{"status":"available","doknr":"OLD307898","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0316.9U99.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-16","aktenzeichen":"9 U 99/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer\nPrivathaftpflichtversicherung in Anspruch. Dem Vertrag liegen die\nAllgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)\nzugrunde.\n\n7\n\nAm Abend des 25.02.1995 besuchte der Kläger eine\nKarnevalsveranstaltung in der E.-S.-Halle in W.. Als er in der\nNacht gegen 3.00 Uhr am 26.02.1995 die Halle verließ, kam es zu\neinem lautstarken Streit mit seiner Begleiterin, Frau G.. Der Zeuge\nM.K., der ebenfalls an dem Karnevalsball teilgenommen hatte, ging\nauf den Kläger zu, um ihn zu beruhigen und den Streit zu\nschlichten. Im Rahmen der folgenden Auseinandersetzung schlug der\nKläger mit der Faust massiv auf den Zeugen K. ein und traf ihn u.a.\nan der linken Schläfe. Einzelheiten dazu sind zwischen den Parteien\nstreitig. Anschließend schlug der Kläger auch noch mit der Faust in\nRichtung des Kopfes des mit der Absicht zu schlichten\nherbeigeeilten Zeugen P.C. und traf ihn am linken Auge.\n\n8\n\nDer Zeuge K. erlitt durch einen von dem Kläger geführten Schlag\nein epidurales Hämatom mit Arterienriß. Es bestand akute\nLebensgefahr. Nach eintretender Bewußtseinstrübung wurde im\nKreiskrankenhaus E. eine notfallmäßige osteoklastische Trepanation\nlinks temporal durchgeführt und das epidurale Hämatom ausgeräumt.\nIm Anschluß daran wurde der Zeuge K. vom 26.02. bis 03.03.1995 im\nKlinikum A. der Intensivstation behandelt, anschließend bis zum\n11.03.1995 auf der Normalstation der Neurochirurgischen Klinik. In\nder Zeit vom 28.03. bis 09.05.1995 folgte ein stationärer\nAufenthalt in der Westerwaldklinik in W. zur Rehabilitation. Vom\n08.06. bis 16.06.1995 schloß sich ein erneuter stationärer\nAufenthalt in der Neurochirurgischen Klinik in A. an. Am 30.10.1995\nerlitt der Zeuge K. als Folge des Geschehens einen epileptischen\nAnfall. Danach hielt er sich bis zum 03.11.1995 erneut im\nKrankenhaus auf. Anschließend erfolgte eine medikamentöse\nBehandlung, die noch andauert. Ein bleibender Hirnschaden ist nicht\nmehr nachzuweisen.\n\n9\n\nEin im Auftrag der Staatsanwaltschaft B. erstelltes Gutachten\ndes Instituts für Rechtsmedizin der Universität B. vom 02.06.1995\nkam zu dem Ergebnis, daß in der bei dem Kläger um 13.45 Uhr des\nTattages entnommenen Blutprobe kein Alkohol nachgewiesen werden\nkonnte. Eine rein hypothetische Rückrechnung ergebe eine maximal\ndenkbare Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,39 0/00.\n\n10\n\nDurch - rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Bonn vom\n16.01.1997 - 13 O 159/95 - wurde der Kläger zur Zahlung eines\nSchmerzensgeldes von 13.000,-- DM nebst Zinsen an den Zeugen K.\nverurteilt. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 15.09.1995 -\n5 Cs 138 Js 830/95 ( 564/95 ) , rechtskräftig seit 07.10.1995,\nwurde gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung im\nZustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit eine Geldstrafe\nvon 80 Tagessätzen zu je 10,-- DM festgesetzt.\n\n11\n\nIn der Folgezeit wurde der Kläger von den\nSozialversicherungsträgern, R.er Gemeindeunfallversicherungsverband\nund LVA Rheinprovinz, auf Regreß in Anspruch genommen.\n\n12\n\nDie Beklagte verweigerte mit vorgerichtlichem Schreiben vom\n24.03.1997 Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher Herbeiführung\ndes Versicherungsfalls und berief sich auf § 4 II Nr. 1 AHB.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nan den Kläger einen Betrag von\n22.232,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.05.1997 zu zahlen,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nden Kläger bezüglich der mit Schreiben\ndes\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nRheinischen\nGemeindeunfallversicherungsver-\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nbandes vom 07.01.1997, dortiges\nAktenzeichen\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n07066195010-1 RGS 0294, gegen ihn\ngerichte ten Regreßforderung von seinerzeit\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n32.077,07 DM freizustellen,\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nden Kläger bezüglich der mit Schreiben\nder\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nLVA RHEINPROVINZ vom 25.06.1997,\ndortiges\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nAktenzeichen Pr.L. 183791- K.