{"status":"available","doknr":"OLD307890","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0317.16WX37.99.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-17","aktenzeichen":"16 Wx 37/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 49 Abs. 1 PStG, §§ 27, 29 FGG zulässige weitere\nBeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des\nLandgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 27 FGG, §\n550 ZPO).\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Grenzen des den Eltern zustehenden\nRechts, ihrem Kind einen Vornamen eigener Wahl zu geben, zu eng\ngezogen und damit den Begriff des Personensorgerechts nach § 1626\nBGB unrichtig angewandt (vgl. OLG Köln, FamRZ 96, 107; BayObLG NJW\n84, 1362).\n\n4\n\nDie Namenswahl ist Teil der Personensorge i.S.d. § 1626 BGB. Der\nSorgeberechtigte ist bei der Namenswahl weder an Tradition und\nHerkommen noch an allgemein verbindliche Regelungen in der Weise\ngebunden, daß nur eine bestimmte Namensgebung zulässig wäre. Er ist\nbei der Namensgebung grundsätzlich frei und nur insoweit beschränkt\nals die Namensgebung nicht die allgemeine Sitte und Ordnung\nverletzen darf. Erst in diesem Rahmen gewinnt das\nPersönlichkeitsrecht und Interesse des Kindes als künftiger\nNamensträger Bedeutung in dem Sinne, daß das Kindeswohl\nmaßstabgebendes und grenzsetzendes Kriterium bei dem\nVornamenswahlrecht des Sorgeberechtigten ist. Danach muß der\ngewählte Vorname zur Individual- und, ggfls in Verbindung mit einem\nweiteren Vornamen, zur Geschlechts-kennzeichung geeignet sein und\ndarf das Kindesinteresse nicht beeinträchtigen, etwa durch\nanstößige, sinnlose, willkürliche oder sonstige Bezeichnungen,\ndurch die das Kind der Lächerlichkeit preisgegeben oder beim\ntäglichen Gebrauch des Namens gesellschaftlichen Belastungen\nausgesetzt wird.\n\n5\n\nGemessen an diesen Grundsätzen sieht der Senat im Gegensatz zu\nden Vorinstanzen keinen hinreichenden Anlaß, dem von den\nAntragstellern als einen von mehreren Vornamen gewählten Namen \"B.\"\ndie Anerkennung zu versagen.\n\n6\n\nZwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, daß Kosenamen, vor\nallem wenn sie geeignet sind, den so Bezeichneten lächerlich zu\nmachen und/oder herabzuwürdigen, als Vornamen ungeeignet sind. Das\nläßt sich indessen für den Gebrauch des Wortes \"B.\" als Vorname\nnicht feststellen. Ent-scheidend ist nämlich, welche Vorstellung\ndie Allgemeinheit mit dem verwendeten Namen verbindet (vgl. BayObLG\nStAZ 94, 315). Wenn sich auch die Bezeichnung \"B.\" sprachlich von\nB.chen, dem Diminutiv von Bube ableitet, fehlt dieser Bezeichnung\nzum einen durch den Verzicht auf die Endung -chen die dem Wort\n\"B.chen\" immanente Verniedlichung, zum anderen aber auch der dem\nWort \"Bube\" beiliegende abwertende Charakter, da das Wort \"B.chen\",\nvon dem sich die Bezeichnung \"B.\" ableitet, diese negative\nBedeutung gerade nicht hat, sondern wie das im süddeutschen,\nösterreichischen oder schweizerischen Raum verwendet Wort \"Bub\"\nlediglich im Sinne von \"(kleiner) Junge\" verstanden und benutzt\nwird (vgl. Duden, Die sinn- und sachverwandten Wörter, Stichworte\n\"Bub\", \"B.chen\", \"Junge\"). Hinzukommt, daß jedenfalls im\nrheinischen Sprachgebrauch das Wort \"B.\" weniger als Kosename für\neinen kleinen Jungen, sondern eher als Spitzname für eine männliche\nPerson benutzt wird, der nicht ohne weiteres abträglich ist. Sind\ndie Eltern in der Wahl des Namens für ihr Kind aber grundsätzlich\nfrei, bestehen keine Bedenken dagegen, einen Spitznamen als Vorname\nzu wählen, soweit er sich in den oben aufgezeigten Grenzen\nhält.\n\n7\n\nLetzte Zweifel an der Zulässigkeit des Vornamens B. unter dem\nAspekt des Lächerlichmachens und der Herabwürdigung des\nNamensträgers werden schließlich dadurch ausgeräumt, daß der Name\nB. von den Antragstellern nicht als einziger Name für ihr Kind\ngewählt worden ist, sondern als weiterer Name zu dem unbedenkliche\nVornamen B.. Dem betroffenen Kind bleibt es damit unbenommen, den\nNamen B. nicht als Rufnamen zu verwenden, wenn es sich dadurch\nbeeinträchtigt fühlt.\n\n8\n\nDer Verwendung des Vornamens B. steht weiter nicht entgegen, daß\ndie Bezeichnung \"B.\" als Kurzform oder Ableitung von B.chen und\nBube eigentlich eine allgemeine Personenbezeichnung, wie Mann,\nFrau, Kind, Junge oder Mädchen, oder eine unpersönliche Anredeform\ndarstellen kann. Die Antragsteller haben mit Recht darauf\nhingewiesen, daß sich die Bezeichnung \"B.\", jedenfalls im\nrheinischen Raum, aus diesen nur zur Bezeichnung, Kategorisierung\nund unpersönlicher Anrede dienenden Worten heraushebt und einen\neigenständigen Charakter als Name gewonnen hat. Vielfach ist der\nrichtige Vorname des (Spitz-)Namensträgers \"B.\" weniger\nnahestehenden Personen überhaupt nicht bekannt, so daß die\neigentliche kategorisiernde Bedeutung des Wortes \"B.\" hier hinter\nder Namensfunktion zurücktritt. Die Eignung der Bezeichnung \"B.\"\nals individuelle Kenn-zeichnung ist damit ebenfalls gegeben.\n\n9\n\nSchließlich werden mit der Wahl des Vornamens B. bedenkenfrei\nauch die bei der Namensgebung geltenden oben dargelegten sonstigen\nGrenzen nicht überschritten.\n\n10\n\nDa der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung mehr bedarf, ist\nder Senat in der Lage, unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse\nin der Sache selbst zu entscheiden und den Standesbeamten\nanzuweisen, die Namen B.B. für das betroffene Kind in das\nGeburtenbuch einzutragen.\n\n11\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§§ 127 Abs. 2, 131\nAbs. 1 Satz 2 KostO; § 13 a Abs. 1 FGG).\n\n12\n\nGeschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-17/16-wx-37-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-17/16-wx-37-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307890","retrieved":"2026-07-09 03:36:43.419508+00:00"}}