{"status":"available","doknr":"OLD307830","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0324.5U210.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-24","aktenzeichen":"5 U 210/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne\nErfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin\nauf Zahlung eines - weiteren - Schmerzensgeldes verneint und sich\ndabei zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass ein solcher\nweitergehender Anspruch jedenfalls durch die Vergleichs- und\nAbfindungsvereinbarung vom 4. September 1987 ausgeschlossen\nist.\n\n3\n\nDiese Vergleichs- und Abfindungserklärung vom 4. September 1987\nist wirksam und scheitert entgegen der Ansicht der Klägerin\ninsbesondere nicht an den Bestimmungen des Gesetzes über die\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen.\n\n4\n\nZwar handelt es sich hierbei um ein vorgefertigtes Formular,\nwelches im Kern in einer Vielzahl von Abfindungsfällen Verwendung\nfinden konnte; gleichwohl handelt es sich vorliegend um eine nicht\nden Bestimmungen des AGBG unterfallende Individualvereinbarung.\nInsbesondere der maschinenschriftlich nachgetragene individuelle\nVorbehaltstext zeigt nämlich, dass diese Vergleichs- und\nAbfindungserklärung Ergebnis konkreter individueller Vereinbarungen\nder Parteien war und es sich demzufolge bei der Abfindungserklärung\nin ihrer Gesamtheit nicht um eine allgemein vorgefertigte,\neinseitig verwendete Erklärung zu Gunsten der Beklagten handelte.\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Klägerin in\nihrer Berufungsbegründung dahingehend, dass eine Haftung für\nvorsätzliches und grob fahrlässiges Fehlverhalten nicht\nausgeschlossen werden könne. Die fragliche Abfindungserklärung\nbeinhaltet keinerlei dahingehende Bestimmung über einen\nHaftungsausschluss bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem\nFehlverhalten.\n\n5\n\nDas Landgericht hat die fragliche individuelle Vereinbarung auch\nzutreffend interpretiert.\n\n6\n\nNach dem eindeutigen Wortlaut der Abfindungsvereinbarung\nerklärte die Klägerin sich gegen Zahlung eines Betrages von\n10.000,00 DM wegen aller Ansprüche aus Anlass des Schadensfalles\nvom 4. Mai 1986 gegen die Stadt L. für endgültig abgefunden.\n\n7\n\nWenn es sodann in dem maschinenschriftlich individuell\neingetragenen Vorbehalt heißt, dass \"vorbehalten bleiben zukünftige\nmaterielle und immaterielle Ansprüche bei erneutem Auftreten der\nRektum-Scheidenfistel\", so kann dies nach dem objektiven Wortlaut\nnur dahingehend verstanden werden, dass von dem Vorbehalt nicht\nerfasst sein sollten Folgeschäden insgesamt, sei es der fehlerhaft\ndurchgeführten Geburt, sei es der hiernach seinerzeit aufgetretenen\nRektum-Scheidenfistel.\n\n8\n\nDie Formulierung \"erneutes Auftreten der Rektum-Scheidenfistel\"\nist sprachlich und auch inhaltlich sowie vom Sinn her eindeutig,\ndies auch aus der vernünftigen Sicht der Klägerin.\n\n9\n\nDie so verstandene Vereinbarung der Vorbehaltsklausel macht auch\nSinn.\n\n10\n\nDie Rektum-Scheidenfistel war wenige Tage nach der Geburt vom 4.\nMai 1986 aufgetreten und hatte ausweislich der vorliegenden\nArztunterlagen auch seinerzeit im unmittelbaren Zusammenhang\nHarninkontinenz verursacht. Diese Folgen waren also bei Abschluss\nder Vergleichsvereinbarung beiden Seiten, also auch der Klägerin,\nbereits bekannt; vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass\ndiese Folgen mit der Vergleichszahlung auch abgegolten sein\nsollten. Es ist nämlich nicht der geringste Grunde dafür\nersichtlich, weshalb die Beklagte den Vorbehalt auch auf solche\nFolgebeschwerden, die bereits bei Abschluss der\nVergleichsvereinbarung vorhanden bzw. absehbar waren, hätte\nerstrecken wollen.\n\n11\n\nDass im Übrigen auch die Klägerin selbst diesen Vorbehalt nicht\nin dem nunmehr angenommenen weiten Sinn verstanden hat, zeigt unter\nanderem der Umstand, dass ausweislich des Arztbriefes des Dr. A.