{"status":"available","doknr":"OLD307862","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0319.4U42.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-19","aktenzeichen":"4 U 42/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nDer Kläger war vom 01.05.1980 bis 30.06.1997 aufgrund des\nVersicherungs-Vertretungsvertrages vom 18.03.1980 für die Beklagte\nals selbständiger Versicherungsagent tätig. Nach Beendigung des\nVertragsverhältnisses forderte der Kläger die Beklagte mit\nSchreiben vom 05.12.1997 zur Überlassung eines Buchauszuges über\nsämtliche seit dem 01.01.1993 fällig gewordenen Abschluß-,\nBestandspflege-, Dynamik- und sonstigen Provisionen aus den von ihm\nvermittelten Versicherungsverträgen auf. In ihrer ablehnenden\nAntwort vom 19.12.1997 verwies die Beklagte darauf, daß ein\nHandelsvertreter keinen Buchauszug fordern könne, wenn er\nregelmäßig durch Provisionsnoten über die relevanten Umstände\ninformiert worden sei, was vorliegend aufgrund der dem Kläger\nüberlassenen Provisionsabrechnungen sowie der\nStornogefahrmitteilungen, die er regelmäßig erhalten habe, der Fall\ngewesen sei.\n\n2\n\nDer Kläger hat im Wege der Stufenklage einen Buchauszug für den\nZeitraum vom 01.01.1994 bis 30.06.1997 verlangt und sodann die\nZahlung eines noch zu beziffernden Geldbetrages begehrt.\n\n3\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die ihm erteilten\nmonatlichen Provisionsabrechnungen genügten nicht den\nAnforderungen, wie sie an einen Buchauszug zu stellen seien. Auch\nin Verbindung mit dem Überlassen einer Vielzahl von Informationen\nsei dies nicht als Buchauszug zu werten, weil so eine genaue\nNachprüfung wegen der Unübersichtlichkeit nicht möglich sei.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n7\n\na.\nihm einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der\nin Form einer tabellarischen Übersicht Auskunft über sämtliche\nzwischen dem 01.01. 1994 und dem 30.06.1997 fällig gewordenen\nAbschluß-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstigen Provisionen aus\nvon ihm vermittelten Versicherungsverträgen (AD-Nr.: ...)\ngibt:\n\n8\n\n1)\nName und Geburtsdatum/Eintrittsalter des\nVersicherungsnehmers\n\n2)\nVersicherungsscheinnummer\n\n3)\nArt und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte,\nTarifart, prämien- oder provisionsrelevante\nSondervereinbarungen)\n\n4)\nVersicherungssumme und ggf. jeweilige Erhöhungen\ndurch Dynamik sowie bewertete Versicherungssumme\n\n9\n\n5)\nDynamisierung der Versicherungsverträge\n(Anpassungszeitraum, Steigerungssatz, Tarif (Beitrag je 1.000,- DM\nVersicherungssumme) einschlägiger Provisionssatz, ggf.\nAussetzungszeiträume)\n\n10\n\n6)\nJahresprämie und ggf. jeweilige Erhöhungen durch\nDynamik\n\n7)\nVersicherungsbeginn\n\n8)\nLaufzeit des Versicherungsvertrages\n\n9)\neinschlägiger Provisionssatz\n\n10)\nStornohaftungszeitraum für den\nVersicherungsvertrag\n\n11)\nim Falle der Stornierung: - Datum der Stornierung\n- Datum der Stornogefahrmitteilung - Art der ergriffenen\nBestandserhaltungs- maßnahmen und - Gründe für die Stornierung\n\n11\n\nb.\neinen nach Erteilung des mit dem Antrag zu a.\ngeltend gemachten Buchauszuges noch zu beziffernden Betrag nebst 5\n% Zinsen seit Fälligkeit an ihn zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n13\n\nSie hat geltend gemacht, daß dem Kläger sämtliche relevanten\nInformationen aufgrund der erteilten Provisionsabrechnungen und\nsonstigen Unterlagen vorliegen würden; mehr könne ein Buchauszug\nauch nicht enthalten. Die Abrechnungen habe der Kläger in der\nVergangenheit nicht beanstandet. Der zusätzliche Aufwand für die\nErstellung eines Buchauszuges sei ihr nicht zumutbar.