{"status":"available","doknr":"OLD307937","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0309.22U145.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-09","aktenzeichen":"22 U 145/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTATBESTAND\n\n2\n\nDie Parteien waren Gesellschafter der\nH. B. GmbH in K.. Der Kläger war mit 65 %, der Beklagte zu 1) mit\n10 % und der Beklagte zu 2) mit 25 % der Geschäftsanteile an der\nGesellschaft beteiligt. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer\nder Gesellschaft. Am 31.8.1990 hatte der Kläger für die\nVerbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der D. Bank AG eine\nselbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Gegenüber der\nS.sparkasse K. hatte er für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in\nHöhe von 294.640,20 DM gleichfalls die Bürgschaft übernommen.\n\n3\n\nNachdem die Gesellschaft spätestens\nEnde 1993/Anfang 1994 in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten\ngeraten war, trug der Kläger sich mit Gedanken an eine Veräußerung\nder Geschäftsanteile. Die Beklagten prüften ab dem Frühjahr 1994\ndie Möglichkeit, die Geschäftsanteile des Klägers zu übernehmen.\nEinen Kauf der Anteile des Klägers lehnten sie ab, nachdem der von\nihnen beauftragte Wirtschaftsprüfer und Steuerberater M. einen\nBilanzverlust in Höhe von 1.224.000,- DM per 30.6.1994 festgestellt\nhatte.\n\n4\n\nAm 10.8.1994 kam es zu einer\nBesprechung zwischen den Parteien, an der außerdem Rechtsanwältin\nDr. F. und Rechtsanwalt Kö. auf seiten des Klägers und für die\nBeklagten Rechtsanwalt P. II teilnahmen. Rechtsanwältin Dr. F.\nerklärte, nach ihren Feststellungen liege eine Überschuldung der\nGesellschaft in Höhe von ca. 1,8 Mio DM vor. Der Kläger legte\nsodann ein an ihn adressiertes, per Fax übermitteltes\nhandschriftliches Kaufangebot des Zeugen Kn., des Geschäftsführers\nder Firma Pl. vor. Nach dem Inhalt dieses Angebots war die Firma\nPl. bereit, die Gesellschaft zu 100 % ausgehend von einem\nVerlustvortrag in Höhe von ca. 550.000,- DM zum Preis von 1,- DM zu\nkaufen. Sie erklärte sich des weiteren bereit, die Beklagten in\nleitender Funktion weiter zu beschäftigen. Zudem sollte der Kläger\nnach dem Inhalt des Angebots der Firma Pl. ein Darlehen in Höhe von\n500.000,- DM gewähren, das mit 8 % p.a. zu verzinsen war. Auf das\nFaxschreiben des Zeugen Kn. (Bl. 41 d.A.) wird Bezug genommen. Die\nBeklagten stimmten diesem Vorschlag nicht zu. Am 11.8.1994 meldete\nder Kläger für die Gesellschaft Konkurs an, der am 24.9.1994\neröffnet wurde.\n\n5\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten wegen\nschuldhafter Verletzung gesellschaftlicher Treuepflichten,\nversuchter Erpressung und sittenwidriger Schädigung in Anspruch. Er\nhat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien verpflichtet\ngewesen, dem Verkauf der Gesellschaft an die Firma Pl. zuzustimmen.\nDadurch wäre der Konkurs der Gesellschaft vermieden worden. Der\nGesellschaftszweck habe durch Fortführung der Gesellschaft\nweiterverfolgt, und die Arbeitsplätze der Mitarbeiter hätten\ngesichert werden können. Die Beklagten hätten einerseits die\nWertlosigkeit ihrer Geschäftsanteile, andererseits berücksichtigen\nmüssen, daß er, der Kläger, bei Abschluß der Vereinbarung mit der\nFirma Pl. gegenüber den Banken von den Bürgschaften, die er für die\nGesellschaft eingegangen sei, befreit worden wäre. Die Verweigerung\nder Zustimmung der Beklagten zur Übertragung ihrer\nGesellschaftsanteile sei daher willkürlich gewesen. Unter\nFortführungsgesichtspunkten habe die Gesellschaft einen Firmenwert\nvon mindestens 