{"status":"available","doknr":"OLD307842","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0323.2W65.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-23","aktenzeichen":"2 W 65/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nMit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Januar\n1999 hat die Schuldnerin beim Amtsgericht Dortmund beantragt, über\nihr Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen und ihr für das\nVerfahren der Antragseröffnung Prozeßkosten-hilfe unter Beiordnung\nihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Durch Beschluß vom\n14. Januar 1999 hat das Amtsgericht Dortmund die Prozeßkostenhilfe\nabgelehnt mit der Begründung, bei Anwendbarkeit der §§ 114 ff ZPO\nbestehe wegen der Vermögenslosigkeit der Schuldnerin keine\nhinreichende Erfolgsaussicht. Der Schuldnerin könne angesichts des\nWortlautes der §§ 26, 289 InsO für den angestrebten \"Nullplan\"\nkeine Restschuldbefreiung gewährt werden. Gegen diese Entscheidung\nhat die Schuldnerin Tage Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht\nnicht abgeholfen hat.\n\n4\n\nMit Beschluß vom 8. Februar 1999 hat das Landgericht Dortmund\ndie Beschwerde zurückgewiesen und insbesondere ausgeführt: Aus § 26\nInsO ergebe sich, daß der Schuldner nur dann die Möglichkeit der\nDurchführung eines Insolvenzverfahrens und der Erlangung von\nRestschuldbefreiung habe, wenn er in der Lage sei, die\nVerfahrenskosten im Sinne des § 54 InsO aufzubringen. Insoweit\nergebe sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO eine andere Bestimmung im\nSinne von § 4 InsO. Zudem zeigten der Verlauf des\nGesetzgebungsverfahrens und die Regelung in § 298 InsO, daß der\nGesetzgeber die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im\nVerbraucherinsolvenzverfahren nicht habe vorsehen wollen. Daß die\nRestschuldbefreiung in § 1 Satz 2 InsO zu einem Ziel des\nInsolvenzverfahrens erklärt worden sei, bedeute nicht zwangsläufig,\ndaß der Schuldner diese ohne irgendwelche Eigenleistungen erlangen\nkönne. Art. 3 Abs. 1 GG verbiete dem Gesetzgeber nicht, die\nDurchführung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der\nRestschuldbefreiung von einem vorherigen Vermögensopfer des\nSchuldners abhängig zu machen. Wenn man die §§ 114 ff ZPO für\nanwendbar halte, komme zudem die Beiordnung eines Rechtsanwaltes\nnicht in Betracht, weil eine solche Vertretung im\nEröffnungsverfahren wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht\nerforderlich sei.\n\n5\n\nDiese Entscheidung ist dem Verfahrensbevollmächtigten der\nSchuldnerin am 4. März 1999 zugestellt worden. Mit Schriftsatz\nihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. März 1999, der am selben\nTage bei Gericht eingegangen ist, hat die Schuldnerin sofortige\nweitere Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, diese gemäß §\n7 Abs. 1 InsO zuzulassen. Die Schuldnerin wiederholt im\nwesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Zudem vertritt sie die\nAuffassung, es sei zweifelhaft, ob es sich bei\nProzeßkostenhilfeentscheidung des Amtsgerichts Dortmund überhaupt\num eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 InsO handele,\ndie gemäß § 7 Abs. 1 InsO angreifbar sei.\n\n6\n\n2.\n\n7\n\na)\n\n8\n\nDer Senat ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der\nVerordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung\nder Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen\nvom 6. November 1998 (abgedruckt in NZI 1999, 66) zur Entscheidung\nüber die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des\nLandgerichts Dortmund befugt. Die Zuweisung gemäß § 1 dieser\nVerordnung umfaßt nicht nur die Entscheidung über eine weitere\nBeschwerde in einer Insolvenzsache, sondern auch die Fälle, in\ndenen der Senat zu prüfen hat, ob eine Insolvenzsache im Sinne von\n§ 7 Abs. 1 InsO vorliegt.\n\n9\n\nb)\n\n10\n\nDas Rechtsmittel der Schuldnerin ist nicht statthaft und deshalb\nals unzulässig zu verwerfen, § 574 Satz 2 ZPO.\n\n11\n\nDer Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 8. Februar 1999 ist\nnicht mit der sofortigen weiteren Beschwerde anfechtbar. Das\nLandgericht hatte im Beschwerdeverfahren über die (einfache)\nBeschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts im Verfahren\nüber die Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114 ff ZPO zu befinden. Gegen\nsolche Entscheidungen des Landgerichts als Beschwerdegericht ist\neine weitere Beschwerdemöglichkeit an das Oberlandesgericht nicht\neröffnet. Die (weitere) Beschwerde findet gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1\nZPO nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen statt, zu\ndenen Entscheidungen im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nicht gehören\n(vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Auflage 1999, § 127 Rdnr. 41;\nThomas/Putzo, ZPO, 21. Auflage 1998, § 127 Rdnr. 7). Eine\nentsprechende Vorschrift fehlt in der Zivilprozeßordnung.\n\n12\n\nEine gesetzlich besonders bestimmte Beschwerdemöglichkeit im\nSinne von § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt sich auch nicht aus § 7\nAbs. 1 InsO. Zwar gewährt diese Vorschrift für das\nInsolvenzverfahren gegen die Beschwerdeentscheidungen des\nLandgerichts ein weiteres Rechtsmittel, wenn dieses darauf gestützt\nwird, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe\nund die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung geboten sei. Sie eröffnet jedoch nicht\nden weiteren Beschwerderechtszug betreffend Entscheidungen in\nVerfahren über die Prozeßkostenhilfe.