{"status":"available","doknr":"OLD307889","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0317.16WX32.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-17","aktenzeichen":"16 Wx 32/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas nach §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG\nzulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, da die\nangefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetztes\nberuht ( § 27 FGG, 550 ZPO ).\n\n4\n\nDie Beschlußfassung zu TOP 6 und 8 der\nEigentümerversammlung vom 16.6.1998 entspricht ordnungsgemäßer\nVerwaltung(§ 21 WEG), da die Antragstellerin aufgrund des\nunangefochten gebliebenen Beschlusses der\nWohnungseigentümerversammlung vom 27.5.1997, TOP 13 a), zur Zahlung\ndes Rechnungsbetrages der Fa. L. verpflichtet ist. Mit dieser\nBeschlußfassung ist nämlich eine selbständige Anspruchgrundlage für\nihre Inanspruchnahme geschaffen worden. Entgegen der Meinung der\nAntragstellerin ist in der Eigentümerversammlung vom 16.6.1998\nhierzu kein erneuter Beschluß gefaßt worden. Der\nFeststellungsantrag zu 3) ist aus den Gründen des amtsgerichtlichen\nBeschlussses bereits nicht zulässig.\n\n5\n\nDie unter TOP 6 am 16.6.1998\nbeschlossene Jahresabrechnung 1997 ist in Hinblick auf die\nBelastung der Antragstellerin mit den Kosten der Sanierungsarbeiten\nder Fa. L. - nur insoweit ist die Abrechnung angefochten und\nGegenstand dieses Verfahrens - nicht zu beanstanden. Mit\nMehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung sind bereits am 27. Mai\n1997 mit TOP 13a/13b diese Kosten der Antragstellerin auferlegt\nworden. Daß die Eigentümergemeinschaft mit diesem Beschluß die\nKostentragungspflicht abschließend verbindlich regeln, und nicht\nlediglich die Verwalterin vorsorglich veranlaßt werden sollte, die\nAntragstellerin - zunächst unverbindlich - damit zu belasten,\nergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Beschlußfassung :\n\n6\n\n\" Sie (die Rechnung L.) ist von Frau T.\nzu zahlen . . . \". Damit haben die Wohnungseigentümer eine\nZahlungsverpflichtung der Antragstellerin begründet, unabhängig\ndavon, ob dieses Ergebnis der materiellen Rechtslage entspricht\n(vgl. gefestige Rechtsprechung des Senats: Beschluß v. 23.12.1998,-\n16 Wx 211/98-; vom 21.10.1997 - 16 Wx 255/97 - ).\n\n7\n\nDa dieser Beschluß bestandskräftig\ngeworden ist - die sachliche Berechtigung hätte im\nBeschlußanfechtungsverfahren überprüft werden müssen, § 43 I Nr. 4\nWEG - , ist die Antragstellerin mit der Jahresabrechnung 1997 zur\nÜbernahme dieser Kosten verpflichtet. Anhaltspunkte dafür, daß die\nGeltendmachung des Anspruchs wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig sein\nkönnte, bestehen nicht. Die Überbürdung dieser Kosten auf die\nAntragstellerin erfolgte zur Beendung eines Streits darüber, ob\nsie, der unter ihr wohnende Eigentümer oder die Gemeinschaft zur\nKostentragung verpflichtet sind, wobei eine Belastung der\nAntragstellerin nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht - wie sie\nmeint - völlig willkürlich erscheint.\n\n8\n\nEine Anfechtung zu TOP 8 der\nVersammlung vom 16.6.1998 geht aus den zutreffenden Gründen der\nlandgerichtlichen Entscheidung, auf die der Senat verweist und die\ner sich zu eigen macht, ins Leere. Auch die Beschwerdebegründung\nkann nicht zu einem abweichenden Ergebnis veranlassen. Allein der\nvorgedruckte Text des verwendeten Formulars, der auch zu diesem TOP\neine \"Beschlußformulierung\" vorsieht, besagt nichts dazu, ob\ntatsächlich eine Beschlußfassung erfolgt ist. Hierfür ist vielmehr\nder weitere Ablauf der Versammlung entscheidend, nämlich ob\ntatsächlich eine Abstimmung erfolgt ist. Diese fehlt hier\nindes.\n\n9\n\nDer unter Ziff. 3) formulierte\nFeststellungsantrag ist als Umgehung der Regelungen des WEG zur\nBeschlußanfechtung ( §§ 43 I Nr. 4, IV; 23 IV ) nicht zulässig,\nworauf das Amtsgericht in seiner Entscheidung bereits zu Recht\nhingewiesen hat.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47\nWEG und § 13 a Abs. 1 FGG. Eine Erstattung außergerichtlicher\nKosten kommt nicht in Betracht, weil für die nicht am\nRechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Antragsgegner das\nRechtsschutzbedürfnis für eine Kostenentscheidung fehlt.\n\n11\n\nDie Entscheidung über den Geschäftswert\nfolgt aus § 48 WEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-17/16-wx-32-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-17/16-wx-32-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307889","retrieved":"2026-07-09 03:36:43.338252+00:00"}}