{"status":"available","doknr":"OLD307951","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0305.6U23.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-05","aktenzeichen":"6 U 23/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb\nvon Spezialwerkzeugen, die in der Automobilindustrie benötigt\nwerden. Zu ihrem Fertigungsprogramm gehören u.a. als \"Rollex\" und\n\"Rillex\" bezeichnete Abziehgeräte für Rollen- und Rillenkugellager.\nInsgesamt umfaßt die Produktionspalette der Klägerin über 2.000\nArtikel. Zum Teil hat sie diese selbst entwickelt, zum Teil hat sie\ndie Geräte nach Plänen gebaut, die aus der Automobilindustrie\nstammen. Wegen der näheren Einzelheiten des Produktionsprogramms\nder Klägerin wird auf den Prospekt und die Zeichnungen verwiesen,\ndie die Klägerin als Anlagen K 3 und K 6 in dem diesem Rechtsstreit\nvorauslaufenden einstweiligen Verfügungsverfahren 31 0 406/96 LG\nKöln zu den Akten gereicht hat.\n\n3\n\nDie von der Klägerin hergestellten Geräte waren patentgeschützt.\nDie Patente sind jedoch spätestens Ende 1994 abgelaufen. Die\nWerkzeuge dienen u.a. dazu, im Zusammenhang mit notwendigen\nFahrzeugreparaturen die Radlager von den Achsen zu lösen. Radlager\nwerden auf Fahrzeugachsen aufgeschlagen oder aufgepreßt, also nicht\nverschraubt. Die von der Klägerin hergestellten Spezialabzieher\nfunktionieren - dargestellt an dem Spezialabzieher für\nKegelrollenlager - wie folgt: Verstellbare Greifstücke ermöglichen\nes, Kegelrollenlager der gleichen Größennummern mit verschiedenen\nRollenzahlen zu fassen. Durch Aufschrauben des gerändelten Ringes\nöffnet M. das Greifstück, führt es über das Lager und schraubt dann\ndas Greifstück wieder zu, bis es auf den Rollen des Lagers\nfestsitzt. Danach wird das sog. Grundgerät aufgesetzt. Die\nBetätigung der Spindel im Grundgerät ermöglicht es, das Lager genau\nzentrisch und ohne Beschädigung abzuziehen. Zur Verdeutlichung wird\nnachfolgend eine von der Klägerin in ihrem Katalog 1995 abgedruckte\nZeichnung wiedergegeben, die das Lager, ein Greifstück und das\nGrundgerät \"Rollex\" zeigt:\n\n4\n\nZwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Größe des Lagers\ndie Größe des Greifstücks bedingt. Lager und Greifstück müssen\ndeshalb kompatibel sein. Dagegen streiten die Parteien darüber, ob\ndie Innen- und Außenmaße des Greifstücks einerseits und des\nGrundgeräts andererseits (im folgenden: \"Anschlußmaße\") frei\nwählbar sind oder ob eine insoweit bestehende Kompatibilität\ntechnisch zwingend vorgegeben ist. Das gilt nicht nur für Rollen-\nund Rillenlagerabzieher, sondern auch für die sog.\nBremsbolzenauszieher und die sog. Nabenabzieher. Hier gibt es\njeweils verschiedene Grundgeräte mit unterschiedlichen Innen- und\nAußenmaßen sowie dazu passende Greifstücke bzw. Abzieher und\nSpindeln, die dann wiederum auf die Lager, die Bremsbolzen oder die\nNaben gesetzt werden, um diese ab- bzw. auszuziehen. Zu jedem\nGrundgerät, das die Klägerin herstellt und vertreibt, werden\nteilweise mehrere hundert unterschiedliche Greifstücke bzw.\nEinsätze angeboten. Das ist notwendig, weil die Kugellager in\nunterschiedlichen Abmessungen und Ausführungen hergestellt werden\nund das Abziehgerät dem jeweiligen Kugellager angepaßt werden\nmuß.\n\n5\n\nAuch die Beklagte bietet seit geraumer Zeit Spezialwerkzeuge für\ndie Automobilindustrie an. Sie war früher für die Klägerin als\nLohnherstellerin tätig. Gegenstand dieser Aufträge waren\nverschiedene Werkzeugteile. Die Zusammenarbeit zwischen den\nParteien endete im Jahre 1991. Zuvor war der frühere\nWerkstattleiter der Klägerin, E. M., zur Beklagten gewechselt.\n\n6\n\nIm Juni 1996 erhielt die Klägerin Kenntnis von einem Prospekt,\nmit dem die Beklagte Spezialwerkzeuge für die Automobilindustrie\nbewarb. Die Klägerin ist der Auffassung, die meisten der Werkzeuge,\ndie in diesem als Anlage 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom\n02.03.1998 zu den Akten gereichten Prospekt abgebildet sind,\nnamentlich die dort abgebildeten Lagerabziehgeräte (Grundgeräte und\nSpindeln), die Bremsbolzenauszieher (Grundgeräte und Spindeln) und\ndie Nabenabzieher (Grundgräte und Abzieher) seien unzulässige\nNachbauten ihrer Werkzeuge. Wegen der Einzelheiten wird auf den\nInhalt des von der Klägerin als Anlage 3 zum Schriftsatz vom\n02.03.1998 zu den Akten gereichten Katalogs der Beklagten\neinerseits und den Inhalt ihrer Klageschrift vom 03.07.1996 (Blatt\n1 ff. d.A.) anderserseits verwiesen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat unter Bezugnahme auf die Gegenüberstellungen in\nden Anlagen K 4 und K 5 (Blatt 44, 45 der beigezogenen Akte 31 0\n406/96 LG Köln) behauptet, die Beklagte habe das von ihr, der\nKlägerin, aufgebaute Produktionsprogramm in wesentlichen Teilen\nübernommen und sklavisch nachgebaut. Die Beklagte nutze hierzu in\nunlauterer Weise die Kenntnisse aus, die sie als Lohnherstellerin\nerlangt und die ihr ehemaliger Mitarbeiter E. M. ihr vermittelt\nhabe.