{"status":"available","doknr":"OLD307861","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0319.6U68.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-19","aktenzeichen":"6 U 68/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin vertreibt P.-Schreibgeräte, darunter solche der dem\nhochpreisigen Produktsegment zuzuordnenden Modellreihe \"Duofold\",\nder u. a. die als Anlagen BK 2 und BK 3 zu den Akten gereichten\nKugelschreiber angehören. Das Design dieser Kugelschreiber geht auf\neinen angeblich im Jahr 1924 vom Gründer der Fa. P. Pen\nCompany(USA), Herrn G. S. P., entworfenen Drehbleistift zurück.\nLetzterer ergänzte wiederum ein bereits ab 1921 ebenfalls unter der\nBezeichnung \"Duofold\" durch die P. Pen Company (USA) in den Verkehr\ngebrachtes Programm von Füllhaltern. Zu Gunsten des Herrn G. S. P.\nwurde unter dem Datum des 13. Juli 1926 das aus der Anlage BK 5/BK\n5a ersichtliche, am 4. Mai 1924 zur Registrierung angemeldete\n\"Design for a pencil\" eingetragen.\n\n3\n\nAnläßlich des einhundertjährigen Jubiläums der Firma P. im Jahre\n1987 wurde das Design der in den zwanziger Jahren dieses\nJahrhunderts vertriebenen \"Duofold\"-Modellreihe, bezüglich deren\nEinzelheiten beispielhaft auf die Anlagen K 1a und K 2 zur\nKlageschrift verwiesen wird, aufgegriffen und ab 1990 der in den\nAusführungen gemäß Anlagen BK 2 und BK 3 vorgelegte Kugelschreiber\nebenfalls unter der Bezeichnung \"Duofold\" auf den Markt gebracht.\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten der seither in dem\n\"aktuellen\" Duofold-Programm angebotenen Schreibgeräte wird auf den\nProspekt gemäß Anlagen B 10 (Hülle Bl. 135 d.A.) und BK 1 Bezug\ngenommen.\n\n4\n\nDie später in G.S. Benelux B.V. umfirmierte P. Pen B.V., ein\nkonzernzugehöriges Schwesterunternehmen der Klägerin, hinterlegte\nmit Priorität zum 6. Juli 1989 das aus der Anlage K 9 (Bl. 153-155\nd.A.) ersichtliche internationale, auch für Deutschland\nregistrierte Geschmacksmuster DM 015 534 u.a. für einen\nKugelschreiber.\n\n5\n\nZu Gunsten der ebenfalls konzerverbundenen P. Pen\nProducts/Middelsex (GB), der Herstellerin der aktuellen Duofold\nSchreibgeräte, wurde darüber hinaus mit Priorität zum 23.01.1997\ndie auf Bl. 587 d.A. (= Anlage BK 32) wiedergegebene\ndreidimensionale Marke 397 02 632 u.a. für Schreib-, Zeichen- und\nMarkierungsgeräte eingetragen.\n\n6\n\nDie Beklagte, ein vor allem im Bereich der Produktion von\nBleistiften traditionreiches Unternehmen, befaßt sich ebenfalls mit\nder Herstellung und dem Vertrieb von Kugelschreibern und Füllern.\nZu ihrem Programm gehören die in dem Katalog gemäß Anlage K 6 zur\nKlageschrift (dort S. 11/12) wiedergegebenen Schreibgeräte\neinschließlich der im Original als Anlagen BK 4a und BK 4b zu den\nAkten gereichten Kugelschreiber. Hinsichtlich der näheren\nEinzelheiten des von der Beklagten in der Produktserie, deren\nBestandteil die erwähnten Kugelschreiber sind, angebotenen\nProgramms von Schreibgeräten wird auf die im Termin am 25. Juni\n1997 überreichten Originalsätze Bezug genommen. Die vorbezeichneten\nKugelschreiber sind Gegenstand der im vorliegenden Verfahren von\nder Klägerin in erster Instanz unter Aspekten sowohl des\nGeschmacksmusterrechts als auch des ergänzenden wettbewerblichen\nLeistungsschutzes vorgebrachten Beanstandungen. In der Berufung\nstützt die Klägerin, die Unterlassung des Angebots und Vertriebs\nder erwähnten Kugelschreiber sowie Auskunft und ferner die\nFeststellung, daß die Beklagte ihr zum Schadensersatz verpflichtet\nsei, verlangt, ihre gegenüber den Produkten der Beklagten\nvorgebrachten Beanstandungen zusätzlich noch auf urheberrechtliche\nund markenrechtliche Gesichtspunkte.\n\n7\n\nDas Design ihrer Kugelschreiber, so hat die Klägerin zur\nBegründung dieser Klagebegehren geltend gemacht, sei\nunverwechselbar, charakteristisch und einzigartig. Die wichtigsten\nMarkenhersteller im Bereich hochwertiger Schreibgeräte böten kein\nProdukt an, das auch nur andeutungsweise mit ihrem, der Klägerin,\nErzeugnis vergleichbar sei. Die von der Beklagten in ihrem Katalog\nangebotenen Kugelschreiber stimmten sowohl vom Gesamteindruck her\nals auch in den einzelnen Merkmalen nahezu identisch mit den\nDuofold-Kugelschreibern überein, sehe man von dem zu\nvernachlässigenden Umstand ab, daß bei dem Produkt der Beklagten im\nabschließenden Teil des Clips nicht der typische \"P.-Pfeil\" benutzt\nwerde. Das Oberteil sei bei beiden Produkten in gleicher Weise\ncharakteristisch durch die nach außen geformte Kappe gestaltet.\nClip, Zierring und Spitze seien durch die Farbgebung gegenüber den\nübrigen Teilen des Kugelschreibers hervorgehoben. Auch die für den\nDuofold-Kugelschreiber typische Proportion von Spitze zu Schaft zu\nKappe habe die Beklagte für ihre Produkte übernommen.\n\n8\n\nVor diesem Hintergrund, so hat die Klägerin unter Bezugnahme auf\neine Ermächtigung der G.S. Benelux B.V. (Bl. 246 d.A.) geltend\ngemacht, verletzten die angegriffenen Kugelschreiber der Beklagten\ndas zu Gunsten der G.S. Benelux B.V. hinterlegte Geschmacksmuster,\ndessen Neuheit es nicht entgegenstehe, daß die \"geschützte Form\"\nbereits zwischen 1924 und 1938 in den USA Verwendung gefunden habe.\nDenn dieses historische Vorbild, dessen Herstellung zu Beginn des\n2. Weltkriegs eingestellt worden sei, sei bei der Musteranmeldung\nbereits in Vergessenheit gewesen. Lediglich der für die Beurteilung\nder Neuheit des Geschmacksmusters indessen unmaßgeblichen Sammler -\nund Interessentenszene antiker Schreibgeräte sei das Design der\nursprünglichen P. Duofold Schreibgeräte, das in einschlägige\nPublikationen aufgenommen worden sei, noch bekannt gewesen. Die\nKugelschreiber der beklagten griffen dabei auch alle, von der\nKlägerin im einzelnen dargelegten, ihrer Ansicht nach die\nEigentümlichkeit des hinterlegten Musters begründenden\nGestaltungsmerkmale auf. Die vorhandenen Abweichungen in der\nGestaltung beträfen dabei nur Details, die für den Gesamteindruck\nvon nur untergeordneter Bedeutung seien.\n\n9\n\nJedenfalls aber, so hat die Klägerin weiter ausgeführt, bestehe\nbei dieser Sachlage die konkrete Gefahr, daß ein nicht\nunerheblicher Teil der Verbraucher aufgrund des Angebots der\nKugelschreiber zu der Annahme gelange, die Produkte der Beklagten\nstammten ebenfalls aus der die Duofold-Schreibgeräte auf den Markt\nbringenden Herkunftsstätte. Gerade die farblichen Unterschiede der\nsich gegenüberstehenden Erzeugnisse würden die Verbraucher zu der\nAnnahme verleiten, es handele sich um Weiterentwicklungen oder um\nTeile der Duofold-Serie. Die Unlauterkeit der Vorgehensweise der\nBeklagten sei dabei auch besonders darin zu sehen, daß sie ihre\n\"Nachahmungen\" relativ kurze Zeit nach der erfolgreichen\nMarkteinführung des Duofold-Schreibgeräts angeboten habe. Zugleich\noffenbare dieser Umstand das Bemühen der Beklagten, sich an das\nImage und den guten Ruf der Duofold-Produkte anzuhängen. Sie, die\nKlägerin, sei dabei als mit dem ausschließlichen Vertrieb der\nProdukte in Deutschland befaßtes konzernverbundenes Unternehmen der\nHerstellerin der Duofold-Schreibgeräte auch befugt und\naktivlegitimiert, die aus § 1 UWG folgenden Ansprüche gegen die\nBeklagte geltend zu machen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines\n\n12\n\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\n\n13\n\nOrdnungsgeldes bis zu 500.000.