1,5 Mio DM gehabt. Die Firma Pl. sei daher auch\nbereit gewesen, einen höheren Verlustvortrag in Kauf zu nehmen und\nbei Kenntnis der Situation der Gesellschaft die Geschäftsanteile zu\nübernehmen. Das Verlangen der Beklagten, vor Durchführung des\nVerkaufs 200.000,- DM für die Übertragung des Anteils des Beklagten\nzu 1 ) bzw. 400.000,- DM für die Übertragung des Anteils des\nBeklagten zu 2) zu erhalten, sei angesichts der Wertlosigkeit ihrer\nGeschäftsanteile unberechtigt gewesen. Dennoch habe er sich\nverbindlich bereit erklärt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht\nZahlung eines noch auszuhandelnden Betrages nach Ausführung der\nAnteilsübertragung zu leisten. Allerdings sei er tatsächlich nur\neventuell bereit gewesen, an die Beklagten nach der Übertragung der\nAnteile noch einen geringfügigen Betrag aus seinem Privatvermögen\nzu zahlen.\n\n6\n\nDer Kläger hat weiter behauptet, er sei\nnach Konkurseröffnung aus der Bürgschaft von der D. Bank auf\nZahlung in Höhe von 536.640,53 DM, von der S.sparkasse K. auf\nZahlung in Höhe von 294.640,32 DM in Anspruch genommen worden. Auf\nKlage des Konkursverwalters hin sei er rechtskräftig zur Zahlung in\nHöhe von 296.745,97 DM verurteilt worden. Er ist der Auffassung, in\nHöhe dieser Beträge seien ihm die Beklagten zum Schadensersatz\nverpflichtet.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\n \n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n1.128.027,82 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.7.1997 zu zahlen;\n\n10\n\n \n\n11\n\nfestzustellen, daß die Beklagten\nverpflichtet sind, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus deren\nverweigerter Zustimmung zum Verkauf der H. B. GmbH im Jahre 1994\nnoch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Dritte\nübergegangen ist.\n\n12\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Beklagten haben vorgetragen, die\ngesellschaftliche Treuepflicht reiche nicht so weit, daß sie\nverpflichtet gewesen seien, ihre Geschäftsanteile unentgeltlich\nabzugeben. Daran habe auch die drohende Inanspruchnahme des Klägers\nnach Konkurseröffnung aus den von ihm eingegangenen Verpflichtungen\nnichts geändert. Vor der Besprechung am 10.8.1994 habe der Kläger\neinem Kaufpreis für ihre Geschäftsanteile in Höhe von 200.000,- DM\nbzw. 400.000,- DM zugestimmt. Der Zusage einer Zahlung nach\nAbschluß des Kaufvertrages mit der Firma Pl. durch den Kläger\nhätten sie nicht vertrauen können. Erst die Überprüfung durch den\nWirtschaftsprüfer M. habe die Situation der Gesellschaft offen\ngelegt. Dem Angebot der Firma Pl. hätten sie deshalb nicht\nzustimmen können, weil der Kläger dem Zeugen Kn. einen\nVerlustvortrag von nur 550.000,- DM vorgespiegelt habe. Der Kläger\nhabe weder dargelegt, daß die Firma Pl. den tatsächlich wesentlich\nhöheren Bilanzverlust zu übernehmen bereit gewesen sei, noch sei\nerkennbar gewesen, daß der Kläger in der Lage gewesen sei, der\nFirma Pl. ein entsprechend höheres Darlehen zur Verfügung zu\nstellen.\n\n15\n\nDurch Urteil vom 20.5.1998 - 91 0\n154/97 -, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen\nwird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat\nes im wesentlichen ausgeführt, den Beklagten sei eine schuldhafte\nVerletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht ebensowenig\nvorzuwerfen wie eine unerlaubte Handlung zum Schaden des Klägers.\nDa das Angebot der Firma Pl. von einem Verlustvortrag in Höhe von\n550.000,- DM ausgegangen sei, hätten die Beklagten nicht davon\nausgehen müssen, daß diese auch bei Kenntnis der tatsächlichen\nSituation der Gesellschaft zu einer Übernahme bereit gewesen\nsei.