{"status":"available","doknr":"OLD307952","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0305.6U61.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-05","aktenzeichen":"6 U 61/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nBei dem Kläger handelt es sich um einen gerichtsbekannten\neingetragenen Verein im Sinne des § 13 Abs. 2 Ziffer 3 Satz 1 UWG,\nzu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die gewerblichen\nInteressen seiner Mitglieder zu fördern und darüber hinaus\nunlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Die Beklagte, die D. AG,\nbewirbt in Veröffentlichungen und Zeitungsanzeigen auch gegenüber\nprivaten Endverbrauchern Flugreisen, die bestimmte Reiseziele\nbetreffen, unter Angabe von Preisen, in die die zusätzlich zu\nzahlenden Passagier- und Sicherheitsgebühren bzw. die\nFlughafensteuern nicht einbezogen sind. Beispielsweise bewarb die\nBeklagte im Juni 1997 wie im Urteilstenor bildlich wiedergegeben\nunter der Überschrift \"SuperSommerSpecials-Tarife\" Flugreisen unter\nanderem nach London, Paris, Brüssel, Prag, Birmingham und viele\nweitere europäische und außereuropäische Städte. Der jeweils\nangegebene Flugpreis ist mit einem Sternchen versehen. Dieses\nSternchen wird in der Auflistung der Preise und Zielorte mit dem\nSatz\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n\"alle Tarife zuzüglich Passagier- und\nSicher-heitsgebühren von 20,00 DM bis 92,00 DM\"\n\n5\n\nbeworben.\n\n6\n\nWeiterhin schaltete die Beklagte in verschiedenen Zeitschriften\nim September und Oktober 1997 Anzeigen der aus dem Urteilstenor\nersichtlich Art, mit der sie unter der Überschrift \"Special Offer\"\nFlüge ab/bis B. nach London, Paris, Athen sowie zahlreiche andere\ninner- und außereuropäische Städte bewarb. Unter der letzten\nZielangabe \"Jakarta\" befindet sich die Angabe\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\n\"zzgl. Flughafensteuern und\nSicherheitsgebühren von 49,00 DM bis 105,00 DM\".\n\n9\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, die Werbung verstoße gegen\ndie Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) und sei\nwettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Er hat unter Berufung auf\ndie aus dem Jahre 1980 stammende Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (BGH GRUR 1981, 140, 141 -\"Flughafengebühr\") die\nAuffassung vertreten, Passagier- und Sicherheitsgebühren und auch\ndie Flughafensteuer müßten in den Endpreis eingerechnet sein und\ndürften nicht gesondert \"zugeschlagen\" werden, soweit sich die\nWerbung auch auf Tarife für Flüge innerhalb der Europäischen\nGemeinschaft, die unstreitig seit dem 01.01.1993 nicht mehr\ngenehmigungspflichtig seien, beziehe.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es unter\nAndrohung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder\nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\ndes Wettbewerbs bei der Werbung für Flugreisen, die bestimmte\nReiseziele betreffen, gegenüber privaten Endverbrauchern Flugpreise\nzu nennen, ohne die zusätzlich zu entrichtenden Passagier- und\nSicherheitsgebühren bzw. Flughafensteuern in den genannten Preis\neinzubeziehen, soweit es sich nicht um Preise handelt, die aufgrund\nvon Tarifen und Gebührenregelungen bemessen werden, die durch\nGesetz oder aufgrund eines Gesetzes festgesetzt oder behördlich\ngenehmigt werden.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie hat die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen die\nPreisangabenverordnung und erst recht ein solcher gegen § 1 UWG\nliege nicht vor. