{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j1999/6_U_189_97urteil19990305","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0305.6U189.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"1999-03-05","aktenzeichen":"6 U 189/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Urheberschutz für Fotografie \"Klammerpose\", Doppelschöpfung UrhG §§ 2, 23, 24, 97, 98, 101a 1. Weist der Vergleich zweier Fotos in allen wesentlichen Elementen einer gestellten und alsdann fotografierten Pose (hier: männliche Rückenansicht ohne Kopf mit waagerecht ausgebreiteten Armen, Frau in \"Klammerhaltung\" mit dem Betrachter zugewandtem Gesicht) deutliche Übereinstimmungen auf, sind Abweichungen in Details, die den Gesamteindruck unberührt lassen, nicht geeignet, den für § 24 UrhG notwendigen Abstand zu schaffen. 2. Zur Frage der Eigenart und Üblichkeit choreografischer Posen. 3. Für das Vorliegen einer Doppelschöpfung obliegt dem Urheber des später veröffentlichten Werkes die volle Beweislast, es sei denn, eine -möglicherweise in das Unterbewusstsein eingetauchte- Kenntnis des Werkes ist auszuschließen; hierzu kann ausreichen, dass der Schöpfer des späteren Werkes darlegen und beweisen kann, dass er die nach der Lebenserfahrung zu vermutende Kenntnis des älteren Werkes nicht besessen hatte. 4. Der Auskunftsanspruch nach § 101a UrhG ist verschuldensunabhängig. 5. Zur Frage der Schadensersatzverpflichtung bei Urheberrechtsverletzungen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.","text_plain":"E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie selbständigen Berufungen der Parteien sind in formeller\nHinsicht bedenkenfrei. Die Berufung der Klägerin hat nur zum Teil,\ndie Berufung der Beklagten hingegen keinen Erfolg.\n\nZu Recht hat das Landgericht der Klage bezüglich des\nUnterlassungsanspruchs stattgegeben. Auch der Begründung der\nangefochtenen Entscheidung schließt sich der Senat an. Er nimmt sie\nin Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von ihrer\nerneuten Darstellung ab, § 543 Abs. 1 ZPO.\n\nDie mit der Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil\nvorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Die Klägerin, die\naufgrund eines zwischen ihr und dem Kölner Fotografen und\nBühnentänzers G.W. geschlossenen Wahrnehmungsvertrages und der im\nTermin zur mündlichen Verhandlung vom 07.08.1998 unstreitig\nerfolgten Forderungsabtretung die urheberrechtlichen Befugnisse des\nKünstlers W. wahrzunehmen berechtigt ist, kann von den Beklagten\ngemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verlangen, daß diese das\nInverkehrbringen, das Vervielfältigen und das Verbreiten der im\nUrteilstenor in Schwarz/Weiß-Fotokopie wiedergegebenen, von dem\nBeklagten zu 2) stammenden und in der von der Beklagten zu 1)\nherausgegebenen Zeitschrift \"F.f.F.\" (Heft 4/96) abgedruckten\nFotografie unterlassen. Denn mit dem Landgericht ist davon\nauszugehen, daß es sich bei der streitgegenständlichen Fotografie\ndes Beklagten zu 2) (nachfolgend \"Sch.-Foto\" genannt) um eine\nBearbeitung der von dem Fotografen W. im Jahre 1989 geschaffenen\nund seither als Postkarte verbreiteten, nachfolgend zur\nVerdeutlichung ebenfalls wiedergegebenen Abbildung (fortan als\n\"W.-Foto\" bezeichnet) handelt:\n\nZu Recht ist das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Vortrag\nbeider Parteien davon ausgegangen, daß das W.-Foto ein\nLichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit\nAbsatz 2 UrhG darstellt und deshalb Urheberrechtschutz genießt. Es\nhat zutreffend herausgestellt, daß es sich bei dem W.