\n\n14\n\nDas Landgericht hat vorab über den Antrag auf Erteilung eines\nBuchauszuges durch das angefochtene Teilurteil, auf das in vollem\nUmfang Bezug genommen wird, entschieden und die Beklagte im\nwesentlichen entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Teilweise\nabgewiesen hat es die Klage lediglich hinsichtlich der in den\nZiffern 8) und 9) geltend gemachten Punkten (Laufzeit des\nVersicherungsvertrages, Stornohaftungszeitraum) und hinsichtlich\nder in Ziffer 1) begehrten Angaben hinsichtlich des Eintrittsalters\ndes Versicherungsnehmers und der in Ziffer 5) ferner begehrten\nAngaben über den Beitrag je 1.000,- DM Versicherungssumme.\n\n15\n\nGegen dieses, ihr am 10.07.1998 zugestellte Teilurteil hat die\nBeklagte am 10.08.1998 Berufung eingelegt und hat diese nach\nFristverlängerung bis zum 16.11.1998 am 13.11.1998 begründet.\n\n16\n\nDie Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und\nmacht geltend: Der Kläger verfüge über sämtliche Informationen, die\nden Anforderungen eines Buchauszuges entsprechen würden. Er sei von\nallen die von ihm vermittelten und betreuten Versicherungsverträgen\nbetreffenden Vorgängen fortlaufend unter Übermittlung von\nAbschriften und Kopien unterrichtet worden. Er habe Abschriften von\nden bearbeiteten Versicherungsanträgen sowie von den Policen\nerhalten; die gesamte Kundenkorrespondenz sei ihm in Kopie\nübermittelt worden; von allen Kündigungen habe er Abschriften\nerhalten; desgleichen habe er sämtliche Stornogefahrmitteilungen\nnebst \"Mahnliste 405\" unter Angabe des Namens, Vornamens, der\nAnschrift und Telefonnummer des Kunden, der Art der Versicherung,\nder Versicherungsscheinnummer, des Beginns, des Ablaufs, der\nZahlungsweise und der Versicherungssumme, des Beitrages und des\ngenauen Mahnstatuts erhalten. Schließlich habe der Kläger für die\nDauer des Vertragsverhältnisses Kontoauszüge unter Ausweis der\nBuchungsvorgänge sowie der Umsätze nebst zugehörigen\nEinzelnachweisen unter genauer Bezeichnung der\nVersicherungsverträge und Geschäftsvorfälle erhalten. Die\nvorgelegten Provisionsabrechnungen in Gestalt der fortlaufend,\nlückenlos und 17 Jahre lang unbeanstandet übersandten Kontoauszüge\nnebst Einzelnachweisen ermöglichten in Verbindung mit der\nfortlaufenden Unterrichtung über den jeweiligen Vertragsstatus dem\nKläger die abschließende Beurteilung der Provisionsansprüche und\nentsprächen damit den Anforderungen eines Buchauszuges. Sämtliche\nInformationen lägen dem Kläger vor. Als ihr Versicherungsvertreter\nsei der Kläger zudem mit ihrem Datenzentrum \"online\" verbunden\ngewesen, so daß er über den jeweils vollständigen\nVertragsdatenstand der von ihm vermittelten und betreuten Verträge\nfortlaufend über sämtliche die Vertragsverhältnisse betreffenden\nInformationen verfügt habe. Neben den ihm vorliegenden\nVertragsinformationen und Provisionsabrechnungen, die\nzusammengefaßt einen Buchauszug ergeben würden, stehe dem Kläger\ndaher ein Anspruch auf die nochmalige äußerliche Zusammenfassung\naller Daten nicht zu. Schließlich fehle auch mit Rücksicht auf den\nunverhältnismäßigen Kostenaufwand, der mit der gesonderten\nErstellung eines Buchauszuges verbunden sei und sich\nvoraussichtlich auf rund 280.000,- DM belaufen werde, ein\nüberwiegendes Interesse des Klägers an einem Buchauszug. Ein\nschutzwürdiges Interesse fehle, da er sich aus den in seinen Händen\nbefindlichen Unterlagen selbst unterrichten könne.