{"status":"available","doknr":"OLD307860","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0319.6U156.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-19","aktenzeichen":"6 U 156/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Antragsteller ist der Verband des Getränkefachgroßhandels\nunter anderem für den Bereich Nordrhein-Westfalen. Es obliegt ihm,\ndie gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, zu\nfördern und zu schützen. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört\ndie Förderung lauteren und die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.\nMitglieder des Antragstellers sind vornehmlich\nGetränkefachgroßhändler, die unter anderem im Landgerichtsbezirk\nAachen eine Vielzahl von Getränkemärkten betreiben und beliefern.\nDer Antragsgegner betreibt in G. einen Getränkeabholmarkt. Dort\nverkauft er unter anderem Faßbier in unterschiedlichen Faßgrößen an\nLetztverbraucher. Der Getränkemarkt gehört D. Sch., der in S. und\nW. zwei weitere Getränkemärkte in eigener Regie betreibt.\n\n3\n\nBei einem Testkauf am 05.08.1998 veräußerte der Antragsgegner in\ndem von ihm betriebenen Getränkeabholmarkt an einen Testkäufer ein\n30-Liter-Faß \"B. Pils\", das kein Mindesthaltbarkeitsdatum aufwies.\nDiesem Testkauf war folgendes vorausgegangen: Der Antragsgegner\nhatte lange vor dem Testkauf anwaltlichen Rat eingeholt und für\nEndverbraucher bestimmtes Faßbier mit einem Aufkleber versehen.\nDieser lautete: \"Das Bier ist bei kühler Lagerung mindestens\nhaltbar bis Ablauf von drei Monaten seit dem Tage der Abfüllung\".\nUnter dem 23.06.1998 wurde D. Sch. dann aber von der W. Brauerei\nmit der Begründung abgemahnt, eine derartige Angabe des\nMindesthaltbarkeitsdatums entspreche nicht den gesetzlichen\nBestimmungen. Daraufhin wandten sich D. Sch. und der Antragsgegner\nan die Rechtsanwälte Prof. Dr. K. und Partner aus G.. Diese rieten\nunter dem 24.08.1998, von der bisherigen Kennzeichnungspraxis\nAbstand zu nehmen. Der auf dem Aufkleber enthaltene\nMindesthaltbarkeitsvermerk entspreche nicht den Bestimmungen der\nLebensmittelkennzeichnungsverordnung (im folgenden: \"LMKV\"), es\nmüsse sinngemäß z.B. heißen: \"Bei kühler Lagerung mindestens\nhaltbar bis Ende November 1998\". Daraufhin stellten D. Sch. und der\nAntragsgegner diesem Rechtsrat folgend ihre Kennzeichnungspraxis\num. In der Zwischenzeit, also zwischen dem 23.06.1998 und dem\n24.08.1998, hatte der Antragsgegner Faßbier ohne Angabe eines\nMindesthaltbarkeitsdatums an Letztverbraucher verkauft.\n\n4\n\nNach dem Testkauf vom 05.08.1998 erwirkte der Antragsteller am\n04.09.1998 beim Landgericht Aachen eine gegen den Antragsgegner\ngerichtete einstweilige Verfügung, mit der diesem unter\ngleichzeitiger Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten\nwurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Faßbier\nLetztverbrauchern gegenüber anzubieten und/oder in den Verkehr zu\nbringen, wenn das Faßgebinde kein Mindesthaltbarkeitsdatum\naufweist, insbesondere wenn es sich hierbei um ein 30-Liter-Faß \"B.\nPils\" handelt.\n\n5\n\nDiese einstweilige Verfügung hat das Landgericht Aachen nach\nWiderspruch des Antragsgegners mit der Begründung aufgehoben, zwar\nliege unstreitig ein Verstoß des Antragsgegners gegen § 3 Abs. 1\nNr. 4 LMKV vor, dieser Verstoß ziehe jedoch nicht automatisch das\nUnwerturteil aus § 1 UWG nach sich. Vielmehr handele es sich bei\nder genannten Vorschrift der LMKV um eine wertneutrale\nOrdnungsvorschrift. Da ein bewußtes und planmäßiges Zuwiderhandeln\ndes Antragsgegners und auch ein Verstoß gegen § 3 UWG nicht\nfestgestellt werden könne, stehe der geltend gemachte\nUnterlassungsanspruch dem Antragsteller nicht zu.