- DM, ersatzweise\n\n14\n\nOrdnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von\n\n15\n\n6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern,\n\n16\n\nzu unterlassen,\n\n17\n\nSchreibgeräte wie nachfolgend - in schwarz/weiß\n\n18\n\nFotokopie - wiedergegeben\n\n19\n\npp.\n\n20\n\nanzubieten und/oder feilzuhalten.\n\n21\n\n2. festzustelllen, daß die Beklagte verpflichtet ist,\n\n22\n\nihr, der Klägerin, den Schaden zu ersetzen, der\n\n23\n\nihr durch den Verkauf der unter Ziff. 1. näher\n\n24\n\nbeschriebenen Schreibgeräte entstanden ist,\n\n25\n\n3. die Beklagte ferner zu verurteilen, ihr, der\n\n26\n\nKlägerin, Auskunft zu erteilen sowie Rechnung zu\n\n27\n\nlegen über den mit den unter Ziff 1. näher be-\n\n28\n\nzeichneten Schreibgeräten erzielten Umsatz, die\n\n29\n\nKosten des Einkaufs bzw. der Herstellung, die für\n\n30\n\nden Vertrieb der Schreibgeräte aufgewendeten Werbe-\n\n31\n\nkosten sowie die Kosten des Vertriebs.\n\n32\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nSoweit die Klage sich auf das Geschmacksmuster stütze, könne das\n- so hat die Beklagte vertreten - bereits deshalb keinen Erfolg\nhaben, weil dem Muster die für die Schutzfähigkeit vorauszusetzende\nNeuheit fehle. Es handele sich bei der streitgegenständlichen\nMustergestaltung um eine aus der Verwendung im Rahmen des\nhistorischen Duofold-Programms vorbekannte Form, die auch nicht\netwa bei der Anmeldung des Musters bereits vergessen gewesen sei.\nVor allem die klägerseits als ein besonderes Merkmal der\nMustergestaltung genannte, nach oben verbreiterte Ausformung der\nKappe sei bereits seit den zwanziger und dreißiger Jahren des\nJahrhunderts üblich und im wettbewerblichen Umfeld durchgehend\nverwendet worden. Entsprechendes gelte für die übrigen\nGestaltungselemente des Musters, aus denen die Klägerin insgesamt\ndessen angebliche Schutzfähigkeit herleiten wolle. Ihre, der\nBeklagten, Kugelschreiber stimmten schließlich weder in einzelnen\nMerkmalen, noch im Gesamteindruck mit dem Klagemuster überein, so\ndaß sie sich jedenfalls nicht als dessen unerlaubte Nachbildung\ndarstellten. Aus den weiter geltend gemachten Gesichtspunkten des\nergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes, so hat die Beklagte\nvertreten, ließen sich die Klagebegehren aber ebenfalls nicht\nherleiten. Ungeachtet der auch insoweit nicht ersichtlichen\nAktivlegitimation der Klägerin gelte das bereits deshalb, weil die\nKlägerin den vor über 70 Jahren gestalteten Kugelschreiber seit\nJahrzehnten vermarktet habe. Schon aus diesem Grund sei der\nklägerische Stift, dessen einzelne Merkmale im Verkehr so weit\nverbreitet seien, daß ihnen keine herkunftshinweisende Funktion\nmehr beigemessen werden könne, kein schutzfähiges Erzeugnis. Hinzu\nkomme, daß der Verkehr bei den streitgegenständlichen Produkten,\ndenen als schmuckstückartige Schreibgeräte der oberen Preisklasse\ndurchaus ein Stellenwert als Statussymbole beizumessen sei, in\nbesonderer Weise auf Details der Gestaltung achte. Dem\nDuofold-Kugelschreiber komme im übrigen auch nur ein enger\nSchutzbereich zu, da er im wesentlichen allgemein übliche und von\nMitbewerbern in gleicher oder ähnlicher Form benutzte Merkmale\naufgreife, die als eine Wiederbelebung von Stilelementen der\nzwanziger und dreißiger Jahre dieses Jahrhunderts im Modetrend\nlägen. Erkennbar werde der Kugelschreiber der Klägerin letztlich\nnur aufgrund des typischen \"P.-Clips\" und der Kennzeichnung \"P.\".\nGerade in diesen Punkten wichen jedoch ihre - der Beklagten -\nKugelschreiber deutlich von den Duofold-Modellen ab. Eine\nNachahmung und damit die Gefahr einer Herkunftstäuschung bestehe\nsomit ebensowenig wie eine Rufausbeu-tung. Bei alledem, so hat die\nBeklagte weiter geltend gemacht, könne ihr aber jedenfalls kein\nUnlauterkeitsvorwurf gemacht werden. Denn die angegriffenen\nKugelschreiber seien Bestandteil einer Serie von Schreibgeräten,\ndie eine besondere Tradition des Hauses F.-C. bei holzgefaßten\nStiften, insbesondere Bleistiften, fortsetzten. Der\nstreitgegenständliche Kugelschreiber sei dabei auch ein dirketer\nNachfolger des als Anlage B 5 vorgelegten F.-C.-Stiftes aus den\ndreißiger Jahren und beruhe auf dem eigenständigen und\npreisgekrönten Musterentwurf eines von ihr, der Beklagten, eigens\neingeschalteten Designers. Im übrigen habe sie durch die\nKennzeichnung ihrer Stifte mit \"G. F. C.\" und die Verwendung des\n\"F.-C.-typischen\" Clips das Erforderliche und Zumutbare getan, um\ndie Gefahr einer Herkunftstäuschung und erst recht diejenige einer\nRufausbeutung zu vermeiden.\n\n35\n\nSoweit die Klägerin sich nach alledem zu Unrecht eines\ngeschmacksmusterrechtlichen Anspruches berühme, sei dafür - so hat\ndie Beklagte schließlich geltend gemacht - die Feststellung der\nSchutzunfähigkeit des Musters vorgreiflich, weshalb ihrer Ansicht\nnach die Voraussetzungen eines entsprechenden\nFeststellungsbegehrens vorliegen. Im Ergebnis gleiches gelte für\nden Fall, daß die Entscheidung des Gerichts ausschließlich auf § 1\nUWG gestützt werden sollte, da sie - die Beklagte - dann ein\nberechtigtes Interesse i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO daran habe, die\nSchutzunfähigkeit des Musters feststellen zu lassen.\n\n36\n\nDie Beklagte hat widerklagend beantragt,\n\n37\n\nfestzustellen, daß das Geschmacksmuster DM/015 534\n\n38\n\nbezüglich der Abbildungen 1.1, 1.2, 1.3. sowie 3.1,\n\n39\n\n3.2. und 3.3 am Tag der für die Anmeldung beanspruchten\n\n40\n\nPriorität, nämlich am 06.07.1989, in der Bundesrepublik\n\n41\n\nDeutschland nicht schutzfähig war.\n\n42\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n43\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n44\n\nDie Klägerin hält die Widerklage bereits für unzulässig.\nJedenfalls aber sei sie unbegründet, da das hinterlegte\nGeschmacksmuster aus den bereits dargelegten Gründen neu und\neigentümlich, mithin schutzfähig sei.\n\n45\n\nMit Urteil vom 06.02.1996, auf welches zur näheren\nSachdarstellung Bezug genommmen wird, hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Ansprüche der Klägerin\naus dem Geschmacksmuster, so hat das Landgericht zur Begründung\nseiner Entscheidung ausgeführt, scheiterten an der mangelnden\nNeuheit dieses Musters. Der Stift sei eine Replik des vorbekannten\nP.-Duofold, dem er - bis auf die Clip-Spange - unstreitig\nentspreche. In den einschlägigen inländischen Fachkreisen sei\ndieses gestalterische Vorbild des bis zum Beginn des 2. Weltkriegs\nvertriebenen P.-Duofold-Modells auch nicht in Vergessenheit\ngeraten, wie aus der im Streitfall vorgelegten Fachliteratur\n(Anlagen B 1, Bl. 84 ff d.A.) hervorgehe. Auf § 1 UWG könne die\nKlägerin die Klageansprüche ebenfalls nicht stützen, weil das\nVerhalten der Beklagten jedenfalls nicht als unlauter einzuordnen\nsei. Die streitgegenständlichen Kugelschreiber der Parteien wiesen\ndeutliche Gestaltungsunterschiede auf, welche den angegriffenen\nSchreibgeräten der Beklagten einen erheblichen Abstand von den\nvergleichbaren Duofold-Exemplaren der Klägerin verschafften. Vor\ndiesem Hintergrund könne allenfalls im Hinblick auf die Grundform\nder Stiftkappe die Gefahr von Verwechslungen in Erwägung gezogen\nwerden, was aber angesichts des Umstandes, daß es sich hierbei um\nein bei zahlreichen Stiften des wettbewerblichen Umfelds\nwiederbelebtes und auf dem Markt gebräuchliches Gestaltungselement\nhandele, lediglich - wenn überhaupt - eine gewisse\nRestverwechslungsgefahr zu begründen vermöge. In dieser Situation\ntreffe die Beklagte jedenfalls kein Unlauterkeitsvorwurf, wenn sie\n- nicht anders als die Klägerin - einem Markttrend folge, indem sie\nan eigene, ältere Gestaltungsvorbilder anknüpfe.