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR\n1981, 140 - \"Flughafengebühr\") bedürfe der Überprüfung und der\nKorrektur. Sie hat geltend gemacht, die vom Fluggast zu\nentrichtenden Passagiergebühren (\"Flughafen-steuer\") und\nSicherheitsgebühren seien - insoweit unstreitig - von Flughafen zu\nFlughafen verschieden. Eine Einbeziehung dieser Gebühren in den\nFlugpreis sei daher nicht möglich und in der Praxis unüblich. Die\nPreisangabenverordnung fordere dies nicht. Bei den betreffenden\nGebühren handele es sich um Fremdkosten, nicht aber um echte\nPreisbestandteile, die den Vorschriften der Preisangabenverordnung\nentsprechend in den Endpreis aufzunehmen seien. Auch der\nVerbraucher wisse, daß es sich bei den betreffenden Gebühren um\nsolche Fremdkosten und nicht um echte Preisbestandteile handele.\nJedenfalls sei ihre beanstandete Preisangabenpraxis nicht\nwettbewerbswidrig. Einen Wettbewerbsvorsprung erziele sie damit\nnicht. Im übrigen seien keine wesentlichen Belange der Verbraucher\nberührt.\n\n19\n\nDas Landgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil\ndem Antrag des Klägers folgend zur Unterlassung verurteilt und zur\nBegründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die\ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV lägen\nvor, die zwangsläufig anfallenden Passagier- und\nSicherheitsgebühren seien Gebühren, die anerkanntermaßen zu den\nnotwendigen Bestandteilen des Flugpreises zählten und deshalb in\nden anzugebenden Endpreis einzubeziehen seien. Der vorliegende\nVerstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV stelle im Streitfall zugleich\neinen Verstoß gegen § 1 UWG dar, weil sich die Beklagte bewußt und\nplanmäßig über die wertneutrale Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1\nPAngV hinwegsetze. Der hiernach gegebene Wettbewerbsverstoß\nbeeinträchtige wesentliche Belange der Verbraucher, weil sich ein\nnicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in dem von der\nBeklagten selbst als \"Tarif-Dschungel\" bezeichneten Metier nicht\nauskenne und namentlich bei flüchtiger Betrachtungsweise verkenne,\ndaß zu den angekündigten Ticketpreisen noch Gebühren in nicht\nunbeachtlicher Höhe hinzukämen.\n\n20\n\nGegen das ihr am 06.03.1998 zugestellte Urteil der 31.\nZivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.02.1998 - 31 O 834/97 -\nhat die Beklagte am 06.04.1998 Berufung eingelegt und diese nach\nzweifacher Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zuletzt\nam 20.06.1998 mit einem am Montag, den 22.06.1998 bei Gericht\neingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger hat sich der\nBerufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.08.1998 (Blatt 151\nff. d.A.) angeschlossen.\n\n21\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und ist weiterhin der Auffassung, ihre Art der\nPreisangabe beinhalte keinen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV\nund stelle erst Recht kein unlauteres Handeln im Sinne des § 1 UWG\ndar. Im Anschluß an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem\nJahre 1980 (BGH GRUR 1981, 140 - \"Flughafengebühr\") habe sich, so\nbehauptet die Beklagte, das Verbraucherverständnis bezogen auf die\nWerbung mit Flugpreisen nachhaltig verändert. Das\nPassagieraufkommen habe sich in den letzten beiden Jahrzehnten\nenorm gesteigert: Unstreitig habe man im Jahre 1987 insgesamt etwa\n37,5 Millionen Fluggäste in der Bundesrepublik Deutschland\nregistriert, im Jahre 1996 seien es bereits 76,5 Millionen