{"status":"available","doknr":"OLD307887","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0317.16WX18.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-17","aktenzeichen":"16 Wx 18/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGRÜNDE\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm Dezember 97 regten die Beteiligten zu 3), Schwester und\nSchwager der Betroffenen, für die erblindete Betroffene wegen eines\n- ärztlich attestierten (Bl. 2 GA) hirnorganischen Abbauprozesses\ndie Anordnung einer Betreuung an mit den Aufgabenkreisen\nAufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge und\nGesundheitsfürsorge. Dabei legten sie eine Generalvollmacht der\nBetroffenen vom 12.3.95 vor, mit der sie die Beteiligten zu 3)\nermächtigte, sie \"in allen meinen Angelegenheiten zu vertreten\"\n(Bl. 3 GA). Das Amtsgericht bestimmte Termin zur persönlichen\nAnhörung der Betroffenen und bestellte für sie den Beteiligten zu\n4) zum Verfahrenspfleger. Da die Anhörung ergab, daß mit der\n\n4\n\nsich seit dem 3o.12.97 wegen eines Gehirnschlags im Krankenhaus\nbefindlichen Betroffenen infolge ihres Krankheitszustandes eine\nVerständigung nicht möglich war, ordnete das Amtsgericht mit\nBeschluß vom 23.1.98 die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens\nan zur Frage der Notwendigkeit der Betreuung sowie des Umfangs der\nAufgabenkreise. Mit Schreiben vom 2.2.98 teilte das Krankenhaus\nmit, daß bei der Betroffenen aufgrund des Schlaganfalls nunmehr die\nErnährung über eine Sonde durch die Bauchdecke notwendig geworden\nist, und bat um möglichst kurzfristige Einrichtung einer Betreuung\nzwecks Erlangung des Einverständnisses zur Vornahme des Eingriffs.\nDurch Beschluß vom 6.2.98 bestellte das Amtsgericht für die\nBetroffene vorläufig und bis zum 6.8.98 die Beteiligte zu 2) zur\nBetreuerin mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung,\nVermögenssorge und Einwilligung in die medizinische Behandlung und\nführte zur Begründung an, aufgrund des Krankheitbildes sei im\nwohlverstandenen Interesse der Betroffenen die Betreuung vorläufig\nanzuordnen, da dringende Angelegenheiten zu regeln seien und die\nderzeitigen Bevollmächtigten nach dem Bericht des Heimes als auch\ndes Krankenhauses nicht die Interessen der Betroffenen ausreichend\nverfolgen würden und wohl selbst altersbedingt schwierig seien. Die\ndagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 3), mit der sie\nsich gegen die Auswahl des Betreuers wendeten und beantragten, sie\nals Betreuer zu bestellen, erklärten sie für erledigt, nachdem\ndurch Beschluß des Amtsgerichts vom 3.8.98 die Betreuung vorläufig\nbis zum 6.2.99 verlängert worden war (Bl. 41 GA). Zugleich legten\nsie Beschwerde aber gegen den letztgenannten Beschluß ein, mit der\nsie sich erklärtermaßen nur wiederum gegen den ausgewählten\nBetreuer wenden und ihre Bestellung weiterverfolgen. Durch den\nangefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Beschwerde des\nBeteiligten zu 3) als unzulässig verworfen und die der Beteiligten\nzu 3) als unbegründet zurückgewiesen. Die anwaltlich\n\n5\n\nvertretenen Beteiligten zu 3) haben mit Schriftsatz vom 29.1.99\nhiergegen weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie wiederum ihre\nBestellung anstelle der Beteiligten zu 2) begehren. Durch Beschluß\nvom 2.2.99 verlängerte das Amtsgericht die vorläufige Betreuung um\nweitere 6 Monate (Bl. 132 GA).