{"status":"available","doknr":"OLD307880","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0317.5U190.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-17","aktenzeichen":"5 U 190/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum Teil\nErfolg.\n\n3\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts ist ein Schmerzensgeld-\nund Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten\nwegen dessen Behandlung vom 7. Februar 1996 zu bejahen.\n\n4\n\nZwar ergibt sich ein solcher Anspruch der Klägerin nicht bereits\naus einem gegenüber dem Beklagten gerechtfertigten\nBehandlungsfehlervorwurf. Insoweit hat nämlich die in erster\nInstanz durchgeführte Beweisaufnahme -Sachverständigengutachten von\nProf. Dr. H.- ergeben, dass das Auftreten eines Pneumothorax bei\nder Klägerin nach Durchführung der Stellatumblockade nicht auf\neinem vorwerfbaren Behandlungsfehler beruht. In diesem Zusammenhang\nhat der erstinstanzliche Sachverständige mit nachvollziehbarer\nBegründung in jeder Hinsicht überzeugend ausgeführt, dass die\nVerletzung des Lungenfells bei einer Injektion der vorliegenden Art\nein -wenn auch seltenes- eingriffsimmanentes Risiko darstellt,\ndessen Eintritt als schicksalhaft zu werten und dem behandelnden\nArzt nicht vorzuwerfen ist. Den dahingehenden Ausführungen des\nSachverständigen hat die Klägerin keine durchgreifenden fundierten\nAnhaltspunkte entgegengesetzt, die Veranlassung zu einer\nweitergehenden Beweisaufnahme geben könnten.\n\n5\n\nAuch die Durchführung der Injektion von hinten hat der\nSachverständige ausdrücklich als nicht fehlerhaft, sondern als\nMethode der Wahl bezeichnet.\n\n6\n\nSoweit es das Verhalten des Beklagten nach Auftreten der ersten\nSymptome eines Pneumothorax anbetrifft, hat der Sachverständige den\nUmstand, dass der Beklagte die Klägerin über einen Zeitraum von 3\nStunden in seiner Praxis gehalten hat, statt sie unverzüglich ins\nKrankenhaus zu überweisen, als noch nicht fehlerhaft gewertet. In\ndiesem Zusammenhang hat der Sachverständige ausdrücklich darauf\nhingewiesen, dass zwar nach Feststellung des Pneumothorax nur noch\ndie Möglichkeit einer Krankenhauseinweisung bestand, dass jedoch im\nvorliegenden Fall nicht mit abschließender Sicherheit festzustellen\nist, wann der Beklagte die entsprechende Feststellung getroffen hat\nbzw. treffen konnte. Hierzu hat der Sachverständige nachvollziehbar\ndargelegt, dass es bei Verwendung einer sehr schlanken Spritze eine\nganze Zeit dauern könne, bis der Arzt merke, dass ein Pneumothorax\nvorliegt. Dafür, dass sich vorliegend dem Beklagten der manifeste\nVerdacht auf einen Pneumothorax bereits wesentlich früher hätte\naufdrängen müssen, sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich\nund insbesondere auch vom Sachverständigen nicht dargetan. Vielmehr\nhat dieser in seinem schriftlichen Gutachten in diesem Zusammenhang\ndarauf hingewiesen, dass die nach Auftreten der ersten Symptome\ngebotenen Untersuchungsmaßnahmen wie Überprüfung der\nSauerstoffsättigung und Durchführung eines EKG ordnungsgemäß\ndurchgeführt worden sind.\n\n7\n\nAuch insoweit ist deshalb dem Beklagten kein fehlerhaftes\nVerhalten vorzuwerfen.