gewesen,\nhiervon entfielen auf den Linienverkehr im Jahre 1987 23,7\nMillionen Fluggäste und im Jahre 1996 bereits 67,2 Millionen\nFluggäste. Der angesprochene Verkehr wisse, daß beim Flugantritt\njedenfalls ins Ausland zusätzliche Gebühren erhoben würden, sei es\nvon den Flughäfen, sei es über die Fluggesellschaften, und sehe\nganz überwiegend die reinen Flugpreise und nicht die Preise, die\nsich aus der Addition des Flugpreises und diverser Passagier- und\nSicherheitsgebühren zusammensetzten, als Endpreise an. Der von der\nPreisangabenverordnung bezweckte Verbraucherschutz könne nur dann\nerreicht werden, wenn den Erwartungen, die der Verbraucher an die\nAngaben in der Werbung stelle, entsprochen werde. Der Verbraucher\ngehe aber gerade davon aus, daß die Angabe des Flugpreises ohne\nEinberechnung der nach Abflug- und Ankunftsflughafen divergierenden\nFlughafen- und Sicherheitsgebühren erfolge. Im übrigen verstoße es\ngegen den Grundsatz der Preisklarheit, sollte sie - die Beklagte -\ngezwungen sein, für jeden einzelnen Start- und Zielflughafen den\nkonkreten Preis einschließlich der anfallenden Gebühren anzugeben.\nJedenfalls sei ein etwaiger Wettbewerbsverstoß nicht geeignet, die\nWettbewerbslage zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Wegen der\nweiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrags der\nBeklagten wird der Inhalt ihrer Berufungsbegründungsschrift vom\n22.06.1998 (Blatt 136 ff. d.A.) und ihres Schriftsatzes vom\n21.09.1998 (Blatt 165 ff. d.A.) in Bezug genommen.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, die\nKlage abzuweisen sowie die Anschlußberufung des Klägers\nzurückzuweisen.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen,\n\n28\n\nferner im Wege der Anschlußberufung,\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\ndas angefochtene Urteil teilweise dahin\nzu ändern, daß der mit \"... soweit es sich nicht um Preise handelt\n... genehmigt werden\" umschriebene Ausnahmetatbestand ersatzlos\nfortfällt.\n\n31\n\nAuch der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen und verweist darauf, die Beklagte werbe unstreitig für\nLinien- und Charterflüge im In- und ins Ausland auch mit\nInklusivpreisen, also solchen, die die Flughafengebühren und\nsonstigen Abgaben einschlössen. Unstreitig bewerbe ein erheblicher\nTeil der Flugreisenanbieter ihre Flugpreise einschließlich aller\nSteuern und Gebühren. Auch die Beklagte habe unstreitig bis April\n1996 Inklusivpreise beworben und sei unstreitig erst ab diesem\nZeitpunkt zu einer abweichenden Preisbewerbung übergegangen. Der\nmit der Anschlußberufung verfolgte Antrag trage dem Umstand\nRechnung, daß die ursprünglich inhaltlich in den Klageantrag\naufgenommene Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 PAngV mit Wirkung\nvom 01.02.1998 außer Kraft getreten sei.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen\nAnlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n34\n\nDie Berufung und die (unselbständige) Anschlußberufung sind in\nformeller Hinsicht bedenkenfrei. Die Berufung der Beklagten ist\nunbegründet, wobei der Senat das Unterlassungsbegehren klarstellend\nlediglich an der konkreten Verletzungsform orientiert hat. Ein\nTeilunterliegen des Klägers ist damit nicht verbunden. Seine\nAnschlußberufung führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen\nÄnderung des angefochtenen Urteils.