{"status":"available","doknr":"OLD307947","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0308.16W32.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-08","aktenzeichen":"16 W 32/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\n-\n\n2\n\nGründe\n\n3\n\nDie nach Art. 36, 37 EuGVÜ i.d.F. des 3. Beitrittsübereinkommens\nvom 26.5.1989 in Verbindung mit §§ 11, 12 AVAG vom 30.5. 1988\nzulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in\nder Sache keinen Erfolg. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus\ndem Urteil des Landgerichts Athen vom 15.1.1998 - Nr. 2047/98 - ist\nzu Recht erfolgt, da keine Ablehnungsgründe bestehen, Art. 34 Abs.\n2, 27, 28 EuGVÜ.\n\n4\n\nDie Klageschrift als das das Verfahren einleitende Schriftstück\nist der Antragsgegnerin ordnungsgemäß und so rechtzeitig iS des\nArt. 27 Nr. 2 EuGVÜ zugestellt worden, daß sie sich verteidigen\nkonnte. Auf die weitere Alternative des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ -\nEinlassung der Antragsgegnerin im Verfahren -, was sie in Abrede\nstellt, kommt es nicht mehr an.\n\n5\n\nDie Ordnungsgemäßheit der Zustellung beurteilt sich nach dem\nRecht des Erststaates. Durch Vorlage des Zustellungsnachweises des\nGriechischen Generalkonsulats in Köln vom 9.4.1990 hat der\nAntragsteller die - inzwischen auch unstreitige - Zustellung der\nKlageschrift vom 10.1.1990 nunmehr im Beschwerdeverfahren gem. Art.\n46 Nr. 2 iVm. Art. 48 Abs. 1 EuGVÜ - was noch zulässig ist -\nnachgewiesen ( vgl. Geimer/Schütze, Europäisches\nZivilverfahrensrecht, Art. 48, Rz. 4 ). Diese Zustellung ist auf\nErsuchen der Staatsanwaltschaft Athen erfolgt. Diese hat mit\nUrkunde vom 2.3.1990 die Zustellung der Klageschrift zur weiteren\nZustellung an die Zustellungsgegner sowie die Ladung zum Termin vom\n3.5.1990 bestätigt. Diese Form der Zustellung entspricht der in\nArt. 134 § 1 der griechischen ZPO vorgesehenen Auslandszustellung.\nFerner sind auch die Zustellungsvoraussetzungen der hier zur\nAnwendung kommenden Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die\nZustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im\nAusland in Zivil-oder Handelssachen vom 15.11.1965 ( HZPÜ ) -\nGesetz vom 22.12.1977 (BGBl. II S. 1452 ) - erfüllt .\nVertragspartei dieses Übereinkommens - in der Bundesrepublik\nDeutschland seit 26.6.1979 in Kraft - ist nämlich auch\nGriechenland. Die Regeln dieses Übereinkommens gehen dem autonomen\nRecht des Erststaates in ihrem Anwendungsbereich vor (vgl. Gottwald\nin MünchKomm, ZPO, Art. 27 EuGVÜ, Rz. 16 ). Auf die Frage, ob das\nHZPÜ besondere Formerfordernisse vorsieht und diese eingehalten\nworden sind, kommt es nicht mehr an. Denn nach Art. 5 Abs. 2 HZPÜ\nist eine Zustellung stets durch Übergabe an den annahmebereiten\nEmpfänger bewirkt (vgl.OLG Koblenz, RIW 91,860 ). Das ist hier der\nFall, wie der Zustellungsnachweis vom 9.4.1990 erkennen läßt.\n\n6\n\nDie ordnungsgemäße Zustellung war auch rechtzeitig i.S. der\nEinräumung einer ausreichenden Zeitspanne für eine\nRechtsverteidigung der Schuldnerin. Dies gilt auch, wenn der erste\nVerhandlungstermin bereits am 3.5.1990 und nicht erst am 28.3.1991,\nwie dem Sachverhalt des Urteils zu entnehmen ist, einberaumt worden\nsein sollte. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Zustellung beurteilt\nsich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates, wobei auf die\ntatsächlichen Umstände abzustellen ist. Wesentliches Indiz für eine\nfehlende Rechtzeitigkeit ist es, wenn die im Vollstreckungsstaat\ngeltende Einlassungsfrist nicht gewahrt ist (vgl.Gottwald in\nMünchKomm,ZPO, aaO., Rz. 22; BGH, NJW 86,2197; OLG Köln, EuZW 95,\n381 je m.w.N. ). Eine Frist von über 3 Wochen, wie sie hier gegeben\nist, erscheint dem Senat ausreichend. Die für Inlandsprozesse\nmaßgebende Einlassungsfrist von 2 Wochen ( § 274 Abs. 3 S.1 ZPO )\nist deutlich überschritten. Die hier der Antragsgegnerin\nverbleibende Frist - bei einem unterstellten Termin am 3.5.1990 -\nläßt ihr hinreichend Zeit für eine sachgerechte Verteidigung. Die\nihr zugestellte Klageschrift war in ihrer Muttersprache abgefaßt.\nAls Griechin, die ihre Geschäftstätigkeit von Deutschland aus auch\nin ihr Heimatland ausgedehnt hat, wie der Sachverhalt des Urteils\nausweist, sind ihr die Verhältnisse in Griechenland vertraut, so\ndaß ihr die Suche nach einem Rechtsanwalt in Athen keine große\nSchwierigkeiten bereiten dürfte. Allein die Entfernung zwischen\nWohnort und Gerichtsort fällt dagegen in Anbetracht ihrer\ngewerblichen Tätigkeit ( Verkauf und Export von Fahrzeugen ) nicht\nerheblich ins Gewicht ( vgl. auch zur Angemessenheit einer ca.