{"status":"available","doknr":"OLD307818","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0325.21WF45.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-25","aktenzeichen":"21 WF 45/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie befristete Beschwerde des Verfahrenspflegers des betroffenen Kindes vom 20. Januar 1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bergheim vom 14. Januar 1999 (61 F 276/98) wird zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde ist gebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Familiengericht hat durch den im Tenor näher bezeichneten\nBeschluss -auf den wegen aller Einzelheiten in vollem Umfang Bezug\ngenommen wird- \"in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln\nvom 22. Juni 1998 -6 T 124/98- das elterliche Sorgerecht betreffend\ndas beteiligte Kind hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung, der\nGesundheitsfürsorge sowie der Mitwirkung bei der Auswahl der\nPflegefamilie auf die Antragstellerin zurückübertragen\".\n\n3\n\nDieser Teil der elterlichen Sorge war damals der Kindesmutter\nentzogen und dem Jugendamt Bergheim als Pfleger übertragen\nworden.\n\n4\n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des\nVerfahrenspflegers, die gemäß den §§ 621 e, 516, 519 ZPO i. V. m.\nArt. 15 § 1 Abs. 2 S. 3 KindRG zulässig ist; der Verfahrenspfleger\nist zur Einlegung des Rechtsmittels befugt.\n\n5\n\nIn der Sache selbst hat die Beschwerde, auf deren pauschale\nBegründung verwiesen wird, indessen keinen Erfolg.\n\n6\n\nSie richtet sich inhaltlich \"ausschließlich gegen die\nRechtsansicht des Amtsgerichts, dass die Mitgliedschaft der\nEheleute E.-K. zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen J. nicht als\nGefährdung des Kindeswohls angesehen werden kann\".\n\n7\n\nDie Entscheidung des Familiengerichts ist aufgrund des\nderzeitigen Erkenntnisstandes im Ergebnis nicht zu beanstanden.\nEine gegenwärtige Gefahr und/oder künftige Gefährdung für das Wohl\ndes Kindes, die ein anderes Ergebnis begründen und rechtfertigen\nwürde, ist weder konkret vorgetragen worden noch aus dem weiteren\nAkteninhalt ersichtlich.\n\n8\n\nDer Senat sieht deshalb im Einklang mit dem Familiengericht\nkeine Veranlassung, die vom Verfahrenspfleger in Zweifel gezogene\nErziehungseignung der Pflegeeltern zu verneinen.\n\n9\n\nAllein durch die Zugehörigkeit der Pflegeeltern zu der\nGlaubensgemeinschaft der Zeugen J wird nicht zwingend indiziert,\ndass diesen generell die Erziehungsfähigkeit fehlt. Eine\nEntscheidung, die ungeachtet möglicher Gegenargumente im\nWesentlichen allein auf einer unterschiedlichen\nReligionszugehörigkeit als solcher beruht, kann schon vom Grundsatz\nher nicht akzeptiert werden (EuGH -LS- FamRZ 1994, 1275).\n\n10\n\nOb die Erziehungseignung im Sinne des § 1 Abs. 1 SGB VIII\ndeshalb in Frage gestellt wird, bedarf einer konkreten\nEinzelfallprüfung; insbesondere ist, zumindest vom Ansatz her\ngesehen nachvollziehbar, darzulegen, inwieweit die Grundsätze der\nZeugen J von den Pflegeeltern im vorliegenden Fall nachdrücklich\nangewandt werden und die Kindererziehung somit negativ beeinflussen\n(vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1671 Rn. 59\nm. w. N.).\n\n11\n\nDaß (selbst) die (engagierte) Zugehörigkeit zu den Zeugen J für\nsich allein jedoch nicht ausreicht, eine Erziehungsunfähigkeit zu\nkonstatieren, entspricht der herrschenden Meinung in der\nRechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1995, 1290 f.; OLG\nDüsseldorf FamRZ 1995, 1511 f.; OLG Saarbrücken FamRZ 1996, 561;\nOLG Hamburg FamRZ 1996, 684 m. Anm. Garbe).\n\n12\n\nSoweit die Religionslehre der Zeugen J (notwendig) Einfluss auf\ndie Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes nimmt oder zu nehmen\ngeeignet ist (vgl. dazu etwa OLG Frankfurt FamRZ 1994, 920 f.),\nmuss es dennoch dem Einzelfall überlassen bleiben, ob dadurch das\nKindeswohl tatsächlich beeinträchtigt ist und wird. Denn sonst\nwürde man sich über die besondere Schutzwürdigkeit des zu\nbetreuenden und erziehenden Kindes hinwegsetzen.\n\n13\n\nFür das Kind S können derzeit das Kindeswohl insoweit\nbeeinträchtigende Faktoren und Umstände nicht festgestellt\nwerden.\n\n14\n\nEs ist in diesem Zusammenhang auch nicht dargelegt worden und\nersichtlich, dass die Pflegeeltern das Kind etwa zu einer\nunreflektierten und intoleranten Haltung gegenüber anderen\nGlaubensrichtungen erziehen oder auf andere dem Kindeswohl\nwidersprechende Weise in eine starke Abhängigkeit von ihrer\nGlaubensgemeinschaft bringen werden oder wollen.\n\n15\n\nDie vorliegende Senatsentscheidung bedeutet allerdings für die\nPflegeeltern keinen erzieherischen \"Freibrief\" (so Grabe, a.a.O.).\nLiegen nämlich konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der von ihnen\npraktizierte Erziehungsstil den wohlverstandenen Interessen des\nKindes relevant zuwiderläuft, müßte ihre Erziehungseignung in der\nTat neu überprüft werden, und zwar gegebenenfalls ebenso wie die\nungeteilte elterliche Sorge zu Gunsten der Kindesmutter im Hinblick\nauf die Mitwirkung bei der Auswahl der Pflegefamilie.\n\n16\n\nAber auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass\nallgemein gehaltene Floskeln, das Kind würde im Rahmen der von den\nPflegeeltern vorgelebten Religionslehre (u. a.) in eine\nAußenseiterrolle gedrängt, nicht ausreichen, um sogleich von einer\nakuten Beeinträchtigung oder gar Gefährdung des Kindeswohles\nauszugehen; dies gilt auch hinsichtlich der religiösen Erziehung\ndes Kindes.\n\n17\n\nEs ist im übrigen abschließend auch anzumerken, dass es mit dem\nGrundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit unvereinbar ist,\nPflegeeltern allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit zu den Zeugen\nJ die Eignung zur Erziehung von Kindern abzusprechen (vgl. so schon\nzutreffend BayObLG NJW 1976, 2017 f.; ferner OLG Hamm NJW-FER 1997,\n54 m. w. N.).\n\n18\n\nNach alledem musste die Beschwerde schon auf der Grundlage des\nVorbringens des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden, so daß es\neiner Stellungnahme der Pflegeeltern, wie von diesen im Schriftsatz\nderen Verfahrensbevollmächtigten vom 19. März 1999 beantragt, nicht\nbedurfte.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 131 Abs. 1 S. 1, Abs. 3\nKostO, 13 a FGG.\n\n20\n\nBeschwerdewert: 5.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307818","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-25/21-wf-45-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307818","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307818","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-25/21-wf-45-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307818","retrieved":"2026-07-09 03:36:37.288025+00:00"}}