\n\n46\n\nDa dem Klagemuster, so hat das Landgericht weiter ausgeführt,\naus den vorbezeichneten Gründen mangels Neuheit die Schutzfähigkeit\nabzusprechen sei, folge daraus zugleich die Begründetheit der\nWiderklage, deren Zulässigkeit das Landgericht aus § 256 Abs. 2 ZPO\nbejaht hat.\n\n47\n\nGegen dieses, ihr am 04. März 1996 zugestellte Urteil richtet\nsich die am 03. April 1996 eingelegte Berufung der Klägerin, die\nsie mittels eines am 03. Juli 1996 - nach entsprechender\nFristverlängerung - eingegangenen Schriftsatzes fristwahrend\nbegründet hat.\n\n48\n\nDas Landgericht, so macht die Klägerin unter Wiederholung und\nVertiefung der bereits in erster Instanz zur Begründung der\nKlagebegehren im übrigen dargelegten Argumente geltend, habe die\nSchutzfähigkeit des Klagemusters zu Unrecht verneint. Denn der neue\nDuofold-Kugelschreiber folge zwar dem Design des \"historischen\"\nDuofold-Drehbleistifts aus dem Jahre 1924. Gleichwohl müsse die für\ndie Schutzfähigkeit des Musters vorauszusetzende Neuheit bei\nEinbezug des Kenntnisstandes der inländischen Fachkreise angenommen\nwerden. Hier sei auf den durchschnittlichen Schreibwarenhändler\nabzustellen, dem die ursprüngliche Duofold-Form aber nicht bekannt\ngewesen sei. Zu berücksichtigen sei ferner, daß ausländische\nVorveröffentlichungen nur dann als \"neuheitsschädlich\" in die\nBeurteilung einfließen könnten, wenn diese zu dem Kulturkreis\ngehören, den inländische Fachkreise bei Mustergestaltungen in ihre\nBeobachtungen einbeziehen. Das aber sie bei vor dem 2. Weltkrieg in\nden USA in den Verkehr gelangten Waren nicht der Fall. Das\nLandgericht habe ferner zu Unrecht außer Betracht gelassen, daß das\nvorliegende Design gegenüber dem ursprünglichen Duofold-Bleistift\nin erheblichem Umfang überarbeitet, in der Linienführung angepaßt\nund - durch die Entwicklung eines neuen Clips - in der optischen\nWirkung verändert worden sei. Das Design des aktuellen\nDuofold-Kugelschreibers weise neue und eigentümliche\nGestaltungselemente auf, die dem Schreibgerät ein individuelles und\neigenartiges Gepräge verschafften. Im einzelnen zeiche sich die\nneue Gestaltung durch von der Klägerin näher dargelegte und\nerläuterte charakteristische Merkmale betreffend die\nProportionierung der \"Elemente Kappe:Schaft:Spitze\" sowie das\nErscheinungsbild des Schaftes und der Kappe, die Positionierung des\nClips, die Spitze und die Farbgebung aus, die auch den\nSchutzbereich des Klagemusters definierten. Die von der Beklagten\nangebotenen Kugelschreiber seien vom Gesamteindruck her mit den\nDuofold-Kugelschreibern nahezu identisch. Die Kappe sie bei den\nbeklagtenseits angebotenen Kugelschreibern wie beim Duofold nach\naußen geformt. Kappe, Zierring und Spitze seien bei beiden Stiften\ndurch die Farbgebung gegenüber den übrigen Teilen hervorgehoben.\nAuch die Proportionen \"Kappe:Spitze:Schaft\" stimmten bei den\nModellen der Beklagten mit denen des P.-Duofolds überein, wobei im\nHinblick auf die Gestaltung der Spitze des Duofold-Kugelschreibers\nder gesamte konisch zulaufende Bereich ab den Zierringen zu\nberücksichtigen sei. Vor diesem Hintergrund könne sie, die\nKlägerin, die Klagebegehren daher nicht nur - wie bereits in erster\nInstanz geltend gemacht - auf geschmacksmusterrechtliche Aspekte\nund auf § 1 UWG unter den Gesichtspunkten der vermeidbaren\nHerkunftstäuschung und der unlauteren Anlehnung stützen. Angesichs\nder besonderen künstlerischen Gestaltung des P.-Duofolds erwiesen\nsich die Klagebegehren darüber hinaus auch aus § 97 UrhG als\nberechtigt. Sie, die Klägerin, sei dabei auch nach im einzelnen\ndargestellten Rechtsübetragungsakten und Ermächtigungen\nkonzernzugehöriger Gesellschaften zur Geltendmachung der an dem von\nG. S. P. geschaffenen Duofold-Drehbleistift bestehenden\nUrhebrrechte aktivlegitimiert. Dieser Duofold-Drehbleistift stelle\nein gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schutzfähiges Werk der angewandten\nKunst dar. Dieses genieße in Deutschland noch Urheberschutz, da\nseit dem Tod des Urhebers G. S. P. am 19.07.1937 die im Streitfall\nzugrundezulegende 70-jährige Schutzfrist noch nicht abgelaufen sei.\nAufgrund der Übereinstimmungen mit dem ursprünglichen\nDuofold-Bleistift stellten sich die Herstellung und der Vertrieb\nder angegriffenen Kugelschreiber der Beklagten auch als eine\nVerletzung des in bezug auf den historischen Duofold-Drehbleistift\nbestehenden urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und\nVerbreitungsrechts dar. Hilfsweise stützt die Klägerin die\nKlageansprüche auch auf die ihrer Ansicht nach anzunehmende\nVerletzung der eingangs erwähnten dreidimensionalen Marke, wobei\nsie zur Geltendmachung der Rechte aus der Markeneintragung von der\nMarkeninhaberin ermächtigt worden sei. Die Kappe der angegriffenen\nKugelschreiber der Beklagten stimme mit der als dreidimensionale\nMarke geschützten Kappe verwechslungsfähig überein.\n\n49\n\nZu Unrecht habe das Landgericht schließlich auch der Widerklage\nstattgegeben, da nach den obigen Ausführungen von der\nSchutzfähigkeit des Musters, dem u.a. durch den speziell für die\nDuofold-Serie neu gestalteten Clip ein verändertes Design\nzugrundeliege, auszugehen sei.\n\n50\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n51\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines\n\n52\n\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\n\n53\n\nOrdnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000.- DM, ersatz-\n\n54\n\nweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungs-\n\n55\n\nhaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken\n\n56\n\nan ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,\n\n57\n\nKugelschreiber wie nachfolgend - in schwarz-weiß\n\n58\n\nFotokopie mit den Ziff. 1 und 2 gekennzeichnet -\n\n59\n\nwiedergegeben\n\n60\n\nanzubieten und/oder zu vertreiben,\n\n61\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,\n\n62\n\nihr, der Klägerin, den Schaden zu ersetzen, der ihr\n\n63\n\ndurch den Verkauf der unter Ziff. 1 des Antrags\n\n64\n\nnäher beschriebenen Schreibgeräte entstanden ist,\n\n65\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin,\n\n66\n\nAuskunft zu erteilen sowie Rechnung zu legen über\n\n67\n\nden mit den unter Ziff. 1 des Antrags näher be-\n\n68\n\nzeichneten Schreibgeräten erzielten Umsatz, die\n\n69\n\nKosten des Einkaufs bzw. der Herstellung, die für\n\n70\n\nder Vertrieb der Schreibgeräte aufgewandten Werbe-\n\n71\n\nkosten sowie die Kosten des Vertriebs,\n\n72\n\n4. die Widerklage abzuweisen.\n\n73\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n74\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n75\n\nhilfsweise,\n\n76\n\nihr, der Beklagten, Vollstreckungsschutz gemäß\n\n77\n\n§ 712 ZPO zu gewähren.\n\n78\n\nSoweit die Klägerin die mit der Klage verfolgten Ansprüche in\nder Berufung ergänzend auch auf urheberrechtliche und\nmarkenrechtliche Ansprüche stützt, stimmt die Beklagte der hierin\ngesehenen Klagehäufung i.S. von § 263 ZPO zwar zu. In der Sache\nstünden der Klägerin, deren Aktivlegitimation die Beklagte\nebensowie die Berechtigung zur Geltendmachung der mit der Berufung\nweiterverfolgten Ansprüche nach dem GeschmacksmusterG (mit Ausnahme\ndes geschmacksmusterrechtlichen Unterlassunsganspruchs) und aus § 1\nUWG jedoch auch insoweit in Abrede stellt, derartige urheber- und\nmarkenrechtliche Ansprüche allerdings nicht zu. Ein etwaiges\nUrheberrecht an dem angeblich von Herrn G. S. P. geschaffenen\nDuofold-Drehbleistift sei zwischenzeitlich jedenfalls wegen des\nVertreichens der hier maßgeblichen Schutzfrist von nur 50 Jahren\nerloschen. Nur hilfsweise sei daher noch einzuwenden, daß es sich\nbei dem P.