{"status":"available","doknr":"OLD307959","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0304.18U156.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-04","aktenzeichen":"18 U 156/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keine Erfolg.\n\n3\n\nAnspruch auf Rückerstattung der an die Beklagte im Zuge der\nAblösung des Darlehensvertrages vom 30. Juli 1993 geleisteten\nVorfälligkeitsentschädigung hat der Kläger - aus eigenem und\nabgetretenem Recht seiner Ehefrau - nur in Höhe des vom Landgericht\nausgeurteilten Betrages von 878,39 DM. Die Beklagte war nämlich\nerst zum Stichtag 31. August 1996, also aus Anlaß der Veräußerung\ndes durch das vorerwähnte Darlehen - grundpfandlich abgesichert -\nfinanzierten Hausgrundstücks in A., verpflichtet, einer Ablösung\ndes mit Festzinsabrede vereinbarten Darlehensbetrages gegen Zahlung\neiner den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes (WM 97, 1747, 1749 f. = NJW 97, 2875, 2877 f.;\nWM 97, 1799, 1800 f. = NJW 97, 2878 f.) entsprechenden\nVorfälligkeitsentschädigung zuzustimmen. Zu einer früheren Ablösung\ndieses Kredites per 31. Januar 1996, also aus Anlaß der Veräußerung\ndes nicht über die Beklagte finanzierten Hausgründstücks in M., war\nsie nicht verpflichtet.\n\n4\n\n1. Daß die Berechnung der Beklagten zum\nStichtag 31. August 1996, die die Kammer zugrunde gelegt hat,\nunrichtig sei, behauptet der Kläger in zweiter Instanz nicht. Es\ngeht also nur noch um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet\ngewesen ist, einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens bereits\nzum Ende Januar 1996 zuzustimmen. Dies ist nicht der Fall.\n\n5\n\n2. Der Kläger meint, eine solche\nPflicht der Beklagten ergebe sich schon daraus, daß seine Ehefrau\nund er Mitte 1995 arbeitslos geworden seien. Das aber ist nicht der\nFall, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen es im einzelnen\nzur Arbeitslosigkeit der Eheleute gekommen ist.\n\n6\n\nNach der neueren Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes kommt ein Recht zur Durchbrechung des\nKündigungsausschlusses bei Darlehen mit Festzins dann in Betracht,\nwenn der jeweilige Darlehensnehmer auf die Mitwirkung des\nKreditinstitutes angewiesen ist, um eine Veräußerung oder eine\nanderweitige Belastung des Grundstückes zu ermöglichen (vgl. BGH WM\n97, 1747, 1748 f.; 1799, 1800; NJW 98, 592 f.). In solchen Fällen\nwürde ein Festhalten des Darlehensnehmers am Vertrag, wie der\nBundesgerichtshof ausgeführt hat, dessen wirtschaftliche\nBewegungsfreiheit unzumutbar beeinträchtigen. Außerdem ergebe die\ngesetzliche Wertung des § 1136 BGB, daß eine solche unzumutbare\nBeeinträchtigung nicht rechtens sei. Dieser Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes schließt sich der Senat an.\n\n7\n\nEin solcher oder ein vergleichbarer\nFall hat im Januar 1996 aber noch nicht vorgelegen.\n\n8\n\nDer Kläger und seine Ehefrau waren zwar\narbeitslos. Aber die Veräußerung des zugunsten der Beklagten\nbelasteten Grundstückes in A. war damals noch nicht beabsichtigt.\nHintergrund des Ablösebegehrens der Eheleute ist ersichtlich die\nAbsicht gewesen, weitere Darlehenszinsen für die Finanzierung des\nObjektes in A. zu sparen, weil man aus dem Verkauf des Hauses in M.\ndie Mittel hatte, den Kredit der Beklagten vorzeitig abzulösen.\n\n9\n\nIn der vorbeschriebenen Situation war\nzwar, wie der Senat nicht verkennt, die wirtschaftliche\nBewegungsfreiheit des Klägers und seiner Ehefrau - jedenfalls im\neinem allgemeinen Sinne - beeinträchtigt. Beide Eheleute waren\narbeitslos geworden, mußten aber bis zu einer Ablösung des\nDarlehens die laufenden Zinsen weiter an die Beklagte zahlen. Hinzu\nkam, daß der Verkauf des Objektes in M. zunächst näher lag als eine\nVeräußerung des Hauses in A., in dem die Eheleute und ihre Kinder\nwohnten. Aus Sicht der Eheleute war es deshalb nachvollziehbar, daß\nsie die Veräußerung des Hauses in M. betrieben und anschließend\nversuchten, mit dem aus diesem Geschäft erlangten Kaufpreis den zur\nFinanzierung des Objektes in A. aufgenommenen Kredit abzulösen.