{"status":"available","doknr":"OLD307865","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0319.19U156.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-19","aktenzeichen":"19 U 156/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin bleibt erfolglos.\nÜbergeleitete Ansprüche der Zeugin U. nach den §§ 7, 8 a, 18 StVG,\n823, 831 BGB gegen die Beklagten aus dem Unfall vom 24.01.1997\nbestehen nicht.\n\n3\n\nDie Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Beklagte zu 2.\nbeim Anfahren der Haltestelle abrupt gebremst hat. Vielmehr hat der\nSachverständige L. anhand der von ihm ausgewerteten Diagrammscheibe\ndes Busses für die letzten 10 m eine durchschnittliche Bremsung von\n2,31 m/s² ermittelt. Anhaltspunkte für einen ungleichmäßigen\nBremsvorgang hatte der Sachverständige nicht. Dieser Bremsvorgang\ndauerte 3 sec. In dieser Zeit wurde der Bus von 25 km/h auf 0\nabgebremst. Den von der Zeugen U. erwähnten \"starken Ruck\" konnte\nder Sachverständige nicht bestätigen, und zwar auch nicht für den\nBeginn des Bremsvorgangs, der in der dem Gutachten beigefügten\ngraphischen Darstellung durch einen deutlichen Knick gekennzeichnet\nwird. Allerdings konnte er sich vorstellen, \" dass die von mir\ngemessene Verzögerung bei einer alten Dame, so wie ich sie eben\nhier gesehen habe, schon zu einem Sturz führen kann, wenn sie sich\nnicht festhält.\" Die Zeugen U. war zur Unfallzeit 69 Jahre alt.\n\n4\n\nDiese Feststellungen reichen für eine Haftung der Beklagten\nnicht aus. Der BGH hat sich mit einem Fall befaßt, in dem eine\n65-jährige Frau nach dem Einsteigen in einen Bus durch die\nVordertür beim Anfahren zu Fall gekommen war, als sie mit\neiner Tasche in jeder Hand durch den Mittelgang zu einem Platz in\nder Busmitte ging (NJW 1993, 654). Er hat hier die Grundsätze\nangewendet, der er früher für Fahrten in einem Großraumwagen einer\nStraßenbahn aufgestellt hatte (VersR 1972, 152). Danach muß sich\nder Wagenführer nur ausnahmsweise vergewissern, ob der Fahrgast\neinen Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, etwa dann, wenn er\nbemerkt hat, dass ein Gehbehinderter oder ein Blinder den Wagen\nbestiegen hat. Auch im Bus sei der Fahrgast in aller Regel sich\nselbst überlassen und könne nicht damit rechnen, dass der Fahrer\nsich um ihn kümmere, der noch mehr als der Straßenbahnfahrer seine\nAufmerksamkeit auf die übrigen Verkehrsteilnehmer richten müsse, da\nsein Fahrzeug sich nicht auf Schienen bewege, sondern im freien\nVerkehrsfluß gesteuert werden müsse. Der BGH führt dann weiter aus\n(NJW 1993, 654, 655):\n\n5\n\n\"Vielmehr kann eine solche Verpflichtung (: des Fahrers zu\nbesonderer Aufmerksamkeit) nur dann ausnahmsweise bejaht werden,\nwenn für den Fahrzeugführer eine schwerwiegende Behinderung des\nFahrgastes erkennbar ist, welche ihm die Überlegung aufdrängt, daß\nder Fahrgast ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet ist. Die vom\nBerGer. angenommene Behinderung der Kl. kann nicht mit so\nschwerwiegenden Beeinträchtigungen gleichgesetzt werden, wie sie\nder Senat in dem genannten Urteil aufgezeigt hat. Das BerGer. führt\ninsoweit das Alter der Kl. an sowie den Umstand, daß sie zwei\nschwere Taschen mit sich geführt habe, und meint, daraus habe der\nBekl. zu 1 auf eine Gefährdung wie bei einem körperlich Behinderten\nschließen müssen. ... Da das Alter der Kl. nach heutigem\nVerständnis nicht als Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfähigkeit\nanzusehen ist ... , bleibt als tatsächliche Behinderung nur der\nUmstand, daß sie zwei gefüllte Taschen mit sich trug ... Auch eine\nBehinderung durch erhebliches Gewicht der Taschen könnte ... nicht\nmit Behinderungen wie in den genannten Beispielsfällen verglichen\nwerden, weil es sich jedenfalls nicht um eine zwingende,\nunbehebbare Behinderung gehandelt hat, welcher nur durch\nRücksichtnahme seitens des Fahrers abgeholfen werden konnte.\nVielmehr hätte sich die Kl. im Interesse ihrer eigenen Sicherheit\nbeispielsweise mit einer Tasche zu dem angestrebten Sitzplatz\nbegeben und sich dabei mit einer Hand festhalten, sodann die Tasche\nabstellen und die zweite Tasche nachholen können, zumal der Bus\nfast leer und deshalb hinreichend übersichtlich für eine derartige\nVorgehensweise war, oder aber sich beim Fahrer erkundigen können,\nob der Bus noch so lange halten werde, daß sie mit beiden Taschen\nden angestrebten Sitzplatz erreichen werde. Konnte mithin die Kl.