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Teilurteils die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nIm Wege der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom\n26.01.1999 eingelegten - unselbständigen - Anschlußberufung\nbeantragt der Kläger,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Teilurteils die Beklagte zu verurteilen, im Rahmen\ndes ihm zu erteilenden Buchauszuges über die vom Landgericht\nzugesprochenen Punkte hinaus für die von ihm vermittelten\nLebensversicherungsverträge Auskünfte zu geben über:\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n1) Eintrittsalter des\nVersicherungsnehmers,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n2) Beitrag je 1.000,- DM\nVersicherungssumme und\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n3) Laufzeit des\nVersicherungsvertrages.\n\n32\n\nEr vertritt die Auffassung, die ihm vorliegenden Abrechnungen\nund Unterlagen seien nicht ausreichend, um den Anforderungen an\neinen Buchauszug zu genügen. Daß die Erstellung des Buchauszuges\nfür die Beklagte mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei, sei\nunerheblich. Bei Lebensversicherungsverträgen spielten auch\nEintrittsalter des Versicherungsnehmers, Laufzeit des Vertrages und\nBeitrag je 1.000,- DM Versicherungssumme eine entscheidende Rolle\nfür die Höhe der Prämie und damit für die Höhe der von ihm zu\nbeanspruchenden Provision, so daß er im Rahmen des Buchauszuges\nauch über diese Punkte Angaben verlangen könne, wie dies Gegenstand\nseiner Anschlußberufung sei.\n\n33\n\nDie Beklagte beantragt die Zurückweisung der\nAnschlußberufung.\n\n34\n\nWegen das Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen\nAnlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n36\n\nDie Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg; demgegenüber ist\ndie - unselbständige - Anschlußberufung des Klägers begründet.\n\n37\n\nI.\n\n38\n\nDem Kläger als ehemaligen Versicherungsvertreter der Beklagten\nsteht der geforderte Buchauszug für seine letzten, in Rede\nstehenden Vertragsjahre auf der Grundlage des § 87 c Abs. 2 HGB zu.\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist der Buchauszug nicht\nbereits durch die in der Vergangenheit erteilten\nProvisionsabrechnungen und die dem Kläger fortlaufend und\nunbeanstandet übersandten Kontoauszüge nebst Einzelnachweisen in\nVerbindung mit der laufenden Unterrichtung als erteilt anzusehen.\nDaß der voraussichtliche Kostenaufwand für die Erstellung des\nBuchauszuges nach ihrem Vorbringen sich an die 280.000,- DM\nbeläuft, vermag die Beklagte von ihrer gesetzlichen Verpflichtung\nzur Erteilung eines Buchauszuges ebenfalls nicht zu entlasten.\n\n39\n\n1.\n\n40\n\nAusgangspunkt hierfür ist, daß ein Handelsvertreter gemäß § 87 c\nAbs. 2 HGB das Recht hat, neben ihm erteilten\nProvisionsabrechnungen einen Buchauszug über alle Geschäfte zu\nverlangen, für die ihm nach § 87 HGB in Verbindung mit dem\nHandelsvertretervertrag eine Provision gebührt. Dem\nHandelsvertreter ist dadurch ein Kontrollrecht eröffnet, das über\nden Zweck einer Provisionsabrechnung (§ 87 c Abs. 1 HGB) weit\nhinausgeht. Der Buchauszug soll dem\n\n41\n\nHandelsvertreter nämlich die Nachprüfung ermöglichen, ob die\nerteilte Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und zwar\nim Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft (vgl.