-Foto um eine\nkünstlerische Fotografie und damit um eine persönliche geistige\nSchöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt, und daß eine solche\nbereits in der Wahl des Motivs liegen könne. Der Senat folgt dem\nLandgericht auch in seiner Annahme, daß das Foto die abgebildete\nTänzerin in einer ballettuntypischen, individuell gestellten und\nkein herkömmliches Tanzelement wiedergebenden Pose darstellt. Hinzu\nkommt der besondere \"Ausschnitt\", den das W.-Foto zeigt, indem\nnämlich der Körper des dort abgebildeten Mannes, den die Frau mit\nihren Armen und Beinen umklammert, nicht vollständig zu sehen ist.\nVielmehr zeichnen die rechtwinklig zur Seite hoch genommenen,\nebenso wie der Kopf nicht vollständig zu sehenden,\n\"abgeschnittenen\" und balkenförmig wirkenden Arme des Mannes den\noberen Bildrand nach. Auch die Beine des Mannes sind nicht\nvollständig sichtbar und wirken infolge des gewählten\nBildausschnittes \"abgeschnitten\".\n\nDas beanstandete Sch.-Foto kommt der W.-Abbildung im\nGesamteindruck der prägenden Merkmale so unverkennbar nahe, daß\neine freie Bearbeitung im Sinne des § 24 UrhG nicht angenommen\nwerden kann, vielmehr von einem Anwendungsfall des § 23 UrhG\nauszugehen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob es sich um ein\nselbständiges, in freier Benutzung des Werkes eines anderen\ngeschaffenes Werk handelt, gelten strenge Maßstäbe (Schricker,\nUrheberrecht, 1987, § 24 UrhG Rdnr. 11). Für die Annahme einer\nfreien Benutzung kommt es darauf an, ob das fremde Werk nicht in\nidentischer oder umgestalteter Form übernommen worden ist, sondern\nnur als Anregung für das eigene Werkschaffen gedient hat\n(Schricker, a.a.O., Rdnr. 9).\n\nHiernach kann von einer freien Bearbeitung durch den Beklagten\nzu 2) nicht ausgegangen werden. Zwar ist es richtig, daß die beiden\nFotografien dann, wenn man sie gegenüberstellt sieht und\nbetrachtet, in einzelnen, allerdings als untergeordnet zu\nbezeichnenden Punkten Unterschiede aufweisen, z.B. bei der\nBekleidung der auf den Fotografien abgebildeten Personen und bei\nder Blickrichtung der jeweiligen, den Mann mit ihren Beinen\numklammernden Frau (die Frau auf dem W.-Foto schaut rechts an dem\nMann vorbei, beim Sch.-Foto ist dies umgekehrt). Diese Abweichungen\nsind jedoch als marginal zu bezeichnen. Denn im Gesamteindruck der\ndie besondere Eigenart des Bildes prägenden Merkmale kommt die\nstreitgegenständliche Fotografie der W.-Abbildung so nahe, daß\nvorhandene Abweichungen im Detail die besondere Eigenart des Bildes\nnicht verändern und demgemäß nicht geeignet sind, den für § 24 UrhG\nnotwendigen Abstand zu schaffen. Denn der Vergleich der beiden\nFotos zeigt, daß sie in allen wesentlichen Elementen der gestellten\nund fotografierten Pose und der abgebildeten Personen\nübereinstimmen. Auch bei dem Sch.-Foto findet sich im wesentlichen\nder gleiche \"Bildausschnitt\" wie bei dem W.-Foto. Hier wie dort\nbilden die waagerecht ausgestreckten Arme des Mannes praktisch die\nobere Bildbegrenzung, hier wie dort ist nur ein Teil des männlichen\nKörpers sichtbar. Auch bei dem Sch.-Foto kann man den Kopf des\nMannes nicht sehen, auch hier wirken die Arme und auch die Beine\ndes abgebildeten Mannes infolge des gewählten Bildausschnittes\n\"abgeschnitten\". Bei beiden Fotografien wirkt der Mann, der dem\nBetrachter den Rücken zuwendet, dadurch weniger als Person, sondern\neher als ein lebloser Gegenstand ohne Kopf und ohne Gesicht, der\nnur dazu dient, der Frau in ihrer \"Klammerpose\" Halt zu geben. Das\nträgt dazu bei, daß sich der Betrachter sowohl die Gesichter als\nauch die besondere Körperhaltung der beiden abgebildeten Frauen\neinprägt.\n\nWeist das streitgegenständliche Foto aber die wesentlichen, das\nW.