-Duofold-Drehbleistift aus dem Jahre 1924/1925 auch nicht\num ein urheberschutzfähiges Werk handele. Denn angesichts\nzahlreicher, bereits zum damaligen Zeitpunkt vorbestehender\nnämlicher Gestaltungsformen fehle dem \"historischen\"\nDuofold-Drehbleistift die für den Urheberschutz notwendige\neigenschöpferische Gestaltungshöhe. Gleiches müsse im Ergebnis\nhinsichtlich des klägerseits beanspruchten Geschmacksmusterschutzes\ngelten. Das Muster, so bringt die Beklagte unter Wiederholung und\nVertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im übrigen vor,\nerschöpfe sich letzlich in einer Replik des Duofold-Drehbleistifts\naus dem Jahre 1924/1925, woran auch die gegenüber diesem\nhistorischen Vorstück abweichende Gestaltung des Clips nichts\nändere. Darüber hinaus sei der Duofold-Drehbleistift in zahlreichen\nVeröffentlichungen immer wieder abgebildet und beschrieben worden,\nso daß mit Recht die für die Schutzfähigkeit des Musters\nvorauszusetzende Neuheit durch das Landgericht verneint worden sei.\nAuch ein Verstoß gegen § 1 UWG könne ihr - der Beklagten - nicht\nangelastet werden. Der wettbewerbliche Unlauterkeitsvorwurf greife\nschon deshalb nicht, weil es sich bei ihren, der Beklagten,\nKugelschreibern nicht um Nachbildungen, erst Recht aber nicht um\n\"nahezu identische\" Nachahmungen der Klagemodelle handele. Liege\naber keine Nachbildung vor, so könne ihr, der Beklagten, eine\nHerkunftstäuschung nicht vorgeworfen werden. Zu berücksichtigen sie\ndabei vor allem auch, daß es sich bei den hier betroffenen\nKugelschreibern nicht um Dutzendware, sondern um hochpreisige\nArtikel handele, die der Verbraucher einer aufmerksamen Betrachtung\nunterziehe, bei der er alle und ggf. auch nur feine Unterschiede\nder Gestaltungsform würdige. Der Verkehr habe sich aufgrund einer\nVielzahl von ähnliche Gestaltungsmerkmale aufweisenden\nKonkurrenzprodukten des wettbewerblichen Umfelds auch daran\ngewöhnt, genauer hinzusehen. Jedenfalls könne ihr, der Beklagten,\nderen Kugelschreiber einen erheblichen Gestaltungs- und\nKennzeichnungsabstand von den Duofold-Modellen aufwiesen, und die\nmit den angegriffenen Kugelschreibern an eine eigene\nUnternehmenstradition anknüpfe, vor diesem Hintergrund kein\nUnlauterkeitsvorwurf gemacht werden. Was schließlich den aus der\nMarke beanspruchten Schutz angehe, scheiterten etwaige Ansprüche\nbereits daran, daß aufgrund der unterschiedlichen Gestaltung der\nKappen ihrer Stifte keine Verwechslungsgefahr bestehe. Im übrigen\nstelle aber die Verwendung einer geschützten dreidimensionalen\nMarke als Ware selbst keine Benutzung der Marke i.S. der\nVerletzungstatbestände des § 14 Abs. 2 und Abs. 3 MarkenG dar.\n\n79\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der\nParteien wird auf die in beiden Instanzen zwischen ihnen\ngewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen sowie die gemäß den\nProtokollen über die mündliche Verhandlung vor dem Senat\nabgegebenen Erklärungen Bezug genommen.\n\n80\n\nE n t s c h e i d u n g s r ü n d e:\n\n81\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist zwar\ninsgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin\njedoch nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang\nteilweise Erfolg.\n\n82\n\nA.\n\n83\n\nZu Recht hat das Landgericht die Klage, welche die Klägerin in\nder Berufung zulässigerweise gemäß § 263 ZPO analog im Wege der\nobjektiven Klagehäufung auch auf urhebrrechtliche und\nmarkenrechtliche Ansprüche ausgedehnt hat (vgl. Zöller-Greger, ZPO,\n21. Auflage, Rdn. 3 zu § 260 ZPO), abgewiesen. Der Klägerin stehen\ndie damit geltend gemachten Klagebegehren unter keinem von ihr\nvorgebrachten oder nach dem sonstigen Sachverhalt in Betracht zu\nziehenden rechtlichen Gesichtspunkt zu.\n\n84\n\nI. Soweit die Klägerin die Klagebegehren aus der angeblichen\nVerletzung des von der G.S. Benelux B.V. innegehaltenen\ninternationalen Geschmacksmusters DM/01534 herleiten will, vermag\nihr das nicht zum Erfolg zu verhelfen.\n\n85\n\nDabei kann es offenbleiben, inwiefern die Klägerin über die\nbereits in erster Instanz unstreitig gewordene Berechtigung zur\nGeltendmachung eines auf die etwaige Verletzung des\nGeschmacksmusters gestützten Unterlassungsanspruchs hinaus auch in\nbezug auf die weiter geforderte Auskunft sowie das\nSchadensersatzfeststellungsbegehren aus dem Geschmacksmuster\naktivlegitimiert ist. Das ist hier deshalb nicht von\nstreitentscheidender Bedeutung, weil bereits die im übrigen zu\nfordernden materiellen Voraussetzungen der\ngeschmacksmusterrechtlichen Anspruchsgrundlagen (§ 14a GeschMG i.V.\nmit den §§ 1, 5 GeschMG) nicht gegeben sind. Im Ergebnis zu Recht\nhat das Landgericht dem streitgegenständlichen Muster mangels\nNeuheit die Schutzfähigkeit abgesprochen, so daß die Klage - soweit\ndie Klägerin sie auf das vorbezeichnete Geschmacksmuster gründet -\njedenfalls hieran scheitert.\n\n86\n\nGemäß § 1 Abs. 2 GeschMG kommt Schutzfähigkeit nach dem\nGeschmacksmustergesetz nur solchen Mustern zu, die neu und\neigentümlich sind. Neu ist ein Muster, wenn die seine\nEigentümlichkeit begründenden Gestaltungselemente im\nAnmeldezeitpunkt den inländischen Fachkreisen, zu denen namentlich\ndie berufsmäßigen Mustergestalter gehören, weder bekannt sind, noch\nbei zumutbarer Beachtung der auf den einschlägigen benachbarten\nGewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnten (vgl.\nBGH GRUR 1969, 90/94 f -\"Rüschenhaube\"-; Eichmann/v. Falckenstein,\nGeschmacksmustergesetz, Rdn. 14 zu § 1 m.w.N.). Die Neuheit des\n\n87\n\nMusters wird dabei nach § 13 GeschMG zwar vermutet mit der\nFolge, daß die beklagte Partei substantiiert Tatsachen darzulegen\nund ggf. zu beweisen hat, um die (vermutete) Neuheit des Musters zu\nwiderlegen (vgl. BGH a.a.O, -\"Rüschenhaube\"-; BGH GRUR 1962,\n144/145 -\"Buntstreifensatin I\"-; Eichmann/v. Falckenstein, a.a.O.,\nRdn. 5 zu § 13). Eben das ist der Beklagten im Streitfall aber\ngelungen.\n\n88\n\nDenn der Blick in einschlägige, sich u.a. mit dem Aussehen von\nSchreibgeräten befassende Fachpublikationen belegt, daß die das\nstreitgegenständliche Klagemuster DM/01534 (Nr. 1.1., 1.2., 1.3.\nund 3.1., 3.2., 3.3.) nach dem Vortrag der Klägerin ästhetisch\nprägenden, eigentümlichen Gestaltungselemente sowohl für sich\ngenommen als auch - was für die hier vorzunehmende Beurteilung\nmaßgeblich ist - in ihrer die Gesamtwirkung des Musters ergebenden\nZusammenstellung bereits im Zeitpunkt der Musteranmeldung am 06.\nJuli 1989 nach den genannten Maßstäben vorbekannt, daher nicht mehr\n\"neu\" gewesen sind.\n\n89\n\nNach der klägerseits vorgetragen \"Merkmalsanalyse\" (Bl. 145\nd.A.) soll die Eigentümlichkeit des Klagemusters zum einen in der\nProportionierung der Elemente \"Kappe:Schaft:Spitze\", in der im\nwesentlichen zylindrisch ausgestalteten, dem Durchmesser des\nSchaftes äquivalenten Kappe, die einen nach außen geformten,\nwulstartigen geraden Kappenabschluß zeige, sowie in der\nPositionierung des Clips im Abschlußbereich der Kappe zum Schaft\ndes Stiftes hin begründet sein. Die ästhetische Gesamtwirkung bzw.