\nBGH WM 1982, 153; OLG Düsseldorf OLG-Report 1996, 219;\nBaumbach-Hopt, HGB, 29. Aufl., § 87 c HGB Rn. 13, 14; Küstner-von\nManteuffel, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 2.\nAufl., Rn. 1444). Aus diesem Zweck des Buchauszuges folgt, daß sein\nInhalt für den Zeitpunkt seiner Aufstellung einerseits eine bis ins\neinzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des\nUnternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche berühren, und\nandererseits der vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmer und\nHandelsvertreter darstellen muß. Er muß die für die Berechnung,\nHöhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters\nrelevanten Geschäftsbeziehungen vollständig widerspiegeln, eine aus\nsich selbst heraus verständliche Übersicht sein und in\nübersichtlicher Weise eine Zusammenstellung von Geschäften bringen,\ndie für den Handelsvertreter von Bedeutung sind. In den Buchauszug\nmüssen hierbei auch solche Geschäfte aufgenommen werden,\nhinsichtlich derer Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmer\nund Handelsvertreter darüber bestehen, ob der Handelsvertreter\nProvisionsansprüche aus diesen Geschäften herleiten kann. Der\nBuchauszug bezieht sich auf alle Geschäfte, für die dem\nHandelsvertreter gemäß den vertraglichen Vereinbarungen ein\nProvisionsanspruch zusteht oder zustehen könnte. Daher sind auch\nAnnullierungen und Stornierungen anzugeben, und zwar mit ihren\njeweiligen Gründen, von denen gemäß § 87 a Abs. 3 HGB abhängt, ob\nder Provisionsanspruch trotz der völligen oder teilweisen\nNichtausführung erhalten geblieben ist (vgl. zu diesem Inhalt des\nBuchauszuges BGH WM 1989, 1073, 1074; OLG Düsseldorf OLG-Report\n1996, 219; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1322, 1323; Baumbach-Hopt, aaO,\nRn. 13-15; Küstner, aaO, Rn. 1445 ff.).\n\n42\n\nWegen der unterschiedlichen Zielsetzung von\nProvivionsabrechnungen und Buchauszug vermag auch eine\nordnungsgemäße Provisionsabrechnung in aller Regel einen Buchauszug\nnicht überflüssig zu machen. Nur ausnahmsweise kommt dies in\nBetracht bei regelmäßigen Abrechnungen, die so umfassend sind, daß\nsie als Buchauszug gewertet werden können (vgl. BGH WM 1991, 196,\n200; OLG Düsseldorf OLG-Report 1996, 219; Baumbach-Hopt, aaO, Rn.\n14). Dazu genügt entgegen einem bei den Unternehmern häufig\nvorliegenden Mißverständnis nicht, daß die Provisionsabrechnungen\nin Verbindung mit weiteren übersandten Unterlagen insgesamt alle in\neinen Buchauszug gehörende Angaben beinhalten. Denn es ist nicht\nSache des Handelsvertreters, sich aus der Gesamtheit der ihm\nübermittelten Unterlagen die in einen Buchauszug gehörenden\nEinzelheiten selbst herauszuziehen und zu einer Art eigenem\nBuchauszugs-Ersatz zusammenzustellen; es reicht insoweit nicht aus,\nwenn der Unternehmer dem Handelsvertreter eine Vielzahl von\nUnterlagen überläßt, aus deren Gesamtheit sich der Vertreter die\nInformationen heraussuchen kann (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1997, 1322,\n1323; OLG Düsseldorf OLG-Report 1996, 219, 220). Vielmehr ist die\nErstellung des Buchauszuges kraft Gesetzes Sache des Unternehmers\nund von diesem auf eigene Kosten zu erbringen. Mithin vermögen nur\nsolche Provisionsabrechnungen den Unternehmer ausnahmsweise von\neinem gesonderten Buchauszug zu befreien, die selbst bereits nach\nArt eines Buchauszuges und entsprechend den an einen solchen zu\nstellenden Anforderungen abgefaßt worden sind (vgl. OLG Düsseldorf,\nebda.).