\n\n13\n\n§ 7 Abs. 1 InsO bezieht sich nach dem Willen des Gesetzgebers\nausschließlich auf Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts\ninnerhalb des Insolvenzverfahrens selbst. Dies folgt bereits aus\nder Gesetzessystematik. § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO knüpft hinsichtlich\nder Statthaftigkeit der Beschwerde an § 6 Abs. 1 InsO an (Kirchhof\nin Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 1999, § 7 Rdnr. 5).\nNur wenn nach § 6 Abs. 1 InsO die Entscheidungen des\nInsolvenzgerichts in den durch die Insolvenzordnung ausdrücklich\nvorgesehenen Fällen anfechtbar sind, kann gemäß § 7 Abs. 1 InsO\neine sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht\neingelegt werden. Zudem bestätigt der Wortlaut des § 7 Abs. 2 InsO,\ndaß die Möglichkeit weiterer Beschwerde nur für das eigentliche\nInsolvenzrecht gelten soll. Diese Vorschrift verpflichtet das\nangerufene Oberlandesgericht dann zur Vorlage an den\nBundesgerichtshof, wenn es bei der Entscheidung über die weitere\nBeschwerde in einer Frage aus dem Insolvenzrecht von der auf\nweitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen\nOberlandesgericht abweichen will.\n\n14\n\nDie Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die sich lediglich aus\nAnlaß eines Insolvenzverfahrens ergeben, aber dieses nicht\nunmittelbar sachlich betreffen, richtet sich dagegen ausschließlich\nnach dem allgemeinen Prozeßrecht. Dementsprechend verbleibt es im\nProzeßkostenhilfeverfahren bei der nicht befristeten Beschwerde des\n§ 127 Abs. 2, Abs. 3 ZPO ohne Statthaftigkeit einer weiteren\nBeschwerde (Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur\nInsolvenzordnung, 1999, § 6 Rdnr. 4, § 7 Rdnr. 5; wohl auch\nSchmerbach, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 1999, § 6\nRdnr. 27, § 7 Rdnr. 2, § 13 Rdnr. 99). Unerheblich ist in diesem\nZusammenhang, ob das Gericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\nfür Verbraucherschuldner mit der Begründung abgelehnt hat, die\nInsolvenzordnung ordne in § 4 InsO die Anwendung der §§ 114 ff ZPO\nnicht an, oder ob die Entscheidung darauf gestützt wird, die\nVoraussetzungen der §§ 114 ff ZPO seien nicht erfüllt. In beiden\nFällen hat das Insolvenzgericht über einen Antrag auf Bewilligung\nvon Prozeßkostenhilfe und mithin in dem Verfahren über die\nProzeßkostenhilfe im Sinne der §§ 114 ff ZPO entschieden (a.A. ohne\nausdrückliche Begründung Vallender, ZIP 1999, 125 [127]).\n\n15\n\nEs besteht auch kein Bedarf für eine entsprechende Anwendung der\nBeschwerderegelung des § 7 Abs. 1 InsO auf das\nProzeßkostenhilfeprüfungsverfahren. Das Fehlen einer weiteren\nBeschwerdemöglichkeit stellt keine Gesetzeslücke dar, die eine\nAusfüllung durch Gesetzesanalogie erforderte. Der Gesetzgeber hat\ndadurch, daß er in der Insolvenzordnung für die Anfechtbarkeit von\nProzeßkostenhilfeentscheidungen keine von der Zivilprozeßordnung\nabweichende Regelung getroffen hat, - wie auch im Verfahren der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLG, NJW-RR 1992, 828 [829]; OLG\nZweibrücken, JurBüro 1992, 111; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1994, 171;\nZöller/Philippi, a.a.O., § 127 Rdnr. 41) - die Beschränkung der\nRechtsmittel bei der Prozeßkostenhilfe gegenüber dem\nHauptsacheverfahren bewußt in Kauf genommen. Es wäre durchaus\nmöglich gewesen, im Rahmen der Neuregelung des Insolvenzrechts die\nFrage der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein\nInsolvenzverfahren ausdrücklich zu regeln und hierfür die gleichen\nRechtsmittel wie nach der Insolvenzordnung einzuführen. Das ist\nersichtlich unterblieben. Ebensowenig fordert die in Art. 19 Abs. 4\nGG enthaltene Rechtsweggarantie die Zulassung einer weiteren\nBeschwerdemöglichkeit. Durch diese Verfassungsbestimmung wird nur\nder Rechtsweg als solcher garantiert, nicht jedoch ein mehrstufiger\nInstanzenzug (BVerfGE 31, 364 [368]).\n\n16\n\nOb eine Beschwerdeentscheidung im Verfahren über die\nProzeßkostenhilfe ausnahmsweise wegen \"greifbaren\nGesetzeswidrigkeit\" mit einer Ausnahmebeschwerde in Form der\nweiteren Beschwerde angreifbar sein kann (vgl. Zöller/Philippi,\nZPO, 21. Auflage 1999, § 127 Rdnr. 41 ff. m.w.N.) kann hier\ndahinstehen. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung\nausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene \"außerordentliche\nBeschwerde\" zuläßt, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die\nangefochtene Entscheidung müßte dann \"greifbar gesetzwidrig\", d.h.\nmit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil\nsie jeder Grundlage entbehrte und inhaltlich dem Gesetz fremd wäre\n(BGH, NJW-RR 1994, 1212; BGH, NJW 1997, 3318). Hierfür fehlt jeder\nAnhaltspunkt. Der angefochtene Beschluß ist vielmehr sorgfältig\nbegründet und in der Sache vertretbar.\n\n17\n\n3.\n\n18\n\nEine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO\nnicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307842","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-23/2-w-65-99","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307842","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307842","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-23/2-w-65-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307842","retrieved":"2026-07-09 03:36:39.270307+00:00"}}