-Foto prägenden Gestaltungsmerkmale auf, und folgt daraus\nzugleich, daß das von W. geschaffene Werk dem Beklagten zu 2) nicht\nnur als Anregung zu eigenem künstlerischem Schaffen gedient hat,\nsondern von ihm mit geringen Abwandlungen in seinen maßgeblichen\nMerkmalen übernommen worden ist, wäre eine andere Beurteilung\nallenfalls dann geboten, wenn die in Rede stehenden Pose\ntatsächlich, wie die Beklagten geltend machen, im modernen Ballett\nweithin verbreitet und üblich wäre. Denn in diesem Fall käme\nvorhandenen Unterschieden in den beiden Darstellungen ein höheres\nGewicht zu. Es kann jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht davon\nausgegangen werden, daß es sich bei der in Rede stehenden Pose um\neine solche handelt, die sich üblicherweise im modernen Ballett\nwiederfindet. Gerade das von den Beklagten im Verlaufe des\nRechtsstreits selbst vorgelegte Bildmaterial (Blatt 4 - 24 des\nAnlagenhefters) belegt das. Zwar kann danach ohne weiteres davon\nausgegangen werden, daß \"Klammerposen\" bei modernen Choreographien\nin vielfältigen Variationen vorkommen. Alle von den Beklagten und\nauch alle von der Klägerin vorgelegten Vergleichsbilder zeigen aber\nallenfalls ähnliche, auf keinen Fall aber annähernd gleiche oder\ngar identische Klammerposen. Einzig das von den Beklagten mit\nSchriftsatz vom 24.07.1998 als Anlage BB 1, dort drittes Foto von\nlinks (Blatt 209 d.A.), zu den Akten gereichte, dem Internet\nentnommene Foto weist eine große Ähnlichkeit mit dem\nstreitgegenständlichen Sch.-Foto und mithin auch dem W.-Foto auf.\nDieses Foto belegt für sich allein genommen jedoch nicht die\nbehauptete Üblichkeit der dargestellten Pose in modernen\nBallettchoreographien. Deshalb kommt es im übrigen nicht darauf an,\ndaß nicht ersichtlich und erst recht nicht vorgetragen ist, wann,\nwie und wo dieses Foto, das im übrigen durchaus eine unfreie\nBearbeitung des Sch.-Fotos sein könnte, hier in der Bundesrepublik\nDeutschland Verbreitung gefunden hat.\n\nDer Einwand der Doppelschöpfung, also die voneinander völlig\nunabhängige Entstehung zweier identischer oder - wie hier - im\nwesentlichen gleicher Werke, hilft den Beklagten nicht. In einem\nsolchen Fall kann trotz der objektiven Übereinstimmungen der sich\ngegenüberstehenden Werke von einer unzulässigen Entlehnung und\ndamit einer unfreien Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG nicht\nausgegangen werden. Dabei trägt nach allgemeiner Meinung der\nUrheber des später veröffentlichten Werkes, hier also der Beklagte\nzu 2), für das Vorliegen einer Doppelschöpfung die volle\nBeweislast, es sei denn, eine - möglicherweise in das\nUnterbewußtsein untergetauchte - Kenntnis von dem älteren Werk ist\nauszuschließen (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Auflage 1994,\nAnhang § 24 Rdnr. 11). Hierzu reicht es unter bestimmten\nVoraussetzungen aus, daß der Schöpfer des späteren Werkes darlegen\nund auch beweisen kann, daß er die nach der Lebenserfahrung zu\nvermutende Kenntnis des älteren Werks nicht hatte. Diesen Beweis\nhaben die Beklagten nicht erbracht.\n\nMit dem Landgericht vermochte sich auch der Senat auf der\nGrundlage der Bekundungen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen H.\nund T. nicht davon zu überzeugen, daß der Beklagte zu 2) von dem\nW.-Foto keine Kenntnis hatte, als er die streitgegenständliche\nFotografie aufnahm. Zwar haben beide Zeugen in Übereinstimmung mit\ndem Sachvortrag der Beklagten sinngemäß bekundet, die Posen seien\nnicht von ihnen vorgegeben, sondern allenfalls vorgeschlagen\nworden, die endgültige Darstellung einschließlich des auch das\nSch.