{"status":"available","doknr":"OLD307857","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0322.27WF8.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-22","aktenzeichen":"27 WF 8/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde hat in der Sache einen\nzumindest vorläufigen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist auf\nverfahrensfehlerhafte Weise zustandegekommen und deshalb\naufzuheben.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat die Einwilligung des Antragsgegners darin\nersetzt, dass das Kind den Ehenamen der Antragsteller erhält (§\n1618 Satz 4 BGB). Dieser Entscheidung zugrunde liegt die gegenüber\ndem Standesamt L. abgegebene Erklärung der Antragsteller vom 17.\nAugust 1998. Das Standesamt L. ist jedoch dafür nicht zuständig.\nNach § 31 a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 des Personenstandsgesetzes\n(PStG) ist zur Entgegennahme solcher Erklärungen derjenige\nStandesbeamte zuständig, der die Geburt des Kindes beurkundet hat.\nBeurkundet worden ist die Geburt des Kindes hier durch den\nStandesbeamten des Standesamtes B. G. und nicht durch denjenigen\ndes Standesamtes L.. Demzufolge ist der Standesbeamte in B. G. zur\nEntgegennahme der Erklärungen im Sinne von § 1618 BGB\nzuständig.\n\n4\n\nDie Antragsteller werden daher, sofern sie ihre\nEinbenennungsabsicht aufrechterhalten, eine neue Erklärung\ngegenüber dem Standesamt B. G. abzugeben haben. Sollte der\nAntragsgegner der Einbenennung des Kindes nicht zustimmen, so wird\ndas dann zuständige Familiengericht eine erneute Entscheidung über\ndie Ersetzung der Einwilligung zu treffen haben. Der Senat weist\njedoch darauf hin, dass im Rahmen dieser Entscheidung - was bisher\nnicht geschehen ist - Fragen des internationalen Privatrechts zu\nklären sein werden. Nach der Aktenlage besitzt das Kind allein die\nt.sche Staatsangehörigkeit, so dass die Regelung des Art. 10 EGBGB\nanzuwenden ist. Für die Zustimmung zur Namenserteilung finden sich\nin Art. 23 EGBGB ergänzende Vorschriften, die auch für die\nEinbenennung eines Kindes durch den Ehemann der Mutter gelten\n(Palandt/Heldrich, BGB, 58. Aufl., Art. 23 EGBGB Rn. 4). Sofern\neine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB - die sich auf die\nEinbenennung durch den Ehegatten der Mutter erstrecken würde\n(Palandt/Heldrich Art. 10 EGBGB Rn. 23) - nicht getroffen ist,\nunterliegt gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB der Name einer Person dem\nRecht des Staates, dem diese angehört. Somit kommt im vorliegenden\nFall die Anwendung t.schen Rechts in Betracht.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.\n\n6\n\nEs entspricht der Billigkeit, dass die Gerichtskosten hälftig\ngeteilt werden und jeder der Beteiligten seine eigenen\naußergerichtlichen Kosten trägt.\n\n7\n\nBeschwerdewert: 5.000,00 DM (§ 30 Abs. 2 KostO)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-22/27-wf-8-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-22/27-wf-8-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307857","retrieved":"2026-07-09 03:36:40.562678+00:00"}}