\nEigentümlichkeit des Musters mitbestimmend sei zum anderen ferner\nder vollkommen zylindrische Schaft ohne weitere Unterteilungen\nsowie die gleichmäßig konisch zulaufende Spitze und die im\nVerhältnis zum Schaft gesehen kontrastartige einheitliche\nFarbgebung von Kappe, Clip und Spitze. Diese, nach der Behauptung\nder Klägerin die Eigentümlichkeit des hinterlegten Musters\nbegündenden Merkmale finden sich indessen nicht nur jeweils als\nsolche, sondern auch gerade in der aus dem Muster ersichtlichen\nKombination bereits in dem in den zwanziger Jahren des Jahrhunderts\ngeschaffenen und weltweit vertriebenen P.-Duofold-Drehbleistift\nwieder, wie er in einschlägigen Fachveröffentlichungen beschrieben\nund abgebildet ist: Der historische Duofold-Drehbleistift, dessen\nDesign auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin - in\nallerdings streitigem Ausmaß - \"Vorbild\" des hier in Rede stehenden\nMusters gewesen sei, ist in den unstreitg bereits im Zeitpunkt der\nMusteranmeldung veröffentlichten und in Deutschland erhältlichen,\njeweils von Stuart Schneider und G. Fischler herausgegebenen\nPublikationen \"Antique Writing Instruments\" - dort auf den Seiten\n67 und 70 - sowie \"The Book of Fountain Pens and Pencils\" - dort S.\n213 - abgebildet. Diese Veröffentlichungen bzw. die darin\nenthaltenen Abbildungen des historischen Duofold-Drehbleistifts\nstehen aber der Neuheit des hier zu beurteilenden Geschmacksmusters\nentgegen.\n\n90\n\nDem widerspricht es von vornherein nicht, daß sich die erwähnten\nVeröffentlichungen unmittelbar nur an den verhältnismäßig\nbegrenzten Interessentenkreis der Sammler und Händler \"antiker\"\nSchreibgeräten wenden. Bei den in die hier maßgeblichen Fachkreise\neinzubeziehenden berufsmäßigen Mustergestaltern und Herstellern,\nvon denen ein Überblick über den vorbekannten Formenschatz erwartet\nwerden kann, ist davon auszugehen, daß sie sich über die diversen,\nauch historisch \"vorformulierten\" Gestaltungsmöglichkeiten der von\nihnen zu schaffenden Schreibgeräte informieren und dabei u.a. auch\nausländische Fachveröffentlichungen heranziehen. In diesen wären\nsie aber zwanglos auf das hier in Rede stehende historische Vorbild\ndes Duofold-Drehbleistifts gestoßen, das aus den nachfolgend näher\nerläuterten Gründen von seinem Gesamteindruck her eben demjenigen\ndes Klagemusters entspricht. Der Neuheitsschädlichkeit des\nhistorischen Duofold-Drehbleistifts steht es weiter ebenfalls nicht\nentgegen, daß es sich hierbei um ein auf dem US-amerikanischen\nMarkt geschaffenes und vertriebenes Modell gehandelt hat.\nUnabhängig davon, daß die die Abbildungen des historischen\nDuofold-Drehbleistifts enthaltenden Publikationen im Zeitpunkt der\nMusteranmeldung in Deutschland ohne weiteres zugänglich waren und\nder erwähnte Stift nach der Behauptung der Klägerin überdies bis\nzum 2. Weltkrieg - wie u.a. aus der in den\nProdukttrainingsunterlagen der Klägerin (Bl. 500 d.A.) abgebildeten\nWerbeanzeige der P.-Niederlassung in Berlin hervorgeht -auch in\nDeutschland angeboten wurde, zählen die USA grundsätzlich zu dem\nKulturkreis, von dem erwartet werden kann, daß ihn inländische\nFachkreise bei der Mustergestaltung in ihre Beobachtungen\neinbeziehen. Das gilt insbesondere für den hier betroffenen\nProduktsektor der Schreibegräte, da zahlreiche bekannte Hersteller\nvon Schreibgeräten, wie - neben P. - beispielsweise Waterman und\nSheaffer, in den USA ansässig sind, so daß es naheliegt, auch den\nUS-amerikanischen Raum in den Überblick über den vorhandenen und\nvorbekannten Formenschatz zu integrieren.\n\n91\n\nHandelt es sich daher bei dem \"historischen\"\nDuofold-Drehbleistift um eine Form, die im Zeitpunkt der Anmeldung\ndes Klagemusters nicht in Vergessenheit geraten war, steht sie der\nNeuheit dieses Musters im Streitfall entgegen. Denn auch wenn das\nKlagemuster nicht in allen Details der Gestaltung mit dem\nhistorischen Duofold übereinstimmt bzw. dessen \"natur- und\nmaßstabsgetreue\" Replik darstellt, hebt es sich in seinem durch das\nZusammenwirken der eigentümlichen Gestaltungselemente\nhervorgerufenen ästhetischen Gesamteindruck doch nicht so erheblich\nvon ihm ab, daß es demgegenüber als eine eigenständige \"neue\" Form\nanzusehen ist.\n\n92\n\nDer Blick auf die in den vorbezeichneten Publikationen\nenthaltenen Abbildungen des Duofold-Drehbleistifts aus den\nzwanziger Jahren des Jahrhunderts (vgl. vor allem S. 213 in \"The\nBook of Fountain Pens and Pencils\" sowie S. 70 in \" Antique Writing\nInstruments\") belegt, daß dieser mit Ausnahme einzelner\nAbweichungen bei der Gestaltung des im unteren Bereich des Schaftes\nzur Spitze hin angebrachten \"Doppelrings\" sowie bei der Gestaltung\nder Clip-Spange in allen sonstigen, nach dem Vortrag der Klägerin\ndie Eigentümlchkeit des Musters begründenden Merkmalen weitgehend\nidentisch geformt ist. Ungeachtet der Frage, inwiefern es sich bei\ndiesen abweichenden Gestaltungselementen für sich genommen\nüberhaupt um solche handelt, die über das Durchschnittskönnen eines\nmit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgerüsteten\nMustergestalters hinausgehen, und die daher geeignet sind, die\nEigentümlichkeit des Musters mitzubestimmen, verschaffen jedenfalls\nallein diese abweichenden Merkmale dem Klagemuster keinen derart\nerheblichen Abstand zu dem -vorbekannten - historischen\nDuofold-Drehbleistift, daß es von seiner ästhetischen Gesamtwirkung\nher demgegenüber als neue Gestaltungsmöglichkeit und Form\neinzuordnen wäre. Denn der vorbeschriebene \"Doppelring\" des\nKlagemusters greift mit der im Ergebnis gleichen optischen Wirkung,\nnämlich der Verkürzung des Stiftschaftes und einer damit erzielten\nstabilen, gedrungen Anmutung, den beim historischen\nDuofold-Drehbleistift im Bereich zwischen Schaft und Spitze\nangebrachten, in schwarzer Farbe gehaltenen Ring auf, der mit einem\nweiteren Metallring in Form einer Rille im Bereich der Spitze des\nStifts unterlegt ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der\nGestaltung der Clip-Spange. Der obere Teil der Clip-Spange weist\nbeim Klagemuster und bei dem historischen Duofold die identische,\nsich pfeilartig nach unter verjüngende Kontur auf; die Clipspange\nselbst ist im übrigen sowohl bei dem Klagemuster als auch beim\nhistorischen Drehbleistift gleichermaßen an einem Ring im Bereich\nzwischen dem unteren Abschluß der Kappe des Stifts und dessen\nSchaft angebracht. Lediglich die Oberfläche der Clipspange sowie\nder \"Cliptropfen\" sind unterschiedlich gestaltet: Während der Pfeil\nbei dem historischen Duofold-Drehbleistift in einer Kugel endet,\nist dieses Gestaltungsdetail beim Clip des Klagemusters in die Form\neines aus einer Kugel gezogenen Tropfens gegossen. In seinem\nkonkreten Erscheinungsbild weist der genannte Tropfen jedoch eine\nderat \"runde\" Form auf, daß er in der optischen Wirkung einer Kugel\nsehr nahe kommt. Was die Gestaltung der Oberfläche der Clip-Spange\nangeht, so findet sich bei derjenigen des Klagemusters anders als\nbeim Duofold-Drehbleistift zwar ein nach unten, zur Stiftspitze hin\nweisender, eingravierter gefiederter Pfeil. Die beschriebenen\nabweichenden Gestaltungsdetails bleiben jedoch in bezug auf das von\nden Gestaltungsformen vermittelte optische Gesamtbild nur marginal.