{"status":"available","doknr":"OLD307863","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0319.16WX30.99.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-19","aktenzeichen":"16 Wx  30/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 27, 29\nFGG zulässig, insbesondere ist die Beteiligte zu 3) als Tochter der\nBetroffenen hinsichtlich der Anordnung der Betreuung sowie der\nPerson der Betreuerin beschwerdeberechtigt, § 69 g Abs.1 FGG.\n\n3\n\nIn der Sache bleibt das Rechtsmittel\nohne Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts läßt keine\nRechtsfehler erkennen, §§ 27 Abs. 1 S.2 FGG, 550 ZPO.\n\n4\n\nEntgegen der Meinung der\nBeschwerdeführerin ist die Entscheidung verfahrensfehlerfrei\nzustandegekommen. Nicht zu beanstanden ist, daß die ursprüngliche\nVerfahrenspflegerin zur Betreuerin bestellt worden. Bis zur\nEntscheidung über die Anordnung der Betreuung im Beschluß vom\n23.8.1996 stand der Betroffenen im amtsgerichtlichen Verfahren eine\nVerfahrenspflegerin zur Seite, so daß es auf die Prüfung der Frage,\nob deren Bestellung zur Wahrnehmung der Interssen der Betreuten\nnotwendig war, nicht ankommt, § 67 I S. 1 FGG. Ein Fall der\nbesonderen Schutzwürdigkeit, in dem die Bestellung eines\nVerfahrenspflegers obligatorisch ist, war jedenfalls nicht gegeben,\n§ 67 I S. 2 Nr. 1 - 3 FGG.\n\n5\n\nZu Recht hat das Landgericht die\nVoraussetzungen für eine Betreuung für die angeordneten\nAufgabenkreise bejaht, § 1896 Abs. 1, 2 BGB. Die Erforderlichkeit\nergibt sich aus dem Gutachten Dr. L., der bei der Betroffenen ein\nhirnorganisches Psychosyndrom und Hypakusis festgestellt hat. Sie\nist nach seinen Feststellungen nicht in der Lage, sich einen\norientierenden Überblick über ihre Situation zu verschaffen, andere\nPersonen mit ihren Angelegenheiten zu beauftragen oder diese zu\nkontrollieren. Ebensowenig sei eine sinnvolle Verständigung mit der\ninzwischen hilflosen Betroffenen möglich. Dieses sachverständig\ngewonnene Ergebnis hat das Landgericht rechtsfehlerfrei gewürdigt.\nDas Ergebnis des Sachverständigengutachtens steht im übrigen im\nEinklang mit dem Eindruck des erstinstanzlichen Richters nach\nAnhörung der Betroffenen.\n\n6\n\nAufgrund dieser Feststellungen ist für\nden Bereich der Vermögenssorge zu Recht eine Betreuungsanordnung\ngetroffen worden. Soweit die Beteiligte zu 3 ) für eines der fünf\nKonten der Betroffenen Kontovollmacht hat, ändert dies nichts an\nder Erforderlichkeit der Betreuung in diesem Bereich. Denn diese\nVollmacht ist nicht gleichzusetzen mit einer sämtliche Geschäfte\nregelnden Altervorsorgevollmacht, die ggfs. die Anordnung der\nBetreuung entbehrlich machen kann ( vgl. dazu Palandt/Diederichsen,\n58. Aufl., Vor § 1896, Rz. 6 ff ).\n\n7\n\nDa die Betroffene ferner nicht mehr in\nder Lage ist, für ihre medizinische Versorgung Sorge zu treffen,\nhaben die Vorinstanzen auch für diesen Aufgabenkreis zutreffend\neine Betreuung angeordnet.\n\n8\n\nSchließlich ist zu Recht für die\nEntscheidungen über das Umgangsrecht eine Betreuungsanordnung\nerfolgt. Deren Notwendigkeit folgt aus den unstreitigen Vorfällen\nin der Vergangenheit, als für die Beteiligten zu 4) und 5) über\neinen längeren Zeitraum keine Besuchsmöglichkeiten mehr bestanden,\nobwohl regelmäßige Kontakte zu allen drei Kindern im Interesse der\nBetroffenen lagen, wie aus dem Akteninhalt, insbes. den Äußerungen\nverschiedener Beteiligter erkennbar ist. Somit besteht auch auf\ndiesem Gebiet ein Betreuungserfordernis.\n\n9\n\nEntgegen den Einwänden der Beteiligen\nzu 3 ) ist im vorliegenden Fall die Bestellung einer\nfamilienfremden Berufsbetreuerin gerechtfertigt.\n\n10\n\nDie Auswahl der Person des Betreuers\nhat nach § 1897 Abs. 1, 4 und 5 BGB zu erfolgen, wobei das Wohl und\nder Wille des Betroffenen entscheidend sein müssen (vg.