{"status":"available","doknr":"OLD307917","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0311.15W14.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-11","aktenzeichen":"15 W 14/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) ist zwar gemäß den\n§§ 46 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht\nbegründet. Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat mit ihrem\nBeschluß vom 21.1.1999 zu Recht das gegen die Richter der 12.\nZivilkammer des Landgerichts Köln - Vorsitzenden Richter am\nLandgericht B., Richter am Landgericht M. und Richter am\nLandgericht Dr. T. - gerichtete Ablehnungsgesuch des Beklagten zu\n1) vom 10.10.1998 als unbegründet zurückgewiesen.\n\n3\n\nAllerdings teilt der Senat nicht die in dem angefochtenen\nBeschluß zum Ausdruck gebrachten Zweifel daran, ob die am 8.9.1998\nungeachtet der in § 47 ZPO statuierten Wartepflicht erfolgte\nVerkündung des von den abgelehnten Richtern der 12. Zivilkammer\ngefaßten Urteils allen drei an diesem Richterspruch beteiligten\nRichtern - und nicht lediglich dem mit der Verkündung befaßten\nVorsitzenden Richter am Landgericht B. - als etwaiger\nAblehnungsgrund zuzurechnen wäre. Über die Frage, ob das noch nicht\nrechtskräftig zurückgewiesene Ablehnungsgesuch des Beklagten zu 1)\nvom 30.8.1998 die Verkündung eines Urteils in dem auf den 8.9.1998\nanberaumten Spruchtermin hinderte oder nicht, war nicht allein von\ndem Kammervorsitzenden zu befinden, sondern von allen erkennenden\nRichtern der 12. Zivilkammer. Es verhielt sich insoweit nicht\nanders, als wenn nach Schluß der mündlichen Verhandlung noch\nweiterer Sachvortrag der Parteien erfolgt. Ob dies Anlaß zur\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt, hat gemäß § 156\nZPO das Prozeßgericht und nicht lediglich der Vorsitzende zu\nentscheiden. Soweit dem Vorsitzenden gemäß § 313 Abs. 4 S. 1 ZPO\ndie Verkündung von Spruchsachen zugewiesen ist, verleiht ihm dies\neine alleinige Entscheidungsbefugnis lediglich im Hinblick auf die\nArt und Weise der Verkündung. Da das in § 47 ZPO enthaltene Gebot,\nvor Erledigung des Ablehnungsgesuches nur unaufschiebbare\nHandlungen vorzunehmen, für jeden abgelehnten Richter gilt, kann es\nnach Auffassung des Senats nicht zweifelhaft sein, daß eine unter\nVerstoß gegen die Wartepflicht vorgenommene Verkündung einer\nEntscheidung in der Hauptsache grundsätzlich auch geeignet ist,\neinen - erneuten - Ablehnungsgrund gegen alle an der\nEntscheidungsfindung beteiligten Richter zu bilden.\n\n4\n\nAuch nach Auffassung des Senats begründete aber der Verstoß\ngegen die Wartepflicht vorliegend nicht gemäß § 42 Abs. 2 ZPO die\nBesorgnis, daß Vorsitzender Richter am Landgericht B., Richter am\nLandgericht M. und Richter am Landgericht Dr. T. befangen sein\nkönnten. Wie das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluß\nzutreffend ausgeführt hat, läßt ein Verfahrensverstoß, wie er jedem\nRichter einmal unterlaufen kann, nicht bereits den Schluß auf eine\nunsachliche Einstellung des betreffenden Richters zu; erforderlich\nist vielmehr das Hinzutreten weiterer Umstände, aus denen sich der\nEindruck ergibt, daß der betreffende Richter zu einer\nvorurteilsfreien Beurteilung der Sache nicht in der Lage sei (vgl.\ndazu statt vieler Zöller/Vollkommer, ZPO- Kommentar, 20. Auflage §\n42 Rdn. 28 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen kann\ninsbesondere ein wiederholter Verstoß gegen die Wartepflicht die\nRichterablehnung rechtfertigen, wie das Landgericht unter\nzutreffender Anführung der hierzu ergangenen Rechtsprechung gemeint\nhat. Aber auch schon ein einmaliger Verstoß gegen die Wartepflicht\nist gegebenenfalls geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu\nbegründen, nämlich dann, wenn dieser Verfahrensfehler für die\nablehnende Partei mit besonders gravierenden Folgen verbunden ist\nund auch eine besonnene Prozeßpartei den Eindruck gewinnen würde,\ndaß es dem abgelehnten Richter allein darum zu tun war, die Sache\num jeden Preis vom Tisch zu bekommen und durch die Mißachtung der\nWartepflicht vollendete Tatsachen zu schaffen. Hierfür reicht es\nallerdings entgegen der vom OLG Bremen in OLGZ 93, 485ff\nvertretenen Auffassung nicht allein schon aus, wenn wie hier der\nRechtsstreit mit einem unter Verstoß gegen die Wartepflicht\nverkündeten Urteil rechtskräftig beendet wird, auch wenn dies zur\nFolge hat, daß der durch das Urteil beschwerten Partei nur noch der\numstrittene Weg über eine entsprechende Anwendung des § 579 Abs. 1\nNr. 3 ZPO verbleibt. Eine derart enge Betrachtungsweise würde nach\nEinschätzung des Senats dazu führen, daß in solchen Fällen von der\nim Bereich der Zivilprozeßordnung auf richterlichem\nGewohnheitsrecht