{"status":"available","doknr":"OLD307919","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0310.2U99.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-10","aktenzeichen":"2 U 99/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nENTSCHEIDUNGSGRÜNDE\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat sie\nErfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Kläger kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der\nBeklagten Ersatz des von ihm in der Vergangenheit an das Kind D. H.\ngeleisteten Unterhalts verlangen.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nDie Beklagte ist nicht gemäß § 826 BGB verpflichtet, an den\nKläger Schadensersatz zu zahlen.\n\n7\n\na)\n\n8\n\nDiese Vorschrift kommt für die von dem Kläger ab April 1988\nerbrachten Zahlungen in Betracht. Das vorliegend nach dem\nKlagevortrag geltend gemachte deliktische Verhalten der Beklagten\nwar nicht bereits vor der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 bzw.\nder Übersiedelung der Beklagten in das Bundesgebiet im März 1988\nvollständig abgeschlossen mit der Folge, daß gemäß der\nÜbergangsregelung des Art. 232 § 10 EGBGB insgesamt das Recht der\nDDR anzuwenden wäre. Vielmehr handelt es sich bei der vorgetragenen\nSchädigung gegebenenfalls um ein Dauerdelikt mit identifizierbaren\nTeilakten (jeweils Duldung der monatlichen bzw. halbjährlichen\nÜberweisungen der Unterhaltsbeträge), so daß hinsichtlich der\nAnwendbarkeit des maßgeblichen Rechts auf den Zeitpunkt des\njeweiligen Schadenseintritts abzustellen ist. Somit kann der Kläger\neine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten für die von ihm in\ndem Zeitraum des gemeinsamen Aufenthaltes auf dem Gebiet der\nfrüheren DDR (bis März 1988) erbrachten Leistungen nur auf die\nVorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR stützen, während für den\nspäteren Zeitraum das Bürgerliche Gesetzbuch heranzuziehen ist.\n\n9\n\nb)\n\n10\n\nDer Umstand, daß die Beklagte den Mehrverkehr mit dem Zeugen N.\nnicht von sich aus offenbarte und damit den Kläger in den Glauben\nließ, das Kind stamme von ihm, war keine sittenwidrige, schädigende\nHandlung im Sinne von § 826 BGB. Es besteht nach der Rechtsordnung\nder Bundesrepublik Deutschland keine schadensersatzrechtlich\nsanktionierte Pflicht, einem Lebensgefährten einen\nGeschlechtsverkehr mit einem Dritten mitzuteilen. Vielmehr müssen\nzusätzlich zu der fehlenden Offenlegung besondere Umstände\nhinzutreten, nur das Verhalten als sittenwidrig erscheinen zu\nlassen. Diese können beispielsweise darin liegen, daß eine\nKindesmutter Zweifel des vermeintlichen Vaters hinsichtlich der\nAbstammung durch unzutreffende Angaben oder ausdrückliches Leugnen\neines Mehrverkehrs zerstreut hat bzw. der Status eines Kindes\narglistig erschlichen worden ist (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB,\n13. Auflage 1998, § 826 Rdnr. 451). So hat das Oberlandesgericht\nKarlsruhe in einer Entscheidung aus dem Jahre 1991 (NJW-RR 1992,\n515) die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches gemäß § 826\nBGB für einen Fall bejaht, in dem die dort beklagte Kindesmutter\ndem Scheinvater auf ausdrückliches Nachfragen erklärt hatte, nur er\nkomme als Vater in Betracht. Zudem hatte sie bewußt wahrheitswidrig\ngegenüber dem Jugendamt präzisierend angegeben, sie habe während\nder gesetzlichen Empfängniszeit nur zu dem dortigen Kläger intime\nBeziehungen unterhalten.