\n\n6\n\nGegen das ihm am 23.11.1998 zugestellte Urteil der 3. Kammer für\nHandelssachen des Landgerichts Aachen vom 10.11.1998 hat der\nAntragsteller am 01.12.1998 Berufung eingelegt und diese mit einem\nam 23.12.1998 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n7\n\nDer Antragsteller ist der Auffassung, entgegen der Annahme des\nLandgerichts handele es sich bei der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr.\n4 LMKV nicht um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift, sondern um\neine wertbezogene Norm, so daß derjenige, der gegen sie verstoße,\nzugleich sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handele. Darüber hinaus\nhabe das Landgericht übersehen, daß der Antragsgegner bewußt und\nplanmäßig der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMKV zuwider\ngehandelt habe, um gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern\neinen Vorsprung zu erzielen.\n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu\nverurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00\nDM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft\nbis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu\nunterlassen,\n\n10\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\ndes Wettbewerbs Faßbier Letztverbrauchern anzubieten oder an sie in\nden Verkehr zu bringen, wenn auf dem Faßgebinde die Angabe des\nMindesthaltbarkeitsdatums des Faßbiers fehlt,\n\n11\n\ninsbesondere wenn es sich hierbei um\nein 30-Liter-Faß \"B. Pils\" handelt.\n\n12\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt und vertieft\nsein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Auffassung, § 3\nAbs. 1 Nr. 4 LMKV beinhalte eine bloße Ordnungsvorschrift, der\nVerstoß hiergegen bedeute im Streitfall keinen Vorsprung durch\nRechtsbruch im Sinne des § 1 UWG und sei im übrigen nicht geeignet,\nden Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt wesentlich zu\nbeeinträchtigen. Der Antragsteller sei deshalb gemäß § 13 Abs. 2\nNr. 2 UWG zur Erhebung des Unterlassungsanspruchs nicht befugt.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen\nAnlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das\nUnterlassungsbegehren des gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG\naktivlegitimierten Antragstellers ist aus § 1 UWG unter dem\nGesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch begründet. Die zu\nRecht erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts Aachen vom\n04.09.1998 - 43 O 101/98 - war deshalb unter Zurückweisung des\ngegen sie gerichteten Widerspruches zu bestätigen.\n\n18\n\nUnter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch (vgl.\nhierzu Baumbach/Hefermehl, UWG, 20. Auflage 1998, § 1 UWG Rnr. 608\nff.) handelt wettbewerbswidrig, wer sich dadurch einen Vorsprung\nvor seinen Mitbewerbern verschafft, daß er die durch Gesetz\nfestgelegten Bindungen mißachtet, an die sich seine Mitbewerber\nhalten. Im Streitfall hat der Antragsgegner nach der Abmahnung\ndurch die W.-Brauerei unstreitig Bierfässer, die mehr als 5 Liter\nfassen, an Endverbraucher verkauft, ohne das\nMindesthaltbarkeitsdatum anzugeben. Dadurch hat er gegen § 3 Abs. 1\nNr. 4 LMKV in Verbindung mit § 6 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes (im folgenden: \"LMBG\") verstoßen. Nach\ndiesen Vorschriften darf Faßbier in Gebinden von mehr als 5 Litern,\nwenn es nicht an Gaststätten und andere nach § 7 Abs. 6 Nr. 3 LMKV\nin Verbindung mit § 6 Abs. 2 LMBG ausgenommene Einrichtungen,\nsondern an Verbraucher zur persönlichen Verwendung oder zur\nVerwendung im eigenen Haushalt abgegeben wird, nur dann in den\nVerkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis an gut sichtbarer\nStelle deutlich lesbar und unverwischbar (§ 3 Abs. 3 LMKV) das\nMindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist.\n\n19\n\nZwar ist nicht jeder zu Wettbewerbszwecken begangene Rechtsbruch\nzwangsläufig zugleich eine Handlung, die das Unwerturteil des § 1\nUWG nach sich zieht. Zu unterscheiden ist zwischen Verstößen gegen\nwertneutrale und wertbezogene Normen. Letztere sind Vorschriften,\nderen Mißachtung sich irgendwie auf die Wettbewerbslage auszuwirken\nvermögen (vgl. hierzu: Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 614). Zu\nden wertbezogenen Normen, deren Verletzung zugleich Auswirkungen\nauf die Wettbewerbslage haben können, zählen nicht nur z.B. die\nVorschriften des Arzneimittelgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes\noder des Rechtsberatungsgesetzes, sondern namentlich auch die\nVorschriften des Lebensmittelrechts (statt aller:\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O. Rnr. 621). Verstöße hiergegen sind\nwettbewerbswidrig, ohne daß weitere Unlauterkeitskriterien\nhinzukommen müssen (Baumbach/Hefer-mehl, a.a.O., Rdnr. 621). Im\nHinblick darauf, daß § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMKV gerade dem Schutz des\nVerbrauchers vor Irreführung und Täuschung durch die Forderung der\nKenntlichmachung des Mindesthaltbarkeitsdatums an deutlicher Stelle\ndient, spricht deshalb alles dafür, § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMKV mit dem\nOberlandesgericht Hamburg (Beschluß vom 27.06.1996, OLGR 1997, 277)\nund dem Kammergericht (KGR 1993, 87) als wertimmanente Norm zu\nbegreifen, deren Mißachtung wettbewerbswidrig ist, ohne daß es des\nHinzutretens weiterer Unlauterkeitsmerkmale bedarf.\n\n20\n\nLetztlich kann das aber offenbleiben. Denn der unstreitige\nVerstoß des Antragsgegners gegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMKV ist im\nStreitfall selbst dann unlauter im Sinne des § 1 UWG und folglich\nzu unterlassen, wenn es sich hierbei um eine wertneutrale\nOrdnungsvorschrift zum Schutze der Verbraucher handeln sollte, die\nnicht Ausdruck einer sittlichen Wertung ist und deren Verletzung\ndeshalb nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig beurteilt werden\nkann. Die Verletzung wertneutraler Vorschriften rechtfertigt\nnämlich dann den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens, wenn sich\nein Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl\nfür ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen Vorsprung vor\ngesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann (vgl. hierzu: BGH WRP\n1979, 460, 461 - \"Luxus-Ferienhäuser\" -; BGH GRUR 1981, 140, 142 -\n\"Flughafengebühr\" -; BGH GRUR 1989, 762, 764 - \"Stundungsangebote\"\n-; BGH GRUR 1992, 696, 697 - \"Teilzah-lungspreis I\" -;\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 658 sowie Köhler/Piper,\nUWG, § 1 Rdnr. 344, - jeweils m.w.N.). Ein solches Handeln setzt\nnicht voraus, daß sich der Verletzter der Rechtswidrigkeit seines\nTuns bewußt ist. Es genügt für einen bewußten (vorsätzlichen)\nVerstoß, daß er alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß\nergeben (vgl. statt aller: Baumbach/Hefermehl, a.a.O.).\n\n21\n\nDas ist hier der Fall. Nach seinem eigenen Vorbringen wußte der\nAntragsgegner, daß Faßbier in bestimmten Größen nicht ohne Angabe\ndes Mindesthaltbarkeitsdatums an Letztverbraucher abgegeben werden\ndarf. Das war ja der Grund dafür, warum er nach Einholung\nanwaltlichen Rats bis in den Juni 1998 hinein den dann von der\nW.-Brauerei als unzulänglich beanstandeten Aufkleber verwendet hat.\nDennoch hat er im Gegensatz zu seinen Mitbewerbern, wenn auch nur\nvorübergehend, bewußt von der Angabe eines\nMindesthaltbarkeitsdatums abgesehen, wohlwissend, daß der Vertrieb\nvon Faßbier ab einer bestimmten Gebindegröße ohne Angabe des\nMindeshaltsbarkeitsdatum nicht zulässig ist. Damit hat sich der\nAntragsgegner bewußt und planmäßig über die Vorschrift des § 3 Abs.