{"status":"available","doknr":"OLD307920","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0310.5U43.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-10","aktenzeichen":"5 U 43/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Gesellschafterin der Beklagten. Sie gehört zu\nden Minderheitsgesellschaftern, die aus dem\nGesellschafterkonsortium \"E.\" und der Gesellschaftergruppe \"F.\"\nzusammengesetzt sind und über insgesamt 49,238 % der Stimmenanteile\nverfügen, während die aus dem Gesellschafterstamm W. senior\nhervorgegangene Mehrheit, der der Geschäftsführer der Beklagten\nangehören, seit dem Jahr 1989 50,762 % der Stimmenanteile hält.\nZwischen den Minderheitsgesellschaftern und den\nMehrheitsgesellschaftern haben sich Spannungen entwickelt, die\nwiederholt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen\nGesellschaftern der Minderheitsgruppe einerseits und der Beklagten\nbzw. deren Geschäftsführern andererseits geführt haben.\n\n3\n\nMit der vorliegenden Klage greift die Klägerin u.a. den\nJahresabschluss 1993 der Beklagten an, der in der\nGesellschafterversammlung der Beklagten vom 13. Oktober 1994 mit\n25.345 gegen 24.619 Stimmen (unter anderem der Klägerin)\nfestgestellt worden ist.\n\n4\n\nDie Beklagte ist an einer Anzahl von weiteren Gesellschaften\nbeteiligt, die teils in Form von Personen -, teils in Form von\nKapitalgesellschaften geführt werden. Bei einigen der\nKapitalgesellschaften handelt es sich um eine Tochtergesellschaften\nder Beklagten, hinsichtlich derer sie 100 % der Geschäftsanteile\nhält. Dies ist der Fall bei der T. GmbH (T.), bei der Gesellschaft\nfür technische Kunststoffe Gebr. v GmbH (G.) und bei der\nGesellschaft für B. mbH (Gf.).\n\n5\n\nDie Beklagte hat Gewinne von Tochtergesellschaften -insbesondere\nauch der Gf. aus 1993 nicht in ihren Jahresabschluss 1993\naufgenommen.\n\n6\n\nDie Frage, ob Gewinne der Tochtergesellschaften bei der\nBeklagten als Muttergesellschaft zeitkongruent zu aktivieren sind,\nist bereits Gegenstand früheren Rechtsstreits zwischen den Parteien\n-und auf Seiten der Klägerin- weiterer Gesellschafter gewesen (vgl.\nz.B. BGH II ZR 82/93). Dieses Verfahren ist inzwischen durch Urteil\ndes Bundesgerichtshofes rechtskräftig entschieden worden. Auf den\nVorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes in dem damaligen Verfahren\nvom 21. Juli 1994 -II ZR 82/93- an den Gerichtshof der europäischen\nGemeinschaften, das Urteil des Gerichtshofs der europäischen\nGemeinschaften vom 27. Juni 1996 -C -234/94- und das Urteil des\nBundesgerichtshofes vom 12. Januar 1998 -II ZR 82/93- wird Bezug\ngenommen. Im Einzelnen wird hierauf in den Entscheidungsgründen\neingegangen werden.\n\n7\n\nAußer der nicht phasengleichen Vereinnahmung der Töchtergewinne\nbeanstandet die Klägerin ferner, dass die Gewinne der Töchter nicht\nvoll ausgeschüttet worden, sondern zum Teil thesauriert worden\nsind. So hat die Gesellschafterversammlung der Firma Gf. am 15.\nJuli 1993 beschlossen, den für das Jahr 1992 ausgewiesenen\nBilanzgewinn von 325.234,56 DM nur in Höhe von 100.000,00 DM\nauszuschütten und am 29. August 1994, den für das Jahr 1993\nausgewiesenen Bilanzgewinn von 404.326,28 DM in voller Höhe zu\nthesaurieren. Ferner hat die Gesellschafterversammlung der Firma V.\n(Vereinigte M. mbH, an der die Beklagte zu 50 % beteiligt ist, am\n27. Juni 1994 mit den Stimmen der damaligen Geschäftsführer der\nBeklagten beschlossen, den für das Jahr 1993 ausgewiesenen\nBilanzgewinn von rund 1.450.000,00 DM auszuschütten. Hierbei ist\nder auf die Beklagte entfallende Beteilungsertrag in deren Bilanz\n1993 unberücksichtigt geblieben.\n\n8\n\nFerner ist die Beklagte zu 50 % an der D. mbH beteiligt. Deren\nGesellschafterversammlung hat am 17. Mai 1994 mit den Stimmen der\nGeschäftsführer der Beklagten beschlossen, den für das Jahr 1993\nausgewiesenen Bilanzgewinn von rund 340.000,00 DM im wesentlichen\nauszuschütten, wobei auch insoweit der auf die Beklagte entfallende\nBeteiligungsertrag in deren Bilanz 1993 unberücksichtigt geblieben\nist.\n\n9\n\nDer Jahresabschluss 1993 der Beklagten war am 14. Juni 1994 mit\nder Erteilung des Testates der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\nabgeschlossen.\n\n10\n\nIn der Gewinn- und Verlustrechnung des in der\nGesellschafterversammlung vom 13. Oktober 1994 mehrheitlich\ngebilligten Jahresabschlusses sind unter den für 1993 ausgewiesenen\nsonstigen betrieblichen Aufwendungen 669.117,00 DM an Rechts- und\nBeratungskosten enthalten, welche nach Auffassung der Klägerin zum\nTeil nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern für Zwecke der\nMehrheitsgesellschafter aufgewendet worden sind. Insoweit handelt\nes sich um einen Betrag von insgesamt 148.175,00 DM. Unstreitig\ngilt dies für eine Liquidation des Rechtsanwaltes G. vom 13. August\n1993 in Höhe von brutto 9.200,00 DM für eine Tätigkeit als\nStrafverteidiger des Geschäftsführers W.. Dieser Betrag ist dem\nGeschäftsführer inzwischen rückbelastet und von ihm unstreitig auch\nan die Gesellschaft erstattet worden.\n\n11\n\nDie Beklagte hat einen aus drei Personen bestehenden Beirat.\nSeinerzeitige Beiratsmitglieder waren Rechtsanwalt B. als\nVorsitzender, Dr. T. und E.