\n\n8\n\nWiderlegt ist nach den Ausführungen des Sachverständigen auch\nder insbesondere in der Berufungsbegründung seitens der Klägerin\nerhobene Vorwurf, bei einer früheren Überweisung in das Krankenhaus\nwären geringere Beschwerde aufgetreten und weniger gravierende\nBehandlungsmaßnahmen erforderlich gewesen. Tatsächlich ergibt sich\naus den Ausführungen des Sachverständigen, dass nach Auftreten\neines Pneumothorax in jedem Fall die vorliegend auch bei der\nKlägerin tatsächlich durchgeführten Maßnahmen, wie insbesondere das\nAnlegen einer Saugdrainage erforderlich waren und zwar unbeschadet\nder Frage, zu welchem exakten Zeitpunkt der Pneumothorax\nfestgestellt wurde und wieweit er ausgeprägt war. Der\nSachverständige hat dies anschaulich dahingehend erläutert, die\nBehandlung des Pneumothorax sei im allgemeinen durch das Anlegen\neiner sogenannten Bülau-Drainage komplikationslos und auch\nproblemlos. Die Luft müsse so lange durch eine permanente\nSaugdrainage aus dem betroffenen Brustkorbraum abgesaugt werden,\nbis sich die Lungenfelle wieder aneinander gelegt haben und bis\nsich die kleine Perforationsstelle im inneren Lungenfell\nverschlossen hat. Das Anlegen der Saugdrainage, wie es auch im\nFalle der Klägerin erfolgt ist, stellt sich damit nach den\nAusführungen des Sachverständigen als die bei Auftreten eines\nPneumothorax allein gebotene Behandlungsmaßnahme dar, die so oder\nso, unbeschadet des exakten Zeitpunktes des Auftretens des\nPneumothorax, medizinisch geboten war.\n\n9\n\nIn diesem Zusammenhang hat der Sachverständige ferner darauf\nhingewiesen, dass auch der Umfang der Folgebeschwerden ersichtlich\nnicht größer gewesen ist, als wenn die Klägerin etwa 1 oder 1 1/2\nStunden früher ins Krankenhaus eingewiesen worden wäre.\n\n10\n\nZwar hat auch der Sachverständige es als nicht sachgerecht\nbezeichnet, die Klägerin alleine in das Krankenhaus gehen zu\nlassen; insoweit hat sich jedoch kein hieraus resultierendes\nbesonderes Risiko für die Klägerin verwirklicht, denn der Gang ins\nKrankenhaus, den der Beklagte der Klägerin sicherlich hätte\nersparen können, wenn er deren Überstellung mittels eines\nKrankenwagens veranlasst hätte, hat nicht zu einer zusätzlichen\nvermeidbaren Symptomatik oder zu sonstigen Folgeschäden\ngeführt.\n\n11\n\nDem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich\nohne ausreichende Sachkenntnis an die Durchführung der\nStellatumblockade begeben habe. Der Sachverständige hat nämlich\nausdrücklich darauf hingewiesen, dass selbst erfahrenen\nAnästhesisten ein Vorfall der vorliegenden Art unterlaufen kann.\nAnhaltspunkte dafür, dass der Beklagte überhaupt keine Erfahrung in\ndem Setzen einer solchen Injektion hatte, sind nicht ersichtlich\nund von der Klägerin insbesondere auch nicht vorgetragen.\n\n12\n\nDer Behandlungsfehlervorwurf erscheint deshalb im Ergebnis nicht\ngerechtfertigt; insbesondere bietet das diesbezügliche\nzweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin keine Veranlassung zu\neiner weitergehenden Beweisaufnahme durch Einholung eines weiteren\nSachverständigengutachtens. Die Ausführungen des Sachverständigen\nProf. Dr. H. zeugen von qualifizierter Sachkenntnis, sind\nnachvollziehbar und überzeugend begründet und von der Klägerin auch\nnicht substantiiert angegriffen worden.\n\n13\n\nGleichwohl ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin zu\nbejahen, weil dem Beklagten eine Verletzung der ihm obliegenden\nAufklärungspflicht gegenüber der Klägerin vorzuwerfen ist. Die\nseitens des Patienten in eine konkrete Behandlungsmaßnahme erklärte\nEinwilligung ist nach den in der Rechtsprechung entwickelten\nGrundsätzen nur dann rechtswirksam und geeignet, die durchgeführten\nBehandlungsmaßnahmen als rechtmäßig zu qualifizieren, wenn der\nPatient vor Erteilung seiner Einwilligungserklärung über Risiken\nund Gefahren der durchzuführenden Behandlungsmaßnahme in\nausreichender Weise aufgeklärt worden ist. Dabei müssen ihm die\nkonkreten Risiken einer bestimmten Behandlungsmaßnahme derart\nverdeutlicht werden, dass er in der Lage ist, das Für und Wider für\ndie in Aussicht genommene Behandlungsmaßnahme vernünftig\ngegeneinander abzuwägen und auf dieser Grundlage eine\neigenverantwortliche Entscheidung zu treffen.