\n3-wöchigen Frist den Beschluß des OLG Köln, aaO.).\n\n7\n\nDie von der Antragsgegnerin erhobenen Bedenken gegen die\nMöglichkeit einer Verteidigung, weil sich ihr Ehemann der\nKlageschrift \"bemächtigt\" und ohne ihr Wissen einen Rechtsanwalt\nbeauftrag habe, können keine Berücksichtigung finden. Denn dieses\nVorbringen läßt nicht erkennen, warum es ihr, die im übrigen als\nGeschäftsfrau am Erwerbsleben teilnimmt, nicht möglich gewesen sein\nsollte, sich selbständig gegen die Klageschrift zu verteidigen und\nEinmischungsversuche des Ehemannes, wenn diese tatsächlich nicht\ngewollt sein sollten, abzuwehren.\n\n8\n\nDer Vollstreckbarkeitserklärung stehen ferner keine Gründe nach\nArt. 27 Nr. 1 ( \"ordre public\" ) EuGVÜ entgegen. Der Vorbehalt des\nordre public greift im Rahmen des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ nur in\nAusnahmefällen ein. Ein Versagungsgrund ist, soweit es wie hier um\nVerfahrensfehler geht, nur dann gegeben, wenn die Entscheidung\naufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprizipien\ndes deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Ausmaß abweicht,\ndaß sie nicht als in einem geordneten , rechtsstaatlichen Verfahren\nergangen angesehen werden kann (vg. beispielsweise BGH,NJW 90,\n2201; Kropholler, Europäisches Zivlprozeßrecht, 5.Aufl., Art. 27.\nRz. 9 m.w.N. ). Das ist hier nicht der Fall. Soweit die\nAntragsgegnerin Verfahrensverstöße rügt, können nur solche\nberücksichtigt werden, die nicht bereits im Rahmen des Art. 27 Nr.\n2 EuGVÜ überprüft worden sind, mithin nicht die\nVerfahrenseinleitung, sondern das sonstige Verfahren betreffen\n(vgl. BGH, aaO.). Sollte die Antragsgegnerin zum Termin vom\n27.11.1997 tatsächlich nicht ordnungsgemäß geladen worden sein, da\nsie unter der Ladungsanschrift keinen Wohnsitz hatte, so läge darin\nnoch kein Widerspruch zum ordre public. Eine Anwendung des Art 27\nNr. 1 EuGVÜ scheidet hier schon deshalb aus, weil es der\nAntragsgegnerin möglich ist, die ihrer Ansicht nach fehrlerhafte\nEntscheidung des Landgerichts Athen durch ein Rechtsmittel\nanzugreifen. Von dieser Möglichkeit hat sie im übrigen Gebrauch\ngemacht. Die Partei, die einen Verfahrensverstoß geltend macht, muß\nzunächst alle ihr Verfügung stehenden Rechtsmittel und\nRechtsbehelfe im erststaatlichen Verfahren ausgeschöpft haben, ehe\neine Beeinträchtigung des ordre public in Betracht kommen kann\n(vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Rz.\n2956; Gottwald in MünchKomm,ZPO, § 328, Rz. 89; BGH, NJW 90, 2201).\nVor einer rechtskräftigen Entscheidung der griechischen Gerichte in\ndieser Sache ist die Antragsgegnerin mit dieser Rüge im\nVollstreckungsverfahren präkludiert (vgl. Gottwald, aaO. ).\n\n9\n\nDamit kann die Entscheidung, ob eine eventuelle fehlerhafte\nLadung zu einem späteren Termin gegenüber einem Beklagten, der von\nder Einleitung des Zivilverfahrens informiert worden ist und für\nden deshalb die Möglichkeit einer Verteidigung bestand, einen\nfundamentalen Verfahrensfehler darstellt, offen bleiben ( im\nErgebnis wohl verneinend: OLG Köln,EuZW 95,381 ).\n\n10\n\nSoweit die Antragsgegnerin darüber hinaus vorträgt, durch das\nVerhalten ihres Ehemannes sei ihr eine Verteidigung in diesem\nVerfahren verwehrt worden, ist bereits ihr Sachvortrag nicht\nschlüssig, wie oben aufgezeigt ist. In Anbetracht der übrigen\nunstreitigen Umstände, die jegliche Anhaltpunkte dafür vermissen\nlassen, daß die als Geschäftsfrau tätige Antragsgegnerin nach\nKenntnis der Klabgeerhebung nicht in der Lage gewesen sein sollte,\nsich selbst im Rahmen dieses Zivilprozesses zu verteidigen, bestand\nauch keine Veranlassung, diesem Vorbringen von Amts wegen weiter\nnachzugehen.\n\n11\n\nDie übrigen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarkeitserklärung\ngem. Art. 31 ff EuGVÜ liegen vor. Die Zustellung des vorläufig\nvollstreckbaren Titels ist am 19.5.1998 erfolgt, wie die Abschrift\ndes von der Antragsgegnerin eingereichten Berufungsschriftsatzes\nvom 3.7.1998 ausweist.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der im\nVollstreckungsverfahren Anwendung findet ( Geimer/Schütze, aaO.,\nArt. 37, Rz. 10 ).\n\n13\n\nGegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 34.300,- DM\n\n14\n\n5 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-08/16-w-32-98","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-08/16-w-32-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307947","retrieved":"2026-07-09 03:36:48.783442+00:00"}}