-T.. Diese ist zugleich Gesellschafterin\nder Beklagten mit einem Geschäftsanteil von 22,014 % des\nGesellschaftskapitals, was einem Anteil von 11.006 der Stimmen\nentspricht. In der vorbenannten Gesellschafterversammlung wurde die\nEntlastung der Geschäftsführer der Beklagten sowie der\nBeiratmitglieder Dr. T. und B. beschlossen. In der\nGesellschafterversammlung vom 13. Oktober 1994 wurde gegen die\nStimmen unter anderem der Klägerin über die Entlastung eines jeden\nBeiratsmitgliedes einzeln abgestimmt. Bei der Abstimmung über die\nEntlastung der Beiratsmitglieder B. und Dr. T. stimmte auch Frau\nE.-T. für deren Entlastung.\n\n12\n\nDie Klägerin hat behauptet, es entspreche laufender Praxis der\nBeklagten, die Gewinne des Konzerns in den Tochtergesellschaften\nanzusiedeln, damit die Geschäftsführung der Beklagten bestimmen\nkönne, ob und inwieweit Gewinne der Tochtergesellschaften an die\nBeklagten auszuschütten seien. Hierbei würden die Erträge in die\nBeteiligungsgesellschaften verlagert, wohingegen die Beklagte im\naktiven Geschäft nur noch Verluste erwirtschafte. Die\nGesellschafterversammlung der Beklagten werde nicht mit der\nVerwendung der Gewinne der Tochter- und Beteiligungsgesellschaften\nbefasst. Ferner würden pflichtwidrig die Gewinne in den Tochter-\nund Beteiligungsgesellschaften nicht zeitkongruent bei der\nBeklagten als Muttergesellschaft aktiviert und auch nicht voll\nausgeschüttet, obwohl dies einer satzungsmäßig festgelegten\nVerpflichtung in der Muttergesellschaft entspreche.\n\n13\n\nFerner seien in den in der Bilanz 1993 ausgewiesenen Rechts- und\nBeratungskosten Aufwendungen in Höhe von 148.175,23 DM enthalten,\ndie von der Geschäftsführung der Beklagten ausschließlich im\nInteresse der Mehrheitsgesellschafter der Beklagten veranlasst\nworden seien, für die Gesellschaft jedenfalls nicht notwendig oder\naber zumindest überhöht gewesen seien.\n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n15\n\ndie Beschlüsse der\nGesellschafterversammlung der Beklagten vom 13. Oktober 1994, mit\ndenen\n\n16\n\na)\n\n17\n\nder Jahresabschluss 1993 der Beklagten,\nder einen Überschuss von 700.510,92 DM und einen Bilanzgewinn von\n702.007,80 DM ausweist, festgestellt worden ist,\n\n18\n\nb)\n\n19\n\nden Geschäftsführern Ge. und W.\nEntlastung erteilt worden ist, und\n\n20\n\nc)\n\n21\n\nden Beiratsmitgliedern Dr. T. und B.\nEntlastung erteilt worden ist,\n\n22\n\nfür nichtig zu erklären.\n\n23\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie ist dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten\nentgegengetreten und hat insbesondere auch die Ansicht vertreten,\nes seien keine Aufwendungen aus ihrem Vermögen im Interesse\neinzelner Mehrheitsgesellschafter getätigt worden. Lediglich die\nRechnung von Rechtsanwalt G. sei irrtümlich der Gesellschaft\nbelastet und erst 1995 rückgängig gemacht worden.\n\n26\n\nEine Verpflichtung zur Vollausschüttung bestehe nicht, und auch\neine zeitkongruente Aktivierung von Gewinnen der\nTochtergesellschaften bei der Muttergesellschaft sei nicht geboten,\nhinsichtlich der Firmen D. und V. schon deshalb nicht, weil die\nBeklagte an diesen keine Mehrheitsbeteiligung besitze.\n\n27\n\nHinsichtlich der für das Jahr 1993 festgestellten Bilanzgewinnes\nder Firma Gf. komme eine phasengleich Aktivierung schon deshalb\nnicht in Betracht, weil die Firma Gf. für 1993 keine Ausschüttung\nbeschlossen habe und ein Vollausschüttungsgebot in der Satzung auch\nnicht festgelegt sei.\n\n28\n\nDie getrennte Abstimmung über die Entlastung eines jeden\nBeiratsmitgliedes sei entgegen der Ansicht der Klägerin zulässig\ngewesen und das Beiratsmitglied F.-T. habe über die Entlastung der\nübrigen Beiratsmitglieder mit abstimmen dürfen.\n\n29\n\nDurch Urteil vom 14. November 1996, auf das wegen aller\nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage\nstattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das\nangefochtene Urteil Bezug genommen.\n\n30\n\nGegen dieses am 29. November 1996 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am 27. Dezember 1996 Berufung eingelegt und diese am 14.\nFebruar 1997, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis\nzum 27. Februar 1997, begründet.\n\n31\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und macht weiter geltend, nach der zwischenzeitlich\nergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. Februar\n1997 - II ZR 41/96 - bestehe bei der Beklagten keine satzungsmäßige\nVerpflichtung zur Vollausschüttung, so dass auch für die\nTochterunternehmen keine solche Verpflichtung bestehen könne.\n\n32\n\nDa die Firmen V. und D. weder 100 %ige Tochterunternehmen seien\nnoch auch die Beklagte an diesen Firmen eine Mehrheitsbeteiligung\nbesitze, vielmehr einfache Gesellschafter mit einer Beteiligung von\n50 % sei, könne insoweit ein eventuelles Gebot zur phasengleichen\nGewinnbilanzierung und Ausschüttung nicht bestehen. Soweit es die\n100 %ige Tochtergesellschaft Gf. anbetreffe, habe deren\nGewinnverwendungsbeschluss betreffend den für das Jahr 1993\nausgewiesenen Bilanzgewinn keine Ausschüttung vorgesehen, so dass\nschon aus diesem Grunde es keinen bei der Beklagten zu verbuchenden\nGewinn für dieses Jahr gegeben habe. Außerdem sei das\nWirtschaftsprüfertestat betreffend die Bilanz der Beklagten für das\nJahr 1993 am 14. Juni 1994 erteilt worden. Der\nGewinnverwendungsbeschluss bei der Gf. GmbH (betreffend eine\nThesaurierung des Bilanzgewinnes) sei aber erst am 28. August 1994\ngefasst worden, so dass auch im Hinblick auf diese zeitliche\nAbfolge es unzulässig gewesen wäre, einen 1993 bei der Gf.