\n\n8\n\nBei den nachgebauten Werkzeugen (Grundgeräte und Aufsätze)\nhandele es sich um solche, mit der sie - die Klägerin - besonders\nstarke Umsätze mache. Die Beklagte habe sich für den Nachbau\nzielgerichtet diese Geräte herausgesucht. Der Vertrieb der\nnachfolgend im erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin in\nSchwarz/Weiß-Kopie wiedergegebenen Werkzeuge sei deshalb in\nmehrfacher Hinsicht wegen Verstoßes gegen § 1 UWG\nwettbewerbswidrig. Zum einen habe die Beklagte ihr - der Klägerin -\nProgramm in den maßgeblichen Teilen systematisch übernommen. Dies\nhabe es der Beklagten ermöglicht, auf einen Schlag ohne\nentsprechende Vorlaufkosten mit einem kompletten Programm auf den\nMarkt zu kommen. Außerdem sei das Verhalten der Beklagten unter den\nGesichtspunkten des Einschiebens in eine fremde Serie bzw. der\nBehinderung, des Vertrauensbruchs sowie der vermeidbaren\nHerkunftstäuschung wettbewerbswidrig und deshalb gemäß § 1 UWG zu\nunterlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen\nerstinstanzlichen Sachvortrags der Klägerin wird auf den Inhalt\nihrer Klageschrift vom 03.07.1996 (Blatt 1 ff. d.A.) und ihres\nSchriftsatzes vom 24.10.1996 (Blatt 67 ff. d.A.) Bezug\ngenommen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\n1.\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen\nOrdnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen\nVerkehr zu Wettbewerbszwecken das nachstehend wiedergegebene\nProduktionsprogramm anzukündigen und/oder in den Verkehr zu\nbringen:\n\n11\n\npp.\n\n12\n\n2.\ndie Beklagte ferner zu verurteilen, ihr - der\nKlägerin - Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die\nunter Ziffer 1. bezeichneten Geschäfte getätigt hat, wobei die\nAngaben nach Kunden, Liefergegenständen, Mengen und\nKalendervierteljahren aufzuschlüsseln sind;\n\n3.\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,\nihr - der Klägerin - all' denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr\n- der Klägerin - durch die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten\nHandlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, die klagebegründenden\nTatsachen seien nicht schlüssig vorgetragen. Die von ihr für ihre\nGeräte gewählten Gestaltungen und Maße seien entweder \"gemeinfrei\"\noder beruhten auf Vorgaben der Kunden. Auch die von der Klägerin\nhergestellten und vertriebenen Geräte seien weitgehend auf\nKundenwünsche und Kundenzeichnungen zurückzuführen. Der Zeuge M.\nsei für sie - die Beklagte - nur stundenweise in geringem Umfang\nbeschäftigt gewesen und habe weder Unterlagen noch Know-how der\nKlägerin verwendet und weitergegeben. Der als Anlage 3 zum\nSchriftsatz der Klägerin vom 02.03.1998 zu den Akten gereichte\nProspekt werde von ihr - der Beklagten - schon lange nicht mehr in\nder beanstandeten Form verwendet. Der Prospekt, den es nicht mehr\ngebe, sei 1994 in einer Auflage von ca. 20 Exemplaren (mit 8\nArbeitsblättern) gedruckt worden. Er sei weder versandt noch\nverteilt worden und habe lediglich im Empfangsbereich ihrer\nGeschäftsräume ausgelegen. Bei dem mit der Klage angegriffenen\nBremsbolzenabzieher handele es sich um einen \"gemeinfreien\"\nAuszieher, an dem sie - die Beklagte - keinerlei Interesse habe.\nSie habe dieses in ihrem Katalog mit \"Auszieher mechanisch für\nBremsbackenbolzen und Federbolzen, Artikel-Nr. 300 001\" bezeichnete\nGerät jedenfalls nie hergestellt. Bei dem von der Klägerin\nangegriffenen Rillenlagerabzieher habe es sich um einen Prototypen\ngehandelt, den sie nicht mehr im Programm habe. Auch andere\nAnbieter böten das von ihr - der Beklagten - unter der Artikel-Nr.\n300 001 angebotene Werkzeug, den Auszieher mechanisch für\nBremsbackenbolzen und Federbolzen, im Markt an. Im übrigen seien\ndie mit der Klage angegriffenen Werkzeuge anders gestaltet als die\nentsprechenden Teile aus dem Produktionsprogramm der Klägerin. Sie\n- die Beklagte - verfüge nicht (mehr) über Originalgeräte, soweit\nder Rillenabzieher und der Bremsbolzenabzieher in Rede stünden.\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags\nder Beklagten wird der Inhalt ihrer Klageerwiderungsschrift vom\n04.10.1995 (Blatt 28 ff. d.A.) in Bezug genommen.\n\n17\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten\nverwiesen wird (Blatt 98 ff. d.A.), hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die\nKlägerin habe keine über die bloße Nachahmung hinausgehende\nUmstände vorgetragen, die den Vertrieb der mit der Klage\nangegriffenen Werkzeuge sittenwidrig erscheinen ließen. Ergänzenden\nwettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unter dem Gesichtspunkt der\nvermeidbaren Herkunftstäuschung nehme die Klägerin nicht für sich\nin Anspruch, insoweit würde es auch bereits an jedwedem Vortrag\ndazu fehlen, ob und welchen von der Klägerin vertriebenen\nWerkzeugen aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung wettbewerbliche\nEigenart im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises zukomme.\nDie Klägerin habe schon nicht schlüssig dargetan, worin ihre\nbesondere Leistung liege, die wettbewerbsrechtlichen Schutz\nverdiene. Es fehle jedweder Vortrag zur wettbewerblichen Eigenart\nder nach ihrer Darstellung von ihr entwickelten und hergestellten\nWerkzeuge. Eine etwa vorhandene wettbewerbliche Eigenart sei, wie\nbei vielen technischen Erzeugnissen, deren Formgebung vor allem\ndurch Gebrauchszweck und Funktion geprägt ist, allenfalls gering,\nso daß der Schutzumfang, den die Klägerin für ihre Produkte selbst\nbei unterstellter wettbewerblicher Eigenart in Anspruch nehmen\nkönne, verhältnismäßig eng sei. In Anbetracht des engen\nSchutzumfangs, den die Klägerin ggf. für sich und ihre Geräte in\nAnspruch nehmen könne, lasse sich im übrigen die Frage einer\nNachahmung ohne Kenntnis der Originalprodukte beider Parteien nicht\nklären. Von einem systematischen Nachbau könne nicht gesprochen\nwerden. Die Klägerin habe eine identische oder nahezu identische\nÜbernahme wettbewerbsrechtlich schützenswürdiger Erzeugnisse in\nerheblichem Umfang nicht schlüssig vorgetragen. Auch sonstige\nTatbestände, die eine etwaige Nachahmung unlauter im Sinne des § 1\nUWG erscheinen lassen könnten, seien nicht schlüssig dargelegt.