{"status":"available","doknr":"OLD307879","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0317.13U82.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-17","aktenzeichen":"13 U 82/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten kann in der Sache keinen\nErfolg haben. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils\n(§ 543 Abs.1 ZPO) nach Maßgabe folgender, durch die\nBerufungsangriffe veranlaßter ergänzender Ausführungen:\n\n3\n\nDer mit der Berufung unternommene Versuch, das Unfallereignis\nals für die Beklagte zu 1. unabwendbar i.S.d. § 7 Abs.2 StVG\ndarzustellen, ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher\nHinsicht haltbar.\n\n4\n\nDie Beklagte zu 1. hat selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet,\nsich nach Einleiten des in einem Zuge durchgeführten Wendevorganges\nnochmals über den fließenden Verkehr vergewissert zu haben. Hätte\nsie dies getan, bevor sie ihr unter (zumindest teilweiser)\nInanspruchnahme des Gehweges (im Einfahrtbereich zu dem Imbißstand)\nvorgenommenes Wendemanöver abschloß und mit ihrem PKW in\nGegenrichtung wieder (vollständig) auf die Fahrbahn einschwenkte,\ndann hätte sie nicht nur das Fahrzeug des Zeugen K. (als erstes\neiner aus Richtung M. ankommenden Fahrzeugkolonne), sondern auch\nden Motorradfahrer (früheren Kläger) sehen müssen, der zumindest im\nÜberholen des Zeugen K. begriffen war, wenn er dieses Manöver nicht\nsogar schon weitgehend abgeschlossen hatte. Was der Zeuge E. schon\nzuvor sehen konnte, hätte sie in der Endphase ihres Wendevorganges\n(vor dem Einschwenken auf die Fahrbahn) ebenfalls sehen können,\nwenn sie nicht blindlings darauf vertraut hätte, daß sich in der\nZwischenzeit (für den Wendevorgang benötigte sie ausweislich des\nGutachtens B., Seite 27, mehr als 7 Sekunden) kein Gegenverkehr so\ngenähert hatte, daß sie ihn mit dem Einschwenken auf die Fahrbahn\ngefährden konnte.\n\nDie erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Kradfahrers\n(mindestens 75 km/h anstelle der zulässigen 50 km/h) läßt den\nAnscheinsbeweis für ein unfallursächliches Fehlverhalten des\nWendenden nicht entfallen. Das könnte erst dann der Fall sein, wenn\ndie ernsthafte Möglichkeit gegeben wäre, daß der Kradfahrer zu dem\nZeitpunkt, als die Beklagte zu 1. im Begriff war, aus dem zum\nWenden mitbenutzten Einfahrtsbereich zum Imbißstand wieder\n(vollständig) auf die Fahrbahn einzufahren, noch so weit entfernt\nwar, daß die Beklagte zu 1. auch bei - jedenfalls in Grenzen - in\nRechnung zu stellender Überschreitung der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit des Kradfahrers dessen Gefährdung für\nausgeschlossen halten durfte (vom BGH in NJW-RR 1986, 384 bejaht\nfür den Zusammenstoß eines wendenden mit einem entgegenkommenden\nKraftwagen, dessen Geschwindigkeit mindestens 100 km/h statt\nzulässiger 50 km/h betrug). Eine solche ernsthafte Möglichkeit,\nderen Tatsachengrundlage des vollen Beweises bedarf, um den\nAnscheinsbeweis erschüttern zu können (vgl. BGH, VersR 1995, 723),\nhat das Landgericht hier aufgrund der sachverständig ermittelten\nZeit-Wege-Verhältnisse und der zutreffend gewürdigten\nZeugenaussagen mit Recht ausgeschlossen. Die Berufung zeigt nichts\nauf, was Veranlassung zu einer anderen Beurteilung geben könnte\n(vgl. auch OLG Hamm, OLGR 1992, 201: \"Innerorts muß mit einer\nGeschwindigkeit von 72 km/h, die einer Überschreitung von 44%\nentspricht, gerechnet werden\").\n\n5\n\nDie nachgewiesene Geschwindigkeitsüberschreitung des\nKradfahrers (zum Zeitpunkt des Reaktionsbeginns) ist vom\nLandgericht bei der Schadensabwägung nach § 17 StVG im Verhältnis\nzum Fehlverhalten der Beklagten zu 1. auch nicht zu gering\ngewichtet worden.\n\n6\n\nEs ist unschädlich, daß das Landgericht die von der Beklagten\nzu 1. geforderte Sorgfalt am Maßstab des § 10 StVO gemessen hat.\nDie Anwendung des § 10 StVO setzt voraus, daß die Beklagte zu 1.