\nerzielten Gewinn in der Bilanz der Beklagten zeitgleich zu\nverbuchen.\n\n33\n\nIn jedem Fall seien auch die Vermögens- und Ertragslage der\nBeklagten nicht etwa vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder\nverschleiert worden, weshalb auch eine Anfechtung -bei ohnehin zu\nverneinender Nichtigkeit des Jahresabschlusses- nicht in Betracht\nzu ziehen sei. Eine vorsätzliche Verschleierung habe es zu keinem\nZeitpunkt gegeben.\n\n34\n\nDie Bilanz zum 31. Dezember 1993 enthalte auch nicht etwa\ngesellschaftsfremde Aufwendungen. Im Übrigen würden auch solche\nnicht zu einer Unwirksamkeit der Bilanz führen. Sämtliche in der\nBilanz ausgewiesenen Rechts- und Beratungskosten seien im Interesse\nder Gesellschaft aufgewandt worden, was gegebenenfalls von den\nentsprechenden Rechtsberatern zu bestätigen sei. Auch die von den\nBeratern berechneten Honorare und die ihnen zu Grunde liegenden\nStundenzahlen seien nachgewiesen und sachlich nicht zu beanstanden.\nSoweit versehentlich die Honorarnote des Rechtsanwaltes G. der\nGesellschaft belastet worden sei, sei dies rückgängig gemacht\nworden und habe deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des\nJahresabschlusses. Es sei auch den Geschäftsführern als\njuristischen Laien nicht zuzumuten, sämtliche anfallenden zum Teil\nschwierigen rechtlichen Probleme eigenverantwortlich zu\nentscheiden. Vielmehr hätten sie insbesondere im Hinblick auf das\nVerhalten der Minderheitsgesellschafter wiederholt anwaltliche\nHilfe in Anspruch nehmen müssen, um sachlich richtige\nEntscheidungen zu treffen.\n\n35\n\nMangels pflichtwidrigen Verhaltens seien die Geschäftsführer zu\nRecht entlastet worden und auch das procedere zur Entlastung der\nBeiratsmitglieder sei rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n36\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n37\n\nunter teilweiser Abänderung des\nlandgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen,\n\n38\n\nihr im Rahmen des\nVollstreckungsschutzes als Sicherheitsleistung auch die Bürgschaft\neiner deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse\nzuzulassen.\n\n39\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n40\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen,\n\n41\n\nhilfsweise ihr zu gestatten, eine\nerforderliche Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische\nBürgschaft einer öffentlichen Sparkasse oder deutschen Großbank zu\nerbringen.\n\n42\n\nAuch die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen, tritt den Ausführungen der Beklagten in allen Punkten\nentgegen und hält an ihrer Ansicht fest, die Beklagte habe zum\neinen gegen das Gebot der phasengleichen Gewinnverbuchung\nverstoßen; ferner lägen verdeckte Gewinnausschüttungen im Rahmen\nder Rechts- und Beratungskosten vor, weil in einem nennenswerten\nUmfang Rechtsberatungskosten ausschließlich zu Gunsten der\nGeschäftsführer bzw. der Mehrheitsgesellschafter angefallen\nseien.\n\n43\n\nDie Klägerin beantragt hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen\nbis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes in den\nRevisionsverfahren II ZR 229/98 und II ZR 230/98, die die\nBilanzfeststellungen 1990 und 1991 der Beklagten (siehe hierzu\nSenatsurteile 5 U 256/93 und 5 U 255/93) betreffen. Eine Aussetzung\nhält die Klägerin deshalb für geboten, weil der Bundesgerichtshof\nin diesen Revisionsverfahren über die Rechtsfrage zu entscheiden\nhaben werde, ob das vom E. postulierte Gebot phasenidentischer\nAktivierung von Töchtergewinnen bei den Bilanzfeststellungen 1990\nund 1991 der Beklagten verletzt worden sei.\n\n44\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen\numfänglichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n45\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29. April\n1998 durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das Vernehmungsprotokoll vom 12. Oktober\n1998 Bezug genommen.\n\n46\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n47\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache\nüberwiegend Erfolg.\n\n48\n\nDas Urteil des Landgerichts war abzuändern, soweit es den\nKlageanträgen zu 1 a) und b) stattgegeben hat.\n\n49\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts sind die Beschlüsse der\nGesellschafterversammlung vom 13. Oktober 1994 betreffend die\nFeststellung des Jahresabschlusses 1993 sowie der Entlastung der\nGeschäftsführer nicht als nichtig zu erachten.