\nDies gelte namentlich auch für den Aspekt des unlauteren\nVertrauensbruchs. Insoweit fehlten jedwede nachvollziehbare\nDarlegungen dazu, ob und welche Konstruktionsdetails, die der\nBeklagten während ihrer Tätigkeit als Lohnherstellerin anvertraut\nworden seien oder die E. M. weitergegeben haben könnte, sich in den\nangegriffenen Werkzeugen wiederfänden.\n\n18\n\nGegen das ihr am 23.12.1996 zugestellte Urteil des Landgerichts\nKöln vom 26.11.1996 hat die Klägerin am 23.01.1997 Berufung\neingelegt und diese nach zweifacher Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 07.04.1997 mit einem an diesem\nTage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n19\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und rügt, das Landgericht habe verkannt, daß sie - die\nKlägerin - wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unter dem\nGesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung in Anspruch\nnehmen könne. Ihre Werkzeuge seien sämtlich so gestaltet, daß der\nAbnehmer sie als solche der Klägerin erkenne. Der Schutz ihrer\nWerkzeuge folge nicht aus der äußeren Gestaltung. Diese sei hier\nnicht so maßgeblich. Die wettbewerbliche Eigenart liege vielmehr im\nGesamtprogramm mit den besonderen Innen- und Außenmaßen\n(Anschlußmaße). Es gehe auch nicht um die Größe der einzelnen\nWerkzeuge und ihr Aussehen, sondern darum, daß die Beklagte ohne\nNot identische und damit mit ihren - der Klägerin - Geräten\nkompatible Anschlußgewinde verwende. Dies habe unstreitig zum\nBeispiel zur Folge, daß jedes von ihr - der Klägerin - verwendete\nGreifstück für Kegelrollenlager auch auf das Grundgerät der\nBeklagten passe, während umgekehrt die Greifstücke, Spindeln etc.,\ndie die Beklagte herstelle, auch auf das von ihr - der Klägerin -\nvertriebene Grundgerät paßten. Für die Wahl solcher identischer\nAnschlußgewinde bestehe keine technische Notwendigkeit (Beweis:\nSachverständigengutachten). Die Klägerin behauptet weiter, der\nstreitgegenständliche Prospekt habe nicht nur in den\nGeschäftsräumen der Beklagten ausgelegen, sondern sei im Mai 1996\nauf Anforderung an die Zeugen Sch. und H. versandt worden. Im\nübrigen sei es im Markt bereits zu einschlägigen\nVerwechslungsfällen gekommen. Zum Beispiel habe die Daimler Benz AG\ndefekte Werkzeuge mit dem Vermerk \"zur Instandsetzung\" an die\nKlägerin geschickt, diese Sendung habe neben verschiedenen\nGreifstücken aus der Produktion der Klägerin auch zwei\nSchnellgreifer aus der Angebotspalette der Beklagten enthalten.\nFerner habe die Beklagte den Zeugen M. schon zu einem Zeitpunkt\nbeschäftigt, als dieser noch bei der Klägerin tätig gewesen sei.\nDabei habe M. der Beklagten auch Konstruktionszeichnungen der\nKlägerin zur Verfügung gestellt.\n\n20\n\nDas Verhalten der Beklagten - so meint die Klägerin - sei im\nRahmen des § 1 UWG in vielfältiger Hinsicht unlauter, so unter den\nGesichtspunkten des Vertrauensbruchs, der vermeidbaren\nHerkunftstäuschung, der wettbewerbswidrigen Behinderung, des\nEinschiebens in die fremde Serie, des systematischen Nachahmens und\ndes sklavischen Nachbaus ihres Produktionsprogramms. Wegen der\nweiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrags der Klägerin\nwird auf den Inhalt ihrer Berufungsbegründung vom 07.04.1997 (Blatt\n128 ff. d.A.) sowie ihrer Schriftsätze vom 02.03.1998 (Blatt 219\nff. d.A.), 18.09.1998 (Blatt 299 ff. d.A.) und vom 02.03.1999\n(Blatt 358 ff. d.A.) verwiesen.\n\n21\n\nIm Anschluß an den Hinweis- und Auflagenbeschluß des Senats vom\n09.04.1998, durch den die Klägerin unter anderem darauf hingewiesen\nworden ist, daß ihr Sachvortrag hinsichtlich der behaupteten\nNachahmungstatbestände ergänzungsbedürftig sei und daß zu\nnotwendigen bildlichen Dokumentationen auch die Originalgeräte der\nParteien vorgelegt werden sollten (wegen der Einzelheiten wird der\nBeschluß vom 09.04.1998, Blatt 284 f. d.A. in Bezug genommen),\nbeantragt die Klägerin nunmehr,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern\nund\n\n24\n\n1.\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen\nOrdnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen im geschäftlichen\nVerkehr zu Wettbewerbszwecken die nachstehend abgebildeten Produkte\nzum Vertrieb anzukündigen und/oder in den Verkehr zu bringen, und\nzwar\n\na)\nLagerabziehgeräte (Grundgeräte und Spindeln)\n\nund/oder\n\nb)\nBremsbolzenauszieher (Grundgeräte und\nSpindeln)\n\nund/oder\n\nc)\nNabenabzieher (Grundgeräte und Abzieher)\n\nund/oder\n\nd)\nübrige Geräte aus dem übernommenen Programm der\nKlägerin (soweit nicht von a) bis c) erfaßt), und zwar wie\nnachfolgend wiedergegeben:\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\npp.\n\n27\n\n2.\ndie Beklagte weiter zu verurteilen, ihr - der\nKlägerin - Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und zu\nwelchen Preisen sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Produkte\nangeboten und/oder vertrieben hat, wobei die Angaben nach Kunden,\nLiefergegenständen, Mengen und Kalendervierteljahr aufzuschlüsseln\nsind, sowie\n\n3.\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,\nihr allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter\nZiffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch\nentstehen wird.\n\n28\n\nHilfsweise beantragt die Klägerin,\n\n29\n\n1.