\n\n43\n\n2.\n\n44\n\nDie Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß der Kläger\nberechtigt ist, einen Buchauszug zu verlangen. Denn wie jeder\nandere Handelsvertreter gegenüber seinem Unternehmer hat er gegen\ndie Beklagte einen gesetzlichen Anspruch, zusätzlich zu den\nProvisionsabrechnungen der Beklagten einen umfassenden und\nvollständigen Buchauszug über die Geschäfte zu erhalten, für die\nihm nach dem Versicherungs-Vertretungsvertrag vom 18.03.1980 ein\nProvisionsanspruch zusteht oder mindestens zustehen könnte. Deshalb\nmuß ein Buchauszug für die in Rede stehende Zeit vom 01.01.1994 bis\n30.06.1997 hinsichtlich der fällig gewordenen Abschluß-,\nBestandspflege-, Dynamik- und sonstigen Provisionen aus den vom\nKläger vermittelten Versicherungsverträgen jedenfalls die folgenden\nAngaben enthalten, wie das Landgericht zu Recht erkannt hat:\n\n45\n\n1)\nName des Versicherungsnehmers\n\n2)\nVersicherungsscheinnummer\n\n3)\nArt und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte,\nTarifart, prämien- oder provisionsrelevante\nSondervereinbarungen)\n\n4)\nVersicherungssumme und ggf. Erhöhungen durch\nDynamik sowie bewertete Versicherungssumme\n\n5)\nDynamisierung der Versicherungsverträge (Zeitpunkt\nder Anpassung)\n\n6)\nJahresprämie und ggf. jeweilige Erhöhungen durch\nDynamik\n\n7)\nVersicherungsbeginn\n\n8)\neinschlägiger Provisionssatz\n\n9)\nim Falle der Stornierung: - Datum der Stornierung\n- Datum der Stornogefahrmitteilung - Art der ergriffenen\nBestanderhaltungs- maßnahmen - Gründe für die Stornierung\n\n46\n\nDiesen Anspruch hat die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen\nnicht erfüllt. Einen förmlichen Buchauszug im Sinne einer\ngesonderten übersichtlichen Zusammenstellung aus ihren Büchern\nzusätzlich zu den erteilten Provisionsabrechnungen hat die Beklagte\ndem Kläger nicht übermittelt. Was der Kläger von ihr bekommen hat,\nersetzt einen Buchauszug nicht. Soweit die Beklagte mit der\nBerufung (dort Seite 5 f, Bl. 112 f GA) geltend macht, der Kläger\n\"verfüge über sämtliche Informationen, die den Anforderungen eines\nBuchauszuges entsprechen\", er sei \"von allen die von ihm\nvermittelten und betreuten Versicherungsverträgen betreffenden\nVorgängen fortlaufend unter Übermittlung von Abschriften und Kopien\nunterrichtet\" worden, es sei ihm \"die gesamte Kundenkorrespondenz\n... in Kopie übermittelt\", \"von sämtlichen Kündigungen\" habe er\n\"Abschriften\" erhalten und er habe \"sämtliche\nStornogefahrmitteilungen nebst Mahnliste 405 unter Angabe des\nNamens, des Vornamens, der Anschrift ... des Kunden, der Art der\nVersicherung, der Versicherungsscheinnummer, des Beginns, des\nAblaufs, der Zahlungsweise ... und des genauen Mahnstatuts\"\nerhalten, ist all dies nicht erheblich. Denn damit trägt die\nBeklagte nichts anderes vor, als daß sie dem Kläger alle Unterlagen\nüberlassen habe, aus deren Gesamtheit sich der Kläger die\nInformationen selbst heraussuchen kann, die zur Ermittlung seiner\nProvision und Kontrolle der Provisionsabrechnung erforderlich sind.