\n\n50\n\nAufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 12. Januar 1998\n- II ZR 82/93 - steht nunmehr fest, dass unter den dort genannten\nVoraussetzungen die Beklagte zur phasengleichen Aktivierung der\nTöchtergewinne in ihrer Bilanz verpflichtet ist. In seiner\nEntscheidung stellt der Bundesgerichtshof dabei ausdrücklich darauf\nab, dass zum Zeitpunkt des Bestätigungsvermerkes des\nAbschlussprüfers betreffend die Bilanz der Beklagten die\nBilanzfeststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlüsse der\nTochtergesellschaften bereits gefasst waren, somit zum Zeitpunkt\nder Abschlussprüfung hätten bereits berücksichtigt werden können\nund aus den dem Bundesgerichtshof dargelegten Gründen auch hätten\nberücksichtigt werden müssen.\n\n51\n\nDer vorliegende Fall betreffend die Bilanz 1993 liegt jedoch\nanders, den der Abschlussvermerk der Wirtschaftsprüfer wurde hier\nunstreitig am 14. Juni 1994 erteilt, während der\nGewinnverwendungsbeschluss bei der Gf. GmbH betreffend eine\nThesaurierung des Gewinnes erst am 28. August 1994 gefasst\nwurde.\n\n52\n\nOb bei dieser Sachlage entsprechend der Ansicht der Klägerin\nebenfalls eine Pflicht zur phasengleichen Aktivierung besteht,\nsoweit die Bilanzfeststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlüsse der\nTochtergesellschaften jedenfalls noch vor der\nGesellschafterversammlung der Beklagten vom 13. Oktober 1994\ngefasst wurden, kann hinsichtlich der Frage einer eventuellen\nNichtigkeit dahinstehen. Denn entsprechend den Ausführungen des\nBundesgerichtshofes in dem vorbenannten Urteil kommt eine etwaige\nNichtigkeit nur dann in Betracht, wenn die Gesellschafter der\nBeklagten bei ihrem Bilanzbeschluss die Vermögens- und Ertragslage\nder Gesellschaft im Sinne von § 256 Absatz 5 Nr. 2 AktG vorsätzlich\nunrichtig wiedergegeben oder aber verschleiert hätten. Dies ist\njedoch bei der Bilanzfeststellung 1993 ebensowenig der Fall wie bei\nder vom Bundesgerichts in dem genannten Urteil beurteilten\nBilanzfeststellung 1989, da den Gesellschaftern angesichts des\ndamaligen Standes der Rechtsprechung ein solcher Vorwurf nicht\ngemacht werden kann; denn die Rechtsprechung zur Pflicht der\nphasengleichen Aktivierung war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung\nweder begründet noch absehbar.\n\n53\n\nDie übrigen von der Klägerin noch geltend gemachten Gründe\nführen nicht zur Nichtigkeit, sondern könnten allenfalls eine\nAnfechtbarkeit des Bilanzbeschlusses begründen. Auch eine\nAnfechtung greift jedoch nicht durch. Eine Anfechtungsklage ist im\nHinblick auf die Tatsache, dass die Beklagte für das Jahr 1993\nkeine phasengleiche Aktivierung ihrer Töchtergewinne vorgenommen\nhat, nicht begründet. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner\nEntscheidung vom 12. Januar 1998 unter Ziffer II 1 a) ausdrücklich\nklargestellt, dass mangels Sonderprüfungsrechtes der Gesellschafter\ndie Vorschrift des § 257 Absatz 1 Satz 2 AktG im GmbH-Recht nicht\nentsprechend anwendbar ist und daher ein Verstoß wie der hier in\nRede stehende grundsätzlich zur Anfechtung berechtigt. Auch eine\nFristversäumnis kann der Klägerin hier anders als in dem vom\nBundesgerichtshof betreffend die Bilanz 1989 entschiedenen Fall\nnicht vorgeworfen werden, da sie bereits in der Klageschrift diesen\nGesichtspunkt im Prozess rechtzeitig geltend gemacht hat. Auch die\nAnfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG ist nicht zu\nverneinen.\n\n54\n\nDie Anfechtung greift jedoch nicht durch, da hinsichtlich des\nGeschäftsjahres 1993 bei der Beklagten die Voraussetzungen für eine\nphasengleiche Bilanzierung der Töchtergewinne nicht erfüllt sind.\nDer Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12. Januar\n1998 für eine Pflicht zur phasengleichen Bilanzierung ausdrücklich\nden Zeitpunkt der Erteilung des Bestätigungsvermerkes des\nAbschlussprüfers als maßgeblichen Zeitpunkt angesehen. Schon in\nseinem Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der europäischen\nGemeinschaft vom 21. Juli 1994 hat der Bundesgerichtshof diesen\nmaßgeblichen Zeitpunkt benannt; unter dieser Voraussetzung und\nabstellend auf diesen Zeitpunkt hat der Gerichtshof der\neuropäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 27. Juni 1996\nentschieden, dass die nationale Rechtsanwendung hinsichtlich der\nPflicht einer phasengleichen Bilanzierung nicht gegen das Recht der\neuropäischen Gemeinschaften verstößt. Der Senat ist auf der\nGrundlage der vorgenannten Rechtsprechung der Auffassung, dass eine\nPflicht zur phasengleichen Bilanzierung nur dann besteht, wenn zum\ndanach maßgeblichen Zeitpunkt des Bilanztestates die entsprechenden\nBilanzfeststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlüsse der\nTochtergesellschaften bereits gefasst sind, da sie nur dann als zu\naktivierende Vermögenswerte der Beklagten bereits wirtschaftlich\nhinreichend konkretisiert sind und im Verfahren zur Aufstellung der\nBilanz Berücksichtigung finden können.\n\n55\n\nIm vorliegenden Fall wurden -wie bereits dargelegt- die\nBilanzfeststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlüsse der Gf. GmbH\nerst nach Prüfung der Bilanz und Erteilung des\nBestätigungsvermerkes durch den Abschlussprüfer gefasst, weshalb\neine Pflicht zur phasengleichen Aktivierung nicht bestand. Dies\nbetrifft im Streitfall auch nur die Firma Gf., an der die Beklagte\nzu 100 % beteiligt ist, während sie bei den Töchtern V. mbH und D.