-A,\ngegen\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nihn gerichteten Regreßforderung\nbetreffend\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nden Beitragsausfall zur gesetzlichen\nRenten-\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nversicherung von seinerzeit 855,65\nDM\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nfreizustellen,\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nden Kläger bezüglich der mit Schreiben\nder\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nLVA RHEINPROVINZ vom 25.06.1997,\ndortiges\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nAktenzeichen Pr. L. 183791- K.-A,\ngegen\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nihn gerichteten Regreßforderung\nbetreffend\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\ndie durchgeführten medizinischen\nRehabilita-\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\ntionsmaßnahmen in Höhe eines\nseinerzeitigen\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nBetrages von 18.785,53 DM\nfreizustellen.\n\n58\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n62\n\nSie hat sich weiterhin auf die Ausschlußklausel des § 4 II Nr. 1\nAHB gestützt.\n\n63\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat\nes im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen\nwerden, daß der Kläger die schweren inneren Verletzungen auch nur\nbilligend in Kauf genommen habe.\n\n64\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils\nerster Instanz Bezug genommen.\n\n65\n\nGegen das ihr am 05.06.1998 zugestellte Urteil des Landgerichts\nvom 25.05.1998 hat die Beklagte am 06.07.1998 (Montag) Berufung\neingelegt, die sie mit einem am 05.08.1998 bei Gericht\neingegangenen Schriftsatz begründet hat.\n\n66\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Sie macht insbesondere geltend, der Kläger habe die\nVerletzungsfolgen des Zeugen K. im Wesentlichen erwarten müssen und\nhabe sie deswegen billigend in Kauf genommen, als er mit\nunverminderter Härte zugeschlagen habe. Es sei in der\nRechtsprechung anerkannt, daß bei Schlägen auf den Kopf erhebliche\nGesichts - und Schädelverletzugen in Kauf genommen werden. Außerdem\nberuft sich die Beklagte auf die Bindungswirkung des zwischen dem\nGeschädigten und dem Kläger gefällten Haftpflichturteils.\n\n67\n\nSie beantragt,\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\nunter Abänderung der angefochtenen\nEntscheidung die Klage abzuweisen.\n\n71\n\nDer Kläger beantragt,\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n75\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, er habe den\nGeschädigten nur einmal mit der geballten Faust gegen den Kopf\ngeschlagen. Er habe spontan aus der Drehung heraus nach dem hinter\nihm stehenden Geschädigten geschlagen und diesen damit jedenfalls\nzufällig an der Schläfe getroffen. Es sei eine völlig\naußergewöhnliche Verletzungsfolge eingetreten, so daß es an dem\nsich darauf sich erstreckenden Vorsatz fehle. Eine Bindungswirkung\ndes Urteils im Haftpflichtprozeß bestehe nicht.\n\n76\n\nDer Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom\n01.12.1998 über die näheren Umstände der Vorgänge in der Nacht vom\n25. zum 26.02.1995 durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift\nvom 09.02.1999 (Bl.242 ff. d.A.), wegen der weiteren Einzelheiten\ndes Sach- und Streitstandes auf den in der mündlichen Verhandlung\nvorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst sämtlichen Anlagen verwiesen.\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n79\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten\nhat auch in der Sache Erfolg.\n\n80\n\nDie Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger\nHaftpflichtversicherungsschutz für das Schadenereignis vom 26.\n02.1995 in Weilerswist zu gewähren beziehungsweise ihm Zahlungen an\nAnspruchsteller zu erstatten und ihn von weiteren Ansprüchen\nfreizuzstellen.\n\n81\n\nZu Recht beruft sich die Beklagte auf die Ausschlußklausel des §\n4 II Nr. 1 AHB i. V. § 152 VVG. Danach bleiben\nVersicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich\nherbeigeführt haben, von der Versicherung ausgeschlossen.