\n\n14\n\nAn einer solchen ausreichenden Aufklärung fehlt es\nvorliegend.\n\n15\n\nDass bereits am 5. Februar 1996, dem Tag des ersten Besuches der\nKlägerin beim Beklagten, ein Aufklärungsgespräch über Chancen und\ninsbesondere Risiken einer Stellatumblockade durchgeführt worden\nist, ergibt sich aus den Behandlungsunterlagen des Beklagten nicht\nund hat dieser im Verlaufe des Verfahrens zunächst auch selbst\nnicht behauptet. Zwar hat er sowohl in seiner Berufungserwiderung\nals auch in seinem Schriftsatz vom 3. März 1999 behauptet, er habe\nschon am 5. Februar die Klägerin \"über die Natur und auch über die\nTechniken dieser Injektion\" anlässlich einer Stellatumblockade\naufgeklärt; aus seinem weiteren Vortrag insbesondere im Schriftsatz\nvom 3. März 1999 (Seite 3 oben dort) ergibt sich jedoch mit\nDeutlichkeit, dass er in diesem Zusammenhang nicht etwa über\nRisiken dieser Behandlungsmaßnahme, insbesondere auch nicht über\ndas Risiko eines Pneumothorax aufgeklärt hat.\n\n16\n\nZwar ergibt sich aus dem Computerausdruck der\nBehandlungsunterlagen sodann bezogen auf den 7. Februar eine\nAufklärung auch über Pneumothorax. Dem lapidaren Eintrag \"über\nmögliche Komplikationen aufgeklärt (Pneu, intraversale Injektion u.\na.)\" ist allerdings in keiner Weise zu entnehmen, inwieweit der\nBeklagte die Klägerin insoweit wirklich in einer für sie\nverständlichen Weise informiert hat. Dafür, dass er der Klägerin\ndas tatsächliche Ausmaß und die sich hieraus ergebenden möglichen\nFolgen eines mit der Stellatumblockade verbundenen Risikos eines\nPneumothorax informiert hat, ergeben sich weder aus diesem\nComputerausdruck noch auch aus dem eigenen Vortrag des Beklagten\nhinreichend präzise und nachvollziehbare Anhaltspunkte. Vielmehr\ndeutet im Gegenteil sein Vortrag in der Berufungserwiderung (Seite\n3) eher auf das Gegenteil hin, wenn der Beklagte dort ausführt, er\nhabe die Klägerin am 7. Februar umfassend über die mit dieser\nBehandlung einhergehenden -\"äußerst geringen\"- Risiken aufgeklärt.\nWenn der Beklagte selbst die Risiken der Stellatumblockade\neinschließlich der Gefahr eines Pneumothorax als \"äußerst gering\"\nwertet, so zeigt dies mit einiger Deutlichkeit, dass er der\nKlägerin das tatsächliche Ausmaß eben dieses Risikos, welches im\nFalle seines Eintrittes immerhin eine stationäre Behandlung und das\nmehrtägige Anlegen einer Saugdrainage erforderlich macht, gerade\nnicht in angemessener und ausreichender Weise vor Augen geführt\nhat.\n\n17\n\nGegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin\nC.. Es erscheint aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht\nerforderlich, abschließend die Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu\nbeurteilen, wobei der Senat allerdings nicht verhehlt, dass er\ndurchaus Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben dieser Zeugin\nträgt; es erscheint nämlich kaum vorstellbar, dass eine\nPraxishelferin, die selbst mit dem Anlegen oder Ablegen einer\nInfusion in einer anderen Kabine mit einer anderen Patientin\nbeschäftigt ist, gleichwohl die exakten Einzelheiten eines\nAufklärungsgespräches des Arztes in einer Nachbarkabine mitverfolgt\nund in Erinnerung behält, zumal sie zu diesem Zeitpunkt überhaupt\nnoch nicht wissen konnte, dass es auf diese Frage unter Umständen\neinmal ankommen werde. Außerdem kann die Zeugin C., wenn sie sich\nin einer benachbarten Kabine befand, überhaupt nicht selbst gesehen\nhaben, welcher Patient denn in der Kabine war, in der der Arzt das\nangebliche Aufklärungsgespräch führte. Letztlich kommt es jedoch\nauf die Aussage der Zeugin C. gar nicht an, denn selbst wenn man\nderen Richtigkeit unterstellt und von einer Aufklärung am 7.