\nselbst in zumutbarer Weise für ihre Sicherheit sorgen, so drängte\nsich für den Busfahrer nicht wie in den genannten Beispielsfällen\ndie Überlegung auf, daß die Kl. beim Anfahren möglicherweise\nstürzen werde, so daß er nicht verpflichtet war, sie nach Vorzeigen\ndes Fahrausweises weiter im Auge zu behalten. Mit seiner\nentgegengesetzten Auffassung überspannt das BerGer. die\nAnforderungen an die Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers und\nberücksichtigt insbesondere nicht hinreichend, daß Benutzer\nöffentlicher Verkehrsmittel häufig mehrere Gepäckstücke tragen und\nes schon von daher den Fahrer überfordern würde, jeweils zu\nbeobachten, wieviele Gepäckstücke ein Fahrgast bei sich trägt und\nÜberlegungen dahin anzustellen, ob diese ihn möglicherweise bei der\nSuche nach einem Halt oder Sitzplatz im Fahrzeug behindern können.\nHielte man den Fahrer für verpflichtet, derartige Beobachtungen und\nÜberlegungen anzustellen, auch wenn sich kein Hinweis auf eine\nunbehebbare Behinderung des Fahrgastes im oben dargelegten Sinn\nergibt, so würde das in unvertretbarem Maß seine Aufmerksamkeit von\nder Beobachtung derjenigen Vorgänge ablenken, welche er im\nInteresse der Verkehrssicherheit im Auge behalten muß. Insoweit\nkann dem BerGer. auch nicht darin gefolgt werden, daß der Bekl. zu\n1 nicht in nennenswertem Maß anderweitig beansprucht gewesen sei.\nVielmehr hatte er seine Aufmerksamkeit in erster Linie dem\nAnfahrvorgang zu widmen, wobei er nicht nur die übrigen\nVerkehrsteilnehmer zu beobachten, sondern zusätzlich noch einen Bus\nin Gegenrichtung abzuwarten hatte.\"\n\n6\n\nIm vorliegenden Fall ist der Unfall nicht nach dem Einsteigen,\nsondern vor dem Anhalten geschehen. Das ändert aber an der\nrechtlichen Beurteilung nichts. Vielmehr bestand für den Beklagten\nzu 2. noch weniger ein Anlaß, auf die Zeugin U. besonders zu\nachten, die vorher ohne Schwierigkeiten in den Bus eingestiegen war\nund Platz gefunden hatte. Außerdem kann vor dem Aussteigen der\nFahrgast selbst entscheiden, wann er von seinem Sitz aufsteht und\nsich in die weniger sichere Stehposition begibt, während er nach\ndem Einsteigen insofern davon abhängig ist, wie schnell der Fahrer\nabfährt. Die Zeugin litt auch nicht unter so schwerwiegenden\nBeeinträchtigungen, wie sie der BGH zur Voraussetzung für eine\nerhöhte Aufmerksamkeit des Fahrers gemacht hat. Sie benutzte zwar\neinen Gehstock, aber nicht weil sie gehbehindert ist, sondern weil\nsie schlecht sieht. Damit ist sie aber andererseits nicht einem\nBlinden gleichzustellen. Sie selbst und auch die Klägerin haben den\nUnfall nicht auf schlechtes Sehen zurückgeführt. Zu dem mit dem\nBGH-Fall vergleichbaren Alter der Zeugin und zu ihrem Gepäck, ob\nnun eine Tasche oder zwei, kann auf die Ausführungen des BGH\nverwiesen werden. Die Zeugin konnte auch hier \"selbst in zumutbarer\nWeise für ihre Sicherheit sorgen\", indem sie wartete, bis der Bus\nhielt, wenn sie sich während der Fahrt nicht ausreichend festhalten\nkonnte. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Ausgang, etwa wegen\nÜberfüllung des Busses, nur rechtzeitig erreichen konnte, wenn sie\nvor dem Anhalten aufstand. Außerdem saß sie nur zwei Reihen hinter\ndem Fahrer und hätte sich damit notfalls auch ohne weiteres\nbemerkbar machen können.\n\n7\n\nUnter diesen Umständen sind Ansprüche aus Verschulden (§§ 823,\n831 BGB) mit dem BGH zu verneinen. Da jeder konkrete Anhaltspunkt\nfür ein Fehlverhalten des Beklagten zu 2. fehlt, kann die\nVerschuldensvermutung nach § 18 I 2 StVG ebenso wie die\nGefährdungshaftung der Beklagten zu 1. (§ 7 StVG) jedenfalls hinter\ndem Eigenverschulden der Zeugin U. zurücktreten (§§ 9 StVG, 254\nBGB)..\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n9\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 21.107,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307865","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-19/19-u-156-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307865","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307865","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-19/19-u-156-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307865","retrieved":"2026-07-09 03:36:41.217208+00:00"}}