\nvom 27. Juni 1988 nach komplizierter Geburt vom 4. Mai 1986 mit\nDammriss in dessen Gefolge eine Rektum-Scheidenfistel auftrat, die\nim November 1986 operiert wurde. Wenn es in diesem Arztbrief in der\nAnamnese dann weiter heißt, seither bestehe eine Harninkontinenz,\ndie von der Patientin überwiegend als Streßinkontinenz geschildert\nwerde, sowie ein gehäufter Harndrang und Oberbauchbeschwerden\nbeidseits, so zeigt dies mit Deutlichkeit, dass die\nHarninkontinenzbeschwerden, auf die die Klägerin in erster Linie\nihre nunmehrige Forderung stützt, bereits unmittelbar nach der\nOperation der Rektum-Scheidenfistel aufgetreten sind und deshalb\nzwangsläufig von der Abfindungserklärung mit umfasst waren.\n\n12\n\nEin dahingehendes Verständnis auch der Klägerin zeigt zusätzlich\nder Umstand, dass sie die fortdauernde Harninkontinenz nicht etwa\nzum Anlass genommen hat, im weiteren Verlauf der 90er Jahre\nergänzende Ersatzansprüche anzumelden. Die Klage im vorliegenden\nRechtsstreit datiert immerhin erst aus Februar 1998.\n\n13\n\nSoweit die Klägerin zur Begründung in der Klage ausgeführt hat,\nseit Anfang des Jahres 95 sei es bei ihr wieder zu erheblichen\nBeschwerden gekommen, lässt sich ihrem Vortrag in keiner Weise\nentnehmen, dass sie in der Zwischenzeit seit der Operation der\nRektum-Scheidenfistel nur ganz kurzfristig die geklagten\nInkontinenzbeschwerden gehabt hat.\n\n14\n\nAuch in dem mit Einverständnis der Klägerin im Auftrag der\nBeklagten eingeholten Gutachten des Dr. K. heißt es zur Anamnese,\ndass die Klägerin seit ungefähr 1990 vermehrt über\nHarnverlust/Harninkontinenz und einer seit 1986 sich anbahnenden\nHarninkontinenz, die seit 1990 unerträglich wurde, klage. Hiernach\nhat also die Klägerin im Ergebnis seit der zweiten Geburt unter\ndieser Inkontinenz gelitten, und auch dies zeigt, dass auch nach\nihrem eigenen Verständnis diese Inkontinenz mit der\nAbfindungserklärung und diesbezüglichen Zahlung abgegolten sein\nsollte. Bei anderem Verständnis wäre es unerklärlich, dass und\nweshalb die Klägerin nicht bereits früher weitergehende Ansprüche\nwegen dieser fortdauernden Inkontinenz geltend gemacht hat.\n\n15\n\nDie Klägerin hat auch nicht etwa ausreichend substantiiert\nvorgetragen, dass die Parteien bei Abschluss der\nAbfindungserklärung dem maschinenschriftlichen Vorbehaltszusatz\neinverständlich eine weitergehende Bedeutung als aus dem objektiven\nWortlaut ersichtlich beigemessen hätten. Ihr in diese Richtung\ndeutendes Vorbringen in der Berufungsbegründung (S. 5 u. 6 dort)\nerscheint nicht ausreichend substantiiert zur Darlegung eines\nweitergehenden beiderseitigen Interpretationsverständnisses\nhinsichtlich der Ausschluss- bzw. Vorbehaltsklausel. Die Klägerin\nträgt nämlich in der Berufungsbegründung lediglich vor, Sinn und\nZweck des Vorbehaltes in der Vergleichs- und Abfindungserklärung\nsei lediglich gewesen, \"dass entsprechende Folgegeschehen, das zu\ndiesem Zeitpunkt noch nicht vorhergesehen werden konnte, in der\nZukunft noch angemessen geregelt werden konnte\". Dies mag im Kern\nzutreffend sein; die Klägerin übersieht bei dieser Argumentation\nallerdings, dass ausweislich der vorzitierten Anamneseangaben\ngerade die Inkontinenzbeschwerden nicht nur vorhersehbar, sondern\nseinerzeit bereits manifest waren, als es zu der\nAbfindungsvereinbarung kam. Dass gleichwohl die Parteien\nausdrücklich bzw. konkludent vereinbart hätten, auch später\nauftretende weitergehende oder stärkere Inkontinenzbeschwerden\nsollten von der Abfindungszahlung nicht erfasst sein, sondern auch\nnoch unter den Vorbehaltszusatz fallen, hat die Klägerin in keiner\nWeise substantiiert und nachvollziehbar dargelegt und erscheint\nauch in jeder Hinsicht unplausibel. Auch der Benennung ihres\ndamaligen anwaltlichen Vertreters Dr. J. liegt kein entsprechender\nkonkreter Sachverhaltsvortrag zu- grunde, und die vorgeschilderte\nChronizität spricht auch eindeutig gegen ein dahingehendes\nerweitertes beiderseitiges Verständnis hinsichtlich der\nVorbehaltsklausel.