\n\n16\n\nGegen dieses, ihm am 26.5.1998\nzugestellte Urteil hat der Kläger am 26.6.1998 Berufung eingelegt,\ndie er nach entsprechender Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist am 26.8.1998 begründet hat.\n\n17\n\nMit der Berufung verfolgt der Kläger\neinen Teilbetrag des geltendgemachten Schadens aus der behaupteten\nInanspruchnahme aus der Bürgschaft durch die D. Bank in Höhe von\n300.000,- DM sowie einen Teilbetrag in Höhe von 100.000,- DM aus\nder behaupteten Inanspruchnahme durch die S.sparkasse K.\nweiter.\n\n18\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein\nerstinstanzliches Vorbringen, insbesondere die von ihm vertretenen\nRechtsansichten.\n\n19\n\nEr beantragt,\n\n20\n\n \n\n21\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Köln vom 20.5.1998 - 91 0 154/97 -\n\n22\n\n \n\n23\n\n1.\n\n24\n\n \n\n25\n\ndie Beklagten zu verurteilen, an den\nKläger 400.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.7.1997 zu\nzahlen.\n\n26\n\n \n\n27\n\n2.\n\n28\n\n \n\n29\n\nden Beklagten die Kosten des\nRechtsstreits aufzuerlegen.\n\n30\n\nDer Beklagte zu 1) beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\nDer Beklagte zu 2) beantragt,\n\n33\n\n1.\n\n34\n\n \n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\n \n\n37\n\n2.\n\n38\n\n \n\n39\n\nhilfsweise, ihm nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.\n\n40\n\nAuch die Beklagten wiederholen und\nvertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere ihre\nRechtsauffassungen.\n\n41\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von\nden Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen\nBezug genommen.\n\n42\n\nENTSCHEIDUNGSGRÜNDE\n\n43\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nund auch im übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen\nErfolg. Das Urteil des Landgerichts entspricht in vollem Umfang der\nSach- und Rechtslage, das Berufungsvorbringen der Parteien\nrechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\n44\n\nI.\n\n45\n\nDie Klage ist unbegründet. Dem Kläger\nsteht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem\nrechtlichen Gesichtspunkt zu.\n\n46\n\n1.\n\n47\n\nDer Kläger kann von den Beklagten den\ngeltend gemachten Schadensersatz nicht aufgrund einer Verletzung\nder gesellschaftlichen Treuepflicht durch die Beklagten verlangen.\nEin Verstoß der Beklagten gegen die ihnen obliegende\ngesellschaftliche Treuepflicht durch Ablehnung der Übertragung\nihrer Geschäftsanteile liegt nicht vor.\n\n48\n\na)\n\n49\n\nIn Rechtsprechung und Literatur ist\nanerkannt, daß den Gesellschafter, auch den Gesellschafter einer\nGmbH, eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und den\nMitgesellschaftern trifft, die ihn bei der Wahrnehmung seiner\nmitgliedschaftlichen Rechte zur Rücksichnahme auch auf deren\nInteressen verpflichtet. Dies gilt nicht nur für den\nMehrheitsgesellschafter, sondern auch für den\nMinderheitsgesellschafter. Diese Treuepflicht ist innerhalb der\nGmbH um so größer, je mehr diese durch eine personalistische\nStruktur geprägt ist (vgl. Scholz GmbHG, 8. Aufl., § 14 Rn. 50;\nKarsten Schmidt, Gesellschaftsrecht S. 588 f., 1036;\nRowedder-Koppensteiner GmbHG, § 13 Rn. 12, 13 jeweils m.w.N.).\n\n50\n\nDie gesellschaftliche Treuepflicht\nbeschränkt in erster Linie die mitgliedschaftlichen Befugnisse des\nGesellschafters, sie kann im Einzelfall dem Gesellschafter aber\nauch gebieten, Maßnahmen zuzustimmen, die mit Rücksicht auf das\nGesellschaftsverhältnis, insbesondere zur Erhaltung des\nGeschaffenen dringend geboten und den Gesellschaftern unter\nBerücksichtigung ihrer eigenen schutzwerten Belange zumutbar sind\n(BGH NJW 1985, 974, 975; NJW 1995, 1739; Karsten Schmidt, a.a.O.,\nS. 616; Rowedder-Koppensteiner a.a.O., Rn. 15; Flume ZIP 1995, 161\nf.).