\nSie sind weder für die isolierten Gestaltungselemente des Clips\noder des Schaftes, noch erst Recht für den ästhetischen\nGesamteindruck des Klagemusters von derart gravierenden Gewicht,\ndaß dessen optischer Gesamteindruck sich dadurch erheblich von dem\ndiese einzelnen Gestaltungselemente nicht oder in anderer Form\naufweisenden historischen Duofold-Drehbleistift abhebt. In ihrer\ndas ästhetische Gesamtbild dominierenden übereinstimmenden übrigen\nGestaltung vermitteln vielmehr sowohl das Klagemuster als auch der\nDuofold-Drehbleistift gleichermaßen den Eindruck einer im oberen\nBereich betonten, wuchtigen und massiven Stiftform, wobei die für\ndiesen Eindruck bestimmenden Merkmale sowohl bei dem Muster als\nauch bei dem historischen Duofold-Drehbleistift gerade in der\nnämlichen Gestaltungsform ausgeprägt sind: Die Proportion der\neinzelnen Abschnitte des Stiftes, nämlich der Spitze, des Schaftes\nund der Kappe sowie auch die glatte, bis zum oberen Bereich der\nKappe vollkommen zylindrische Form des Schaftes und schließlich die\nmittels eines Doppelwulstes bewirkte Verbreiterung der Stiftkappe\nim oberen Abschlußbereich finden sich nicht nur bei dem\nKlagemuster, sondern in der nämlichen Formgebung auch bereits bei\ndem historischen Vorbild. Das gilt vor allem auch im Hinblick auf\ndie Gestaltung des Kappenabschlusses im oberen - verbreiterten -\nBereich. Bei dem historischen Modell findet sich ebenso wie bei dem\nMuster unmittelbar unterhalb des flachen Kappendeckels ein nach\naußen gewölbter ringartiger Wulst, zu dem parallell eine weitere\n\"Rille\" verläuft, was die Anmutung eines \"Doppelrings\" bzw.\n\"Doppelwulstes\" ergibt. Im unteren, unmittelbar an den Schaft\nangrenzenden Bereich der Kappe ist wie beim Klagemuster ein\nweiterer Ring angebracht, unterhalb dessen eine zweite Linie\nverläuft. Auch der klägerseits als ein die Eigentümlichkeit des\nMusters begründendes Merkmal genannte konische Verlauf der Spitze\ndes Stiftes ist bei dem historischen Vorbild in der nämlichen Art\ngeformt. Gleiches gilt für die kontrastartige Farbgebung von Kappe,\nClip und Spitze gegenüber dem Schaft des Stiftes, die sich bei\nbeiden Modellen wiederfindet. All diese übereinstimmenden, die\nEigentümlichkeit begründenden Merkmale prägen aber die\nGesamtwirkung sowohl des Klagemusters als auch des historischen\nDuofold-Drehbleistifts in einem Maße, demgegenüber die vorhandenen\nAbweichungen in den Hintergrund treten. An der auf der Grundlage\ndes ästhetischen Gesamteindrucks vorzunehmenden Beurteilung, daß\ndas Muster mit dem vorbekannten historischen Duofold-Drehbleistift\nübereinstimmt, dieser daher neuheitsschädlich ist, vermögen die\ndargestellten Abweichungen infolgedessen nichts zu ändern. Damit\nist zugleich die nach Maßgabe von § 13 GeschMG für die Neuheit des\nKlagemusters sprechende Vermutung im Streitfall widerlegt mit der\nFolge, daß sich die klägerseits geltend gemachten Ansprüche mangels\nSchutzfähigkeit des Musters nicht aus geschmacksmusterrechtlichen\nAspekten herleiten lassen.\n\n93\n\nII. Aber auch die im Hinblick auf den historischen\nDuofold-Drehbleistift geltend gemachten urheberrechtlichen\nGesichtspunkte tragen die Klagebegehren nicht.\n\n94\n\nDabei kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem\nSchreibgerät um ein urheberschutzfähiges Werk der angewandten Kunst\ni. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG handelt, und ob Herr G. S.\nP. tatsächlich dessen Urheber ist. Es bedarf weiter ebenfalls nicht\nder Entscheidung, ob im Hinblick auf die seit dem Tod des\nangeblichen Urhebers G. S. P. verstrichenen Frist überhaupt noch\nurheberrechtlicher Schutz für den Duofold-Drehbleistift im Inland\nbeansprucht werden kann und ob schließlich die Klägerin berechtigt\nwäre, einen etwa noch bestehenden Urheberschutz im Streitfall\ndurchzusetzen. All diese Fragen können hier deshalb offenbleiben,\nweil jedenfalls auf Seiten der Beklagten die Voraussetzungen des\ngeltend gemachten urheberrechtlichen Verletzungstatbestandes nicht\nvorliegen. Denn die angegriffenen Kugelschreiber der Beklagten\nverletzen das in bezug auf den historischen Duofold-Drehbleistift\nggf. bestehende urheberrechtliche Vervielfältigungs- und\nVerbreitungsrecht (§§ 16, 17 UrhG ) nicht. Es handelt sich bei den\nangegriffenen Kugelschreibern der Beklagten vielmehr um unter\nfreier Benutzung vorbekannter einschlägiger Gestaltungsformen\nihrerseits geschaffene eigenständige Gestaltungen. Folglich kann\ndie Klägerin aus der hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht\nzu ziehenden Vorschrift des § 97 UrhG nichts für sich\nherleiten.\n\n95\n\nDabei kann es unterstellt werden, daß es sich - wie die Klägerin\ndies behauptet - bei den von ihr als Anlagen D 70 und D 90 zu den\nAkten gereichten Drehbleistiften um eben die Duofold-Modelle\nhandelt, die angeblich Herr G. S. P. im Jahre 1925 geschaffen hat.\nDenn die angegriffenen Schreibgeräte der Beklagten weisen zu diesen\nDrehbleistiften einen derartigen Abstand auf, daß sie sich weder\nals deren Vervielfältigungen, noch etwa um Bearbeitungen oder\nsonstige Umgestaltungen i.S. von § 23 UrhG darstellen.\n\n96\n\nZu den das Erscheinungsbild der klägerseits vorgelegten\nDuofold-Drehbleistifte prägenden Elementen gehört die im Verhältnis\nzum Schaft relativ lange goldfarbene Kappe, die den glatten\nzylindrischen Schaft bis zu einem durch einen doppelten Ring\nmarkant hervorgehobenen Wulst verlängert. Diese Gestaltungsmerkmale\nrufen optisch den Eindruck einer insgesamt nach oben hin\nverbreiterten, mit einem flachen Deckel abschließenden\n\"röhrenartigen\" Stiftform hervor. Prägend sind weiter die im\nunteren Bereich der Kappe parallel zueinander gesetzten Wülste, der\ndirekt unterhalb der Kappe angesetzte Clip sowie die in Form eines\nlanggezogegen Dreiecks sich nach unten verjüngende, in einer Kugel\nendende Clip-Spange und schließlich die im Abschluß des Schaftes\nsowohl zur Kappe als auch zur sich konisch verschmälernden Spitze\ndes Stiftes hin angebrachten, mit der Farbgebung des Schaftes im\nübrigen kontrastierenden schwarzen Ringe. All diese\nGestaltungsmerkmale, die vom optischen Effekt her eine Verkürzung\nund Verbreiterung der Form bewirken, verschaffen den\nDrehbleistiften vom Gesamteindruck her eine gedrungene, stabile\nAnmutung. Die Kugelschreiber der Beklagten weichen jedoch nicht nur\nin den vorbezeichneten Gestaltungsdetails, sondern auch in dem\ndadurch hervorgerufenen Gesamteindruck ganz erheblich ab, so daß\nsie sich weder in der bloßen Vervielfältigung der Duofold-Stifte\nerschöpfen, noch als deren Bearbeitung oder sonstige Umgestaltung\n(§ 23 UrhG) angesehen werden können.\n\n97\n\nDas Erscheinungsbild der Kugelschreiber der Beklagten wird\nmaßgeblich bestimmt durch die sich tropetenförmig nach oben\nverbreiternde Kappe, die in einem gerillten Zierring endet und mit\neinem nach innen gewölbten Deckel geschlossen ist. Weiteres, den\nGesamteindruck mitbestimmendes Gestaltungsmerkmal der\nKugelschreiber der Beklagten ist der unmittelbar unterhalb der\nKappe angebrachte breite Ring, an welchen der Clip montiert ist.\nEben ein solcher, allerdings schmalerer Ring findet sich im unteren\nBereich des Schaftes wieder, an den sich insgesamt die konisch\nzulaufende Spitze anschließt. Anders als bei den\nDuofold-Drehbleistiften bewirken diese \"Ringe\" jedoch nicht den\noptischen Effekt einer Verbreiterung und Verkürzung. Denn sie\nschließen bei den Modellen der Beklagten mit der Kontur des Stiftes\nim übrigen ab und vermitteln im Zusammenwirken mit dem weiteren\nGestaltungsmerkmal der Kannelierung des Schaftes das Bild einer\nnach oben strebenden schlanken Form. Daran ändert auch der nach\noben verbreiterte Abschluß der Kappe des Stiftes nichts. Anders als\nbei den Duofold-Drehbleistiftten entwickelt sich diese\n\"Verbreiterung\" fast organisch aus der äußeren Kontur des Schaftes.