{"status":"available","doknr":"OLD307958","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0304.14UF35.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-04","aktenzeichen":"14 UF 35/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist die gesetzliche Vertreterin der am\n4.7.1991 bzw. 27.6.1992 geborenen Kinder K.A. und M. P., die aus\nder geschiedenen Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner\nhervorgegangen ist. Sie hat die alleinige elterliche Sorge.\n\n4\n\nDie Antragstellerin beantragt die Ersetzung der Einwilligung des\nAntragsgegners zur Namensänderung der Kinder, die zukünftig wie die\nwiederverheiratete Antragstellerin den Namen \"B.\" tragen sollen.\nEine Zustimmungserklärung der Kinder ist nicht vorgelegt worden,\ndas Jugendamt der Stadt F. hat lediglich mitgeteilt, die Kinder\nwünschten einen einheitlichen Familiennamen.\n\n5\n\nDer Antragsgegner wendet sich gegen die Namensänderung.\n\n6\n\nDas Amtsgericht hat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und\ndann ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beteiligten\ndurch den angefochtenen Beschluss die Einwilligung des Kindesvaters\nin die Erteilung des Namens B. ersetzt. Zur Begründung, auf die im\nübrigen Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, die\nNamensänderung diene dem Wohl der Kinder, da es ihnen die\nIntegration in ihr jetziges Familienumfeld erleichtere.\n\n7\n\nDas Amtsgericht hat seine Entscheidung mit einer\nRechtsmittelbelehrung versehen, wonach gem. §§ 60 I Nr.6, 53,22 FGG\ndas Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben sei, die binnen\neiner Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses beim\nAmtsgericht Kerpen oder beim Landgericht Köln eingelegt werden\nkönne.\n\n8\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde\ndes Antragsgegners, der gleichzeitig Prozeßkostenhilfe für das\nBeschwerdeverfahren beantragt. Die beim Amtsgericht Kerpen - nach\nZustellung an den Beklagten am 15.1.199 - am 26.1.1999 eingelegte\nsofortige Beschwerde ist vom Amtsgericht zunächst an das\nLandgericht Köln geleitet worden und nach Hinweis des Landgerichts\nauf seine Unzuständigkeit an das OLG Köln.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie Beschwerde ist gem. § 19 FGG statthaft und führt zur\nAufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache.\n\n11\n\nDas Familiengericht ist gem. § 1618 IV BGB i.d.F. ab 1.7.1998\nfür die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung zuständig. Die\nVorschrift gilt für alle Kinder, anders als § 1618 BGB a.F., der\nauf nichteheliche Kinder beschränkt war. Das Geschäft obliegt gem.\n§ 14 RpflG dem Rechtspfleger, da es sich um eine nach dem BGB dem\nFamiliengericht übertragene Angelegenheit der Freiwilligen\nGerichtsbarkeit handelt und nicht unter den enumerierten\nRichtervorbehalt fällt.\n\n12\n\nGegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die Beschwerde\nnach § 19 FGG zulässig. Der Rechtspfleger ist dabei zu einer\nÄnderung seiner Entscheidung befugt (§ 18 FGG) (vgl.\nKeidel/Kuntze/Kahl, FGG, 13. Aufl. (1992), vor §§ 19 -30 Rn. 2).\nAuch nach § 11 I RpflG i.d.F. ab 1.10.1998 muß er daher vor der\nVorlage an das Rechtsmittelgericht über eine Abhilfe entscheiden.\nDavon hat das Amtsgericht - offenbar, weil es eine\nAbhilfemöglichkeit verneint - keinen Gebrauch gemacht. Der\nAuffassung des Amtsgerichts, eine Abhilfemöglichkeit bestehe nicht,\nweil gem. §§ 60 I Nr.6, 53, 22 FGG die sofortige Beschwerde gegeben\nsei, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Gesetz erwähnt die\nErsetzung der Zustimmung gem. § 1618 S.4 BGB entgegen der\nAuffassung des Amtsgerichts in § 53 FGG nicht. Es handelt sich bei\nder Verfügung weder um die Zustimmungsersetzung zu einem\nRechtsgeschäft noch um den Fall einer Einwilligung oder Zustimmung\nzur Annahme als Kind. Auch in den anderen Vorschriften des FGG, die\nregeln, wann eine Verfügung erst mit der Rechtskraft wirksam wird\n(vgl. Keidel/Kuntze, FGG, 13. Aufl., § 60 Rn. 19) ist der Fall der\nZustimmungsersetzung nach § 1618 BGB nicht erwähnt. Das gilt auch\nfür die geänderte Fassung des FGG ab1.7.1998. Da § 1618 BGB a.F.