\n\n51\n\nOb im Einzelfall aus der\ngesellschaftlichen Treuepflicht auch die Pflicht des\nGesellschafters folgen kann, bei drohendem Konkurs der Gesellschaft\nseinen Geschäftsanteil auf einen Dritten oder einen\nMitgesellschafter zu übertragen, wenn dieser hierdurch von der\ndrohenden Inanspruchnahme durch Gläubiger, etwa wie vorliegend\naufgrund einer Bürgschaft, befreit wird, ist zweifelhaft (vgl.\nhierzu Lutter ZHR 162 (1998), S. 164, 170). Für die Entscheidung\ndes vorliegenden Falls kann dies dahinstehen. Voraussetzung hierfür\nwäre nämlich jedenfalls einerseits eine offene und lückenlose\nAufklärung der Beklagten durch den Kläger als begünstigtem\nMitgesellschafter, sowohl was die Situation der Gesellschaft als\nauch was die begehrte Übertragung der Geschäftsanteile anbelangt,\nandererseits das Vorliegen einer jedenfalls erfolgversprechenden\nMöglichkeit der Sanierung der Gesellschaft bzw. hier der Ablösung\nder Bürgschaftsverpflichtungen des Klägers als\nMehrheitsgesellschafter sowie das Fehlen berechtigter Interessen\nder Beklagten an der Verweigerung der Übertragung (vgl. Häsemeyer\nZHR 160 (1996), S. 109, 115). Diese Voraussetzungen sind im\nvorliegenden Fall nicht erfüllt.\n\n52\n\naa)\n\n53\n\nIn der vom Kläger behaupteten Ablehnung\ndes Beteiligungsangebots der A. und einer Übernahme der\nGeschäftsanteile durch die Firma Pl. Anfang 1994 durch die\nBeklagten, kann schon deshalb kein Verstoß gegen die\ngesellschaftliche Treuepflicht liegen, weil weder ersichtlich ist,\ndaß der Kläger als Geschäftsführer der Gesellschaft seinen\nMitgesellschaftern gegenüber die Notwendigkeit hierzu aufgrund\neiner zutreffenden Schilderung der Lage im einzelnen dargelegt noch\nkonkrete Einzelheiten der geplanten Maßnahmen mitgeteilt hatte. Die\ntatsächliche Lage der Gesellschaft ist - jedenfalls annähernd -\nerstmals durch die Überprüfung des Wirtschaftsprüfers und\nSteuerberaters M. offen gelegt worden. Darüberhinaus war das\ndamalige Anliegen der Beklagten, die Möglichkeit einer eigenen\nÜbernahme der Geschäftsanteile des Klägers zu prüfen, berechtigt;\nauch der Kläger war hiermit einverstanden. Die Dauer der Prüfung\ndurch die Beklagten beruhte nicht zuletzt auf der Feststellung der\nUnrichtigkeit der sich aus der Bilanz und den\nbetriebswirtschaftlichen Auswertungen ergebenden Zahlen durch den\nZeugen M.. Die Richtigkeit von dessen Feststellungen hat der Kläger\nnicht bestritten. Die besondere Eilbedürfigkeit der Entscheidung\nder Beklagten hat der Kläger nicht einmal angemahnt.\n\n54\n\nbb)\n\n55\n\nAuch aufgrund der Verhandlungen am\n10.8.1994 und der Vorlage des Übernahmeangebots des Zeugen Kn. als\nGeschäftsführer der Firma Pl. vom 8.8.1994 waren die Beklagten\nnicht zur Übertragung ihrer Geschäftsanteile verpflichtet. Dabei\nkommt es nicht darauf an, ob dieses Angebot, wie der Kläger\nbehauptet, auf die Übertragung der Geschäftsanteile unmittelbar auf\ndie Firma Pl. gerichtet und nur dies Gegenstand der Verhandlungen\nam 10.8.1994 war, oder ob eine Übertragung der Geschäftsanteile\nzunächst an den Kläger in Rede stand.