\n\n82\n\nZur Überzeugung des Senats steht fest, daß der Kläger mit dem\nnach Maßgabe dieser Bestimmungen erforderlichen Vorsatz gehandelt\nhat, als er bei dem Vorfall am 26.02.1995 dem Geschädigten K. die\nschwerwiegende Körperverletzung (lebensgefährliches epidurales\nHämatom und Arterienriß ) beigebracht hat.\n\n83\n\nDer Vorsatz im Sinne der §§ 4 II Nr. 1 AHB und 152 VVG muß -\nanders als bei § 823 Abs. 1 BGB - nicht nur die haftungsbegründende\nVerletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfogen umfassen (\nvgl. BGH, r+s 1998, 367; r+s 1983, 92 = VersR 1983, 477 ; siehe\nauch Senat, r+s 1995, 9; r+s 1997, 95; OLG Hamm, r+s, 1997, 103;\nOLG Saarbrücken, VersR 1993, 1004 ; Prölss/Martin - Voit, VVG, 26.\nAufl.,\n\n84\n\n§ 152, Rn 2; § 4 AHB Rn 82, 83 mit weiteren Nachweisen;\nRömer/Langheid, VVG, § 152 Rn 4 ). Jedoch braucht der Täter diese\nFolgen nicht in allen Einzelheiten vorhergesehen und in seinen\nWillen aufgenommen zu haben; er muß sie sich lediglich in seinen\nGrundzügen vorgestellt haben. Es ist erforderlich, daß er die\nFolgen in ihrem wesentlichen Umfang erkannt und für den Fall ihres\nEintritts gewollt hat, jedenfalls muß er sie im Sinne bedingten\nVorsatzes billigend in Kauf genommen haben. ( vgl. BGH, r+s 1998,\n367 (368); Senat, r+s 1997, 95; r+s 1995, 9 (10); Prölss/Martin -\nVoit, a.a.O., § 4 AHB Rn 83 jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese\nVoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.\n\n85\n\nNach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat\nfolgt, ist anerkannt, daß der vorangegangene Haftpflichtprozeß\nzwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer\nBindungswirkung im nachfolgenden Deckungsprozeß zwischen dem\nVersicherungsnehmer und dem Versicherer jedenfalls insoweit hat,\nals es um den Haftungstatbestand geht\n\n86\n\n( vgl. BGH LM § 149 VVG Nr. 17 ; Prölss/ Martin - Voit,a.a.O,\n149 VVG Rn 29; § 4 AHB Rn 84 jeweils mit weiteren Nachweisen ).\nSoweit der Risikoausschluß des § 4 II Nr. 1 AHB eingreift, ist\nanerkannt, daß für das Vorliegen seiner Voraussetzungen die\nFeststellungen im Haftpflichturteil, also auch zum Vorsatz, bindend\nsind ( vgl. BGH, a.a.O; Senat, r+s 1995, 9 (10); Prölss/Martin -\nVoit, a.a.O., § 4 AHB, Rn 84; § 149 VVG Rn 30; Römer/Langheid\n,a.a.O., § 149 Rn 5 ). Im Deckungsprozeß ist darüber hinaus\nfestzustellen, ob der Vorsatz auch die Schadenfolgen erfaßt hat.\nDiese vorgenannte Bindungswirkung verhindert, daß die Entscheidung\nim Haftpflichtprozeß mit ihren Grundlagen nochmals zwischen\nVersicherungsnehmer und Versicherer in Frage gestellt werden kann.\nAuf eine Beteiligung des Versicherers im Haftpflichtprozeß kommt es\nnicht an.\n\n87\n\nDamit steht im vorliegenden Fall auf Grund der Bindungswirkung\ndes Urteils des Landgerichts Bonn im Haftpflichtprozeß eine\nrechtswidrig und - nach dem Inbegriff der Urteilsgründe -\nvorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Klägers fest.\n\n88\n\nAusweislich der Entscheidungsgründe ist zudem - für den\nDeckungsprozeß bindend - festgestellt, daß der Kläger den Zeugen K.\ndurch Schläge auf den Kopf verletzt hat und es hierbei zu den\nVerletzungsfolgen, Hämatom unter der Schädeldecke und Riß einer die\nharte Hirnhaut versorgenden Arterie, gekommen ist. Schließlich ist\ndurch den Haftpflichtprozeß bindend entschieden, daß ein\nRechtfertigungsgrund nicht vorgelegen hat und der Kläger\nschuldfähig gewesen ist.\n\n89\n\nDer im Ausschlußtatbestand des § 4 II Nr. 1 AHB wie auch in §\n152 VVG genannte Vorsatz erfordert darüber hinaus, daß die\nSchadenfolgen vom Wissen und Wollen des Täters umfaßt sein müssen,\nwobei eine billigende Inkaufnahme ausreicht.\n\n90\n\nWeil es insoweit kein durch die Lebenserfahrung gesichertes\ntypisches Verhalten gibt, ist für die Beweisführung der\nAnscheinsbeweis nicht möglich ( vgl. BGH, VersR 1988, 683;\nPrölss/Martin - Voit, a.a.O., § 152 Rn 4 ). Allerdings ist es\nmöglich, aus den äußeren Umständen als Indizien Schlüsse auf die\nsubjektiven Vorstellungen des Täters zu ziehen. Aus der Intensität\nund Gefährlichkeit eines Angriffs kann auf eine bedingt\nvorsätzliche Körperverletzung mit Umfassung der Verletzungsfolgen\ngeschlossen werden. Dies hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des\nSenats ergeben.