\n1 Nr. 4 LMKV hinweggesetzt, obwohl für ihn erkennbar war, daß er\ndadurch einen Vorsprung vor Mitbewerbern erlangen kann, die sich an\ndie Kennzeichnungsvorschriften halten und den Verkauf solcher\nBierfässer ohne den entsprechenden Hinweis unterlassen.\n\n22\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der hiernach\ngegebene Verstoß gegen § 1 UWG auch geeignet, den Wettbewerb auf\ndem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen, der\nAntragsteller mithin befugt, den Unterlassungsanspruch geltend zu\nmachen, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Bei diesem, neben den sonstigen\nVoraussetzungen des Unterlassungstatbestands des § 1 UWG zu\nprüfenden materiell-rechtlichen Erfordernis ist maßgebend auf die\nden jeweiligen Einzelfall prägende, sowohl an subjektiven als auch\nan objektiven Momenten zu messende Art und Schwere des Verstoßes\nabzustellen. Dieser Verstoß muß nach dem vom Gesetz verfolgten\nZweck ein gewisses Gewicht haben. Denn der Gesetzgeber hat die\nKlagebefugnis der Mitbewerber und Wettbewerbsvereine auf solche\nFälle beschränken wollen, \"deren Auswirkungen auf das\nWettbewerbsgeschehen so erheblich sind, daß die Interessen der\nAllgemeinheit ernsthaft betroffen sind\"; er wollte erreichen, daß\n\"geringfügige\" Wettbewerbsverstöße, sogenannte Bagatellverstöße,\nnicht als sittenwidrige Wettbewerbshandlungen verfolgt werden (vgl.\nBegründung des Gesetzentwurfs zu § 13 II Nr.2 UWG n.F., BT-Dr\n12/7345, S.11, abgedruckt in WRP 1994, 369, 377, und die dortige\nVerweisung auf die Begründung zu dem nicht Gesetz gewordenen § 2\ndes Entwurfs, sowie BGH ZIP 1995, 152/155 - = NJW 1995, 724, 726 -\n\"Laienwerbung für Augenoptiker\" -). Bei der Festlegung dieser\n\"Spürbarkeitsgrenze\" sind alle Umstände des Einzelfalls zu\nberücksichtigen. Dazu zählen u.a. ein besonderes Interesse der\nAllgemeinheit einschließlich der Verbraucher, die Größe eines\nerzielten Wettbewerbsvorsprungs, bei Nebengesetzen insbesondere das\ngeschützte Rechtsgut (z.B. Gesundheit), und der Grad der\nNachahmungsgefahr für Mitbewerber (BGH ZIP 1995, 152/155 - = NJW\n1995, 724, 726 \"Laienwerbung für Augenoptiker\" -; BGH WRP 1995,\n485/487 - \"Super-Spar-Fahrkarten\" -; vgl. auch KG NJWRR 1995,\n309/310 = WRP 1995, 203/205 f.; OLG Frankfurt/ Main GRUR 1995, 222\n- \"Wanderlager\" -; OLG Hamm GRUR 1995, 221/222 - \"Autotelefon\" -\nsowie Baumbach/Hefermehl, § 13 UWG Rdnr. 27b).\n\n23\n\nAuf der Basis dieser Kriterien kann im Streitfall kein\ndurchgreifender Zweifel daran bestehen, daß das Verhalten des\nAntragsgegners geeignet ist, den Wettbewerb auf dem einschlägigen\nMarkt wesentlich zu beeinträchtigen: Die von ihm mißachtete\nVorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMKV soll den Verbraucher durch die\nForderung der Kenntlichmachung des Mindesthaltbarkeitsdatums an\ndeutlicher Stelle vor Irreführung und Täuschung schützen. Es\nhandelt sich nicht um einen einmaligen oder versehentlichen\n\"Ausreißer\", sondern um einen bewußten und gewollten, die\nInteressen der Allgemeinheit berührenden Verstoß gegen die\nKennzeichnungsvorschriften der LMKV. Die Nachahmungsgefahr ist als\nhoch einzustufen. Bei dieser Sachlage kann von einem geringfügigen,\nals Bagatelle einzustufenden und deshalb wettbewerbsrechtlich\nirrelevanten Gesetzesverstoß keine Rede sein.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n25\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-19/6-u-156-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-19/6-u-156-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307860","retrieved":"2026-07-09 03:36:40.843101+00:00"}}