\n\n56\n\naaa)\n\n57\n\nDas Angebot des Zeugen Kn. ging nämlich\nerkennbar von falschen Voraussetzungen aus. Nicht nur der mit\n550.000,- DM angenommene Verlustvortrag war, wie sich aus den\nFeststellungen des Steuerberaters M. ergab, deutlich höher, sondern\nes lag darüberhinaus, wie kurz zuvor Rechtsanwältin Dr. F. in der\nBesprechung mitgeteilt hatte, eine Überschuldung der Gesellschaft\nin Höhe von ca. 1,8 Mio DM vor. Dies wird bestätigt durch das\nGutachten des Konkursverwalters und ist vom Kläger weder im\nVerfahren noch in der Besprechung vom 10.8.1994 in Abrede gestellt\nworden. Die Beklagten konnten daher in der Besprechung schon nicht\ndavon ausgehen, daß es - bei pflichtgemäßer Information der Firma\nPl. durch die Gesellschafter bzw. ihren Geschäftsführer über die\ntatsächliche Lage der Gesellschaft - überhaupt zu einer Veräußerung\nder Anteile an die Firma Pl. kommen würde.Soweit der Kläger\nbehauptet, die Firma Pl. wäre angesichts des Firmenwerts in Höhe\nvon 1,5 Mio DM unter \"g. - c. -Gesichtspunkten\" zu einem Kauf der\nAnteile auch bei Kenntnis der Überschuldungssituation bereit\ngewesen, entbehrt sein Vorbringen jeder nachvollziehbaren\ntatsächlichen Grundlage. Daß hierüber überhaupt und ernsthaft mit\ndem Zeugen Kn., der schon am 11.8.1994 nach dem Vorbringen des\nKlägers sein Angebot zurückgezogen hatte, gesprochen worden wäre,\nist dem Vorbringen des Klägers schon nicht zu entnehmen. Jedenfalls\nbrauchten die Beklagten von dieser mehr als unwahrscheinlichen\nMöglichkeit nicht auszugehen. Der Kläger hat dies in der\nBesprechung auch nicht behauptet. Vielmehr durften die Beklagten\ndas Ansinnen des Klägers in Verbindung mit dem ersichtlich von\nfalschen Voraussetzungen ausgehenden Angebots der Firma Pl. als\nnicht realistisch und darüberhinaus das Verhalten des Klägers als\nundurchsichtig ansehen.\n\n58\n\nDies gilt umso mehr, als der Kläger,\nder Geschäftsführer der Gesellschaft war, die Beklagten erst in der\nBesprechung vom 10.8.1994 mit der Mitteilung der von ihm\nbeauftragten Rechtsanwältin F. über eine Überschuldung der\nGesellschaft in Höhe von 1,8 Mio DM konfrontiert hatte. Dies, die\ngleichzeitige Vorlage des Angebots Kn., das von einem\nVerlustvortrag von nur 550.000,- DM ausging und zudem die vom\nKläger nach seinem Vorbringen \"verbindlich\" zugesagte\nAbstandszahlung an die Beklagten, über die aber erst eine\nVereinbarung nach Übertragung der Geschäftsanteile zustandekommen\nsollte, konnte bei den Beklagten berechtigte Zweifel nicht nur an\nder Ernsthaftigkeit des Angebots des Zeugen Kn. begründen, sondern\ndarüberhinaus auch Zweifel an der Offenheit und Seriosität der\nAbsichten des Klägers. Die Befürchtung der Beklagten, sie sollten\nübervorteilt werden, lag daher nahe.\n\n59\n\nVoraussetzung für etwaige\nVerpflichtungen der Mitgesellschafter aus der gesellschaftlichen\nTreuepflicht ist aber, wie ausgeführt, eine lückenlose und offene\nAufklärung über sämtliche Umstände. Jegliches berechtigtes\nMißtrauen in Hintergründe und Umstände der von den\nMitgesellschftern erwarteten Zustimmung begründet ein berechtigtes\nInteresse an der Verweigerung der Zustimmung. Beruht eine etwaige\ngesellschaftliche Treuepflicht der Mitgesellschafter letztlich auf\nTreu und Glauben, kann derjenige, der entgegen dem Grundsatz von\nTreu und Glauben seine Mitgesellschafter zu undurchsichtigen\nMaßnahmen zu veranlassen versucht, nach Treu und Glauben gerade\nkeine Zustimmung erwarten.\n\n60\n\nDas gleiche gilt, wenn es, wie die\nBeklagten behaupten, um eine Übertragung der Geschäftsanteile an\nden Kläger ging. Für die Richtigkeit der entsprechenden Behauptung\nder Beklagten spricht das Gutachten des Konkursverwalters, der\nausgeführt hat, Bedingung für die Übernahme durch die Firma Pl. sei\ngewesen, daß der Kläger 100 % der Anteile der Gesellschaft hielt.