\n\n35\n\nZu Recht hat das Landgericht der Unterlassungsklage\nstattgegeben. Auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung\nschließt sich der Senat an. Er nimmt sie in Bezug und sieht zur\nVermeidung von Wiederholungen von der erneuten Darstellung der die\nEntscheidung tragenden Gründe ab, § 543 Abs. 1 ZPO.\n\n36\n\nDie mit der Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil\nvorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Auch nach Auffassung\ndes Senats verstößt die Beklagte mit ihrer Werbung gegen § 1 Abs. 1\nSatz 1 in Verbindung mit Abs. 6 PAngV. Sie verschafft sich damit\neinen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor ihren\ngesetzestreuen Mitbewerbern und handelt deshalb den guten Sitten im\nWettbewerb (§ 1 UWG) zuwider.\n\n37\n\nNach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV muß die Beklagte, weil sie für die\nvon ihr angebotenen Flugleistungen unter Angabe von Preisen\ngegenüber Letztverbrauchern wirbt, die Endpreise angeben. Das sind\ndie Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger\nPreisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung an sie zu\nzahlen sind. Ohne Bedeutung ist dabei, ob Preisbestandteile an den\nWerbenden oder einen Dritten fließen. Denn für § 1 Abs. 1 PAngV ist\nallein maßgebend, wer aus der Sicht der Letztverbraucher als\nAnbieter erscheint (BGH NJW 1991, 2706, 2707 - \"Nebenkosten\" -).\nHält dieser ein einheitliches Leistungsangebot für gegeben, muß der\nanzugebende Endpreis dem entsprechen. Dies erfordert der Zweck der\nPreisangabenverordnung, auf klare, untereinander vergleichbare\nPreisangaben hinzuwirken, die es dem Verbraucher ermöglichen, sich\nschnell und zuverlässig über das preisgünstigste Angebot zu\ninformieren (BGH GRUR 1981, 140, 141 - \"Flughafengebühr\" -). Zu den\nPreisbestandteilen, die an die Beklagte zu zahlen sind, gehören in\nDeutschland und/oder vom ausländischen Zielflughafen erhobene\nPassagiergebühren (Flughafensteuer). Dabei handelt es sich um\nKosten, die bei den von der Beklagten beworbenen Flügen\nzwangsläufig anfallen und von ihr dem Fluggast mit dem Ticketpreis\nin Rechnung gestellt werden, d.h. um solche Kosten, ohne die eine\nBuchung des beworbenen Fluges überhaupt nicht möglich ist. Solche\nGebühren zählen nach richtiger Auffassung zu den notwendigen\nBestandteilen des Flugpreises und sind deshalb in den anzugebenden\nEndpreis einzubeziehen (BGH GRUR 1981, 140, 141 - \"Flughafengebühr\"\n-; Kammergericht, Urteil vom 17.08.1993 in dem Rechtsstreit 5 U\n3620/93, OLGR 1994, 37; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20.\nAuflage 1998, § 3 UWG Anhang 2. V. Rdnr. 2, Seite 1187). Gleiches\ngilt für die in Deutschland für jeden abreisenden Fluggast zu\nentrichtende Sicherheitsgebühr.\n\n38\n\nSoweit sich die Beklagte gegen die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs mit der durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens (Verkehrsbefragung) unter Beweis\ngestellten Behauptung wendet, das Verkehrsverständnis habe sich\ngeändert, der Verbraucher wisse in Anbetracht der enormen\nEntwicklung des Passagieraufkommen in den letzten beiden\nJahrzehnten nunmehr, daß die Fluggesellschaft bestimmte Flugpreise\nvereinnahme und daß er - der Reisewillige - zusätzlich Sicherheits-\nund Passagiergebühren etc. zu zahlen habe, deshalb müßten Kosten\nder in Rede stehenden Art nicht in den anzugebenden Endpreis\neinbezogen werden, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.