\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nVon den nach §§ 27, 29 FGG als Rechtsbeschwerde zulässigen\nweiteren Beschwerden der Beteiligten zu 3) ist nur die der\nBeteiligten zu 3), Frau K., - Schwester der Betroffenen -\nbegründet.\n\n8\n\nDas Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\nausgeführt: Die Beschwerde des Beteiligten zu 3), Herr Karcher, sei\nunzulässig, weil er als Schwager der Betroffenen nicht zu dem in §\n69 g Abs. 1 FGG aufgeführten und beschwerdeberechtigten\nPersonenkreis gehöre. Im übrigen könne es dahinstehen, ob in der\nGeneralvollmacht ein - konkludent geäußerter - Wunsch der\nBetroffenen auf Bestellung der Beteiligten zu 3) zum Betreuer zu\nsehen ist. Einem entsprechenden Vorschlag wäre nicht zu\nentsprechen, weil diese durch ihr - überfürsorgliches - Verhalten\nin offensichtlich erheblicher Weise in die Pflegeorganisation der\nBetroffenen eingreifen, so daß eine dem Wohl der Betroffenen\nentsprechende Pflege nicht mehr hinreichend gewährleistet\nerscheine. So werde - wie eine Mitarbeiterin des Altenheims \"H.\"\nbekundet habe, in dem sich die Betroffene nunmehr befindet - durch\nInterventionen der Beteiligten zu 3) der Pflegeablauf gestört und\nbeeinträchtigt. Ihre Bestellung würde mithin beim jetzigen Stand\ndes Verfahrens im Sinne von § 1897 Abs.4 BGB dem Wohl der\nBetroffenen zuwiderlaufen. Entsprechende Bedenken hätten auch der\nVerfahrenspfleger und die Leiterin des Altenheims geäußert.\n\n9\n\nDanach komme auch keine gemäß § 1897 Abs. 5 BGB bevorzugte\nBerücksichtigung der Beteiligten zu 3) in Betracht.\n\n10\n\nDie Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§§ 27 Abs.\n1 FGG, 55o ZPO) nur teilweise stand.\n\n11\n\n1) Mit Recht und zutreffender Begründung hat das Landgericht das\nRechtsmittel des Beteiligten zu 3) als unzulässig verworfen. Da der\nBeschwerdeführer als Schwager der Betroffenen nicht zu dem\nPersonenkreis des § 69 g Abs. 1 FGG gehört, beurteilt sich seine\nBeschwerdebefugnis ausschließlich nach § 2o Abs. 1 FGG. Dessen\nVoraussetzungen sind indes nicht gegeben, weil mit der Ablehnung\nder Anregung, sie beide gemeinsam zum Betreuer der Betroffenen zu\nbestellen, nicht in ein subjektives Recht der Beteiligten zu 3)\neingegriffen wird. Dabei kann dahinstehen, ob ein Vorschlag der\nBetroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 BGB vorliegt, denn dieser würde nur\neinen Vorrang des Vorgeschlagenen bei der Auswahl des Betreuers\nbegründen können, nicht aber zugleich ein Recht des Vorgeschlagenen\nauf Bestellung.\n\n12\n\n2) Rechtlich zu beanstanden ist aber die Entscheidung über die\nAuswahl der Beteiligten zu 2) als vorläufige Betreuerin, d.h. das\nÜbergehen der Beteiligten zu 3).\n\n13\n\nDie Beschwerdebefugnis der Schwester der Betroffenen ergibt sich\naus § 69 g Abs.1 FGG, weil sie zu den genannten nahen Angehörigen\ngehört und eine Anfechtung der erstmaligen Bestellung eines\nBetreuers von amtswegen und damit auch die Anfechtung der Auswahl\ndes Betreuers unter den abschließenden Katalog dieser Bestimmung\nfällt. Die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung eingeführte und im\nGesetz als \"Bestellung eines Betreuers\" bezeichnete\nEinheitsentscheidung enthält in einem einzigen Beschluß 3\nEntscheidungen, nämlich die über die Notwendigkeit der Betreuung,\nüber den Aufgabenkreis des Betreuers und über die Auswahl des\nBetreuers. Dabei ist auch eine auf einzelne Elemente der\nBetreuerbestellung beschränkte Teilanfechtung möglich, wie etwa auf\ndie Auswahl des Betreuers (so schon OLG Düsseldorf FamRZ 94, 451;\na.A.: wohl Palandt/Diederichsen BGB § 1897 Rdnr. 22 mwN).