\nAuch hier gilt, daß die Beklagten zu einer Anteilsübertragung nur\nverpflichtet sein konnten, wenn sich hierdurch eine ernsthafte und\nseriöse Möglichkeit der Rettung der Gesellschaft und damit der\nBefreiung des Klägers von seinen Bürgschaftsverpflichtungen\nbot.\n\n61\n\nbbb)\n\n62\n\nUnabhängig von vorstehenden Erwägungen\nwaren die Beklagten aber auch deshalb zur Übertragung ihrer Anteile\nnicht verpflichtet, weil weitere wesentliche Bestandteile der\nVereinbarung nicht geklärt waren.\n\n63\n\n(1)\n\n64\n\nIn dem Angebot der Firma Pl. war\ninsbesondere die Weiterbeschäftigung der Beklagten in leitender\nPosition angesprochen. Auch insoweit war das Angebot jedoch nicht\nhinreichend klar, um den Beklagten eine ausreichende Möglichkeit\nzur Beurteilung ihrer Situation nach Übertragung der\nGeschäftsanteile zu ermöglichen.\n\n65\n\nDabei kann dahinstehen, ob die\nBeklagten zur Übertragung nur bei einer solchen Weiterbeschäftigung\nin leitender Funktion verpflichtet waren. Das Angebot ging\njedenfalls hiervon aus, bereits deshalb entsprach es den\nberechtigten Interessen der Beklagten, dies zuvor abschließend\ngeklärt zu wissen. Ohne Klärung dieser Frage durften und mußten die\nBeklagten - auch angesichts der oben genannten Umstände -\nbefürchten, übervorteilt zu werden.\n\n66\n\n(2)\n\n67\n\nMißtrauen der Beklagten gegen die\nRedlichkeit und Offenheit des Klägers war aber auch deshalb\ngerechtfertigt, weil der Kläger ihnen nach seinem Vorbringen \"ohne\nAnerkennung einer Rechtspflicht, aber verbindlich\" die Zahlung\neiner Abstandssumme nach Übertragung der Geschäftsanteile zugesagt\nhatte. War der Kläger nach seinen damaligen Äußerungen zur Zahlung\neiner Abstandssumme bereit, kann es auf die Frage, ob die Beklagten\nhierauf einen Anspruch hatten, nicht ankommen. Vielmehr hatten die\nBeklagten entsprechend den damaligen Äußerungen des Klägers ein\nberechtigtes Interesse, vor Zustimmung zu einer Übertragung durch\neine rechtlich verbindliche Zusage des Klägers die genauen\nBedingungen zu klären. War der Kläger hierzu nicht bereit, lag\neinerseits ein annahmefähiges Angebot nicht vor, andererseits\nmußten die Beklagten auch aus diesem Grunde befürchten, daß der\nKläger sie durch diese \"verbindliche\" Zusage täuschen wollte. Daß\ndiese Befürchtung berechtigt war, zeigt das spätere Vorbringen des\nKlägers, er sei \"eventuell\" bereit gewesen, eine kleinere Summe aus\nseinem Privatvermögen an die Beklagten zu zahlen. Das gesamte\nVerhalten des Klägers, insbesondere in Verbindung mit dem von\nfalschen Tatsachen ausgehenden Angebot der Firma Pl. mußten die\nBeklagten als unseriös und undurchsichtig auffassen. Die\nTreuepflicht eines Gesellschafters gegenüber einem\nMitgesellschafter, der sich dem Verdacht aussetzt, diese\nübervorteilen zu wollen, kann eine Pflicht zur Zustimmung zu unter\ndiesen Umständen verlangten Maßnahmen nicht begründen.\n\n68\n\nccc)\n\n69\n\nDie Beklagten waren darüberhinaus aber\nauch nicht verpflichtet, ihre Geschäftsanteile ohne eine\nGegenleistung an die Firma Pl. oder den Kläger zu übertragen.\n\n70\n\nSelbst wenn man aufgrund des drohenden\nKonkurses der Gesellschaft und der Wertlosigkeit der\nGeschäftsanteile der Beklagten grundsätzlich eine Verpflichtung zur\nÜbertragung der Geschäftsanteile zugunsten des Klägers und seiner\nEnthaftung aus den Bürgschaften annehmen wollte, wäre eine\nÜbertragung der Anteile ohne Gegenleistung des Klägers als\nenthaftetem Gesellschafter nicht berechtigt.