\ndie Einfahrt zum Imbißstand in der Weise für ihr Fahrmanöver\ngenutzt hat, daß sie die Fahrbahn zunächst vollständig verlassen\nund anschließend wieder auf die Fahrbahn eingefahren ist. Dagegen\nliegt ein Wenden i.S.d. § 9 Abs.5 StVO vor, wenn die\nGrundstückseinfahrt zwar mitbenutzt wurde, das Fahrzeug aber die\nStraße nicht gänzlich verlassen, sondern wenigstens mit einem Teil\nauf ihr verblieben ist (vgl. OLG Koblenz, DAR 1986, 155), erst\nrecht, wenn der Wendevorgang auf diese Weise in einem Zuge\ndurchgeführt wurde. Im Ergebnis ist diese rechtliche Einordnung\nhier jedoch ohne Belang, weil das Gesetz sowohl beim Einfahren aus\neinem Grundstück auf die Straße (§ 10 S.1 StVO) als auch beim\nWenden (§ 9 Abs.5 StVO) verlangt, daß eine Gefährdung anderer\nVerkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muß. Das maßgebliche\nFehlverhalten der Beklagten zu 1. liegt jedenfalls darin, daß sie\nsich nach der Fahrtrichtungsänderung vor dem Einfahren auf die\nFahrbahn nicht über die Gefahrlosigkeit dieses Vorganges\nvergewissert hat.\n\nBei der Gewichtung der dem früheren Kläger vorzuwerfenden\nÜberschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um mindestens 50% ist\nzu berücksichtigen, daß überhöhte Geschwindigkeit als eine der\nhäufigsten Unfallursachen gilt; vor allem aber ist der Tatsache\nRechnung zu tragen, daß eine lineare Erhöhung der Geschwindigkeit\nmit einer dem Quadrat der Geschwindigkeit entsprechenden Erhöhung\nder Bewegungsenergie einhergeht. Bei Einhaltung der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte das Krad denn auch mühelos\nschon bei einer sehr schwachen Abbremsung (mit einem\nVerzögerungswert von 2,5 m/s2) noch mit einem Abstand von mehr als\n10 m hinter dem PKW der Beklagten zu 1. zum Stillstand gebracht\nwerden können (Seite 29 des Gutachtens B.). So aber war wegen der\nnachweisbar hohen Ausgangsgeschwindigkeit des Kradfahrers für eine\nräumliche Vermeidbarkeit des Unfalls die Einleitung einer sehr\nstarken Bremsung erforderlich, die dazu geführt hat, daß der\nfrühere Kläger die Beherrschung über sein Motorrad verloren hat und\ngestürzt ist.\n\nGleichwohl wiegt die der Beklagten zu 1. anzulastende\nschadensursächliche Verantwortlichkeit deutlich höher. An der\nprimären Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. für die\nGefahrlosigkeit ihres Wendemanövers ändert auch die erhebliche\nGeschwindigkeitsüberschreitung des Kradfahrers nichts (vgl. auch\nhierzu OLG Hamm, a.a.O.: \"Fährt der von hinten Herankommende mit\nmindestens 72 km/h [bei zulässigen 50 km/h], trifft ihn wegen der\nbesonderen Sorgfaltspflichten des Wendenden gleichwohl keine höhere\nMithaftung als rund 30%\"). Die Beklagte zu 1. mußte mit einem\nderartigen Verkehrsverstoß durchaus rechnen. Sie hat sich aber nach\nEinleitung des Wendevorganges überhaupt nicht mehr um etwa in der\nZwischenzeit herannahenden Verkehr gekümmert, obwohl sie - selbst\nbei einem Wendebeginn von der Fahrbahnmitte aus - nur eine so\nbegrenzte Sicht auf den weiteren Straßenverlauf (Rechtskurve)\nhatte, daß sie nicht blindlings darauf vertrauen durfte, den\nWendevorgang (unter Mitbenutzung des Einfahrtbereichs zum\nImbißstand) ohne Gefährdung des Gegenverkehrs abschließen zu\nkönnen. Aus einer zuvor in der Fahrbahnmitte eingeordneten Position\nmußte sie nach den Feststellungen des Sachverständigen ohnehin mit\nder ganzen Breite ihres Fahrzeugs auf den - im Bereich der Einfahrt\nabgesenkten - Gehweg fahren. Als sie von hier aus wieder in die\nFahrbahn der Eifelstraße eingefahren ist, \"waren die aus Richtung\nM. herannahenden Fahrzeuge, also auch der Krad-Fahrer, bereits\ndeutlich in ihrem Sichtbereich\" (Seite 30 des Gutachtens B.).\nVorher anzuhalten, hätte sich der Beklagten zu 1. um so mehr\naufdrängen müssen, als sie ohnehin unmittelbar nach Abschluß des\nWendevorganges am rechten Straßenrand anhalten wollte und\nangehalten hat, um ihre Beifahrerin aussteigen zu lassen. Für den\nKradfahrer war diese Absicht zum Zeitpunkt seiner\nReaktionsaufforderung indessen nicht erkennbar; er mußte vielmehr\ndamit rechnen, daß die Beklagte zu 1. blindlings weiter in seine\nFahrspur hineinfahren würde, um ihre Fahrt dort fortzusetzen.\n\n7\n\nNach alledem ist die im angefochtenen Urteil vorgenommene\nHaftungsverteilung von 1/3 zu Lasten des früheren Klägers und 2/3\nzu Lasten der Beklagten nicht zu beanstanden.\n\n8\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97\nAbs.1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n9\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten durch dieses\nUrteil: 16.327,33 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-17/13-u-82-98","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-17/13-u-82-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307879","retrieved":"2026-07-09 03:36:42.571248+00:00"}}