\nder Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für\njeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis\nzu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis\nzu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,\naufzugeben, es zu unterlassen,\n\n30\n\npp.\n\n31\n\n2.\ndie Beklagte weiter zu verurteilen, ihr - der\nKlägerin - Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und zu\nwelchen Preisen sie die unter Ziffer 1. Bezeichneten Produkte\nangeboten und/oder vertrieben hat, wobei die Angaben nach Kunden,\nLiefergegenständen, Mengen und Kalendervierteljahr aufzuschlüsseln\nsind, sowie\n\n3.\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,\nihr allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter\nZiffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch\nentstehen wird.\n\n32\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der\nAuffassung, die Klägerin habe die wettbewerbliche Eigenart ihrer\nProdukte nicht dargetan. Es gehöre zu ihrer Darlegungslast, das für\njedes einzelne Werkzeug zu tun. Sie - die Beklagte - orientiere\nsich bei der Ausgestaltung der Anschlußgewinde an den Wünschen\nihrer Kunden, zum Beispiel der Firma M.. Diese Kunden wünschten die\nKompatibilität der Anschlußgewindemaße, um zum Beispiel vorhandene,\nbei der Klägerin erworbene Werkzeuge weiter benutzen zu können. Von\neinem Nachbau könne keine Rede sein, insbesondere unterschieden\nsich sämtliche von den Parteien vertriebenen Geräte der Größe und\nder Optik nach. Soweit eine Kompatibilität der Geräte in dem Sinne\nbestehe, daß M. auf ihre - der Beklagten - Grundgeräte\nAnschlußstücke aus der Produktionsreihe der Klägerin und auf die\nGeräte der Klägerin Anschlußstücke aus ihrer Produktionspalette\naufsetzen könne, sei dies wettbewerbsrechtlich nicht zu\nbeanstanden. Ihre Kunden wünschten dies, im übrigen sei diese Art\nder Kompatibilität technisch notwendig.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen\nAnlagen ergänzend Bezug genommen. Die Akte 31 0 406/96 Landgericht\nKöln lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n38\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen\nErfolg. Das Landgericht hat die Klage vielmehr zu Recht\nabgewiesen.\n\n39\n\nDer Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche\nwie auch die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der\nSchadensersatzpflicht weder nach dem Haupt- noch nach dem\nHilfsantrag zu, weil sich der mit dem Unterlassungsbegehren im\nErgebnis angegriffene Vertrieb der streitbefangenen\nSpezialwerkzeuge der Beklagten (Grundgerä-te und Anschlußstücke)\nunter keinem der in Betracht zu ziehenden rechtlichen\nGesichtspunkte als unzulässig erweist. Die bloße, von der Beklagten\nim Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.01.1999 ausdrücklich\nunstreitig gestellte, nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin\nwillkürlich gewählte und nicht technisch bedingte, aus der\nVerwendung gleicher Anschlußgewinde zwischen Grundgerät und\nAnschlußstück folgende Kompatibilität bzw. \"Austauschbarkeit\" der\nkonkurrierenden Produkte kann den Vorwurf unlauteren Verhaltens im\nSinne des § 1 UWG nicht begründen.\n\n40\n\nIst - wie hier - bestehender Patentschutz abgelaufen und besteht\ndeshalb kein Sonderrechtsschutz, ist der Nachbau solcher\nErzeugnisse grundsätzlich zulässig. Selbst der maßstabsgetreue\nNachbau einer fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender\nWare ist für sich allein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.\nWettbewerbswidrig kann ein solcher Nachbau nur dann sein, wenn die\nErzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und über die\nTatsache des bloßen Nachbaus hinaus besondere Umstände hinzutreten,\ndie den Nachbau unlauter erscheinen lassen (ständige\nRechtsprechung; vgl. nur BGH, GRUR 1996, 210, 211 - \"Vakuumpumpen\"\n-; BGH, GRUR 1992, 619, 620 - \"Klemmbausteine II\" -; BGH, GRUR\n1964, 621, 624 - \"Klemmbausteine I\" -; BGH, GRUR 1995, 528, 529 -\n\"Rollenclips\" -; BGH, GRUR 1968, 591, 592 - \"Pulverbehälter\" -;\nvgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage 1998, §\n1 UWG Rdnr. 440 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der\nRechtsprechung). Einen solchen, über den bloßen Vorwurf der\nNachahmung hinausgehenden wettbewerblichen\nUnterlauterkeitstatbestand hat die Klägerin jedoch nicht schlüssig\ndargetan.\n\n41\n\nEntgegen dem unklaren erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin\nist allerdings nunmehr davon auszugehen, daß sie ergänzenden\nwettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz auch unter dem Gesichtspunkt\nder vermeidbaren Herkunftstäuschung für sich in Anspruch nimmt.\nUnter diesem Aspekt handelt wettbewerbswidrig, wer ein fremdes\nErzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine\nbetriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein\nErzeugnis in den Verkehr bringt, wenn er nicht im Rahmen des\nMöglichen und Zumutbaren alles Erforderliche getan hat, um eine\nIrreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen (vgl. hierzu BGH\nWRP 1976, 370, 371 - \"Ovalpuderdose\" -; BGH, GRUR 1981, 517, 519 -\n\"Rollhocker\" -; BGH, GRUR 1986, 673, 675 - \"Beschlagprogramm\" -;\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnrn. 450 ff. m.w.N.). Eine\nIrreführung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft ist nur zu\nbefürchten, wenn der Gegenstand des Nachbaus Merkmale aufweist, die\nwettbewerblich eigenartig sind, das heißt, das Erzeugnis muß\nGestaltungsmerkmale aufweisen, die geeignet sind, dem Verkehr die\nUnterscheidung gleichartiger Erzeugnisse anderer Herkunft zu\nermöglichen, und der Verkehr mußt gewöhnt sein, aus diesen\nMerkmalen auf die betriebliche Herkunft oder auf Besonderheiten des\nErzeugnisses zu schließen (ständige Rechtsprechung; für technische\nErzeugnisse vgl. z.B. BGH, GRUR 1996, 210, 211 - \"Vakuumpumpen\" -;\nBGH, GRUR 1988, 690, 693 - \"Kristallfiguren\" -; BGH, GRUR 1981,\n517, 519 - \"Rollhocker\" - sowie Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG\nRdnr. 