\n\n71\n\nDer Kläger hätte durch die Übertragung\nder Gesellschaftsanteile einen erheblichen Vorteil durch die\nBefreiung von seinen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 800.000,- DM\nerlangt. Das von ihm der Firma Pl. nach deren Angebot vom 8.8.1994\nzu gewährende Darlehen war nicht nur kurzfristig, nämlich jährlich\nmit 100.000,- DM zu tilgen, sondern darüberhinaus in beachtlicher\nHöhe, nämlich mit 8 % p.a., zu verzinsen. Daß die Beklagten an dem\nallein dem Kläger vorteilhaften Geschäft partizipieren wollten,\nkann nicht als unangemessene Verfolgung eigener Interessen\nangesehen werden. Verlangt ein Gesellschafter allein in seinem\nInteresse die Aufgabe von Geschäftsanteilen von seinen\nMitgesellschafern,und seien diese auch objektiv wertlos, und\nerlangt er hierdurch einen erheblichen Vorteil, obwohl auch seine\nGeschäftsanteile objektiv wertlos sind, ist die Forderung der\nMitgesellschafter, an diesem Vorteil wenigstens teilweise beteiligt\nzu werden, berechtigt (vgl. hierzu Lutter a.a.O.). Ob die\nForderungen der Beklagten der Höhe nach überzogen waren, kann\ndahinstehen, da der Kläger jedenfalls ein konkretes\nZahlungsangebot, über das hätte verhandelt werden können, nicht\nunterbreitet hatte. Er hat vielmehr aus der nachvollziehbaren Sicht\nder Beklagten, die sich durch das Vorbringen des Klägers bestätigt\nhat, versucht, die Beklagten mit einer angeblich verbindlichen\nZahlungszusage zur Übertragung ihrer Geschäftsanteile zu\nbewegen.\n\n72\n\nb)\n\n73\n\nEs fehlt im übrigen an einem Schaden\ndes Klägers.\n\n74\n\naa)\n\n75\n\nDer Kläger hat, wie ausgeführt, nicht\nkonkret und substantiiert dargelegt, daß es bei Kenntnis des\ntatsächlichen Verlustvortrags und vor allem der tatsächlichen\nerheblichen Überschuldung der Gesellschaft zu einem Verkauf an die\nFirma Pl. gekommen und daher seine Inanspruchnahme aus den\nBürgschaften unterblieben wäre.\n\n76\n\nbb)\n\n77\n\nDarüberhinaus hat der Kläger auch die\nHöhe des ihm entstandenen Schadens nicht hinreichend dargelegt und\nbelegt. Wann er insbesondere aus der Bürgschaft durch die\nS.sparkasse K. in Anspruch genommen worden ist, und entsprechende\nZahlungen geleistet hat, ist nicht dargelegt; die Bestätigung der\nS.sparkasse K. betrifft nur die Übernahme der Bürgschaft durch den\nKläger, nicht aber die Inanspruchnahme aus dieser.\n\n78\n\nAuch die Inanspruchnahme aus der\nBürgschaft der D. Bank hat der Kläger nicht hinreichend unter\nBeweis gestellt, nachdem die Beklagten entsprechende Zahlungen des\nKlägers an die D. Bank bestritten haben. Die schriftliche Äußerung\neines Mitarbeiters der Bank genügt als Beweismittel nicht.\n\n79\n\n2.\n\n80\n\nAus den vorgenannten Gründen scheidet\nauch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagten\nnach § 826 BGB aus. Die Beklagten haben vielmehr berechtigterweise\neine Veräußerung ihrer Geschäftsanteile unter den gegebenen\nUmständen verweigert, einen Schaden hat der Kläger nicht\nnachvollziehbar dargelegt.\n\n81\n\n3.\n\n82\n\nEin Anspruch aus § 823 II BGB iVm §§\n253, 22 StGB scheitert schon daran, daß die Verweigerung der\nÜbertragung der Anteile berechtigt war. Ein erstattungsfähiger\nSchaden im Rahmen einer im Versuchsstadium gebliebenen Erpressung\nliegt im übrigen nicht vor. Der Kläger hat sich gerade auf die\nBedingungen der Beklagten, nämlich die Zahlung einer Abstandssumme\nin der verlangten Höhe nicht eingelassen.\n\n83\n\nII.\n\n84\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nfolgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n85\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund zugleich Wert der Beschwer für den Kläger: 400.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-09/22-u-145-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-09/22-u-145-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307937","retrieved":"2026-07-09 03:36:47.926238+00:00"}}