\nMünch/Kommm/Schwab, BGB, 3. Aufl., § 1897, Rz. 17 ). Die Betroffene\nhat hierzu keinen Vorschlag gemacht, § 1897 Abs. 4 BGB. Mithin hat\ndie Auswahl des Betreuers nach § 1897 Abs. 5 BGB zu erfolgen.\nDanach stehen die familiären Bindungen des Betroffenen im\nVordergrund. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß\ngrundsätzlich Familienangehörige Vorrang bei der Betreuerauswahl\ngenießen. Dies entspricht auch der ständigen\n\n11\n\nRechtsprechung des Senats (zuletzt\nBeschluß v. 10.2.1999 - 16 Wx 210/98; v. 11.12.1998 - 16 Wx 180/98\n).\n\n12\n\nGleichwohl kommt hier die zur Betreuung\nbereite Beteiligte zu 3) als Tochter, die im übrigen mit der\nBetroffenen seit Jahren zusammenlebt und diese zuverlässig\nversorgt, nicht als Betreuerin für die genannten Aufgabenbereiche\nin Betracht. Denn ihre Bestellung stünde im Widerspruch zum Wohl\nder Betroffenen. Die Stellungnahmen der Beteiligten sowie die\nBerichte der ehemaligen Verfahrenspflegerin und jetzigen Betreuerin\nmachen deutlich, daß zwischen den drei Geschwistern erhebliche\nKonflikte bestehen, die auch und gerade beim Zusammentreffen mit\nder Betroffenen, ihrer Mutter, zum Ausdruck kommen, und daß diese\nunter den Spannungen zwischen den Kindern leidet. Zwar läßt sich\naus jetzigen Verhalten der Betroffenen nicht mehr unmittelbar\nablesen, daß sie diese Auseinandersetzungen zwischen den\nGeschwistern ablehnt und Wert auf ein ruhiges, konfliktfreies\nZusammensein mit ihren Kindern legt. Daß ihr familiäre Treffen in\nruhiger Atmosphäre wichtig sind und sie deshalb z.B. darum bat, die\nSchwiegerkinder mögen nicht mehr mitkommen, hat sie indes in\nfrüheren Jahren, als sie sich noch deutlich äußern konnte,\nunzweideutig zum Ausdruck gebracht, so beispielsweise gegenüber\nRechtsanwalt H. im Jahre 1994. Da die Betroffene nach dem Eindruck\nder Betreuerin und den Angaben der Beteiligten zu 3 ) trotz ihrer\nHypakusis durchaus noch wahrnehmungsfähig ist, zumindest was\nvisuelle Eindrücke anlangt, sich allerdings fast nicht mehr äußern\nkann, stünde zu befürchten, daß durch die Betreuerbestellung der\nältesten Tochter diese familiären Konflikte auch in ihrer Gegenwart\nnoch zunehmen und damit ihr gesamtes Wohlbefinden erheblich\nbeeinträchtigen würden. Es erscheint deshalb sachgerecht, dieses\nKonfliktpotential, unter dem die Betroffene leidet, soweit als\nmöglich abzubauen, indem eine fammilienfremde Betreuerin die oben\naufgeführten Aufgabengebiete wahrnimmt. Daß dies ohne Zweifel für\ndie Regelung des Umgangs der Betroffenen mit ihren\nFamilienangehörigen erforderlich ist, liegt auf der Hand. Nach\nAnsicht des Senats ist ferner ein familienfremder Betreuer auch für\ndie weiteren Aufgaben der Vermögenssorge und der\nGesundheitsfürsorge notwendig, da auch in diesen Bereichen\nStreifragen zwischen den uneinigen Geschwistern vorstellbar sind,\ndie möglicherweise unter Teilnahme der Betroffenen ausgetragen\nwerden könnten.\n\n13\n\nDie Bestellung der Beteiligten zu 2 )\nals Berufsbetreuerin begegnet keinen Bedenken. Weder sind konkrete\nEinwände gegen ihre Person erhoben worden, noch bestehen sonst\nAnhaltspunkte für eine Ungeeignetheit.\n\n14\n\nEine Kostenentscheidung ist in Hinblick\nauf §§ 131 III KOstO, 13 a Abs. 1 FGG nicht veranlaßt.\n\n15\n\nGegenstandswert der weiteren\nBeschwerde: 8.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307863","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-19/16-wx-30-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307863","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307863","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-19/16-wx-30-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307863","retrieved":"2026-07-09 03:36:41.129090+00:00"}}