\nmbH nur Anteile von 50 % hält und in diesem Falle eine\nVerpflichtung zur phasengleichen Gewinnaktivierung ohnehin nicht\nbesteht.\n\n56\n\nUnerheblich ist insoweit hinsichtlich der Gf. GmbH auch, dass\ndie Bilanzfeststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlüsse noch vor\nder Feststellung des Jahresabschlusses 1993 durch die\nGesellschafterversammlung der Beklagten vom 13. Oktober 1994\ngefasst worden und damit zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der\nGesellschafterversammlung bereits vorlagen; der maßgebliche\nZeitpunkt ist eben nicht die Feststellung des Jahresabschlusses\ndurch die Gesellschafterversammlung, sondern die Erteilung des\nTestates durch den Abschlussprüfer. Würde man die Beklagte auch in\ndiesem Fall zur phasengleichen Aktivierung der Töchtergewinne\nverpflichten, würde dies bedeuten, dass bei der Beklagten das\ngesamte Verfahren der Aufstellung, Prüfung und Testierung der\nBilanz wegen der zwischenzeitlich gefassten Beschlüsse der\nTochtergesellschaften vor der Gesellschafterversammlung der\nBeklagten hätte wiederholt werden müssen, was nicht nur mit einer\nerheblichen Zeitverzögerung und einem zusätzlichen Kostenaufwand\nverbunden gewesen wäre, sondern wofür vor allem keine rechtliche\nGrundlage ersichtlich ist. Die Beklagte war auch nicht gehalten,\nmit der Aufstellung und Prüfung ihrer Jahresbilanz so lange\nzuzuwarten, bis die Bilanzaufstellungs- und\nGewinnverwendungsbeschlüsse der insbesondere 100 %igen\nTochtergesellschaften gefasst waren. Auch hierfür ist eine\nrechtliche Grundlage nicht erkennbar, denn im Rahmen der\ngesetzlichen Vorgaben handelt es sich bei dem Verfahren zur\nAufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses insbesondere\nhinsichtlich des Zeitpunktes um eine im gesellschaftlichen Ermessen\nstehende unternehmerische Entscheidung, die hinsichtlich der\nverschiedenen Gesellschaften von sehr unterschiedlichen und\nmannigfaltigen Gesichtspunkten abhängig sein kann. Zudem würde eine\nsolche Pflicht dazu führen, dass etwa in einem mehrfach\nverschachtelten Konzern mit zahlreichen Tochter- und\nEnkelgesellschaften die Bilanzfeststellung bei der\nMuttergesellschaft unter Umständen nur sehr verzögert erfolgen\nkönnte, wodurch die Gesellschaft in unvertretbarer Weise in ihren\nunternehmerischen Entscheidungen beeinträchtigt würde.\n\n57\n\nDahinstehen kann insoweit die Frage, ob dies gegebenenfalls\nanders zu beantworten wäre, wenn sich die Muttergesellschaft\nbewusst treuwidrig verhält und durch Manipulationen des Zeitpunktes\ndes Abschlussvermerkes ihre Gesellschaft schädigt, denn dies wird\nvon der Klägerin nicht geltend gemacht, und Anhaltspunkte hierfür\nsind im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich.\n\n58\n\nIm Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Anfechtung kommen\nhinzu die Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit und\nRechtsmißbräuchlichkeit, auf die der Senat in dem Rechtsstreit der\nParteien 5 U 156/92 im Urteil vom 18. März 1993 hingewiesen und die\nder Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Januar 1998\nausdrücklich gebilligt hat. Eine Anfechtbarkeit unterstellt würde\nnämlich bedeuten, dass die Beklagte den dann unwirksam\nfestgestellten Jahresabschluss 1993 neu erstellen, prüfen lassen\nund sodann von der Gesellschafterversammlung erneut feststellen\nlassen müsste. Dies ist nicht nur bei der Beklagten mit einem\nerheblichen Aufwand verbunden und verursacht Kosten in nicht\nunbeträchtlicher Höhe, sondern führt darüber hinaus auch zu\nsteuerlichen Konsequenzen, da gegebenenfalls entsprechende\nNacherklärungen erforderlich werden. Zudem hat die entsprechende\nNeufeststellung der Bilanz 1993 auch Einfluss auf die Bilanzen der\nfolgenden Jahre, die ebenfalls entsprechend berichtigt werden\nmüssten. Die insoweit erforderlichen Aufwendungen und Kosten stehen\naußerhalb jeden Verhältnisses zu den rechtlichen und\nwirtschaftlichen Vorteilen, die die Klägerin hierdurch erlangen\nkönnte. Vorgetragen hat sie hierzu im Einzelnen nichts; besondere\nVorteile sind auch nicht ersichtlich. Denn die nicht erfolgte\nphasengleiche Aktivierung führt lediglich dazu, dass wie auch in\nden Jahren zuvor die Gewinne der Tochtergesellschaften um ein Jahr\nverschoben in der Bilanz der Beklagten aktiviert werden; etwaige\nGewinne gehen der Klägerin also nicht etwa verloren, sondern kommen\nlediglich um ein Jahr verschoben zur Einstellung in den\nJahresabschluss. Über die verschiedenen Jahre hinweg betrachtet\nerleidet die Klägerin hinsichtlich ihrer Gewinnanteile keinen\nNachteil, da sie jedenfalls in einem der Jahre zu aktivieren sind\nund auch aktiviert werden bzw. wurden. Dass die Gesellschaft oder\ndie Klägerin durch die verschobene, nicht phasengleiche Aktivierung\nder Töchtergewinne von 1993 einen sonstigen -etwa steuerlichen-\nNachteil erlitten hätte, ist nicht vorgetragen worden.