\n\n16\n\nSoweit die Klägerin darauf hinweist, dass die Beklagte im Rahmen\nihres Gutachtenauftrages vom 1. Juli 1996 an den Privatgutachter\nausgeführt hat, es solle nunmehr geklärt werden, ob diese\nBeschwerden (Inkontinenz) tatsächlich auf die damals erlittenen\nVerletzungen zurückzuführen seien, kann letztlich dahinstehen, ob\ninsoweit auf Seiten der Beklagten der seinerzeitige Sachbearbeiter\njedenfalls zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Schreibens an den\nGutachter einem Mißverständnis oder einem Irrtum über Inhalt und\nAusmaß der Vorbehaltsklausel unterlegen ist. Dies würde nämlich\nnicht etwa zwingend bedeuten, dass die Parteien auch bei Abschluß\nder Vereinbarung - und nur dies ist entscheidend - ein solch\nweitgehendes Verständnis der Vorbehaltsklausel zu Grunde gelegt und\ndieses zum Gegenstand der Vergleichsvereinbarung gemacht haben. Im\nÜbrigen kann es der Beklagten auch nicht zum Nachteil gereichen,\ndass sie im Rahmen des Gutachtenauftrages umfassend abzuklären\nversucht hat, welche Ursache die nunmehr geklagten\nInkontinenzbeschwerden hatten und ob sie nicht gegebenenfalls auch\nunter eine erneut aufgetretene Rektum-Scheidenfistel fallen\nkonnten, in welchem Falle der Leistungsvorbehalt gegriffen hätte.\nIn dem Gutachtenauftrag an den Privatgutachter liegt demzufolge\nnicht etwa ein Eingeständnis einer weitergehenden Haftung der\nBeklagten.\n\n17\n\nZusätzlich ist zu berücksichtigen, dass nach dem eindeutigen\nGutachten des Privatgutachters und insbesondere auch nach seinem\nausführlichen und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und\nüberzeugenden Ergänzungsgutachten die jedenfalls nunmehr geklagten\nInkontinenzbeschwerden gar nicht auf die Rektum-Scheidenfistel bzw.\nauch nicht auf den Dammriss anlässlich der zweiten Geburt\nzurückzuführen sind. Der Gutachter hat dies recht plausibel\nbegründet, und die Klägerin hat bisher in keiner Weise geeignete\nArgumente vorgetragen, die die Feststellungen des Privatgutachters\nin Frage zu stellen geeignet wären.\n\n18\n\nDas von ihr vorgelegte Attest des Dr. L. vom 19. Februar 1996\nist in keiner Weise aussagekräftig. Insoweit ist ferner zu\nberücksichtigen, dass Dr. L. Arzt für Allgemeinmedizin, Kurarzt und\nRettungsmedizin ist und schon von daher nicht geeignet erscheint,\nFachfragen aus dem urologischen/gynäkologischen/proktologischen\nFachbereich zu beantworten. Seine Feststellungen beschränken sich\nzudem auf den einen Satz: \"Diese Inkontinenzen, rektal und urethral\nhaben sicher als Ursache die Rektum-Scheidenfistel\". Eine\nBegründung für diese Behauptung findet sich nicht, und sie liegt\nauch insbesondere angesichts der gegenteiligen, gut begründeten\nAusführungen des Privatgutachters keineswegs auf der Hand.\n\n19\n\nSelbst bei einer weitergehenden Interpretation der\nAbfindungserklärung und des dortigen Vorbehaltes, als der Senat für\nangezeigt hält, scheitert die Klage deshalb jedenfalls auch an der\nfehlenden Kausalität zwischen der behandlungsfehlerbedingten\nseinerzeitigen Rektum-Scheidenfistel anlässlich der Geburt und der\ngeklagten Harn- und Stuhlinkontinenz, wie sie sich aus dem\nüberzeugenden privatgutachterlichen Stellungnahmen ergibt.\n\n20\n\nDa die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen hat, die\ngegen die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen des\nPrivatgutachters sprechen könnten, war eine weitere Beweiserhebung\ndurch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht\ngeboten, dies umso weniger, als ohnehin nach den vorstehenden\nAusführungen die Vorbehaltsklausel nur bei dem erneuten Auftreten\neiner Rektum-Scheidenfistel greifen würde, die unstreitig nicht\neingetreten ist.\n\n21\n\nDie Berufung war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708Nr. 10, 713 ZPO.\n\n23\n\nDer Zulassung der Revision bedurfte es nicht, da der\nRechtsstreit keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung betrifft,\nsondern es sich vielmehr um die Auslegung einer\nIndividualvereinbarung handelt.\n\n24\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin:\n35.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-24/5-u-210-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-24/5-u-210-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307830","retrieved":"2026-07-09 03:36:38.243680+00:00"}}