452). Merkmale, die im Verkehr als kennzeichnend für die\nbetriebliche Herkunft oder Besonderheiten eines Erzeugnisses\ngewertet werden, werden bei technischen Erzeugnissen meist in\nästhetisch-künstlerischen Merkmalen liegen; nach Lage des Falles\nkönnen sie aber auch technischer Art sein. Sie brauchen nicht an\ndem Erzeugnis selbst sichtbar zu werden, sondern können sich erst\nbeim Gebrauch zeigen (BGH, GRUR 1966, 617, 619 - \"Saxophon\" - für\ndie Klangfarbe eines Musikinstruments). Dagegen reicht es zur\nAnnahme wettbewerblicher Eigenart nicht aus, daß der Verkehr eine\nWare mit einem bestimmten Lieferanten deshalb in Verbindung bringt,\nweil sie von ihm allein hergestellt wird (BGH, GRUR 1970, 244, 245\n- \"Spritzgußengel\" -). Auch Merkmale, die allgemein üblich sind\noder von den Mitbewerbern in gleicher oder ähnlicher Form benutzt\nwerden, sind zur Kennzeichnung der Herkunft und des besonderen Rufs\neiner Ware nicht geeignet (BGH, GRUR 1992, 329 -\n\"AjS-Schriftenreihe\" -; BGH, GRUR 1968, 698, 702 - \"Rekordspritzen\"\n- sowie Baumbach/ Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 452). Im\ntechnischen Bereich ist zu berücksichtigen, daß\ntechnisch-funktionale Gestaltungsmerkmale der Verwirklichung einer\ntechnischen Lehre dienen. Ist diese - wie im Streitfall -\nsonderrechtlich nicht durch Gebrauchsmuster- oder Patentrecht\ngeschützt, darf ihre freie Benutzung nicht dadurch unzumutbar\nerschwert oder gar unmöglich gemacht werden, daß die Verwendung\neiner willkürlich wählbaren und austauschbaren Ausführungsform, die\ndurch die technische Herstellung oder den technischen\nGebrauchszweck bedingt ist, als wettbewerbswidrig angesehen wird.\nVielmehr sind auch technisch bedingte Gestaltungsmerkmale\nfreizuhalten, die lediglich zweckmäßig in dem Sinne sind, daß sie\nals eine nach dem Stand der Technik angemessene Verwirklichung\neiner technischen Aufgabe erscheinen. Freizuhalten sind alle\ntechnischen Gestaltungen, die \"ein vernünftiger Gewerbetreibender,\nder auch den Gebrauchszweck und die Verkäuflichkeit der Ware im\nAuge hat, dem offenbarten Stand der Technik einschließlich der\npraktischen Erfahrung als angemessene technische Lösung entnehmen\nkann\" (BGH, GRUR 1996, 210, 213 - \"Vakuumpumpen\" -; BGH, GRUR 1981,\n517, 519 - \"Rollhocker\" -). Auch wenn der Verkehr an gemeinfreie\ntechnische Gestaltungsmerkmale Herkunfts- und besondere\nGütevorstellungen knüpft, bleibt der Nachbau bei Übernahme\ngemeinfreier technischer Gestaltungsmerkmale grundsätzlich\nzulässig. Unter mehreren Lösungen, die als angemessene\nVerwirklichung einer technischen Aufgabe erscheinen, kann der\nNachbauende frei wählen, da andernfalls eine auswechselbare, nicht\nunter Sonderrechtsschutz stehende Gestaltungsform monopolisiert\nwürde (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 463). Das Korrelat\nfür die weitestgehende Zulässigkeit der Übernahme gemeinfreier\ntechnischer Gestaltungsmerkmale bei technischen Erzeugnissen liegt\ndarin, daß der Nachbauende wettbewerbsrechtlich verpflichtet ist,\nalle ihm zuzumutenden Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind,\ndie Gefahr einer Irreführung des Verkehrs über die betriebliche\nHerkunft auszuschließen oder jedenfalls möglichst einzudämmen. Je\nstärker die wettbewerbliche Eigenart des Originals ist, desto\nhöhere Anforderungen sind die dem Nachbauenden zuzumutenden\nMaßnahmen zu stellen, durch die sich die Gefahr von\nHerkunftsverwechslungen beseitigen oder verringern läßt. Umgekehrt\nreichen bei nur geringer wettbewerblicher Eigenart des Originals\nbereits relativ marginale Abweichungen, um die Herkunftstäuschung\nauszuschließen. Hat der Nachbauende alle für ihn zumutbaren\nMaßnahmen getroffen, um eine Herkunftstäuschung auszuräumen, und\nliegen auch sonstige Unlauterkeitsmerkmale nicht vor, so ist sein\nVerhalten nicht wettbewerbswidrig (Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG\nRdnr. 464). Das gilt selbst dann, wenn die beteiligten\nVerkehrskreise an die übernommenen technischen Gestaltungsmerkmale\nund die Gebrauchsvorteile besondere Gütevorstellungen knüpfen (BGH,\nGRUR 1968, 581 - \"Pulverbehälter\" -). Zusammenfassend ausgedrückt:\nDer Nachbau eines technischen Erzeugnisses bei Übernahme\ngemeinfreier technischer Merkmale als solcher kann niemals\nwettbewerbswidrig sein, und zwar auch dann nicht, wenn er\nmaßstäblich genau ist. Auch der Vertrieb solcher nachgebauten\ntechnischen Erzeugnisse ist für sich allein nicht\nwettbewerbswidrig, solange nicht besondere wettbewerbliche Umstände\nhinzutreten.