\n\n59\n\nAngesichts dieser Umstände und der unwidersprochen gebliebenen\nund damit unstreitigen Tatsache, dass die Beklagte seit dem Jahr\n1995 dazu übergegangen ist, eine phasengleiche Aktivierung\nvorzunehmen, spätestens zu diesem Zeitpunkt damit die in der\nVergangenheit gemachten Fehler durch Aufholung behoben sind,\ngebietet es der Klägerin die ihr gegenüber der Beklagten obliegende\ngesellschaftsrechtliche Treuepflicht, sich mit weniger\neinschneidenden Maßnahmen als der Nichtigerklärung des\nBilanzbeschlusses 1993 abzufinden und Ausgleich von der Beklagten\nauf anderer Weise zu erlangen, soweit ein solcher überhaupt\nerforderlich ist. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der\nTatsache, dass die nicht erfolgte phasengleiche Bilanzierung wegen\nder damals noch nicht bekannten oder absehbaren Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes der Gesellschafterversammlung nicht vorwerfbar\nist.\n\n60\n\nWas im Übrigen den Gewinn der Firma Gf. betreffend das Jahr 1993\nanbetrifft, so entfällt insoweit eine phasengleiche Aktivierung bei\nder Beklagten als Muttergesellschaft schon deshalb, weil bei der\nGf. für dieses Jahr überhaupt kein Gewinn ausgeschüttet, sondern\nder Gewinn thesauriert worden ist. Dies ist nicht zu beanstanden.\nWie der Bundesgerichtshof nämlich inzwischen -wie bereits erwähnt-\nentschieden hat, besteht weder bei der Beklagten als\nMuttergesellschaft noch bei der 100 %igen Tochtergesellschaft Gf.\nein in der Satzung festgelegtes Vollausschüttungsgebot. Der\nThesaurierungsbeschluss bei der Gf. ist im Übrigen ordnungsgemäß\ngefasst worden.\n\n61\n\nDie Aktivierung des Gewinns der Gf. aus dem Jahr 1992 in das\nBilanzjahr 1993 bei der Beklagten ist ebenfalls nicht zu\nbeanstanden. Mangels zeitgerechter Feststellung konnte der Gewinn\ndieser 100 %igen Tochtergesellschaft nicht im Jahr 1992\nberücksichtigt werden. Unstreitig ist nämlich bei der Beklagten das\nTestat hinsichtlich der Prüfung des Jahresabschlusses 1992 am 25.\nJuni 1993 erteilt worden, wohingegen bei der Gf. das Testat für\n1992 erst am 2. Juli 1993 erteilt worden ist. Angesichts dieser\nchronologischen Abfolge konnte der Bilanzgewinn der Gf. aus 1992\nnach den vorstehend dargelegten Erwägungen bei der Beklagten erst\nfür 1993 verbucht werden. Hinsichtlich der nur 50 %igen\nTochtergesellschaften V. und D. besteht -wie ebenfalls bereits\nerwähnt- ohnehin keine Pflicht zur zeitkongruenten/phasengleichen\nGewinnaktivierung.\n\n62\n\nDie Feststellung des Jahresabschlusses 1993 begegnet auch unter\ndem Gesichtspunkt eines möglichen Verstoßes gegen das\nGleichbehandlungsprinzip keine durchgreifenden Bedenken.\n\n63\n\nWie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 1996 in\nder Sache 5 U 184/95 ausgeführt hat, sind Gesellschafterbeschlüsse\naußer in dem hier nicht zur Debatte stehenden Fall von Formfehlern\nzwar wegen inhaltlicher Mängel angreifbar; solche inhaltlichen\nMängel liegen bei Satzungs- oder Gesetzesverstößen vor, wie sich\naus der analog für das Recht der GmbH anwendbaren Bestimmung des §\n243 AktG ergibt. Gesetzesverstöße können vor allem in Verletzungen\ndes Gleichbehandlungsgrundsatzes bestehen, als deren Unterfall\nsogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen sowie die Gewährung von\nSondervorteilen in Betracht kommen, sowie ferner auch Verstöße\ngegen Treubindungen (vgl. hierzu Baumbach/Hueck/Zöllner GmbH-Gesetz\n15. Auflage Anhang zu § 47 Randziffern 43 - 52).\n\n64\n\nVorliegend ist zwar ein Verstoß gegen diese Grundsätze\nfestzustellen, soweit es das ca. 9.200,00 DM brutto betragende\nHonorar des Rechtsanwaltes G. für eine Strafverteidigung eines der\nbeiden Geschäftsführer betrifft. Insoweit handelte es sich\nunstreitig nicht um eine Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft\nund damit aller Gesellschafter. Ebenfalls unstreitig ist der\nHonorarbetrag jedoch inzwischen den betreffenden Geschäftsführer\nweiter belastet und von ihm auch erstattet worden. Schon in\nAnbetracht dessen kann hieraus keine Nichtigkeit des\nGesellschafterbeschlusses betreffend den Jahresabschluss 1993\nhergeleitet werden. Im Übrigen käme eine solche allein wegen des\nvorgenannten Betrages aber auch deshalb nicht in Betracht, weil\ndieser im Verhältnis zu den ausweislich des Jahresabschlusses\ninsgesamt angefallenen Rechts- und Beratungskosten in Höhe von\n669.117,00 DM -davon seitens der Klägerin als verdeckte\nGewinnausschüttung gewertet: 148.175,00 DM- derart unbedeutend ist,\ndass es unverhältnismäßig wäre, hieran schon eine Wirksamkeit der\nFeststellung des Jahresabschlusses 1993 scheitern zu lassen.\n\n65\n\nHinsichtlich des von der Klägerin ferner beanstandeten Betrages\nvon 139.000,00 DM (148.175,00 DM - 9.200,00 DM) kann nach dem\nErgebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht\nvon verdeckten Gewinnausschüttungen zu Gunsten der\nMehrheitsgesellschafter bzw. der Geschäftsführer der Beklagten\nausgegangen werden. Die vorbenannten Voraussetzungen für die\nAnnahme von Gleichbehandlungsverstößen sind vorliegend hinsichtlich\nder den beanstandeten Rechnungen der Rechtsanwälte Dr. S., Ha. zu\nGrunde liegenden Tätigkeiten nicht festzustellen. Sowohl der Zeuge\nDr. S. als auch der Zeuge Ha. haben bei ihrer Vernehmung\nausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihnen das Problem verdeckter\nGewinnausschüttungen in Form der Gewährung von Sondervorteilen\n-z.B. auch in Gestalt von anwaltlicher Beratung- und die