\nFebruar unmittelbar in der Behandlungskabine direkt vor Setzen der\nInjektion zur Durchführung der Stellatumblockade ausgeht, wäre\ndiese Aufklärung gleichwohl unwirksam, weil sie nämlich verspätet\ngewesen wäre. Grundsätzlich muss eine Aufklärung über die Risiken\neines Eingriffs bzw. einer Behandlungsmaßnahme so rechtzeitig\nerfolgen, dass dem Patienten noch ein ausreichender Zeitraum zur\nVerfügung steht, um unter vernünftiger Abwägung der Vorteile und\nGefahren der beabsichtigten Behandlungsmaßnahme seine Entscheidung,\ndiese vornehmen zu lassen, treffen kann. Ein solcher\nÜberlegungszeitraum bleibt ihm nicht mehr, wenn der konkrete\nBehandlungseingriff bereits ganz unmittelbar bevorsteht und der\nPatient sich bei der Aufklärung im Ergebnis schon in der\nEingangsphase der Behandlungsmaßnahme befindet.\n\n18\n\nZwar verkennt der Senat nicht, dass insoweit die Anforderungen\nan eine Maßnahme im Rahmen einer ambulanten Praxis nicht so hoch\nanzusetzen sind wie z. B. bei einer Behandlungsmaßnahme im Rahmen\neines stationären Aufenthaltes in einem Krankenhaus, wo jedenfalls\neine Aufklärung \"auf der Bahre\" z. B. auf dem Weg zum\nOperationssaal in jedem Fall verspätet ist.\n\n19\n\nDie konkreten Anforderungen, die an eine Aufklärung im Rahmen\neiner ambulanten Praxisbehandlung zu stellen sind, ergeben sich aus\nden besonderen Umständen des Einzelfalles. In jedem Fall muss ein\nAbwägungs- und Entscheidungszeitraum für den Patienten ohne\npsychische Drucksituation verbleiben.\n\n20\n\nVorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte gegenüber\nder Klägerin bereits anlässlich deren ersten Besuches am 5. Februar\ndie Durchführung einer Stellatumblockade zumindest erwogen hatte,\nund zwar im Hinblick darauf, dass die Schmerzsymptomatik der\nKlägerin sich als persistierend gestaltet hatte, die Klägerin nach\nseinem Vortrag unter einem erheblichen Leidensdruck stand und\nzumindest fraglich war, ob die zunächst noch durchgeführten\nkonservativen Behandlungsmaßnahmen erfolgreich sein würden. Wenn\ndemzufolge die Durchführung einer Stellatumblockade bereits am 5.\nFebruar jedenfalls in Aussicht genommen und die Klägerin hierzu\nbereits für den 7. Februar wieder einbestellt wurde, so wäre es dem\nBeklagten unschwer möglich und von ihm auch zu verlangen gewesen,\ndie Klägerin schon zu diesem Zeitpunkt auf die insoweit in Betracht\nzu ziehenden Risiken dieser Behandlungsmaßnahme hinzuweisen. Dem\nBeklagten wäre eine solche Information auch möglich gewesen, denn\nnach seinem eigenen Vortrag will er die Klägerin ja bereits am 5.\nFebruar über \"die Natur und auch die Techniken dieser Injektion\"\nzur Stellatumblockade aufgeklärt haben. Wenn er der Klägerin die\n\"Natur und die Techniken\" dieser Behandlungsmaßnahme vor Augen\nführte, ist schlechterdings unerfindlich, weshalb er sie dann in\ndiesem Zusammenhang nicht auch bereits auf deren Risiken\nhingewiesen hat.\n\n21\n\nJedenfalls wäre ihm eine diesbezügliche Aufklärung am 7. Februar\nim Sprechzimmer möglich und von ihm auch zu verlangen gewesen. Wenn\ner stattdessen ausweislich der Aussage der Zeugin C. die Klägerin\nerst in der Behandlungskabine unmittelbar vor Setzen der Injektion\nbelehrte, so blieb dieser nach der Gesamtsituation im Ergebnis kein\nangemessener Zeitraum mehr, um das Für und Wider dieser\nBehandlungsmaßnahme zu erwägen und fußend hierauf eine Entscheidung\neigenverantwortlicher Natur zu treffen. Der Patient, der sich in\nder eigentlichen Behandlungskabine dem Arzt gegenübersieht, der\npraktisch mit der Spritze in der Hand vor ihm steht, wird sich\ngeradezu zwangsläufig kaum noch zu einer ruhigen Überlegung und\nauch schwerlich noch in der Lage sehen, die unmittelbar\nbevorstehende Behandlung abzulehnen.