\n\n14\n\nIn der Sache haben die Vorinstanzen mit Recht die\nVoraussetzungen des § 69 f Abs. 1 FGG für die Bestellung eines\nvorläufigen Betreuers als gegeben angesehen. Mangels Vorliegen auch\nder Voraussetzung des § 69 f Abs. 1 S.4 FGG, nämlich einer - von\nden Vorinstanzen auch nicht angenommenen - Gefahr im Verzuge waren\nAmts- und Landgericht an § 1987 Abs. 4 und 5 BGB gebunden, d.h. sie\nkonnten den vorläufigen Betreuer - so hat das auch das Landgericht\ngesehen - nicht abweichend von einem Vorschlag der Betroffenen bzw.\nnicht ohne Rücksichtnahme auf die verwandtschaftlichen und\nsonstigen persönlichen Bindungen der Betroffenen bestellen, es sei\ndenn, die Bestellung würde dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen.\nBei der Auswahl des Betreuers hat der Wille der Betroffenen\nVorrang. Der Umstand, daß noch geeignetere Personen als Betreuer in\nBetracht kommen, vermag einem Vorschlag der Betroffenen nicht\nseinen Vorrang zu nehmen (Senat aaO; Palandt aaO Rdnr. 2o mwN). Das\nÜbergehen der Beteiligten zu 3) setzt mithin voraus, daß\nAnhaltspunkte dargetan oder ersichtlich sind, die die ernsthafte\nGefahr begründen können, die Beteiligten zu 3) werden ihr Amt nicht\nzum Wohle der Betroffenen führen (vgl. Senatsbeschluß vom 16.3.98 -\n16 Wx 48/98 = NJW-FER 99, 57), wenn etwa nicht unerhebliche\nInteressenkonflikte bestehen (vgl. BayObLG Rpfleger 94, 11o). Die\nvon den Vorinstanzen hierzu angeführten Umstände tragen ihre\nentsprechende Annahme, eine Bestellung der Beteiligten zu 3) würde\ndem Wohl der Betroffenen nicht entsprechen, aber nicht.\n\n15\n\nDie Kündigung des Heimvertrages mit dem M.-E.-Heim war keine dem\nWohl der Betroffenen abträgliche Maßnahme. Zum einen haben die\nBeteiligten zu 3) mit Recht bestimmte Maßnahmen bzw. Untätigkeiten\ndes Pflegepersonals in diesem Heim beanstandet. Denn die Pflege auf\nder Station des M.-E.-Heimes war zu bemängeln, was eine\nMitarbeiterin der Betreuungsbehörde, Frau S., dem Beteiligten zu 4)\nauch bestätigt hat (Bl. 24 GA). Zum anderen besteht die Situation\nnach der von den Beteiligten zu 3) veranlaßten Verlegung der\nBetroffenen in ein anderes Heim, nämlich das Haus \"H.\" nicht mehr.\nZudem haben sich durch die Verlegung für die Betroffene unstreitg\nnennenswerte Nachteile nicht ergeben. Ferner ist es entgegen der\nAnsicht des Landgerichts unerheblich, ob und inwieweit, wie die\nSchwester Elvira bei ihrer persönlichen Anhörung berichtete, durch\ndas mangelnde Einvernehmen zwischen den Beteiligten zu 3) und 2) -\nzurückzuführen einzig und allein auf \"verletzten Stolz\" der\nBeteiligten zu 3), wie die Beteiligte zu 2) in ihrer ergänzend im\nRechtsbeschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme meint die\nTätigkeit des Pflegepersonals beeinträchtigt wurde und wird. Bei\neiner Bestellung der Beteiligten zu 3) - sie besuchen die\nBetroffene jeden Tag - scheiden aber gerade solche Störungen von\nvornerein aus. Die vom Landgericht schließlich angeführten Bedenken\nder Heimleiterin des Hauses \"H.