damit\nverbundene Notwendigkeit einer exakten Differenzierung zwischen\nihrer Tätigkeit für die Gesellschaft und einer Tätigkeit für\neinzelne Gesellschafter bzw. die Geschäftsführer durchaus bewusst\ngewesen sei und sie vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage auch\nstets bestrebt gewesen seien, zwischen anwaltlicher Beratung zu\nGunsten der Gesellschaft und solcher zu Gunsten einzelner\nGesellschafter bzw. der Geschäftsführer zu unterscheiden. Bestätigt\nwird dies durch die Aussage des Zeugen H., der mit eingehender\nDarlegung nachvollziehbar gemacht hat, dass mit den einzelnen\nberatenden Anwälten auch Besprechungen in Angelegenheiten einzelner\nGesellschafter bzw. der Geschäftsführer persönlich angestanden\nhaben, diese dann aber nach Maßgabe der von ihm selbst geprüften\njeweiligen Honorarnoten der beiden Rechtsanwälte Dr. S. und Ha.\njedesmal auch differenziert und getrennt abgerechnet worden sind.\nAuch was den Umfang der einzelnen Tätigkeiten der beiden\nvorerwähnten Anwälte anbetrifft, haben diese nachvollziehbar\ndargelegt, dass sie über ihre jeweiligen Tätigkeiten zeitnah\nArbeitsbögen erstellt haben und auch bei deren Erstellung zwischen\neiner Tätigkeit für die Gesellschaft einerseits und für einzelne\nGesellschafter bzw. die Geschäftsführer andererseits stets\ndifferenziert haben. Insbesondere der Zeuge Dr. S. hat überaus\neingehend zu seinen einzelnen Tätigkeiten und der hierbei erfolgten\nDifferenzierung im vorgenannten Sinne Bekundungen gemacht, und der\nSenat sieht keine Veranlassung, deren Wahrheitsgehalt durchgreifend\nin Frage zu stellen. Gerade vor dem Hintergrund der ausdrücklichen\nErklärung des Zeugen, dass ihm die Problematik durchaus bewusst\ngewesen sei und er stets darauf bedacht gewesen sei, dem bei seiner\nHonorarstellung auch Rechnung zu tragen, was im Übrigen der Zeuge\nH. glaubhaft bestätigt hat, sieht der Senat keinen Ansatzpunkt, die\nGlaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Dr. S. in Frage zu stellen,\ndies umso weniger, als keine Unterlagen oder sonstigen\ndurchgreifenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, die geeignet wären,\ndie von dem Zeugen bekundete Differenzierung ernstlich zu\nwiderlegen.\n\n66\n\nAuch der Zeuge Ha. hat sich nach seiner ebenfalls glaubhaft\nerscheinenden Bekundung dem Prinzip einer Differenzierung im\nvorgenannten Sinne verpflichtet gefühlt, und auch insoweit sind\nkeine präzisen Anhaltspunkte im gegenteiligen Sinne ersichtlich.\nZwar imponiert, insbesondere was die Tätigkeit des Zeugen Ha.\nanbetrifft, deren zeitlicher Umfang. Der Zeuge hat jedoch die\nhierfür unter anderem mitursächliche Einschaltung eines\nRechtsanwaltskollegen plausibel damit erklärt, dass es angesichts\nder Komplexität und des Umfanges der Materie und der in Frage\nstehenden Rechtsfragen erforderlich gewesen sei, einen weiteren\nKollegen mit allen Einzelheiten der anstehenden Problematik\nvertraut zu machen, um so die Möglichkeit zu schaffen, dass dieser\njederzeit vor dem Hintergrund eigener Kenntnisse in eine\nBearbeitung einzelner Sachfragen habe einsteigen können. Diese\nÜberlegung ist insgesamt insbesondere angesichts des Umfanges der\nunter den Parteien und auch für die Beklagte als Gesellschaft\nanstehenden Sach- und Rechtsfragen jedenfalls nicht als\nschlechterdings unvertretbar zu erachten.\n\n67\n\nDer Umstand, dass einige der Rechtsanwaltshonorarnoten und auch\ngutachterlichen Stellungnahmen mit dem Vermerk\n\"persönlich/vertraulich\" bezeichnet waren, kann jedenfalls nach\nMaßgabe der Aussage des Zeugen Ha. nicht dahingehend interpretiert\nwerden, dass die ihnen zu Grunde liegenden Tätigkeiten\nausschließlich zu Gunsten der Geschäftsführer oder einzelner\nGesellschafter erfolgten. Der Zeuge Ha. hat dies vielmehr damit\nbegründet, er habe seinerzeit die generelle Anweisung erteilt -und\nso sei es auch im Computer gespeichert gewesen dass alle Unterlagen\nan bzw. für die Geschäftsleitung mit diesem Vermerk zu versehen\nseien. Grund hierfür sei die Überlegung gewesen, dass insbesondere\nbei einem Unternehmen der Größe der Beklagten immer Dinge\nanstünden, die nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme bestimmt seien,\nweshalb er es aus Sicherheitsgründen für angezeigt gehalten habe,\nsämtliche Unterlagen insoweit mit dem genannten Vermerk zu\nversehen. Dies habe aber keinen jeweils konkreten Hintergrund\ngehabt und insbesondere nicht etwa auf einer Anweisung der\nGeschäftsführer beruht. Rückschlüsse auf eine dem zugrundeliegende\nTätigkeit ausschließlich im Interesse der Geschäftsführer lassen\nsich damit aus der vorbenannten Kennzeichnung\n\"persönlich/vertraulich\" angesichts der nicht zu widerlegenden\nErklärung des Zeugen Ha. nicht herleiten.\n\n68\n\nInsgesamt bietet deshalb die durchgeführte Beweisaufnahme keine\nausreichenden Anhaltspunkte zur Bestätigung der Behauptung der\nKlägerin, dass anwaltliche Tätigkeiten im genannten Umfang von ca.\n148.000,00 DM ausschließlich im Interesse der Geschäftsführer bzw.\neinzelner Gesellschafter und damit als verdeckte\nGewinnausschüttungen an diese erfallen seien, was ersichtlich auch\ndie Klägerin ausweislich der Ausführungen ihrer Beweiswürdigung\nnicht verkennt.