\n\n42\n\nFür den Streitfall bedeutet das: Um unter dem Gesichtspunkt der\nvermeidbaren Herkunftstäuschung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen\nLeistungsschutz in Anspruch nehmen zu können, müßte die Klägerin\nnicht zuletzt mit Rücksicht darauf, daß nach dem übereinstimmenden\nSachvortrag der Parteien der Aufbau, das Aussehen und die\nKonstruktion der Spezialwerkzeuge wenn nicht ausschließlich, so\njedoch jedenfalls weitestgehend technisch funktionsbedingt sind,\nzunächst einmal darlegen, daß und welche technisch-funktionalen und\nfrei wählbaren Gestaltungselemente geeignet sein sollen, als\nHerkunfts- bzw. Qualitätsnachweis zu dienen. Hieran fehlt es. Die\nKlägerin hat ihren diesbezüglichen Vortrag auch nach entsprechendem\nHinweis des Senats in seinem Beschluß vom 09.04.1998 ausdrücklich\nauf die Behauptung beschränkt, die wettbewerbliche Eigenart liege\n\"im Gesamtprogramm mit den besonderen Innen- und Außenmaßen\n(Anschlußmaßen)\", der Schutz ihrer Werkzeuge folge \"nicht aus der\näußeren Gestaltung, die hier nicht so maßgeblich\" sei (vgl.\nBerufungsbegründung vom 07.04.1997, dort Seite 11, Blatt 138 d.A.),\nes gehe im Streitfall \"nicht um die Größen, sondern um die\nKompatibilität durch identische Anschlußgewinde\" (Schriftsatz der\nKlägerin vom 18.09.1998, dort Seite 7, Blatt 305 d.A.). Bei diesen\nAnschlußgewinden handelt es sich indes ungeachtet der Frage, ob die\nkonkret gewählten Maße technisch zwingend vorgegeben oder\njedenfalls zweckmäßig sind, nicht um Gestaltungselemente, aus denen\nder Verkehr auf die betriebliche Herkunft der von der Klägerin\nvertriebenen Werkzeuge schließt oder mit denen er bestimmte\nQualitätserwartungen verbindet. Die Erzeugnisse der Parteien müssen\nAnschlußgewinde haben, wenn sie ihren Gebrauchszweck erfüllen\nsollen. Der Verkehr erwartet deshalb, daß Erzeugnisse dieser Art\ndas betreffende Merkmal aufweisen, zieht aus der Verwendung eines\nbestimmten Gewindemaßes aber nicht den Schluß, das solchermaßen\nausgestattete Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb oder\nweise eine bestimmte Qualität auf. Deshalb kann im Rahmen des\nTatbestandes der vermeidbaren Herkunftstäuschung im übrigen\noffenbleiben, ob die Beklagte unter mehreren Lösungen, die als\nangemessene Verwirklichung einer technischen Aufgabe erscheinen,\nfrei wählen durfte oder ob sie gezwungen wäre, trotz des\nGrundsatzes der Nachahmungsfreiheit und des Rechts auf Benutzung\ndes freien Stands der Technik hier eine andere technische Lösung zu\nsuchen und dabei Gefahr zu laufen, daß die Verkäuflichkeit ihrer\nSpezialwerkzeuge - nach ihrem Vortrag beruhen die Gewindemaße auf\nKompatibilitätsanforderungen namentlich ihres Abnehmers M. -\ndarunter leiden würde.\n\n43\n\nIst demnach allein aufgrund der identischen Anschlußgewinde\nzwischen dem Grundgerät und dem jeweiligen Anschlußstück eine\nHerkunftstäuschung nicht zu befürchten, vermag der Senat zwar nicht\nauszuschließen, daß jedenfalls den von der Klägerin verwendeten\nGrundgeräten und auch den Anschlußstücken, jedenfalls zum Teil,\naufgrund anderer Gestaltungs-elemente eine - wenn auch geringe -\nwettbewerbliche Eigenart zukommt. Da die Klägerin jedoch trotz des\nInhalts des Hinweis- und Auflagenbeschlusses des Senats vom\n09.04.1998 (Blatt 284 f. d.A.) davon abgesehen hat, hier im\neinzelnen vorzutragen und sämtliche - angeblich - nachgeahmten und\nalle angegriffenen Geräte der Beklagten durch jeweils deutliche\nAbbildungen bildlich zu dokumentieren und gegebenenfalls - soweit\nvorhanden - die Originalgeräte der Parteien vorzulegen, sieht sich\nder Senat nicht imstande, durch die Inaugenscheinnahme der sich\ngegenüberstehenden Produkte oder zumindest durch die\nInaugenscheinnahme ihrer bildlichen Dokumentation diejenigen\nGestaltungselemente festzustellen, die der Verkehr als\nherkunftshinweisend begreifen könnte. Aufgrund des vorhandenen\nBildmaterials, namentlich des im einstweiligen Verfügungsverfahren\n31 0 406/96 zu den Akten gereichten Katalogs der Klägerin und des\nals Anlage 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 02.03.1998 (Blatt 219\nff. d.A.) zu den Akten gereichten Katalogs der Beklagten\n\"Spezialwerkzeuge für die Automobilindustrie\", sieht sich der Senat\nhierzu ohne begleitenden, das vorhandene Bildmaterial erläuternden\nSachvortrag der Klägerin nicht in der Lage. Das Bildmaterial als\nsolches ist von seiner Qualität her zu schlecht, als daß es ohne\njedweden Sachvortrag der Klägerin hierzu Feststellungen im\nvorbezeichneten Sinne erlaubt. Namentlich vermag der Senat aufgrund\ndes M.gelnden Sachvortrags der Klägerin hierzu und aufgrund des\nvorliegenden Bildmaterials, das jedenfalls bei einer beachtlichen\nZahl der sich gegenüberstehenden Geräte Unterschiede auch und\ngerade in Bereichen offenbart, die offensichtlich nicht technisch\nvorgegeben sind, nicht zu beurteilen, aufgrund welcher\nGestaltungselemente technischer oder ästhetischer Natur der Verkehr\nHerkunftsvorstellungen entwickeln könnte.\n\n44\n\nSoweit die Klägerin in diesem Zusammenhang schon in ihrer\nBerufungsbegründung vom 07.04.1997 die Auffassung vertreten hat, es\nsei Sache der Beklagten, die Originalprodukte vorzulegen, sofern\nsich die gerügten Übereinstimmungen anhand der Prospektabbildungen\nnicht feststellen ließen, vermag sich der Senat dem nicht\nanzuschließen. Abgesehen davon, daß die Beklagte stets vorgetragen\nhat, bei dem auf Blatt 142 der Akten abgebildeten\nRillenlagerabzieher habe es sich um einen Prototypen gehandelt, den\nsie nicht (mehr) im Programm habe, und der auf Blatt 145 der Akten\nabgebildete, mit der Klage angegriffene Bremsbolzenabzieher sei von\nihr niemals hergestellt worden, trägt die Klägerin die Darlegungs-\nund Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen\neiner ihr günstigen Rechtsnorm. Deshalb wäre es ihre Sache gewesen,\nunter Vorlage ihrer eigenen Werkzeuge die Gestaltungsmerkmale\nvorzutragen, die die wettbewerbliche Eigenart ihrer Erzeugnisse\nausmachen.