{"status":"available","doknr":"OLD307856","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0322.27WF36.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-22","aktenzeichen":"27 WF 36/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist\nsachlich nicht gerechtfertigt.\n\n3\n\nDas Familiengericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte\nProzesskostenhilfe mit Recht verweigert, weil deren Rechtsbegehren\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne vom § 114 ZPO\nbietet.\n\n4\n\nDie Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin\nallein setzt die Erwartung voraus, dass die Aufhebung der\ngemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Antragstellerin dem\nWohl der Kinder am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das\nVorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht\nhinreichend dargelegt.\n\n5\n\nNach § 1626 Abs. 1 BGB n.F. haben beide Eltern die Pflicht und\ndas Recht, für die minderjährigen Kinder zu sorgen. Seit der\nRechtsänderung durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember\n1997 (BGBl. I S. 2942) soll es auch nach der Trennung der Eltern\ngrundsätzlich bei der gemeinsamen Sorge verbleiben. Im Interesse\nder Kinder sind getrenntlebende Eltern verpflichtet, im Rahmen der\nelterlichen Sorge Konsens zu suchen und zu finden. Aus dieser\nPflicht können sie nicht entlassen werden, solange ihnen ein\ngemeinsames Erziehungshandeln zum Wohle der Kinder zumutbar und die\ndarauf gerichtete Erwartung nicht unbegründet erscheint (OLG\nZweibrücken FamRZ 1999, 40). Dass die Parteien zu gemeinsamen\nHandeln in Bezug auf ihre Kinder nicht fähig sind und diesen daraus\nNachteile entstehen, ist dem Vorbringen der Antragstellerin nicht\nzu entnehmen. Die aus der Trennung resultierenden\nPartnerschaftskonflikte zwischen den Parteien rechtfertigen diese\nAnnahme nicht. Auch das Bestreben der Parteien, jeglichen Kontakt\nmiteinander nach Möglichkeit zu vermeiden, besagt nicht ohne\nweiteres, dass bei anstehenden wichtigen Entscheidungen über die\nBelange der Kinder eine Kooperation der Eltern ausgeschlossen oder\nauch nur unwahrscheinlich wäre. Die Antragstellerin behauptet auch\nselbst nicht, dass es bislang Unzuträglichkeiten für die Kinder\naufgrund unüberbrückbarer Meinungsverschiedenheiten oder wegen des\nFehlens jeder Konsensfähigkeit gegeben habe. Nach dem gegenwärtigen\nSachstand liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor,\ndass die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die\nAntragstellerin dem Wohl der Kinder am besten entspricht.\n\n6\n\nGebühr nach § 11 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1908 Kostenverzeichnis:\n50,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-22/27-wf-36-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-22/27-wf-36-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307856","retrieved":"2026-07-09 03:36:40.475066+00:00"}}