\nBei den Duofold-Drehbleistiften wird der Eindruck der Verbreiterung\nhingegen durch markante, auf den zylindrischen Schaft gesetzte\nWülste bewirkt, die aus der Kontur des Schaftes heraustreten und\ndie im übrigen zylindrisch gehaltene Form unterbrechen. Über den\nUmstand hinaus, daß die Modelle der Parteien überhaupt zylindrische\nSchäfte und nach oben verbreiterte Kappen sowie - mit Ausnahme des\nvollversilberten Kugelschreibers der Beklagten - eine\nkontrastartige Farb- und Materialgebung aufweisen, gibt ihnen die\nkonkrete Ausprägung dieser als solche gemeinsamen Formelemente\ndaher vom Gesamteindruck her eine deutlich vorneinander abweichende\nAnmutung. Angesichts des erheblichen Abstandes der Gestaltungen\nliegt in den Kugelschreibern der Beklagten folglich weder die\nVervielfältigung der Duofold-Drehbeistifte gemäß Anlage D 70 und D\n90, noch sind sie als Bearbeitungen oder sonstige Umgestaltungen\ndieser Modelle anzusehen. Sie stellen vielmehr eigenständige, unter\nAufgreifen und Benutzen des vorhandenen Formenschatzes geschaffene\nProduktformen dar, wobei die Beklagte sich ebenso wie die Klägerin\nvordefinierter Formen aus einem bestimmten vergangenen\nZeitabschnitt bedient hat. Das ändert aber nichts daran, daß sie\nsich in der konkreten Gestaltungsform, die sie ihren anhand\nhistorischer Vorbilder entwickelten aktuellen Produkten gegegeben\nhat, so weit von den angeblich aus eben diesem Zeitabschnitt\nstammenden historischen Duofold-Modellen, denen ihr eigenes F.-C.\nModell gemäß Abnlage B 5 entspricht, entfernt hat, daß diese in der\nneuen Form als solche nicht mehr erkennbar sind.\n\n98\n\nIII. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aber\nauch nicht nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerblichen\nLeistungsschutzes gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der\nvermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung zu.\n\n99\n\nUnter diesem Aspekt unlauter verhält sich, wer ein Erzeugnis in\nden Verkehr bringt, das wettbewerblich eigenartige Merkmale eines\nfremden Produkts aufweist, mit denen der Verkehr\nHerkunftsvorstellungen verbindet, wenn er nicht die zur Vermeidung\neiner Herkunftstäuschung erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen\ngetroffen hat. Ein nach diesen Maßstäben unlauteres Verhalten kann\nder Beklagten im Streitfall indessen nicht vorgeworfen werden.\n\n100\n\nAllerdings ist davon auszugehen, daß den klägerseits\nvertriebenen Duofold-Kugelschreibern die für den ergänzenden\nwettbewerblichen Leistungsschutz vorauszusetzende wettbewerbliche\nEigenart zuzuerkennen ist. Sie weisen in ihrer konkreten\nGestaltungsform eine Kombination von Merkmalen auf, ihnen gegenüber\nvergleichbaren Konkurrenzprodukten eine einprägsame Besonderheit\nverleiht, und die geeignet ist, im Verkehr als kennzeichnend für\ndie betriebliche Herkunft zu wirken (BGH GRUR 1969, 292/294\n-\"Buntsreifensdatin II\"-; BGH GRUR 1986, 377/378\n-\"Beschlagprogramm\"-). Zur Vermeidzung von Wiederholungen insoweit\nnimmt der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug auf die überzeugenden\nAusführungen des Landgerichts in den Entscheidunsgründen des\nangefochtenen Urteils der ersten Instanz (dort S. 8 f).\n\n101\n\nEs ist weiter auch davon auszugehen, daß die\nDuofold-Kugelschreiber der Klägerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt\ndes Marktzutritts der Beklagten mit den angegriffenen\nKugelschreibern hinreichend im Verkehr bekannt waren. Dafür bedarf\nes nicht der Feststellung des von der Klägerin im einzelnen\nbehaupteten Umsatzes und Werbeaufwands. Denn ausreichend ist, daß\ndie Produkte der Klägerin überhaupt auf dem Markt waren, so daß der\nangesprochene Verkehr Fehlvorstellungen über die betriebliche\nHerkunft erliegen kann, wenn Nachahmungen auf den Markt gelangen\n(vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, Rdn. 457\nzu § 1 UWG). Eine solche Bekanntheit haben die\nDuofold-Kugelschreiber im Streitfall aber unzweifelhaft erreicht,\nda die Marktpräsenz der Klägerin mit den Duofold-Klagemodellen als\nsolche zwischen den Parteien außer Streit steht.\n\n102\n\nDer Unlauterkeitsvorwurf der vermeidbaren betrieblichen\nHerkunftstäuschung im übrigen scheitert jedoch daran, daß die\nangegriffenen Kugelschreiber der Beklagten den Klagemodellen nicht\nin einem Maße ähnlich sind, daß zumindest ein nicht unerheblicher\nTeil des angesprochenen Verkehrs der Gefahr betrieblicher\nHerkunftsverwechslungen erliegen, jedenfalls aber angesichts des\nerheblichen Abstandes der angegriffenen Kugelschreiber zu den\nstreitgegenständlichen Klagemodellen der Klägerin kein\nUnlauterkeitsvorwurf gemacht werden kann.\n\n103\n\nDie Kugelschreiber der Beklagten sind in sämltichen, die\nwettbewerbliche Eigenart der Duofold-Kugelschreiber bestimmenden\nMerkmalen deutlich abweichend gestaltet. Sie sind sowohl in der\nkonkreten Ausformung der Einzelheiten der verwendeten\nGestaltungselemente, als auch nach dem maßgeblichen Gesamteindruck\nselbst bei flüchtiger Betrachtung weit von den\nDuofold-Kugelschreibern entfernt. Die Kugelschreiber der Beklagten\nweisen keine den Schaft unterbrechende sowie die Kappe\nverbreiterenden Zierringe und Wülste auf, die aus der zylindrischen\nKontur des Schaftes hervortreten. Sie unterscheiden sich aufgrund\nder in´s Auge fallenden längeren Spitze maßgeblich auch in der\nProportion. Soweit die Klägerin einwendet, der Spitze ihrer\nDuofold-Modelle sei der Teil bis zu dem \"Doppelring\" im unteren\nBereich des Schaftes ihrer Kugelschreiber zuzurechnen, so daß auch\ndie Duofold-Kugelschreiber eine den Schreibgeräten der Beklagten\nentsprechende Proportionierung der Spitze zu Schaft und Kappe\naufweise, vermag das nicht zu überzeugen. Denn aus der Sicht des\nangesprochenen Verkehrs, dem die Mitglieder des erkennenden Senats\nals potentielle Erwerber von Schreibgeräten der hier betroffenen\nPreisklasse zugehörig sind, schließt die Spitze mit der Metallhülse\nim unteren Bereich der Duofold-Kugelschreiber ab und setzt bereits\nab dieser Linie der Schaft der Stifte an. Folglich ist der\nunmittelbar ab der Metallspitze ansetzende Bereich einschließlich\nder \"Doppelringe\" optisch der Länge des Schaftes, nicht aber der\nSpitze der Kugelschreiber zuzuordnen, die daher eine im Verhältnis\nzu den übrigen Stifsegmenten (Schaft bzw. \"Mittelteil\"/Kappe)\nverkürzte Proportion aufweist. Aber auch die Kappe der Stifte ist\nbei den Modellen der Parteien völlig verschieden gestaltet: Während\nsie sich bei den Duofold-Kugelschreibern der Klägerin in\nVerlängerung des Schaftes gerade nach oben fortsetzt und der Effekt\nder im Abschluß einsetzenden Verbreiterung mittels eines\n\"Aufsatzes\" durch doppelte Wülste in der Art eines Säulenkapitells\nbewirkt wird, erzielt die Beklagte bei ihren Stiften den Eindruck\nder Verbreiterung durch kontinuierliche Auskragung des letzten\nTeils der Kappe in der Art einer Krone oder Trompete. Insgesamt\nerscheinen die Kugelschreiber der Beklagten auf diese Weise\nschlanker, schnörkelloser, leichter und im Design schlichter als\ndie streitgegenständlichen Duofold-Schreibgeräte der Klägerin, die\ndurch die auffälligen, den Stift in der Länge stark unterteilenden\nund optisch