\n\n11\n\nEin derartiges Verhalten der Beklagten ergibt sich weder aus dem\nunstreitigen Sachverhalt noch aus dem Vortrag des Klägers. Der\nBeklagten kann gerade nicht vorgeworfen werden, sie habe grob\nfahrlässig in dem Bewußtsein der möglichen Schädigung über die\nFrage von Geschlechtsverkehr mit anderen eine unrichtige Auskunft\nerteilt. Der Kläger zeigt selbst nicht auf, vor oder nach der\nGeburt gegenüber der Beklagten jemals Zweifel an seiner Vaterschaft\ngeäußert zu haben. Auch ist nicht ersichtlich, daß der Kläger bei\nder Abgabe des objektiv unrichtigen Vaterschaftsanerkenntnisses und\nden sich hieran anschließenden Unterhaltszahlungen jeweils dadurch\nhätte leiten lassen, daß die Beklagte ihm schon während der\nSchwangerschaft oder in der Zeit danach auf entsprechendes Befragen\njeweils versichert hätte, innerhalb der Empfängniszeit nur mit ihm\ngeschlechtlich verkehrt zu haben. Ebensowenig gibt es konkrete\nAngaben dazu, daß die Beklagte etwa durch ihr Verhalten den Kläger\nin der irrigen Annahme seiner Vaterschaft bestärkt hat.\n\n12\n\nLetztlich ist der Kläger nur dadurch getäuscht worden, daß die\nBeklagte trotz des ihr bekannten Mehrverkehrs die Frage der\nVaterschaft nicht von sich aus aufgeworfen hat. Dies erfüllt indes\nbereits deshalb nicht die Voraussetzungen des § 826 BGB, weil nicht\nfestgestellt werden kann, daß die Beklagte vor der Einholung des\nBlutgruppengutachtens positiv wußte bzw. hinreichende Anhaltspunkte\ndafür hatte, daß der Kläger nicht der Kindesvater war. Die\nTatsache, daß die Beklagte in der gesetzlichen Empfängniszeit\nGeschlechtsverkehr mit dem Zeugen N. hatte, läßt nicht automatisch\nden Schluß darauf zu, ihr selbst müßten an der Vaterschaft des\nKlägers berechtigte Zweifel gekommen sein. Entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts in dem angefochtenen Urteil sind weder nach dem\nSachvortrag des Klägers noch nach dem unstreitigen Sachverhalt\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Beklagte als eine \"mit\nbeiden Beinen auf der Erde stehende, praktisch denkende und geistig\nkeineswegs zurückgebliebene Frau\" hätte erkennen können, daß die\nVerhütungsmaßnahmen beim Verkehr mit dem Zeugen N. unzureichend\nwaren. Insoweit traf die Beklagte hinsichtlich der Vaterschaft auch\nkeine erhöhte Nachforschungspflicht.\n\n13\n\nDie Entgegennahme der Unterhaltszahlungen erfüllt ebenfalls\nnicht die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung i.S.d. §\n826 BGB. Die Beklagte handelte insoweit als gesetzliche Vertreterin\nin berechtigter Wahrnehmung der ihr anvertrauten Kindesinteressen\n(vgl. allgemein: BGH NJW 1990, 706 ff. (708)). Schließlich ergeben\nsich keine Anhaltspunkte für ein etwaiges kollusives Zusammenwirken\nzwischen der Beklagten und dem tatsächlichen Kindesvater.\n\n14\n\nc)\n\n15\n\nEine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB\ni.V.m. § 263 StGB scheidet ebenso aus. Aus den vorstehenden\nAusführungen folgt, daß nach dem Sachvortrag des Klägers der\nBeklagten keine durch bewußte Täuschung bewirkte schädigende\nEinwirkung auf die Vermögenslage des Klägers vorzuwerfen ist.\n\n16\n\n2.\n\n17\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch für die\nvon ihm zwischen 1984 bis März 1988 erbrachten Unterhaltszahlungen\nin Höhe von umgerechnet 940,00 DM ist gemäß Art. 232 § 10 EGBGB\nnach dem materiellen Recht der ehemaligen DDR zu beurteilen.\n\n18\n\nDem Kläger steht indes kein Schadensersatzanspruch aus § 330\nZGB/DDR zu. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der unter\nVerletzung ihm obliegender Pflichten rechtswidrig einen Schaden\nverursacht, zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Vorrangige\nRechtspflicht in diesem Sinne ist die in § 324 ZGB/DDR statuierte\nPflicht zur Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit anderer\nsowie an sozialistischem oder persönlichem Eigentum der Bürger.\nWeitere Pflichten, deren Verletzung einen Schadensersatz nach § 330\nZGB/DDR zu begründen vermag, ergaben sich aus den speziellen\nVorschriften des Zivilrechts der DDR, deren strafrechtlich\nnormierten Pflichten und darüber hinaus aus anderen Bereichen der\nRechtsordnung (vgl. Kommentar zum Zivilgesetzbuch der DDR, 2.