-Foto prägenden besonderen Ausschnitts des Bildes (mit dem\nRücken zum Betrachter stehender Mann ohne Kopf mit zur Seite\nwaagerecht ausgebreiteten Armen, die ebenso wie die Beine\n\"abgeschnitten\" wirken, Umklammerungspose der Frau) sei von dem\nBeklagten zu 2) bestimmt worden. Beide Zeugen haben überdies\nangegeben, die Idee zu der Pose, die letztenendes Eingang in das\nFoto gefunden hat, sei dadurch entstanden, daß der Zeuge T. am Hals\nder auf dem Sch.-Foto abgebildeten Zeugin H. ein kleines Kreuz\ngesehen habe, dieses Kreuz habe ihn auf den Gedanken gebracht habe,\neine Kreuzform für das Foto zu verwenden.\n\nDiese Zeugenaussagen belegen zwar, daß das streitbefangene Foto\naus einer Arbeitssituation heraus entstanden ist und der Beklagte\nzu 2) die Pose den Darstellern nicht von vornherein vorgegeben hat.\nSie lassen jedoch nicht mit der für § 286 Abs. 1 ZPO nötigen\nSicherheit den Rückschluß zu, der Beklagte zu 2) habe eine von dem\nZeugen T. ausgehende Idee umgesetzt, ohne das W.-Foto - bewußt oder\nunbewußt - gekannt zu haben. Vermag der Senat demgemäß ebenso wie\ndas Landgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit\nauszuschließen, daß sich der Beklagte zu 2) bei der Erstellung der\nstreitgegenständlichen Fotografie von einer - möglicherweise nur in\nseinem Unterbewußtsein haften gebliebenen - Kenntnis von dem\nW.-Foto hat inspirieren und leiten lassen, gehen diese Zweifel zu\nLasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten.\nAnderes würde nur dann gelten, wenn aufgrund anderer Umstände eine\nbewußte oder unbewußte Kenntnis des Beklagten zu 2) ausgeschlossen\nwerden könnte. Das wäre nach Auffassung des Senats dann der Fall,\nwenn entgegen der von den Beklagten bestrittenen Behauptung der\nKlägerin von einer Verbreitung des W.-Fotos vor der im Oktober 1994\nerfolgten Fertigung des streitgegenständlichen Fotos nicht\nausgegangen werden könnte, weil dann eine Möglichkeit zur\nKenntnisnahme nicht vorhanden gewesen wäre. Wenngleich in diesem\nZusammenhang der von der Klägerin ins Feld geführte, das W.-Foto\nenthaltende und verbreitete Fotoband schon deshalb ohne Bedeutung\nist, weil er unstreitig erst nach Oktober 1994 erschienen ist,\nsteht aufgrund der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme\njedoch fest, daß das W.-Foto dem Vortrag der Klägerin entsprechend\nin Form einer Fotopostkarte seit 1989 vertrieben worden ist. Der\nZeuge R. hat glaubhaft und zur Überzeugung des Senats bekundet, das\nW.-Foto sei 1989 als Postkarte in einer Auflage von 3000 Stück\ngedruckt worden. Bis zum Jahr 1998 seien insgesamt 1100 dieser\nPostkarten weiterveräußert worden. Definitiv könne er sagen, daß 20\nStück der hier in Rede stehenden Postkarten vor dem 31.01.1993 an\ndas Fotografieforum in Frankfurt, dem Wohnort des Beklagten zu 2),\ngegangen seien. Die eigenen Läden habe man mit mindestens fünf,\nsofern es Drehständer gegeben habe, auch mit 20 Postkarten\nbeliefert. Im übrigen sei es üblich gewesen, die Großhändler mit\nMustern zu beliefern, diese hätten dann gegebenenfalls nach einiger\nZeit Bestellungen geordert.\n\nAufgrund dieser Bekundungen des Zeugen R., deren Richtigkeit\nanzuzweifeln der Senat keinen Anlaß sieht, steht fest, daß das\nW.-Foto vor Oktober 1994 jedenfalls in mehreren deutschen Orten,\nu.a. im Wohnort des Beklagten zu 2), in einer nicht völlig zu\nvernachlässigenden Stückzahl in den Verkehr gelangt ist, der\nBeklagte zu 2) also die Möglichkeit hatte, dieses Foto zur Kenntnis\nzu nehmen. Auch die Zeugin L. hat nicht ausschließen können, daß\ndas W.