\n\n45\n\nSind solche Merkmale nicht vorgetragen und ist eine\nHerkunftstäuschung aufgrund der Verwendung identischer\nAnschlußgewinde nach dem Vorgesagten schon deshalb ausgeschlossen,\nweil die Innen- und Außenmaße der Gewinde nicht geeignet sind,\nherkunftshinweisend im vorbezeichneten Sinne zu wirken, brauchte\nsich der Senat nicht mehr mit der Frage auseinanderzusetzen, ob\neine Herkunftstäuschung jedenfalls auch deshalb ausgeschlossen\nerscheint, weil der Vertrieb der Spezialwerkzeuge ähnlich wie in\ndem vom Bundesgerichtshof in der Vakuumpumpen-Entscheidung (GRUR\n1996, 210 ff.) zugrunde liegenden Lebenssachverhalt an Fachpublikum\nerfolgt, das - anders als das breite Publikum bei Alltagsgeschäften\n- die in Rede stehenden Erzeugnisse aufmerksamer und mit mehr\nSachverstand anschaut, als dies gewöhnlicherweise der Fall ist.\n\n46\n\nAuch andere Tatbestände, die den Unlauterkeitsvorwurf im Sinne\ndes § 1 UWG nach sich ziehen könnten, sind nicht schlüssig\nvorgetragen. Namentlich teilt der Senat die Auffassung des\nLandgerichts, daß ergänzender wettbewerbsrechtlicher\nLeistungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensbruchs nicht\nin Betracht kommt. Dabei kommt es aus den Gründen, die das\nLandgericht aufgezeigt hat, in tatsächlicher Hinsicht nicht darauf\nan, ob die Beklagte sich in ihrer Eigenschaft als ehemals für die\nKlägerin tätige Lohnherstellerin bestimmte Kenntnisse angeeignet\nhat oder ob der ehemalige Mitarbeiter der Klägerin, E. M., nach\noder gar vor seinem Ausscheiden aus den Diensten der Klägerin ihm\nanvertraute Kenntnisse an die Beklagte weitergegeben hat und diese\nbei der Erstellung ihrer Produkte über die im Schriftsatz der\nKlägerin vom 02.03.1998 erwähnten Zeichnungen verfügte. Das kann\nalles dahinstehen. Zwar kann der Vertrieb einer Nachbildung unter\nAusnutzung eines eigenen oder fremden Vertrauensbruchs sittenwidrig\nim Sinne des § 1 UWG sein. Die Klägerin hat aber nicht dargetan,\nwelche Kenntnisse die Beklagte in unlauterer Weise ausgenutzt haben\nsoll. Es fehlen jedwede nachvollziehbaren Darlegungen der Klägerin\ndazu, daß und welche Konstruktionsdetails die Beklagte unter\nAusnutzung ihres eigenen Wissens oder der Kenntnisse des Zeugen M.\nbei der Herstellung der mit der Klage angegriffenen Werkzeuge\nübernommen haben könnte. Sie selbst greift die Geräte der Beklagten\nnur an, weil die Anschlußgewinde zwischen Grundgerät und\nAnschlußstücken identisch sind. In diesem Zusammenhang ist aber\nnicht ersichtlich und erst recht nicht vorgetragen, welche\nKenntnisse die Beklagte sich entweder selbst verschafft oder durch\nden Mitarbeiter M. vermittelt bekommen haben könnte, die notwendig\ngewesen sein könnten, um solche Anschlußgewinde herzustellen. Der\nSenat vermag nicht zu erkennen, daß hierzu ein beachtenswerter\nKonstruktionsaufwand hätte betrieben werden müssen, zumal die\nKlägerin in ihrem Schriftsatz vom 24.10.1996, dort Seite 2 (Blatt\n68 d.A.), selbst ausdrücklich vorgetragen hat, ihre Produkte\nstellten \"technisch keine besonderen Anforderungen\". Bei dieser\nSachlage ist nicht erkennbar, welche Kenntnis dem Zeugen M. oder\nder Beklagten anvertraut gewesen sein und welche Informationen die\nBeklagte in unlauterer Weise für die Herstellung der\nstreitgegenständlichen Werkzeuge verwendet haben könnte. Im übrigen\nkann, worauf es aber entscheidend nicht ankommt, entgegen dem\nVortrag der Klägerin auch nicht davon ausgegangen werden, die\nBeklagte habe den Zeugen M. schon zu einer Zeit beschäftigt, als\ndieser noch bei der Klägerin tätig war. Aus den in diesem\nZusammenhang von der Klägerin mit Schriftsatz vom 02.03.1998 zu den\nAkten gereichten \"Erläuterungen zur Berufungserwiderung H.K. vom\n13. August 1997\" erschließt sich entgegen der Auffassung der\nKlägerin nicht, daß M. bereits vor seinem Ausscheiden aus den\nDiensten der Klägerin für die Beklagte tätig gewesen sein\nkönnte.\n\n47\n\nDie Berufung bleibt auch ohne Erfolg, soweit das Landgericht\nauch eine sittenwidrige Behinderung im Sinne des § 1 UWG verneint\nhat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a.:\nBGH, GRUR 1996, 210, 212 - \"Vakuum-pumpen\" -) kann der\nsystematische Nachbau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse eines\nMitbewerbers den Vorwurf einer systematischen Behinderung und damit\neines unlauteren Vorgehens begründen. Baut ein Wettbewerber\nsystematisch und zielbewußt jedes oder fast jedes vom Mitbewerber\nauf den Markt gebrachte Erzeugnis nach, um die geschäftliche\nBetätigung seines Mitbewerbers, womöglich noch durch Unterbietung\nim Preis, zu behindern, dann kann dieses Verhalten selbst bei\nErzeugnissen, die keine wettbewerbliche Eigenart besitzen, unter\ndem Gesichtspunkt der systematischen Behinderung wettbewerbswidrig\nsein (vgl. BGH, a.a.O. und Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rdnr. 480).\nDie Beurteilung, ob eine sittenwidrige Behinderung durch\nsystematischen Nachbau vorliegt, erfordert grundsätzlich eine\numfassende Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Umstände\nunter Einbeziehung der erwähnten Wechselwirkung mit dem Grad der\nwettbewerblichen Eigenart und mit dem der Nachahmung. Zu\nberücksichtigende Umstände können insbesondere ein schrittweises\nund zielbewußtes Anhängen an eine Vielzahl von Produkten, die freie\nWählbarkeit einer Fülle von Gestaltungselementen und die aufgrund\nder Ersparung kostspieliger, eigener Entwicklungsarbeit mögliche\nerhebliche Preisunterbietung in Verbindung mit den daraus erzielten\nWettbewerbsvorteilen sein (BGH, a.a.O., - \"Vakuumpumpen\" -).