\neine Zustimmungsersetzung nicht kannte (vgl. Münchener Kommentar/\nHinz, 3.Aufl., § 1618 BGB Rn. 13) bestand seinerzeit auch keine\nVeranlassung, diesen Fall in den Katalog erst mit Rechtskraft\nwirksam werdender Verfügungen aufzunehmen. Wegen der weniger\nschwerwiegenden Auswirkungen der Einbenennung (z.B. gegenüber der\nAdoption) sind die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung\nder Vorschrift schon sachlich nicht gegeben. Der entsprechenden\nAnwendung des § 53 FGG steht aber auch entgegen, daß es\n\n13\n\nohne eine besondere Regelung für ein zeitlich beschränktes\nRechtsmittel bei dem allgemeinen nicht befristeten Rechtsbehelf des\n§ 19 FGG bleiben muß.\n\n14\n\nDer Senat bleibt daher auch bei seiner Auffassung, daß der\nRechtspfleger gem. § 18 FGG vor der Vorlage an das\nBeschwerdegericht über eine Abhilfe entscheiden muß.\n\n15\n\nFerner nötigen folgende Verfahrensfehler zur Aufhebung und\nZurückverweisung: Der Rechtspfleger kann regelmäßig über eine\nErsetzung der Zustimmung nicht entscheiden, ohne die Beteiligten\npersönlich angehört zu haben und sich so einen persönlichen\nEindruck verschafft zu haben. Es wird der Bedeutung der Lösung des\nnamensrechtlichen Bandes nicht gerecht, wenn bei verständigem\nWiderspruch des Antragsgegners nur aufgrund der Aktenlage\nentschieden wird. Diese Anhörungs- und Beratungspflicht ergibt sich\naus entsprechender Anwendung des § 52 FGG i.d.F. ab 1.7.1998, der\nin allen die Person des Kindes betreffende Verfahren anzuwenden\nist. In diesem Sinne ist auch das Verfahren zur Ersetzung der\nZustimmung zur Namensänderung ein die Person des Kindes\nbetreffendes Verfahren.\n\n16\n\nIn der Sache wird das Amtsgericht ferner zu berücksichtigen\nhaben, daß § 1618 BGB das Interesse des anderen Elternteils am\nFortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen ihm und dem Kind\nschützt (BT.-Drs. 13/4899 S.92; Bäumel/Wax,\nFamilienrechtsreformkommentar (1998), § 1618 Rn.6). Dabei hat der\nGesetzgeber hervorgehoben, daß die Namensänderung zum Wohl des\nKindes nicht nur dienlich, sondern erforderlich sein muß (BT.-DRs.\n13/8511 S.74). Diese gesetzliche Formulierung kann nicht unbeachtet\nbleiben (nach Bäumel/Wax a.a.O. ist eine dem Kindeswohl dienende\nEinbenennung regelmäßig auch erforderlich; wie hier dagegen\nWagenitz in Schwab/Wagenitz, Das neue Familienrecht, S. 145), denn\nes liegt auf der Hand, daß bei weniger strengen Anforderungen das\nEinwilligungsbedürfnis des Elternteils, der nicht\nSorgerechtsinhaber ist, nur auf dem Papier steht, da das Kind\nregelmäßig unter dem bestimmenden Einfluß des Sorgeberechtigten\nsteht. Es muß daher triftige Gründe geben, das Interesse des\nnichtsorgeberechtigten Eltrnteils an der Erhaltung des Namensbandes\nzurückzustellen.\n\n17\n\nIm Streitfall liegt es durchaus nahe, daß diese Voraussetzungen\nvorliegen, aber ohne die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks\nkann das nicht zuverlässig beurteilt werden.\n\n18\n\nVerfahrensfehlerhaft ist ferner, daß die beiden Kinder, die\nbeide das 5. Lebensjahr vollendet haben, ihre Einwilligung nicht\nformgerecht erklärt haben. Diese Erklärung kann gem. §§ 1618 S.3\nund 5, 1617 c BGB der Sorgeberechtigte bei noch nicht 14 Jahre\nalten Kindern in gesetzlicher Vertretung abgeben, aber dies muß\nformgerecht durch öffentlich beglaubigte Erklärung vor dem\nStandesbeamten (§ 1617c I S.3 BGB) geschehen, es genügt nicht, daß\ndas Jugendamt das Einverständnis der Kinder mitteilt.\n\n19\n\nDas Amtsgericht wird auch über die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307958","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-04/14-uf-35-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":7},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1617c","ref_norm":"1617c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307958","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307958","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-04/14-uf-35-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307958","retrieved":"2026-07-09 03:36:49.653365+00:00"}}