 08.03.1993\nfällig.\n\n168\n\n2)\n\n169\n\nHieraus folgt zunächst, daß der gesamte Abfindungsanspruch\njedenfalls ab Klageerhebung, d.h. ab 26.05.1993, gem. § 291 BGB zu\nverzinsen war. Denn auch die Geltendmachung eines unbezifferten\nAnspruchs im Rahmen einer Stufenklage reicht zur Rechtshängigkeit\nder Geldschuld aus (BGHZ 80, 269 [277] zu § 284 Abs. 1 S. 2 BGB;\nBGH NJW-RR 1995, 513; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl. § 254 Rn. 1\nm.w.N.). Darauf, daß sich die Beklagte ab Klageerhebung auch in\nVerzug befand (BGHZ a.a.O.) kommt es hier, da nur 4 % Zinsen\nverlangt werden, nicht an.\n\n170\n\n3)\n\n171\n\nFür den Betrag von 240.000.- DM schuldet die Beklagte Zinsen\ngem. §§ 284, 286, 288 BGB seit dem 08.03.1993.\n\n172\n\nZwar sind im Grundsatz Zinsen nicht schon ab Entstehung bzw.\nFälligkeit des Abfindungsanspruchs, sondern erst dann zu zahlen,\nwenn die Gesellschaft nach Eintritt der Fälligkeit auf eine Mahnung\ndes Ausscheidenden nicht leistet (MünchKomm a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).\nAndererseits wird aber für den hier vorliegenden Fall, daß für die\nAnteilsbewertung ein vor der Einziehung liegender Stichtag\nmaßgeblich sein soll, vertreten, daß die Abfindung ohne Mahnung\nrückwirkend analog §§ 352 HGB, 63 Abs. 2 AktG zu verzinsen sei\n(Kort, a.a.O., § 28 Rn. 19; Stötter, BB 1977, 1219). Letztlich kann\ndahingestellt bleiben, welcher Ansicht man folgt, da sich die\nBeklagte - jedenfalls - mit dem Betrag in Höhe von 240.000.- DM ab\ndem 08.03.1993 in Verzug befand und nicht mehr als 4 % Zinsen\nverlangt werden. Der Kläger hatte sie nämlich unmißverständlich zur\nZahlung einer angemessenen Abfindung aufgefordert. Darin liegt eine\nverzugsbegründende Mahnung. Durch eine unbezifferte, einem\nzulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechenden Mahnung\ngegenüber dem auskunftspflichtigen Schuldner kommt dieser\ngrundsätzlich in Verzug (BGHZ a.a.O., S. 277).\n\n173\n\nZwar ist hinsichtlich der Leistung eines von einer\nWertermittlung abhängigen Betrages eine Verzögerung häufig vom\nSchuldner nicht zu vertreten. Hier liegt aber das gem. § 285 BGB\nerforderliche Verschulden auf Seiten der Beklagten vor. Wie schon\noben III, 1 ausgeführt, wäre die Beklagte durchaus in der Lage\ngewesen, vor dem 08.03.1993 ein den wahren Wert des Anteils des\nKlägers feststellendes Bewertungsgutachten einzuholen. Dafür, daß\nsie am 08.03.1993 zur Zahlung der Abfindung aus sonstigen Gründen\nnicht in der Lage gewesen wäre, hat die insoweit darlegungs- und\nbeweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen. Gründe für ein\nmangelndes Verschulden sind angesichts der finanziellen Situation\nder Beklagten - etwa im Hinblick auf § 30 GmbHG - nicht\nersichtlich.\n\n174\n\nAuch die Tatsache, daß die Beklagte dem Kläger an diesem Tag,\ndem 08.03.1993, die Zahlung von 240.000.- DM angeboten hat,\nvermochte den Verzug nicht zu heilen. Dazu ist notwendig, daß die\nLeistung, hier also die Zahlung des fälligen Abfindungsanspruchs,\nvollständig angeboten wird. Angesichts der Folgen, die die Beklagte\nan ihre Zahlung anknüpfen wollte, war der Kläger auch nicht etwa\nnach Treu und Glauben gehalten, eine Teilleistung anzunehmen.\n\n175\n\nIV.\n\n176\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 97, 708 Nr. 10,\n711 ZPO.\n\n177\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 2.127.970.- DM\n\n178\n\n(Berufung: Antrag zu 1) 640.000.- DM, Antrag zu 2) 50.000.- DM;\nAnschlußberufung: Antrag zu 1) 92.600.- DM, Antrag zu 2)\n1.345.370.- DM).\n\n179\n\nWert der Beschwer für den Kläger: 446.632,78 DM\n\n180\n\nWert der Beschwer für die Beklagte: 1.681.337,22 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307808","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-26/19-u-108-96","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307808","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307808","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-26/19-u-108-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307808","retrieved":"2026-07-09 03:36:36.394867+00:00"}}