\nDaß der Handelsvertreter gerade nicht verpflichtet ist, sich aus\nder Vielzahl der ihm überlassenen Unterlagen selbst einen\nBuchauszug zu erstellen, ist bereits ausgeführt. Die Arbeit und den\nAufwand für eine geordnete und übersichtliche Zusammenstellung der\ngeschäftlichen Verhältnisse in Form eines Buchauszuges trifft nicht\nden Handelsvertreter, sondern den Unternehmer, der ein dem\nVertreter kraft Gesetzes zustehendes Recht zu erfüllen hat.\n\n47\n\nDie von der Beklagten aufgestellten Provisionsabrechnungen und\nKontoauszüge genügen auch in Verbindung mit den beigefügten\nEinzelnachweisen nicht den aufgezeigten Anforderungen an einen\nBuchauszug. Sie können den zu erstellenden Buchauszug nicht\nersetzen. Da der Buchauszug - wie erwähnt - sich auch auf die\nStornierungen und die Gründe der Stornierungen in den Einzelheiten\nerstreckt, ist der Versicherungsvertreter im Stornofall zusätzlich\nauf folgende Informationen angewiesen: Datum der Stornierung,\nStornogrund, Erhaltungsmaßnahmen, Höhe der geleisteten\nBeitragszahlungen und Höhe und Fälligkeit der offenen\nBeitragszahlungen. Für die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang\ntrotz der Stornierung Provisionsansprüche bestehen geblieben sind,\nist der Versicherungsvertreter auf diese Informationen angewiesen,\ndenn für die Frage ist entscheidend, in welchem Umfang bereits\nBeiträge gezahlt worden sind und ob die Beklagte sich hinreichend\nbemüht hat, den Versicherungsvertrag zu erhalten. Das kann wiederum\nnur beurteilt werden, wenn die Gründe für die Stornierung\nbekanntgegeben werden (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1997, 1322, 1323).\nDiese Informationen, deren der Versicherungsvertreter zur\nÜberprüfung der Provisionsabrechnung bedarf, sind in den von der\nBeklagten vorgelegten Kontoauszügen nicht enthalten. In den\nEinzelnachweisen heißt es insoweit unter der Rubrik \"Buchungstext\"\nbei den einzelnen Namen von Versicherungsnehmern nur pauschal\n\"Police storniert\" oder \"BR-Storno\"; weitere Angaben fehlen. Die\nFrage, ob der Kläger die übrigen Informationen sich aus der\nVielzahl der überlassenen Unterlagen, insbesondere der \"gesamten\nKundenkorrespondenz\" und \"sämtlichen Stornogefahrmitteilungen nebst\nMahnliste 405\" heraussuchen könnte, wie die Beklagte in ihrer\nBerufungsbegründung (dort Seite 6, Bl. 113 GA) meint, kann\ndahinstehen. Der Versicherungsvertreter hat nämlich - wie\nausgeführt - einen Anspruch auf eine klare und übersichtliche\nZusammenstellung der für seine Provision relevanten geschäftlichen\nVerhältnisse. Die Beklagte hat mit ihren mitgeteilten Kontoauszügen\nund den beigefügten Einzelnachweisen indes nur die\nProvisionsabrechnung und deren Ergebnis mitgeteilt, ohne die - für\nderen Kontrolle erforderlichen - Grundlagen aufzuführen. Die\nProvisionsabrechnung wird nur aus sich heraus kontrollierbar, wenn\nauch die für die Stornierung und die Rückprovisionen (\"S\"-Beträge\nin den Auflistungen) maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden; sie\nmüssen daher auch im Buchauszug selbst enthalten sein. Dem Kläger\nanzusinnen, insoweit jeweils anhand der anderen Unterlagen,\ninsbesondere der gesamten ihm überlassenen Korrespondenz das zur\nÜberprüfung Erforderliche herauszusuchen, würde darauf\nhinauslaufen, daß der Kläger die Ordnung, die der erteilte\n\"Buchauszug\" vermissen läßt, durch eigene Arbeit erst herstellen\nmüßte. Das ist gerade nicht seine Aufgabe. Es liegt daher auch\nneben der Sache, wenn die Beklagte meint, der Kläger sei als\nVersicherungsvertreter überdies \"online\" mit dem Datenzentrum der\nBeklagten verbunden gewesen und habe in regelmäßigen Abständen\n\"Computerdisketten mit dem jeweils vollständigen\nVertragsdatenstand\" erhalten, so daß er fortlaufend \"über sämtliche\ndie Vertragsverhältnisse betreffenden Informationen\" verfügt habe.