\nZwar unternehmen heute viel mehr Personen Flugreisen als vor 20\nJahren. Deshalb sind sicherlich auch mehr Fluggäste mit den\nGepflogenheiten bei der Preisgestaltung vertraut, als das früher\neinmal der Fall war. Namentlich dürften viele Flugreisende, zu\ndenen auch die Mitglieder der Senats zählen, aus eigener Erfahrung\noder auch aus der Presseberichterstattung wissen, daß an den\nFlughäfen Sicherheitsgebühren etc. erhoben werden. Das besagt aber\nkeineswegs, daß der Verbraucher nunmehr die Angabe eines\nFlugpreises ohne Einberechnung der nach Abflug- und\nAnkunftsflughafen divergierenden, aber bei jeder Flugreise\nanfallenden Flughafen- und Sicherheitsgebühren geradezu erwarte. Im\nGegenteil: Auch heute weiß der Verbraucher, daß er einen Flug nicht\nbuchen kann, ohne mit der Zahlung des Preises für sein Ticket\ngleichzeitig die Passagier- und Sicherheitsgebühren zu entrichten,\nund zwar an den Anbieter der Flugreise. Ihm ist vielfach auch aus\nseinen Pauschalflugreisen bekannt, daß in den Prospekten der\nzahlreichen Reiseveranstalter weder die reinen Flugkosten noch\nSicherheitsgebühren oder ähnliches gesondert ausgewiesen werden,\nvielmehr in den Pauschalpreis des Reiseveranstalters einbezogen\nsind. Um so weniger wird der Verbraucher davon ausgehen, bei\nLinienflügen sei das anders, hier zahle er einen Preis für den Flug\nund einen gesonderten weiteren Preis für Gebühren, den sein\nVertragspartner einziehe und die er dann an einen Dritten\nweiterleite. Ein weiteres kommt hinzu: Nach wie vor gibt es nach\ndem unstreitigen Sachvortrag der Parteien Anbieter von Flügen, die\ndie Sicherheitsgebühren etc. stets in ihre Flugpreise einbeziehen\nund einbezogen haben. Auch die Beklagte hat bis April 1996\nanfallende Gebühren in die von ihr beworbenen Endpreise einbezogen\nund ist erst danach zu einer abweichenden, mit der Klage als\nunzulässig beanstandeten Preisbewerbung übergegangen. Auch heute\nbewirbt sie ihre Flugpreise für Flüge der hier interessierenden Art\nkeineswegs ausnahmslos ohne Einbeziehung der Flughafen- und\nSicherheitsgebühren, sondern variiert dies von Fall zu Fall. Schon\nin Anbetracht der Tatsache, daß jedenfalls beachtliche Teile der\nmit der Beklagten konkurrierenden Anbieter von Flugreisen die\nFlughafen- und Sicherheitsgebühren in die jeweilige Preisangabe\neinbeziehen, und die Beklagte erst seit relativ kurzer Zeit und\nkeineswegs durchgängig von dieser Praxis abweicht, kann von dem\nbehaupteten Wandel der Verkehrsauffassung dahin, der Verbraucher\nbetrachte die Sicherheitsgebühren etc. nicht mehr als Teil des\nFlugpreises, keine Rede sein. Deshalb kommt es übrigen nicht darauf\nan, daß selbst ein etwa eingetretener Wandel der Verkehrsauffassung\nin dem von der Beklagten behaupteten Sinne sie nicht von ihrer\nPflicht entbinden könnte, anfallende Gebühren in die jeweilige\nPreisangabe einzubeziehen. Denn soweit § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV\nbestimmt, die Preisangaben müßten der allgemeinen\nVerkehrsauffassung entsprechen, besagt diese Regelung nicht, wann\ndie Verpflichtung zur Endpreisangabe entfallen kann, sondern nur,\nwie sie zu befolgen ist ((BGH GRUR 1981, 140, 141 -\n\"Flughafengebühr\" -; Köhler/Piper, UWG, § 1 PAngV Rdnr. 3)\n\n39\n\nDer hiernach gegebene Verstoß gegen § 1 Abs. 1 der\nPreisangabenverordnung ist zugleich aus wettbewerbsrechtlicher\nSicht anstößig, mithin unlauter im Sinne des § 1 UWG und deshalb zu\nunterlassen. Beizupflichten ist der Beklagten nur in ihrer\nAufassung, daß Verstöße gegen die Preisangabenverordnung für sich\nalleine den Unlauterkeitsvorwurf des § 1 UWG nicht nach sich\nziehen. Denn bei den Vorschriften der Preisangabenverordnung\nhandelt es sich vielmehr um wertneutrale Ordnungsvorschriften