{"status":"available","doknr":"OLD307954","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0305.19U91.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-05","aktenzeichen":"19 U 91/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten, die eine Beschränkung\nihrer Haftung auf den Nachlaß anstreben, hat Erfolg.\n\n3\n\nDie Beklagten haben die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses\n(§ 1990 BGB) nicht verloren, weil sie entgegen der Ansicht des\nLandgerichts die ihnen zur Errichtung des Inventars über den\nNachlaß gesetzte Frist nicht versäumt haben (§§ 1994 I 1, 2, 1993\nBGB).\n\n4\n\nUnter Inventarerrichtung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des\nGesetzes die Einreichung des Verzeichnisses über den Nachlaß bei\nGericht zu verstehen (§§ 1993, 2003 III BGB). Es entspricht auch\neinhelliger Meinung, daß ein Inventar im rechtstechnischen Sinn\nstets erst mit der Einreichung beim (im allgemeinen örtlich\nzuständigen) Nachlaßgericht, nicht schon mit seiner Aufnahme\nerrichtet ist (Palandt/Edenhofer, BGB, 58. Aufl., § 1993 Rn. 1; OLG\nMünchen OLGR 1992, 219 m.w.N.). Das Amtsgericht Langenfeld hat die\nBeklagten auf Antrag der Klägerin vom 12.5.1995 auf den 2.8. bzw.\n10.8.1995 geladen, \"damit das beantragte Inventarverzeichnis\naufgenommen werden kann\" und gebeten, \"zum Termin eine\nAuflistung der Nachlaßgegenstände und Verbindlichkeiten\nmitzubringen\". Die Beklagten sind dem gefolgt; sie sind am 10.8\n1995 gemeinsam erschienen und haben ausweislich des Protokolls\n\"unter Überreichung des Vermögensverzeichnisses, aufgestellt durch\nRA W. D. H. ... ohne Unterschrift nebst Belegen\" erklärt: \"Andere\nAngaben als die von Rechtsanwalt H. gemachten können wir nicht\nmachen. Dieses versichern wir nach Belehrung ... an Eides Statt.\"\nDamit war das Inventar gem. § 2002 BGB errichtet. Denn die\nBeklagten hatten es mit der Überreichung des Verzeichnisses von der\nzuständigen Behörde - dem Nachlaßgericht, vertreten durch die\nRechtspflegerin - aufnehmen lassen; dessen Mitwirkung erschöpfte\nsich darin, Beistand zu leisten und zu belehren, es hatte nicht die\nVollständigkeit und sachliche Richtigkeit zu überprüfen (vgl.\nPalandt-Edenhofer, a.a.O., § 2002 Rn 1). Die Beklagten haben weiter\ndie Richtigkeit der Aufstellung an Eides Statt vor der\nRechtspflegerin zu Protokoll versichert. Diese entgegen § 2006\nAbs.1 BGB ohne Verlangen eines Nachlaßgläubigers abgegebene\neidesstattliche Versicherung war mehr als die vom Landgericht\nvermißte Unterschrift unter dem Vermögensverzeichnis und ersetzte\ndiese. Hieran änderte auch nichts der Zusatz \"Wir bitten um\nRücksprache mit Herrn Rechtsanwalt H.\"; damit konnte bei\nvernünftigem Verständnis nur gemeint sein, dass dieser der\nAnsprechpartner für evtl. Rückfragen sein sollte. Eine spätere\nErgänzung des Verzeichnisses war ohnehin nicht mehr möglich (§ 2006\nAbs. 2 BGB), wie auch das Nachlaßgericht den Beklagten bereits in\nder Ladung mitgeteilt hatte. War das Inventarverzeichnis aber\nbereits am 10.8.1995 errichtet, so war auch die Frist des § 1994\nAbs. 1 BGB gewahrt; nachfolgende Fristsetzungen zur\nInventarerrichtung im Beschluß vom 13.11.1995, die möglicherweise\nauf einem Wechsel der die Angelegeheit bearbeitenden\nRechtspflegerin beruhten, vermochten hieran nichts zu ändern, sie\nwaren überflüssig und wirkungslos.\n\n5\n\nAuf die ebenfalls unzutreffende Ansicht des Landgerichts, für\neine Inventarerrichtung nach § 2003 BGB mangele es am Antrag der\nErben und an der zuständigen Behörde, braucht nach dem oben\nGesagten nicht näher eingegangen zu werden; die zur Aufnahme des\nInventars geladenen Beklagten brauchten keinen gesonderten Antrag\nzu stellen und das Nachlaßgericht war zuständig.\n\n6\n\nUnzutreffend ist die Ansicht des Beklagten zu 1), die Klägerin\nhabe die Beschränkung der Erbenhaftung bereits in ihrem Klageantrag\nberücksichtigen müssen; der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung\nwird nur auf Einrede des Erben (ohne besonderen Antrag) in das\nUrteil aufgenommen (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 20. Aufl. § 780 Rn 10\nm.w.N.; Palandt, a.a.O., § 1990 Rn 11). Die Höhe der Forderung kann\nder Beklagte zu 1) schon deshalb nicht mehr mit Erfolg in Zweifel\nziehen, weil er sie bereits erstinstanzlich anerkannt hat. Im\nübrigen hat die Klägerin die Forderung auch hinreichend belegt.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n8\n\nBeschwer für die Klägerin und Berufungsstreitwert:\n20.519,66 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-05/19-u-91-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2006","ref_norm":"2006","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1994","ref_norm":"1994","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2002","ref_norm":"2002","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2003","ref_norm":"2003","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1990","ref_norm":"1990","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-05/19-u-91-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307954","retrieved":"2026-07-09 03:36:49.307743+00:00"}}