-Foto zum Bestand des Fotografieforums in Frankfurt gehörte,\nals sie dessen Leitung im Jahre 1992 übernahm. Ist deshalb wegen\nder zwar nicht sonderlich stark ausgeprägten, aber vorhandenen\nVerbreitung des W.-Fotos von einer möglichen Kenntnisnahme des\nBeklagten zu 2) vor Oktober 1994 auszugehen, wäre es seine Sache\ngewesen, den Nachweis zu führen, daß er keine bewußte oder\nunbewußte Kenntnis von dem W.Foto hatte. Hieran fehlt es.\n\nIst der Berufung der Beklagten demgemäß der Erfolg versagt, weil\ndie Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Unterlassung und\ngemäß § 98 Abs. 1 UrhG zur Vernichtung vorhandener\nVervielfältigungstücke des Sch.-Fotos verpflichtet sind, hat die\nBerufung der Klägerin teilweise Erfolg. Denn das Landgericht hat\nzwar die Schadenersatzfeststellungsklage zu Recht, die\nAuskunftsklage aber zu Unrecht abgewiesen.\n\nDas Landgericht hat angenommen, die Klägerin verlange\nRechnungslegung, ein solcher Anspruch stehe ihr aber nicht zu, weil\nnicht sicher sei, ob der Beklagte zu 2) das W.-Foto gekannt habe,\ndeshalb fehle es an dem für das Rechnungslegungsbegehren\nnotwendigen Verschulden, welches die Klägerin darzulegen habe.\nDiese Begründung trägt die Klageabweisung nicht. Denn trotz der -\ndas ist dem Landgericht zuzugeben - mißverständlichen Formulierung\ndes insoweit in erster Instanz angekündigten und gestellten\nKlageantrags wollte die Klägerin offensichtlich nicht\nRechnungslegung, sondern - wie der Hinweis auf § 101 a UrhG auf\nSeite 4 der Klageschrift zeigt - lediglich Auskunft verlangen.\nDieser Auskunftsanspruch aus § 101 a Abs. 1 UrhG steht der Klägerin\naber auch dann zu, wenn die Beklagten ein Verschulden nicht trifft.\nDenn anders als der aus §§ 97 UrhG, 242 BGB folgende\nRechnungslegungsanspruch setzt der dem Urheber aus § 101 a UrhG\nzustehende Auskunftsanspruch nach allgemeiner Meinung ein\nVerschulden des Verletzers nicht voraus (vgl. die Nachweise bei\nFromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rdnr. 27).\n\nDer Schadenersatzfeststellungsanspruch der Klägerin ist\ndemgegenüber unbegründet. Das Landgericht ist hier in tatsächlicher\nwie in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, daß\ndieser Anspruch ein Verschulden der Beklagten voraussetzt und daß\ndie im Rahmen des Schadenersatzfeststellungsanspruchs insoweit\ndarlegungs- und beweispflichtige Klägerin die (unbewußte) Kenntnis\nder Beklagten von der Existenz des W.-Fotos nicht nachgewiesen hat.\nDer Senat nimmt die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts\nzur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen in Bezug, § 543 Abs. 1\nZPO. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, die\nBeklagten hafteten auch nach Bereicherungsrecht, insoweit komme es\nauf Verschulden nicht an, rechtfertigt dies keine abweichende\nEntscheidung. Denn die Klägerin hat die Feststellung der\nSchadenersatzpflicht der Beklagten und nicht ihre Herausgabe- und\nWertersatzpflicht nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte\nBereicherung (§§ 812 ff. BGB) beantragt.\n\nAllerdings weiß die Beklagte zu 1) seit dem Zugang der Abmahnung\nder Klägerin und damit seit dem 26.06.1996, daß die Klägerin die\nVeröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos als\nUrheberrechtsverletzung ansah. Der Beklagte zu 2) - das folgt aus\ndem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung vom selben Tage,\ndie er in dem Rechtsstreit 28 O 311/96 Landgericht Köln abgegeben\nhat - hat von dem W.