\nAuflage 1985, § 330 Anm. 1; BGH, NJW 1995, 254 [253]). Insoweit\nkonnte eine Schadenszufügung auch durch Unterlassung eintreten,\nwobei indes stets zu prüfen ist, ob eine Rechtspflicht zum Handeln\nbestand (Kommentar zum ZGB, a.a.O., Anm. 2).\n\n19\n\nDie Voraussetzungen einer Pflichtverletzung sind vorliegend\nnicht gegeben. Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf\nberufen, daß es - so sein Vortrag - nach DDR-Recht zu den Pflichten\njeder Kindesmutter gehörte, den in Vaterrolle Unterhaltszahlenden\nüber jeden Mehrverkehr aufzuklären. Eine entsprechende\nVerpflichtung der Kindesmutter - wenn sie tatsächlich nach\nDDR-Recht bestanden haben sollte - kann nicht zur Begründung eines\nSchadensersatzanspruches herangezogen werden.\n\n20\n\nZwar hat die gebotene Auslegung und Anwendung von Vorschriften\ndes Zivilrechts der DDR unter Berücksichtigung der damaligen\ndortigen Rechtspraxis zu erfolgen. Das für \"Altfälle\" fortwirkende\nRecht ist grundsätzlich so anzuwenden, wie es von den Gerichten der\nDDR ausgelegt worden wäre. Die Anordnung der partiellen Fortgeltung\ndes Altrechts soll die Betroffenen in dem damals geltenden\nRechtszustand belassen (BGH, NJW 1993, 2531; NJW 1995, 256 [257]).\nDie Übernahme der Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR und der zu\nihrer Anwendung entwickelten Grundsätze gelten jedoch nicht ohne\nSchranken. Bestimmungen und Auslegungsgrundsätze, die von\nspezifisch sozialistischen Wertungen und Rechtsmaximen geprägt\nsind, bleiben unberücksichtigt (BGH, NJW 1993, 2531). Im übrigen\nmuß bei der Auslegung und Anwendung des Rechts der ehemaligen DDR\ngeprüft werden, ob die Rechtsanwendung, wie sie im konkreten Fall\nauf der Grundlage der Rechtspraxis der DDR vorzunehmen wäre, zu\neinem Ergebnis führen kann, das mit den Grundrechtsgarantien und\nden tragenden verfassungsrechtlichen Wertungen des Grundgesetzes in\nEinklang steht (BGH NJW 1995, 256 [258]). Insoweit ist das\nGrundgesetz nicht nur für das auf der Grundlage des Art. 9\nEinigungsV fortgeltende DDR-Recht maßgebend; vielmehr sind auch\ndiejenigen gesetzlichen Vorschriften der ehemaligen DDR, die nur\nnoch bei der Beurteilung abgeschlossener \"Altfälle\" heranzuziehen\nsind, an den Grundrechsgarantien und den grundlegenden Wertungen\nder Verfassungsordnung des Grundgesetzes zu messen (BGH, NJW 1993,\n2531 [2532] m.w.N.; BGH, NJW 1995, 256 [258]).\n\n21\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist die allgemeine Verpflichtung\neiner Kindesmutter, in jedem Fall dem vermeintlichen Kindesvater\neinen Mehrverkehr zu offenbaren, mit der Grundrechtsordnung und dem\nRechtsstaatsprinzip nicht vereinbar und kann daher nicht als eine\nPflicht herangezogen werden, deren Verletzung eine\nSchadensersatzberechtigung nach § 330 ZGB/DDR auslösen kann. Eine\nsolche umfassende, uneingeschränkte Mitteilungspflicht könnte\nerhebliche Interessenkonflikte auslösen. Die Kindesmutter wäre\ngezwungen, auch ohne konkrete Nachfrage, ihre Intimsphäre zur Zeit\nder Empfängnis offenzulegen. Hierbei bestünde die Gefahr, daß die\nKindesmutter durch eine solche Offenbarung die intakten\nVerhältnisse der eigenen Familie/Lebensgemeinschaft, aber auch\nunter Umständen diejenigen des tatsächlichen Kindesvaters erheblich\nstörte bzw. gefährdete.