\", Frau L. - Bl. 4o/1o6 GA - sowie\ndes Beteiligten zu 4) - Bl. 74 GA - gegen die Bestellung der\nBeteiligten zu 3) gründen sich im wesentlichen darauf, daß die\nPflege im Heim beeinträchtigt wird durch Interventionen der\nBeteiligten zu 3), die, wie die Beteiligte zu 2) ergänzend meint,\näußerst aggressiv und bestimmend erfolgt und objektiv gesehen\nteilweise auch unberechtigt gewesen sein mögen, so daß die\nBeteiligte zu 2) als Betreuerin - an ihrer Eignung bestehen keine\nZweifel - für das Heim sicherlich \"problemloser\" ist. Aus der Sicht\nder Beteiligten zu 3) erfolgen ihre Aktionen ausschließlich im\nInteresse und zum - wie von ihnen verstandenen - Wohl der\nBetroffenen. Etwaige unberechtigte Beeinträchtigungen sind mithin\nausschließlich auf eine gutgemeinte allerdings überzogene Fürsorge\nfür die Betroffene zurückzuführen. Sie haben aber im Ergebnis noch\nkein Ausmaß angenommen, das die Annahme nahelegt, die Aktionen der\nBeteiligten zu 3) gefährden das Wohl der Betroffenen.\n\n16\n\nWeitere Ermittlungen hierzu sind nicht veranlaßt, so daß der\nSenat selbst in der Sache entscheiden kann und muß.\n\n17\n\nMangels entsprechender Anhaltspunkte dafür, daß eine Bestellung\nder Beteiligten zu 3) dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen würde,\nist diese als Verwandte bei der Auswahl des Betreuers bevorzugt zu\nberücksichtigen, wobei es entscheidungsunerheblich ist, ob sogar\nein Vorschlag der Betroffenen zur Bestellung der Beteiligten zu 3)\nals Betreuer vorliegt, wofür die Generalvollmacht in Verbindung mit\nder Tatsache sprechen könnte, daß die Betroffene selbst stets die\npersönliche Betreuung insbesondere durch ihre Schwester gewünscht\nhatte, und die Beteiligten zu 3) allein zur Versorgung und\nBetreuung der Betroffenen zu dieser (von Kaufbeuren nach Aachen)\ngezogen sind. Umstände dafür, daß irgendwelche, insbesondere\nfinanzielle Interessenkonflikte bei den Beteiligten zu 3) zu\nbefürchten sind, sind nicht ersichtlich.\n\n18\n\nFolglich war auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3)\nder angefochtene Beschluß aufzuheben und die amtsgerichtliche\nEntscheidung dahin abzuändern, daß die Beteiligte zu 2) als\nBetreuerin entlassen wird und für die im Tenor genannten\nAufgabenkreise die Beteiligten zu 3) zum vorläufigen Betreuer des\nBetroffenen bestellt werden.\n\n19\n\nVon der Aufhebung der Bestellung eines vorläufigen Betreuers im\nHinblick darauf, daß der erneut ergangene Verlängerungsbeschluß vom\n2.2.99 unzulässig - nur bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr\nkann eine einstweilige Anordnung zur Bestellung eines vorläufigen\nBetreuers gemäß § 67 f Abs. 2 S. 2 FGG durch weitere einstweilige\nAnordnungen verlängert werden - und an sich deswegen von amtswegen\naufzuheben ist, hat der Senat ausnahmsweise abgesehen, da die\nBetroffene ohne Zweifel für die genannten Aufgabenkreise derzeit\nunbedingt eines Betreuers bedarf, d.h. nicht ohne Betreuer sein\nkann.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-17/16-wx-18-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-17/16-wx-18-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307887","retrieved":"2026-07-09 03:36:43.257405+00:00"}}