zum\nSchutze der Verbraucher, die nicht Ausdruck einer sittlichen\nWertung sind und deren Verletzung deshalb nicht ohne weiteres als\nwettbewerbswidrig beurteilt werden kann (vgl. nur: BGH WRP 1979,\n460, 461 - \"Luxus-Ferienhäuser\" -; BGH GRUR 1981, 140, 142 -\n\"Flug-hafengebühr\" -; BGH GRUR 1989, 762, 764 - \"Stundungsangebo-\nte\" -; BGH GRUR 1992, 696, 697 - \"Teilzahlungspreis I\" -, jeweils\nm.w.N.). Die Verletzung wertneutraler Vorschriften rechtfertigt\njedoch dann den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens, wenn sich\nein Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl\nfür ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen Vorsprung vor\ngesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann (BGH, jeweils a.a.O.,\nsowie Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 658 mit zahlreichen\nweiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ein solches Handeln\nsetzt nicht voraus, daß sich der Verletzter der Rechtswidrigkeit\nseines Tuns bewußt ist. Es genügt für einen bewußten\n(vorsätzlichen) Verstoß, daß er alle Tatumstände kennt, die den\nGesetzesverstoß ergeben (Baumbach/Hefermehl a.a.O.). So liegt es\nhier. Die Beklagte weiß, daß ihre vom Kläger als unlauter\nbeanstandete Werbung auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 der PAngV verstößt.\nSie weiß auch, daß sich ihre Mitbewerber, jedenfalls ein Teil\nhiervon, an die wertneutralen Vorschriften der\nPreisangabenverordnung halten und deshalb in ihre Endpreise die\nFlughafengebühren etc. einbeziehen. Auch nach der Abmahnung des\nKlägers vom 14.08.1997 hat die Beklagte an der beanstandeten\nWerbepraxis festgehalten und beabsichtigt, das auch in Zukunft zu\ntun. Damit hat sie sich bewußt und planmäßig über die Vorschrift\ndes § 1 Abs. 1 PAngV hinweggesetzt. Sie erzielt auf diese Weise\nauch einen Wettbewerbsvorsprung vor ihren gesetzestreuen\nMitbewerbern, und zwar schon deshalb, weil das Angebot dieser\nWettbewerber wegen der Einbeziehung der Passagier- und\nSicherheitsgebühren bzw. Flughafensteuern in die Preisangabe\nweniger lukrativ erscheint als das der Beklagten.\n\n40\n\nLetztlich kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß die hiernach\nwettbewerbswidrige Werbung wesentliche Belange der Verbraucher im\nSinne des § 13 Abs. 2 Ziff. 3 Satz 2 UWG beeinträchtigt. Das hat\ndas Landgericht in seinem Urteil zutreffend herausgestellt. Denn\ndiejenigen, die sich in dem \"Tarif-Dschungel\" nicht auskennen,\nwerden jedenfalls bei flüchtiger Betrachtung der Werbeanzeige nicht\nerkennen, daß zu den angegebenen Preisen noch Gebühren in von dem\nVerbraucher nicht zu bestimmender und keineswegs unbeachtlicher\nHöhe hinzukommen, die er im Falle der Buchung der Reise zu zahlen\nhat. Dadurch wird es dem Verbraucher entscheidend erschwert, den\nbei der Auswahl der Fluglinie allgemein eine wesentliche Rolle\nspielenden Preisvergleich anzustellen (zu dem Tatbestandsmerkmal\n\"wesentliche Belange der Verbraucher berühren\" vgl. BGH GRUR 1989,\n753, 754 - \"Telefonwerbung II\" und Köhler/Piper, § 13 UWG Rdnr.\n21).\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nNr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n42\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihren Unterliegens im Berufungsverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-05/6-u-61-98","cited_norms":[{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-05/6-u-61-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307952","retrieved":"2026-07-09 03:36:49.135001+00:00"}}