\n\n91\n\nAlle Zeugen haben glaubhaft bekundet, daß der Kläger mit\nmassiver Gewalt zielgerichtet gegen den Kopf des Zeugen K.\nvorgegangen ist. Diese von Brutalität gekennzeichnete intensive\nGewalt ist auch noch gegen den nicht mehr verteidigungsfähigen am\nBoden liegenden Geschädigten ausgeübt worden.\n\n92\n\nDer Zeuge P.C. hat anschaulich geschildert, daß er hingegangen\nsei, um die beiden zu trennen, sonst würde der Kläger den\nGeschädigten noch totschlagen. Dies sei gewesen, als K. zu Boden\ngegangen sei und der Kläger weiter auf ihn eingeschlagen habe. Der\nZeuge C. bekundet außerdem, daß der Kläger weiter auf den Zeugen K.\neingeschlagen habe, als dieser nach dem Zubodenstürzen deutlich\nerkennbar nicht mehr verteidigungsfähig gewesen sei. Daß ein Schlag\nmit der rechten Hand des Klägers zur linken Kopfseite des Zeugen K.\ngeführt sei und ihn auch entsprechend getroffen habe, worauf dieser\nzu Boden gegangen sei, hat der Zeuge ebenfalls geschildert. Diesen\ngefährlichen und massiven Angriff hat die Zeugin C. C. bestätigt.\nSie hat überdies angegeben, daß der Kläger weiter auf den Zeugen K.\neingeschlagen habe, als dieser kampfunfähig am Boden gelegen sei.\nAls K. lang hingeschlagen sei, habe sich der Kläger breitbeinig\nüber ihn gestellt und weiter auf ihn \"eingedroschen\". Der Kläger\nhabe geradeaus auf den Kopf geschlagen und auch getroffen. Damit in\nÜbereinstimmung steht die Schilderung der Zeugin I.C.. Nach ihrer\nAussage hat der Kläger einen gezielten Schlag gegen die Schläfe des\nGeschädigten geführt. Dieser sei zu Boden gegangen und dessen\nBrille und Hut seien weggewesen. Anschließend habe der Kläger\nweiter auf den in etwas gekrümmter Haltung auf dem Rücken liegenden\nK. eingeschlagen, und zwar mit der Faust gegen den Kopf. Daß der\nZeuge K. selbst lediglich von einem heftigen Schlag gegen die linke\nSchläfe berichtet hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Er\nwar offensichtlich durch diesen massiven Schlag in seiner\nWahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt. Der Zeuge konnte nicht sagen,\ndaß er und wie lange er auf dem Boden gelegen habe. Entsprechend\nseiner Einschätzung müsse eine gewisse Zeit dazwischen gewesen\nsein, als er sich auf den Knien wiedergefunden habe und das\nGeschehen weiter habe beobachten können.\n\n93\n\nNach der Beweisaufnahme war auszuschließen, daß die - zu seinen\nGunsten anzunehmende - Alkoholisierung des Klägers entsprechend den\nErgebnissen des rechtsmedizinischen Gutachtens bei hypothetischer\nRückrechnung sich dahingehend ausgewirkt hat, daß er die\nGefährlichkeit seines Handelns nicht erkannt hätte. Für eine\nalkoholbedingte für die hier zu treffende Entscheidung erhebliche\nVerminderung der Einsichts - und Hemmungsfähigkeit haben sich keine\nAnhaltspunkte ergeben. Keiner der Zeugen hat von\nAusfallerscheinungen des Klägers berichtet. Die Zeugin I.C. hat\nbekundet, daß der Kläger nicht geschwankt und ganz fest gestanden\nhabe. Dies steht im Einklang mit der Reaktion des Klägers auf das\nEingreifen des Zeugen C..\n\n94\n\nAngesichts dieser massiven und andauernden Gewalttätigkeiten\ngegenüber einem - jedenfalls zeitweise - verteidigungsunfähigen\nGeschädigten ist der Senat überzeugt, daß der Kläger die\nGefährlichkeit seiner Schläge trotz seiner Alkoholisierung im\nwesentlichen erkannt hat, und ist ebenfalls davon überzeugt, daß\ndieser die Kopfverletzung von K. mit der Entstehung eines\nepiduralen Hämatoms billigend in Kauf genommen hat. Es kann nicht\nangenommen werden, daß diese Verletzungsfolge durch einen von den\nVorstellungen des Klägers wesentlich abweichenden Geschehensablauf\nentstanden ist.\n\n95\n\nNach alledem sind die Voraussetzungen der Ausschlußklausel des §\n4 II Nr. 1 AHB erfüllt. Haftpflichtversicherungsschutz für das\nSchadenereignis besteht demnach nicht.\n\n96\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 , 708 Nr.\n10, 711 und 108 ZPO.\n\n97\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\n\n98\n\nund Wert der Beschwer des Klägers ( § 546 Abs. 2 ZPO ) :\n73.951,05 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-16/9-u-99-98","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-16/9-u-99-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307898","retrieved":"2026-07-09 03:36:44.063838+00:00"}}