\n\n69\n\nSoweit die Klägerin gesellschaftsfremde Aufwendungen in Form von\nLebensversicherungsbeiträgen für die Geschäftsführer sieht, ist\ndieser Einwand gegenüber der Bilanzfeststellung verspätend geltend\ngemacht worden und damit nicht geeignet, eine Anfechtung der\nBilanzfeststellung zu tragen.\n\n70\n\nDa nach den vorstehenden Ausführungen eine Nichtigkeit oder\nAnfechtbarkeit des Bilanzfeststellungsbeschlusses 1993 nicht in\nBetracht kommt, findet sich auch keine Grundlage für eine\nAnfechtung des Beschlusses zur Geschäftsführerentlastung, weil\nvorwerfbare Handlungen der Geschäftsführer nicht ersichtlich sind,\nso dass auch der dahingehende Antrag unbegründet war.\n\n71\n\nKeinen Erfolg hat die Berufung der Beklagten, soweit es die\nEntlastung des Beirates anbetrifft. Diese war unwirksam und dies\naus zweifachem Grunde.\n\n72\n\nDie Einzelabstimmung und die mit ihr verbundene Beteiligung von\nFrau E.-T. an der Abstimmung über die Entlastung des Beirates\nverstieß gegen die Bestimmung des § 47 Absatz 4 Satz 1 GmbH-Gesetz,\nwie der Senat bereits in der Entscheidung vom 31. Januar 1996 -5 U\n184/95- ausgeführt hat. Der Senat hat dort dargelegt - , und diese\nAusführungen haben auch im vorliegenden Verfahren Geltung \":über\nden Gesetzeswortlaut hinaus erfasst das in dieser Vorschrift\ngeregelte Stimmverbot bei einem Vorwurf gemeinsam begangener\nPflichtverletzung die Stimmabgabe aller hieran beteiligter\nPersonen. In einem solchen Fall ist nur eine einheitliche\nBeurteilung möglich, so dass das Verbot des \"Richtens in eigener\nSache\" auch hier gilt. Nicht anders verhält es sich nach der in NJW\n1989/2695 veröffentlichen Entscheidung des BGH vom 12. Juni 1989,\nwenn über die Entlastung eines Organs entschieden wird. Wenn\nnämlich die Tätigkeit eines aus mehreren Personen bestehenden\nOrgans, wie hier des Beirates, gebilligt werden soll, sind im\nRegelfall alle Mitglieder dieses Organs betroffen, es sei denn, es\nhandele sich um eine bestimmte Einzelmaßnahme eines\nOrganmitgliedes, was bei der turnusmäßigen Entlastung indes nicht\nder Fall ist. Aus dieser unmittelbaren sachlichen Betroffenheit der\neinzelnen Organmitglieder folgt, dass sich der Sache nach nichts\nändern kann, wenn wie hier statt einer Gesamtentlastung eine\nEinzelentlastung vorgenommen wird. Die Organmitglieder, die\nzugleich Gesellschafter sind, können an ihr auch dann nicht\nbeteiligt werden, wenn es nicht um die Entlastung der eigenen\nPerson geht. Eine andere Vorgehensweise würde eine unzulässige\nManipulation und einen Umgehungstatbestand darstellen (vgl. dazu\nauch Schölz/Karl Schmidt GmbH-Gesetz, 8. Auflage, § 47 Randnummern\n97 und 134). Die demgemäß in unzulässiger Weise für die Entlastung\nder Beiratsmitglieder B. und Dr. T. abgegebenen Stimmen der\nGesellschafterin von der Wettern-T. hinweggedacht ist eine\nEntlastung dieser beiden Mitglieder des Beirates in der\nGesellschafterversammlung nicht zu Stande gekommen, vielmehr -da\ndie erforderliche Mehrheit nunmehr bei allen drei\nBeiratsmitgliedern fehlt- eine Entlastung damit dem gesamten Beirat\nverweigert worden.\n\n73\n\nDer von der Klägerin hilfsweise beantragten Aussetzung des\nvorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des\nBundesgerichtshofes in den Revisionsverfahren betreffend die\nSenatsurteile 5 U 255/93 und 5 U 256/93 betreffend die\nBilanzfeststellungen 1990 und 1991 bedurfte es nicht. Eine\nAussetzung käme nach § 148 ZPO nur dann in Betracht, wenn die\nEntscheidung des vorliegenden Rechtsstreites vom Bestehen oder\nNicht-Bestehen eines anderen Rechtsverhältnisses abhinge, das\nvorrangig zu klären wäre und die ausstehenden\nBundesgerichtshofsentscheidungen in den vorgenannten\nRevisionsverfahren für die Entscheidung des vorliegenden Falles\nvorgreiflich wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zur\ngrundsätzlichen Rechtsproblematik der phasengleichen Aktivierung\nvon Töchtergewinnen bei der Muttergesellschaft liegt eine\ngrundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes vor dem\nHintergrund der Entscheidung des EuGH vor. Ob das Gebot im\nEinzelfall gilt, ist nach den konkreten Gegebenheiten im Rahmen des\neinzelnen Rechtsstreites zu entscheiden; die vorerwähnten\nausstehenden Bundesgerichtshofsentscheidungen haben insoweit für\ndas vorliegende Verfahren keine vorgreifliche Bedeutung.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.\n\n75\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziffer 10 711 ZPO.\n\n76\n\nBerufungsstreitwert: 120.000,00 DM, dies in Abänderung des\nSenatsbeschlusses vom 25. November 1997\n\n77\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 110.000,00 DM\n\n78\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 10.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307920","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-10/5-u-43-97","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307920","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307920","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-10/5-u-43-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307920","retrieved":"2026-07-09 03:36:46.339323+00:00"}}