beruhenden (vgl. dazu etwa BGH NJW 1992, 983,984)\nBefugnis eines abgelehnten Richters, offensichtlich mißbräuchliche\nAblehnungsgesuche selbst zu verwerfen und damit über die nach § 47\nZPO zulässigen unaufschiebbaren Maßnahmen hinaus den Weg zu einer\nzügigen Entscheidung in der Sache zu ebnen, aus Vorsichtsgründen in\nder Praxis voraussichtlich kaum noch angemessener Gebrauch gemacht\nwürde. Wenngleich die auf rechtsmißbräuchliche Ablehnungsgesuche\nbeschränkte Verwerfungskompetenz des abgelehnten Richters als\nAusnahme begriffen werden muß, so wäre doch eine solche Entwicklung\nnicht wünschenswert, zumal nach den Erfahrungen des Senats gerade\ndie Fälle, in denen eine Partei in Erwartung einer für sie\nungünstigen, unmittelbar rechtskräftig werdenden Entscheidung\nmittels eines Befangenheitsantrages gegen den erkennenden Richter\ndie \"Notbremse\" zu ziehen versucht, zahlenmäßig von nicht geringer\nBedeutung sind. Richtiger Ansicht nach hat es deshalb auch in\nsolchen Fällen für eine erfolgreiche Richterablehnung dabei zu\nverbleiben, daß zu dem Verstoß gegen die Wartepflicht weitere\nGesichtspunkte hinzutreten müssen, die das Verhalten des\nabgelehnten Richters als nicht mehr nachvollziehbar und willkürlich\nerscheinen lassen. Insoweit sind vorliegend jedoch keine\nAnhaltspunkte ersichtlich. Wie auch aus den nunmehr eingeholten\ndienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter (Bl. 114/115 d.A.)\nhervorgeht, haben diese die Reichweite der Verwerfungskompetenz\neines abgelehnten Richters verkannt und gemeint, auch ein lediglich\ngemäß § 43 ZPO unzulässiges Ablehnungsgesuch selbst zurückweisen zu\ndürfen und deshalb der in § 47 ZPO bestimmten Wartepflicht enthoben\nzu sein. Hierbei handelte es sich um eine Fehleinschätzung der Art,\nwie sie jedem Richter einmal unterlaufen kann. Dies gilt um so\nmehr, als der Standpunkt, daß der abgelehnte Richter außer über\nrechtsmißbräuchliche Ablehnungsgesuche auch über sonstige\noffensichtlich unzulässige Befangenheitsanträge selbst entscheiden\ndürfe, in der einschlägigen Literatur vertreten wird (vgl. dazu\nGünther NJW 1986, 281, 290). Im Zeitpunkt der - auf der Basis des\nvon ihnen eingenommenen Standpunktes folgerichtig durch den\nVerwerfungsbeschluß vom 2.9.1998 vorbereiteten - Verkündung des\nUrteils vom 8.9.1998 war den abgelehnten Richtern nun aber die\nErkenntnis, daß dieser Standpunkt eine unzulässige Ausdehnung der\nrichterrechtlich entwickelten Ausnahmen von der in § 47 ZPO\nstatierten Wartepflicht bedeutet, noch nicht vermittelt worden.\nAuch lag zu diesem Zeitpunkt noch kein Rechtsmittel gegen den\nBeschluß vom 2.9.1998 vor. Von einem beharrlichen Verstoß der\nabgelehnten Richter gegen ihre Wartepflicht kann unter diesen\nUmständen keine Rede sein, so daß die Verkündung des unmittelbar\nmit Rechtskraft ausgestatteten Urteils am 8.9.1998 auch nicht\ngeeignet war, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Der mit\nSchriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 1.9.1998\neingereichte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung\n(Bl. 70 d.A.) führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zu einer\nWiedereröffnung wäre erst und nur dann Anlaß gewesen, wenn das\nAblehnungsgesuch des Beklagten zu 1) bzw. seine am 22. September\n1998 eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom\n2.9.1998 Erfolg gehabt hätte.\n\n5\n\nAuf die in dem angefochtenen Beschluß erörterte Frage, ob die\nmit der rechtskräftigen Zurückweisung des Ablehnungsgesuches vom\n30.8.1998 verbundene Heilung des durch den Verstoß gegen § 47 ZPO\nbegründeten Verfahrensfehlers Einfluß auf die Beurteilung des\nvorliegenden Ablehnungsgesuches hat, kommt es nach allem nicht mehr\nan. Allerdings dürfte es insoweit entgegen der vom Landgericht\nangenommenen Auffassung keine Automatik geben, da die Wartepflicht\ndes abgelehnten Richters, abgesehen von den Fällen offensichtlich\nmißbräuchlicher Befangenheitsanträge, unabhängig davon besteht, ob\ndas noch in der Schwebe befindliche Ablehnungsgesuch im Ergebnis\nberechtigt ist oder nicht. Die Besorgnis, daß ein Richter befangen\nsein könnte, knüpft nun einmal nicht allein an den etwaigen Fehler\nan, der dem jeweiligen abgelehnten Richter unterlaufen ist, sondern\nan den tatsächlichen Eindruck, der einer besonnenen Prozeßpartei\nanhand der Gesamtumstände vermittelt wird.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n7\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 19.395,80 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-11/15-w-14-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-11/15-w-14-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307917","retrieved":"2026-07-09 03:36:45.672652+00:00"}}