-Foto spätestens seit dem 28.07.1996 positive\nKenntnis. Er kennt damit jedenfalls seit diesem Tag die Umstände,\ndie seine Unterlassungspflicht begründen. Diese Kenntnis der\nBeklagten rechtfertigt das Schadenersatzfeststellungsbegehren\ngleichwohl nicht. Denn es steht nicht fest, daß die Beklagten das\nstreitbefangene Foto nach dem 25.06. bzw. dem 27.07.1996 verbreitet\nund dadurch Rechte der Klägerin verletzt haben. Damit fehlt es aber\nfür den Zeitraum nach dem 26.06. bzw. dem 28.07.1996 an der für den\nSchadenersatzfeststellungsanspruch notwendigen\nVerletzungshandlung.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Parteien\nbeträgt jeweils weniger als 60.000,00 DM.\n\nDr. Schwippert von Hellfeld Pietsch - 6 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-05/6-u-189-97","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 101a","ref_norm":"101a","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-05/6-u-189-97","retrieved":"2026-10-25 20:21:34.204343+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1999-03-05/6-u-189-97","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. Zivilsenat","date":"1999-03-05","dockets":["6 U 189/97"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0305.6U189.97.00","ids":{"doknr":"NRWE-olgs/koeln/j1999/6_U_189_97urteil19990305","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0305.6U189.97.00"},"cite_as":"OLG Köln, Urteil vom 05.03.1999 – 6 U 189/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-05/6-u-189-97","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Urheberschutz für Fotografie \"Klammerpose\", Doppelschöpfung UrhG §§ 2, 23, 24, 97, 98, 101a 1. Weist der Vergleich zweier Fotos in allen wesentlichen Elementen einer gestellten und alsdann fotografierten Pose (hier: männliche Rückenansicht ohne Kopf mit waagerecht ausgebreiteten Armen, Frau in \"Klammerhaltung\" mit dem Betrachter zugewandtem Gesicht) deutliche Übereinstimmungen auf, sind Abweichungen in Details, die den Gesamteindruck unberührt lassen, nicht geeignet, den für § 24 UrhG notwendigen Abstand zu schaffen. 2. Zur Frage der Eigenart und Üblichkeit choreografischer Posen. 3. Für das Vorliegen einer Doppelschöpfung obliegt dem Urheber des später veröffentlichten Werkes die volle Beweislast, es sei denn, eine -möglicherweise in das Unterbewusstsein eingetauchte- Kenntnis des Werkes ist auszuschließen; hierzu kann ausreichen, dass der Schöpfer des späteren Werkes darlegen und beweisen kann, dass er die nach der Lebenserfahrung zu vermutende Kenntnis des älteren Werkes nicht besessen hatte. 4. Der Auskunftsanspruch nach § 101a UrhG ist verschuldensunabhängig. 5. Zur Frage der Schadensersatzverpflichtung bei Urheberrechtsverletzungen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"UrhG/97","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"97","label":"§ 97 UrhG","mentions":3},{"id":"UrhG/101a","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"101a","label":"§ 101a UrhG","mentions":3},{"id":"UrhG/24","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"24","label":"§ 24 UrhG","mentions":3},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":2},{"id":"UrhG/23","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"23","label":"§ 23 UrhG","mentions":2},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":1},{"id":"UrhG/2","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"2","label":"§ 2 UrhG","mentions":1},{"id":"UrhG/98","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"98","label":"§ 98 UrhG","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/546","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"546","label":"§ 546 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/713","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"713","label":"§ 713 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-25T20:21:34.204343+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}