verkürzenden Ringe und Wülste einen deutlich verzierten\nund \"prächtigen\", im übrigen massiven und gedrungenen Eindruck\nvermitteln. Die Verschiedenheit der Anmutung wird bei den\n\"schwarzen\" Modellen der Parteien durch das bei den jeweiligen\nSchäften verwendete Material noch zusätzlich verstärkt. Während\nbeim Duofold-Modell durch das glänzende, glatte Material der\nEindruck einer lackierten, mit dem polierten Metall der Kappe und\nSpitze korrespondierenden Oberfläche hervorgerufen wird, erweckt\ndas beim Stift der Beklagten verwendte Ebenholz, welches überdies\nnoch kanneliert ist, den Eindruck einer mattierten, stumpfen\nOberfläche, die sich von dem im übrigen glänzenden, versilberten\nMetall der Kappe und des Stiftes abhebt und den bestehenden\nMaterial- und Farbkontrast intensiviert. Auch wenn die\nletzgenannten, die Gestaltung des Schaftes der Stifte betreffenden\nMerkmale für sich genommen nicht das entscheidende Kriterium\ndarstellen, um eine die Verwechslungsgefahr vermeidende\nVerschiedenheit herzustellen, sind sie doch im Zusammenwirken mit\nden übrigen Gestaltungsunterschieden ein Moment, das die\nVerschiedenheit der Produkte noch hervorhebt.\n\n104\n\nInsgesamt weichen die Kugelschreiber der Beklagten daher nicht\nnur in den Einzelheiten der jeweiligen Gestaltungselemente, sondern\nvor allem auch im durch deren Zusamenwirken hervorgerufenen\nästhetischen Gesamteindruck in ganz erheblichem und deutlichem Maße\nvon den Duofold-Modellen der Klägerin ab. Auch unter\nBerücksichtigung des Umstandes, daß der Verkehr sein Augenmerk mehr\nauf die Übereinstimmungen als auf die abweichenden Merkmale richtet\nund seine Beurteilung in aller Regel nur aus dem Erinnerungsbild\ntrifft (vgl. OLG Köln GRUR 1983, 456/457 -\"Spülmittelflasche\"-)\nliegt es danach fern, daß ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des\nangesprochenen Verkehrs zumindest auf wirtschaftliche oder\norganisatorische Verbindungen zwischen den Herkunftsstätten der\nverschieden gestalteten Produkte beider Parteien schließt.\n\n105\n\nDie vorstehenden Ausführungen gelten dabei auch im Vergleich der\njeweiligen \"silber-kannelierten\" Kugelschreibermodelle der\nParteien. Vor dem Hintergrund der im übrigen bestehenden\nAbweichungen der Gesaltungsformen hätte eine Verwechslungsgefahr\naufgrund des Gestaltungsmerkmals der \"Kannelierung\" des silbernen\nSchaftes nur dann angenommen werden können, wenn der Stift der\nKlägerin gerade in dieser Ausführung einen auch im Vergleich zu den\nentsprechend kannelierten Produkten des wettbewerblichen Umfelds\nerheblichen Grad an Bekanntheit erlangt hätte, so daß der Verkehr,\nwenn er eben diesem Gestalungselement begegnet, gerade an das\nProdukt der Klägerin bzw. an dessen Herkunft erinnert wird. Einen\nsolchen Grad an Verkehrsbekanntheit hat die Klägerin indessen für\nihren silber-kannelierten Duofold-Kugelschreiber nicht darzulegen\nvermocht. Denn aufgrund des Umstandes, daß der mit diesem Modell\nerzielte Umsatz nach ihrem eigenen Vortrag nur den geringen Anteil\nvon 5 % des weltweit mit den Duofold-Modellen erwirtschafteten\nUmsatzes ausmacht und das Modell auch nicht in erheblichem Umfang\nbeworben wird, sowie weiter im Hinblick auf das wettbewerbliche\nUmfeld, das zahlreiche Stifte mit einer der hier vorliegenden\nKannelierung entsprechenden Gestaltung anbietet (vgl. die Modele\nder Hersteller Montblanc, Waterman, Sheaffer und Cartier gemäß den\nAnlagen K 4a -dort S. 19, K 4d -dort S. 5, K 4b -dort S. 11, B 52\n-dort S. 15/16), ist nicht ersichtlich, daß die Kannelierung ein\nmaßgeblich auf die Vorstellung des Publikums in bezug auf die\nHerkunft des Produkts einwirkendes Gestaltungselement darstellt,\ndessen Verwendung allein - bei im übrigen erheblich voneinander\nabweichender Produktgestaltung - die Gefahr von Verwechslungen zu\nbegründen geeignet ist.\n\n106\n\nVor dem Hintergrund dieser - wenn überhaupt -außerordentlich\ngeringen Ähnlichkeit der Kugelschreibermodelle der Parteien kann\nder Beklagten, die vor der Aufnahme der Produktion der\nstreitgegenständlichen Schreibgeräte jedenfalls bis zum Jahre 1975\nu.a. auch Füller und Kugelschreiber in ihrem Sortiment angeboten\nhat, jedenfalls kein Unlauterkeitsvorwurf gemacht werden, wenn sie\nebenso wie P. an diese \"Unternehmens-tradition\" anknüpft und unter\nAbwandlung auch von ihr selbst angebotener, dem historischen\nDuofold-Drehbleistift teilweise sehr nahekommender\nGestaltungsvorbilder (vgl. den Drehbleistift \"9375 gemäß Anlage B 5\nsowie die Abbildungen Bl. 96 und 165 d.A.) Kugelschreiber zu einem\nZeitpunkt anbietet, in dem nicht nur die Wiederbelebung\nhistorischer Gestaltungsformen insbesondere aus der Ära der art\ndéco auch im Produktsegment der Schreibgeräte einem Trend\nentspricht, sondern sie diese Formen vor allen Dingen in einer\nkonkreten ästhetischen Form aufgreift, die zu den konkurrierenden\nDuofold-Modellen der Klägerin einen deutlichen Abstand einhält.\n\n107\n\nIV. Aus der dreidimensionalen Marke kann die Klägerin die\ngeltend gemachten Ansprüche schließlich ebenfalls nicht herleiten.\nDerartige, allein aus den §§ 4, 14 MarkenG in Betracht zu ziehenden\nAnsprüche scheitern jedenfalls bereits daran, daß die angegriffenen\nKugelschreiber der Beklagten, insbesondere aber die Gestaltung von\nderen Kappe, der sich in einer zeichnerischen Darstellung wiederum\nder Kappe der Duofold-Kugelschreiber erschöpfenden\ndreidimensionalen Marke aus den oben bereits dargetsellten Gründen\nweder identisch, noch im übrigen in einer die markenrechtliche\nVerwechslungsgefahr begründenden Weise ähnlich sind.\n\n108\n\nB.\n\n109\n\nSoweit die Klägerin sich mit der Berufung allerdings gegen ihre\nVerurteilung entsprechend dem Widerklagebegehren wendet, hat das\nErfolg.\n\n110\n\nDas von der Beklagten im Wege der Widerklage verfolgte\nZwischenfeststellungsbegehren ist unzulässig.\n\n111\n\nDie Beklagte erstrebt damit die Feststellung betreffend nur ein\nElement bzw. eine Vorfrage des streitigen Rechtverhältnisses\nzwischen den Parteien, nämlich der Schutzfähigkeit des\nGeschmackmusters, die aber lediglich eine Prüfungsvoraussetzung des\nBestehens oder Nichtbestehens eines geschmacksmusterrechtlichen\nAnspruchs, mithin des Rechtsverhältnisses ist. Nur das\nRechtsverhältnis selbst, nicht aber seine Vorfragen und Elemente\nkönnen indessen Gegenstand der Zwischenfeststellungs(wider)klage i.\nS. von § 256 Abs. 2 ZPO sein (vgl. Zöller-Grger, a.a.O., Rdn. 3 und\n24 zu § 256 ZPO ).\n\n112\n\nIm Ergebnis Gleiches gilt, soweit die Beklagte ein\nFeststellungsinteresse aus § 256 Abs. 1 ZPO herleiten will. Da es\nentscheidungserheblich auf das Geschmacksmuster ankommt, ist dessen\nSchutzfähigkeit materielle Prüfungsvoraussetzung der\nKlageansprüche, so daß die Beklagte ihr mit der Widerklage\nverfolgtes Ziel bereits mit dem Klageabweisungsantrag erreicht.\n\n113\n\nC.\n\n114\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n115\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n116\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des jeweiligen Unterliegens der Parteien im\nvorliegenden Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-19/6-u-68-96","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307861","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307861","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-19/6-u-68-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307861","retrieved":"2026-07-09 03:36:40.937862+00:00"}}