\nUnabhängig davon, daß der Kläger hiernach nur in der Vergangenheit\n\"online\" mit der Beklagten verbunden war, nach Vertragsbeendigung\ndiese Verbindung jedoch nicht mehr besteht, kann sich die Beklagte\nihrer gesetzlichen Pflicht zur Erteilung eines Buchauszuges in Form\neiner geordneten und übersichtlichen Zusammenstellung nicht dadurch\nentziehen, daß sie dem Versicherungsvertreter sämtliche\nKorrespondenz in Kopie und sämtliches Datenmaterial überläßt und\ndiesen darauf verweist, er könne sich das Erforderliche aus den\nUnterlagenkonvoluten, die alles enthielten, heraussuchen. Daß dies\nmit Rücksicht auf die nach dem Gesetz gerade auf ihrer Seite\nbestehende Pflicht zur Erteilung eines Buchauszuges für den Kläger\njedenfalls nicht zumutbar ist, ergibt sich zudem aus dem weiteren\nVorbringen der Beklagten, wonach die Erteilung eines Buchauszuges\neinen Kostenaufwand von voraussichtlich 280.000,- DM erfordere.\nGerade das zeigt deutlich, daß die Überlassung aller Unterlagen,\ndie ja auch der Beklagten zur Verfügung stehen, noch weit von dem\nentfernt ist, was unter einem Buchauszug zu verstehen ist, nämlich\neine geordnete und klare und übersichtliche Zusammenstellung. Wenn\ndie Beklagte selbst nicht zur Erteilung des Buchauszuges wegen des\nhohen Kostenaufwandes bereit ist, überwälzt sie diesen hohen\nAufwand auf den Kläger, dem jedenfalls mit Rücksicht auf sein kraft\nGesetzes zustehendes Recht auf Erteilung eines Buchauszuges ein\nderartiger Aufwand nicht zugemutet werden kann. Vor diesem\nHintergrund ist ihr Vorbringen, die Erteilung eines Buchauszuges\nsei ihr wegen des unverhältnismäßigen Kostenaufwandes von rund\n280.000,- DM nicht zumutbar, nicht nur widersprüchlich, sondern\nbelegt anschaulich, daß sie schon nach ihrem eigenen Vorbringen die\nPflicht zur Erteilung eines Buchauszuges nicht erfüllt hat.\n\n48\n\n3.\n\n49\n\nDaß der Aufwand für die Erstellung des Buchauszuges nach den\nBehauptungen der Beklagten äußerst hoch ist, vermag sie nicht zu\nentlasten. Auch derart hohe Kosten stehen der Durchsetzung des\nBuchauszugsverlangens in der Regel nämlich nicht entgegen. Der\nHinweis der Beklagten auf den hohen Aufwand, der zur Erteilung des\nBuchauszuges erforderlich ist, ist nicht erheblich, weil es ihre\nSache war, ihre Buch- und Kontoführung so einzurichten, daß der\nBuchauszug im laufenden Geschäftsgang erstellt werden kann (vgl.\nBGHZ 56, 290, 296; OLG Düsseldorf OLG-Report 1996, 219, 221). Die\nBeklagte stellt selbst darauf ab, daß sie über ein EDV-gesteuertes\n\"Datenzentrum\" (Seite 7 ihrer Berufungsbegründung, Bl. 114 GA) mit\ndem vollständigen Vertragsdatenstand und sämtlichen die\nVertragsverhältnisse betreffenden Informationen verfügt. Wenn sie\nhieraus nur mit dem von ihr geschilderten Kostenaufwand einen\nBuchauszug erstellen kann, dann kann das nur daran liegen, daß sie\ndie für die Erteilung eines Buchauszuges erforderlichen\nDatenverarbeitungsprogramme nicht eingerichtet hat, was einen\nOrganisationsfehler beinhaltet, da sie ihren Betrieb so zu\norganisieren hat, daß der Buchauszug ohne nennenswerte Belastung im\nlaufenden Geschäftsgang erstellt werden kann. Wenn die Beklagte auf\neine entsprechende Betriebsorganisation