\n\n10\n\nGleichwohl war die Beklagte nicht\nverpflichtet, sich auf eine solche Ablösung einzulassen, bevor es\nnicht auch zur Veräußerung des Hauses in A. kam. Denn nach den\nGrundsätzen der vorerwähnten neueren Rechtsprechung wird die\nwirtschaftliche Bewegungsfreiheit eines Kreditnehmers nicht\nschlechthin geschützt, sondern nur insoweit, als es ihm möglich\nbleiben muß, die finanzierte Immobilie zu veräußern oder\nanderweitig zu belasten und in diesem Zusammenhang das zur\nFinanzierung aufgenommene Darlehen abzulösen (vgl. BGH WM 97, 1747,\n1748 r. Sp. = NJW 97, 2875, 2877 l. Sp.; WM 97, 1799, 1800 r. Sp. =\nNJW 97, 2878, 2879 l. Sp.).\n\n11\n\nEin weitergehendes Interesse des\nKreditnehmers an der Wahrung seiner wirtschaftlichen\nBewegungsfreiheit ist nach Auffassung des Senates nicht in der\nWeise schutzwürdig, daß es wie in den vorerwähnten Fällen eine\nVerpflichtung der Beklagten nach sich zöge, der Auflösung der\nFestzinsabrede gegen Vorfälligkeitsentschädigung zuzustimmen. Die\nwirtschaftliche Bewegungsfreiheit eines Darlehensnehmers, der das\nfinanzierte Objekt nicht veräußern muß, aber vorzeitig zu Geld\ngekommen ist, wird nicht dadurch unzumutbar beeinträchtigt, daß er\nam Vertrag mit Festzinsabrede festgehalten und ihm also verwehrt\nwird, das Darlehen mit der Festzinsabrede vorzeitig zurückzuführen.\nEin solcher Darlehensnehmer hat in dieser Situation die\nMöglichkeit, das ihm zugeflossene Geld anderweitig zinsbringend\nanzulegen. Dabei verkennt der Senat nicht, daß der Darlehensnehmer\nin dieser Situation bei der Anlage des aus anderweitigen Geschäften\nerlangten Geldes nicht immer Zinsen in gleicher Höhe wird\nerwirtschaften können, wie er an seinen Darlehensgeber zahlen muß.\nSo liegt der Fall auch hier. Das allein aber macht es nicht\nunzumutbar für den Darlehensnehmer, an der einmal getroffen\nbindenden Darlehensabrede und damit dem Festzins bis zum Ablauf der\nvertraglichen Befristung festzuhalten.\n\n12\n\n3. Weiter meint der Kläger, wenn sich\ndie Beklagte in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall\nder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers ein Kündigungsrecht\nvorbehalte, dann müsse sie im Gegenzug in einem solchen Fall auch\nein Angebot des Darlehensnehmers auf vorzeitige Vertragsaufhebung\nannehmen.\n\n13\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden,\nob es Fallgestaltungen geben könnte, in denen eine solche Annahme\nmöglicherweise ernstlich zu erörtern ist. Im vorliegenden Falle\njedenfalls ist es nicht so. Die Darlehensnehmer haben hier ein\nanderweitiges Objekt veräußert und waren so zu Geld gekommen. Sie\nwaren in keiner Zwangslage, dies auch dann nicht, wenn sie bei\neiner anderweitigen Anlage des Geldes weniger an Zinsen\nerwirtschafteten, als sie bei Bedingung des Darlehens an die\nBeklagte zahlen mußten. Unter solchen Umständen ist es nicht\ngeboten, ihnen ein Lösungsrecht vom Darlehensvertrage zuzubilligen,\num ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, sich die Leistung weiterer\nZinsen an die Beklagten zu ersparen.\n\n14\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97\nAbs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n15\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers:\n13.754,10 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307959","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-04/18-u-156-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1136","ref_norm":"1136","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307959","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307959","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-04/18-u-156-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307959","retrieved":"2026-07-09 03:36:49.734116+00:00"}}