\n\n22\n\nNach der Gesamtsituation war jedenfalls im Falle der Klägerin\ndie erst am 7. Februar nach der Aussage der Zeugin C. in der\nBehandlungskabine erfolgte Aufklärung zu spät, so dass die\ndaraufhin erteilte Einwilligung der Klägerin in die Durchführung\nder Stellatumblockade unwirksam ist mit der Folge, dass der\nBeklagte gegenüber der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet\nist.\n\n23\n\nGemäß §§ 823, 847 BGB hat der Beklagte der Klägerin ein\nSchmerzensgeld für die aufgrund des Eingriffes aufgetretenen\nBeschwerden zu entrichten. Der Pneumothorax machte eine mehrtägige\nstationäre Behandlung erforderlich, die außer mit Schmerzen\nangesichts des Anlegens der Saugdrainage auch mit sonstigen\nBeschwerden verbunden war. Der Sachverständige hat in diesem\nZusammenhang die Behauptung der Klägerin betreffend Schmerzen im\nThoraxbereich, beim Atmen und beim Husten und Niesen durchaus als\nverifizierbar bezeichnet und darüber hinaus ausgeführt, dass auch\nzum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch ein glaubhafter\nRestzustand an Beschwerdesymptomatik bestehe.\n\n24\n\nAbgesehen von dieser zum Teil doch schon längerfristigen\nBeschwerdesymptomatik, die sich andererseits jedoch durchaus in\neinem erträglichen Rahmen bewegt, war auch zu berücksichtigen, dass\nder Beklagte nach Auftreten der auf einen Pneumothorax hindeutenden\nSymptome das Management der weiteren Behandlung der Klägerin nicht\nmit der gebotenen Konsequenz und Sorgfalt durchgeführt hat. Zwar\nhat er ausweislich der Ausführung des Sachverständigen die\ngebotenen diagnostischen Maßnahmen durchgeführt, andererseits ist\nes jedoch unverständlich, was auch der Sachverständige so gesehen\nhat, dass er die Klägerin trotz ihres schlechten Zustandes und der\ndamit verbundenen Gefahren alleine zu Fuß in eine immerhin 500 m\nentfernt liegende Klinik hat gehen lassen, statt sie entweder mit\ndem Krankenwagen dorthin transportieren zu lassen oder aber sie\nzumindest durch eine Praxishelferin begleiten zu lassen. Dies\nstellt eine nicht mehr verständliche ärztliche Verhaltensweise dar,\ndie bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch zu berücksichtigen\nist. Insgesamt erachtet der Senat -dies auch vor dem Hintergrund\nder Entscheidungen z. B. des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.\nMai 1988 (VersR 1988, 1185) sowie des Oberlandesgerichts Köln vom\n19. Mai 1988 (VersR 1988, 744) einen gesamten Schmerzensgeldbetrag\nvon insgesamt 5.000,00 DM für angemessen, um den gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen der Klägerin in angemessener Weise Rechnung zu\ntragen.\n\n25\n\nFerner hat der Beklagte der Klägerin ihren materiellen Schaden\nin Form einer Unkostenpauschale in Höhe von 50,00 DM gemäß § 823\nBGB zu ersetzen.\n\n26\n\nHingegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der\nEigenbeteiligungen von 12,00 DM täglich für die Zeit des\nstationären Aufenthaltes; insoweit hat sie nämlich ersichtlich\nEigenersparnisse, was Verpflegungsaufwand pp. anbetrifft, die im\nRahmen der gebotenen Schadensschätzung sich in etwa gleicher Höhe\nwie die Eigenbeteiligung belaufen dürften, so dass der Klägerin\ninsoweit kein effektiver finanzieller Schaden entstanden ist.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.\n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n29\n\nBerufungsstreitwert: 15.158,00 DM.\n\n30\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 10.108,00 DM\n\n31\n\nWert der Beschwer des Beklagten: 5.050,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-17/5-u-190-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-17/5-u-190-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307880","retrieved":"2026-07-09 03:36:42.656258+00:00"}}