\n\n22\n\nEine entsprechend weitreichende Verpflichtung, die in den\npersönlichen Bereich der Mutter eines nichtehelichen Kindes\neindringt und ihr die Offenbarung intimster Verhaltensweisen\nabfordert, ist mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht\nvereinbar. Es muß deshalb grundsätzlich der persönlichen\nEntscheidung der Kindesmutter überlassen bleiben, ob sie - ohne\nweiteres Nachfragen des vermeintlichen Vaters - von sich aus einen\nMehrverkehr einräumt. In diese Entscheidungsfreiheit darf nicht\ndadurch eingegriffen werden, daß allein an die fehlende Aufklärung\nSchadensersatzansprüche geknüpft werden. Hierdurch würde die\nKindesmutter in ihrer von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG\ngeschützten Privatsphäre verletzt. Das verfassungsrechtlich\ngewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den engeren\npersönlichen Lebensbereich und die Erhaltung seiner\nGrundbedingungen (BVerfG, NJW 1980, 2070; BVerfG, NJW 1989, 891;\nBVerfG, NJW 1997, 1769). Es umfaßt unter anderem die Wahrung der\nPrivat- und Intimsphäre (BVerfG, NJW 1969, 1707; BVerfG, NJW 1980,\n2070 [2071]; BVerfG, NJW 1993, 2365; BVerfG, NJW 1997, 1769). Dazu\ngehören der familiäre Bereich und die persönlichen, auch die\ngeschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner (BVerfG, NJW 1970,\n555; BVerfG, NJW 1997, 1769; Sachs/Murswiek, GG, 2. Auflage 1999,\nArt. 2 Rdnr. 69; Dreier, GG, 1996, Art. 2 I Rdnr. 25 m.w.N. in FN.\n85, Rdnr. 51). Darüber hinaus schützt das allgemeine\nPersönlichkeitsrecht die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich\nselbst zu entscheiden, inwieweit und gegenüber wem er persönliche\nLebenssachverhalte offenbart (BVerfG, NJW 1983, 2766; BVerfG, NJW\n1997, 1769). Hierzu gehört auch die Entscheidung darüber, inwieweit\neine Kindesmutter bekannt werden lassen will, wer der Vater ihres\nKindes ist (BVerwG, NJW 1971, 70).\n\n23\n\nZwar gilt das Grundrecht auf Wahrung der Intimsphäre nicht\nabsolut. Vielmehr hat der einzelne Bürger, soweit nicht in den\nunantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird,\ndie Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden\nAllgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte\nInteressen Dritter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit\ngeboten sind (BVerfG, NJW 1997, 1769). Das gilt auch für die\nAbwägung des jeweils aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts\nhergeleiteten Rechts des nichtehelichen Kindes auf Kenntnis seiner\nAbstammung und des Rechts der Kindesmutter auf Intimsphäre. Eine\nsolche Einschränkung setzt jedoch die konkrete Interessenabwägung\netwaiger kollidierender Grundrechtspositionen voraus, die indes bei\nder von dem Kläger aufgezeigten uneingeschränkten\nMitteilungspflicht nicht vorgenommenen wird.\n\n24\n\nEbensowenig kann der Kläger einen Schadensersatzanspruch gemäß §\n330 ZGB/DDR mit einer Verletzung von Vorschriften des\nStrafgesetzbuches der DDR (StGB/DDR) begründen. Die entsprechenden\nVoraussetzungen eines strafbaren Verhaltens, insbesondere eines\nBetruges gemäß § 159 StGB/DDR, werden, wie vorstehend bereits\nerörtert, von dem Kläger nicht aufgezeigt.\n\n25\n\n3.\n\n26\n\nAnsprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff\nBGB oder § 356 ZGB/DDR können, unabhängig von der Frage, inwieweit\nvorliegend wegen des Verbrauchs der gezahlten Geldbeträge § 818\nAbs. 3 BGB oder § 357 ZGB/DDR eingreift, allenfalls unmittelbar von\ndem Sohn der Beklagten als Empfänger der Leistungen (so § 356 Abs.\n1 ZGB/DDR) geltendgemacht werden. Nur in diesem Verhältnis besteht\nnach Zahlung auf eine Nichtschuld eine Bereicherungslage (vgl.\nallgemein: BGHZ 78, 201 [203]; BGH, FamRZ 1981, 764 [764]).\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n29\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 19.330,61 DM\n\n30\n\nBeschwer des Klägers: Unter 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-10/2-u-99-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 10","ref_norm":"232-10","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-10/2-u-99-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307919","retrieved":"2026-07-09 03:36:46.244009+00:00"}}