\n\n48\n\nIm Streitfall vermag der Senat auf der Basis des Sachvortrags\nder Klägerin schon das schrittweise und zielbewußte Anhängen an\neine Vielzahl der Produkte der Klägerin nicht festzustellen. Der\nSenat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß die Klägerin\nbereits den systematischen Nachbau nicht dargetan hat. Wegen der\nWechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der\nArt und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen\nwettbewerblichen Umständen müßte die Klägerin nämlich darlegen, was\ngenau die Beklagte bei welchen einzelnen Produkten nachgebaut haben\nsoll. Auch hier beschränkt sich ihr Sachvortrag jedoch darauf, die\nBeklagte habe die Kompatibilität ihrer Geräte mit denen der\nKlägerin gesucht. Dagegen fehlt es an jedwedem weiteren Vortrag der\nKlägerin, der im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu der\nAnnahme eines systematischen Nachbaus und letztlich einer\nsittenwidrigen Behinderung führen könnte. Namentlich kann der Senat\nauf der Basis des Sachvortrags der Klägerin nicht feststellen, daß\n- abgesehen von der Gewindekompatibilität - die Beklagte ohne Not\nfrei wählbare technisch-funktionale Einzelheiten der Werkzeuge der\nKlägerin oder gar austauschbare ästhetische Gestaltungselemente\nübernommen haben könnte. Auch ist nicht ersichtlich und erst recht\nnicht vorgetragen, daß die Übernahme identischer Gewindemaße bei\nder Beklagten zu bestimmten Kostenersparnissen geführt hätte.\n\n49\n\nLetztlich hat die Klägerin auch keinen Sachverhalt vorgetragen,\nder das Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des\nEinschiebens in eine fremde Serie als unlauter erscheinen lassen\nkönnte.\n\n50\n\nDie Herstellung und Lieferung von Ersatzteilen für unbrauchbar\ngewordene Bestandteile einer Hauptware, für die wegen des normalen\nVerschleißes oder sonstiger Umstände erfahrungsgemäß ein\nErgänzungsbedarf besteht, sind, soweit - wie hier - kein\nSonderrechtsschutz (mehr) besteht, grundsätzlich zulässig. Gleiches\ngilt für die Herstellung und Lieferung von Zubehör oder\nZusatzgeräten für eine Hauptware fremder Herkunft. Nur dann, wenn\nausnahmsweise eine bestimmte Ware nach ihrer Zweckbestimmung von\nvornherein auf Ergänzung, Erweiterung und Vervollständigung durch\nweitere Gegenstände der gleichen Art angelegt ist, wodurch sich\nGebrauchszweck und Wert der Ausgangsware erhöhen, so daß der volle\nMarkterfolg erst durch den laufenden Ergänzungsbedarf erreicht\nwird, kann die Herstellung und Lieferung von kompatiblen Teilen\nunter dem Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde Serie\nwettbewerbswidrig sein (BGH, GRUR 1964, 621, 624/625 -\n\"Klemmbausteine I\" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 490\nund 492 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dagegen bleibt der Nachbau\nzu Ersatzzwecken oder zu Zwecken der Ergänzung und der Fortführung\ngrundsätzlich zulässig (BGH, GRUR 1996, 210, 212 - \"Vakuumpumpen\"\n-). So liegt es hier. Die Werkzeuge der Klägerin nebst den\nAnschlußstücken sind ihrer Zweckbestimmung nach nicht von\nvornherein im Sinne der Klemmbausteine I-Entscheidung des\nBundesgerichtshofs auf Ergänzung, Erweiterung und Vervollständigung\ndurch weitere Gegenstände der gleichen Art angelegt. Die Klägerin\nerzielt ihren wirtschaftlichen Markterfolg nicht erst durch den\nlaufenden Ergänzungsbedarf, sondern bereits mit dem erstmaligen\nVerkauf ihrer Geräte. Erst dann, wenn diese infolge ihres Einsatzes\nin der Praxis verschlissen oder aus anderen Gründen nicht mehr\neinsetzbar sind, müssen sie ausgetauscht werden. Das aber stellt\nsich als typisches Ersatzteilgeschäft und nicht als ein Fall dar,\nin dem von vornherein Fortsetzungsbedarf geschaffen worden ist.\nZwar mag erfahrungsgemäß irgendwann Ergänzungsbedarf eintreten. Bei\ndiesem Ergänzungsbedarf handelt es sich aber nicht um einen bewußt\ngeschaffenen Fortsetzungsbedarf im Sinne der vorerwähnten\nRechtsprechung.\n\n51\n\nErweist sich demnach der behauptete Nachbau auch unter dem\nGesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde Serie nicht als\nwettbewerbswidrig, und kommen sonstige Unlauterkeitsmerkmale nicht\nnäher in Betracht, stehen der Klägerin die mit dem Haupt- und\nHilfsantrag geltend gemachten Unterlassungsansprüche und folglich\nauch die erhobenen Folgeansprüche (Auskunft- und\nSchadensersatzfeststellung) ungeachtet weiterer Zweifel nicht zu.\nDeshalb sind nähere Ausführungen dazu, daß und warum die Klägerin\nauch dann, wenn sie mit ihrem Hauptklageantrag zu 1 a - c) Erfolg\nhätte, mit ihrem Unterlassungsantrag aus anderen Gründen auf keinen\nFall durchdringen könnte, soweit \"übrige Geräte aus dem\nübernommenen Programm der Klägerin\" (Hauptunterlassungantrag zu 1\nd) in Rede stehen.\n\n52\n\nDie nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 01. und\n02.03.1999 haben vorgelegen, geben zur Wiedereröffnung der\nmündlichen Verhandlung keinen Anlaß.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nNr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n54\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin\nbeträgt 130.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307951","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-05/6-u-23-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307951","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307951","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-05/6-u-23-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307951","retrieved":"2026-07-09 03:36:49.038694+00:00"}}