{"status":"available","doknr":"OLD307854","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0322.10UF65.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-22","aktenzeichen":"10 UF 65/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nAus der geschiedenen Ehe der Antragstellerin und des\nAntragsgegners ist der heute neun Jahre alte Sohn T.\nhervorgegangen. Die Antragstellerin hat die alleinige elterliche\nSorge für das Kind. Sie beantragt im Hinblick auf ihre erneute\nEheschließung die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur\nNamensänderung von T., der künftig wie sie den Familiennamen O.\nerhalten soll. T. hat bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht in\nGegenwart der Antragstellerin erklärt, er wolle künftig denselben\nNamen führen, weil er sich sonst nicht mehr zu seiner Mutter\ngehörig fühle. Nach einem Schreiben seiner Lehrerin erscheint eine\nfeste Einbindung in die neue Familie für T.s schulische Laufbahn\nwichtig.\n\n3\n\nDas Familiengericht - der Rechtspfleger - hat antragsgemäß die\nEinwilligung des Antragsgegners in die Erteilung des Namens O.\nersetzt und ausgeführt, die Namensänderung sei zum Wohle des Kindes\nerforderlich, weil erst dadurch die Sicherheit der Zugehörigkeit\nzur Mutter und deren neuer Familie gegeben sei (§ 1618 Satz 4\nBGB).\n\n4\n\nDie hiergegen gerichtete, gem. § 19 FGG zulässige Beschwerde des\nAntragsgegners, der dem Antrag schon in erster Instanz\nentgegengetreten ist, führt zur Aufhebung der angefochtenen\nEntscheidung und Zurückverweisung der Sache. Denn das Verfahren des\nAmtsgerichts leidet an einem wesentlichen Mangel, weil der\nRechtspfleger von einer mündlichen Erörterung mit den Beteiligten\nabgesehen und dem Antragsgegner rechtliches Gehör versagt hat.\n\n5\n\nDer Rechtspfleger kann regelmäßig über eine Ersetzung der\nZustimmung zur Namensänderung nicht entscheiden, ohne die\nBeteiligten persönlich gehört und sich so einen persönlichen\nEindruck verschafft zu haben. Es wird der Bedeutung der Lösung des\nnamensrechtlichen Bandes nicht gerecht, wenn - wie hier - bei\nverständigem Widerspruch des Antragsgegners allein nach Anhörung\ndes sorgeberechtigten Elternteils und des Kindes entschieden wird.\nEs bedarf vielmehr der mündlichen Erörterung mit allen Beteiligten.\nDies ergibt sich aus der in § 52 FGG normierten, in allen die\nPerson des Kindes betreffenden Verfahren geltenden Anhörungs- und\nBeratungspflicht (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten\nBeschluss des 14. Zivilsenats des OLG Köln vom 13.01.1999 - 14 UF\n220/98 -). Hier tritt noch hinzu, dass das Amtsgericht dem\nAntragsgegner lediglich mit Verfügung vom 06.10.1998 die\nAntragsschrift übersandt und ihn von dem Ergebnis der am Vortage\ndurchgeführten Anhörung der Antragstellerin und des Kindes sowie\nvon dem Schreiben der Lehrerin nicht unterrichtet hat. Darüber\nhinaus lässt der angefochtene Beschluss eine umfassende\nInteressenabwägung nicht erkennen.\n\n6\n\nIn dem weiteren Verfahren wird das Amtsgericht ferner zu\nberücksichtigen haben, dass § 1618 BGB das Interesse des anderen\nElternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen\nihm und dem Kind schützt. Die Namensänderung muss zum Wohl des\nKindes nicht nur dienlich, sondern erforderlich sein. Bei weniger\nstrengen Anforderungen würde das Einwilligungsbedürfnis des nicht\nsorgeberechtigten Elternteils leicht ausgehöhlt werden können,\nzumal das Kind regelmäßig unter dem bestimmenden Einfluss des\nSorgeberechtigten steht. Es muss daher triftige Gründe geben, das\nInteresse des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Erhaltung\ndes Namensbandes zurückzustellen (Beschluss des 14. Zivilsenats\na.a.O. m.w.N.). In vorliegender Sache können insbesondere das\npersönliche Verhältnis zwischen Vater und Kind, das mögliche\nInteresse der Antragstellerin, die Kontakte abzubrechen, und das\nnach dem Beschwerdevorbringen anhängige erneute\nSorgerechtsverfahren von Bedeutung sein. Bei einer späteren\nabweichenden Sorgerechtsregelung oder Scheitern der\nEinbenennungsehe der Antragstellerin könnte das Kind mit dem neuen\nNamen, zu dem es ggf. nur eine vorübergehende Beziehung gehabt hat,\nallein stehen.\n\n7\n\nDas Amtsgericht wird auch über die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zu befinden haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-22/10-uf-65-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-22/10-uf-65-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307854","retrieved":"2026-07-09 03:36:40.307785+00:00"}}