aus Kostengründen\nverzichtet haben sollte, weil ein Buchauszug regelmäßig nur bei -\nvergleichsweise selten auftretender - streitiger Vertragsbeendigung\neines Vertreters abverlangt zu werden pflegt, kann sie sich in dem\nEinzelfall, in dem ein Vertreter von dem ihm kraft Gesetzes\nzustehenden Recht Gebrauch macht, nicht auf die dadurch\nverursachten hohen Kosten berufen. Denn ein Unternehmer, der mit\nHandelsvertretern bzw. Versicherungsvertretern arbeitet, muß sich\nvon vornherein auf ein mögliches Buchauszugsverlangen einstellen\nund hat daher schon im eigenen Interesse seine Buchführung so\neinzurichten, daß er dem Verlangen des Handelsvertreters unschwer\nund mit möglichst geringem eigenen Aufwand nachkommen kann. Hat er\ndies versäumt, so geht ein durch die erforderliche umständliche\nAuswertung der Geschäftsbücher entstehender Aufwand allein zu\nseinen Lasten.\n\n50\n\nSchließlich kann die Beklagte den nunmehr geforderten Buchauszug\nauch nicht deswegen verweigern, weil der Kläger nach ihrem\nVorbringen während der jahrelangen Vertragsbeziehungen in der\nVergangenheit keine einzige Provisionsabrechnung beanstandet hat.\nDa der Anspruch auf Buchauszug im Hinblick auf die\nProvisionsansprüche, deren Bezifferung und Durchsetzung er dienen\nsoll, lediglich Hilfscharakter hat, entfällt er zwar, wenn der\nHandelsvertreter und der Unternehmer sich über die Provision\nund/oder Abrechnung endgültig geeinigt haben (vgl. BGH NJW 1981,\n457). Eine Einigung in dem genannten Sinne liegt dabei jedoch nicht\nschon in einer - sei es auch mehrjährigen - widerspruchslosen\nHinnahme der Provisionsabrechnungen durch den Handelsvertreter\n(vgl. BGH WM 1982, 152, 153).\n\n51\n\nII.\n\n52\n\nDer Kläger kann von der Beklagten im Rahmen des Buchauszuges\nhinsichtlich der von ihm vermittelten Lebensversicherungsverträge\nferner auch Angaben zum Eintrittsalter des Versicherungsnehmers,\nzum Beitrag je 1.000,- DM Versicherungssumme und zur Laufzeit des\nVersicherungsvertrages verlangen, die Gegenstand der von ihm\nerhobenen - unselbständigen - Anschlußberufung sind und die sich\ndaher als begründet erweist.\n\n53\n\nBei Lebensversicherungsverträgen kommen dem Eintrittsalter des\nVersicherungsnehmers, der Beitragshöhe je 1.000,- DM\nVersicherungssumme und der Laufzeit des Vertrages eine maßgebende\nBedeutung zu für die Errechnung der Höhe der von dem einzelnen\nVersicherungsnehmer zu zahlenden Prämie und damit auch für die Höhe\nder vom Kläger etwa zu beanspruchenden Provision aus der\nVermittlung der Verträge. Der Kläger ist daher ohne Angabe dieser\nInformationen nicht in der Lage, die Richtigkeit der ihm erteilten\nProvisionsabrechnungen zu prüfen. Da der Buchauszug dem\nVersicherungsvertreter gerade die Nachprüfung ermöglichen soll, ob\ndie erteilten Provisionsabrechnungen richtig und vollständig sind,\nkann der Kläger im Rahmen des zu erstellenden Buchauszuges auch\nAngaben zu den mit der Anschlußberufung geltend gemachten Punkten\nverlangen.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO;\ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n55\n\nStreitwert: 250.000,- DM (Berufung der Beklagten),\n\n56\n\n10.000,- DM (Anschlußberufung des Klägers).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-19/4-u-42-98","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-19/4-u-42-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307862","retrieved":"2026-07-09 03:36:41.038794+00:00"}}