{"status":"available","doknr":"OLD307957","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0304.10UF142.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-04","aktenzeichen":"10 UF 142/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Parteien sind seit dem 1. Januar 1997 getrenntlebende\nEheleute. Die Klägerin verließ mit der heute 16 Jahre alten\ngemeinschaftlichen Tochter das Haus in R., das nach der ehelichen\nVermögensauseinandersetzung dem Beklagten allein gehört. Beide\nParteien sind erwerbstätig, die Klägerin mit einem monatlichen\nNettoeinkommen von rd. 3.800,00 DM als Angestellte beim\nfranzösischen Verbindungsstab des Bundesverteidigungsministeriums\nin B., der Beklagte als Versicherungsbetriebswirt.\n\n3\n\nDurch privatschriftliche Vereinbarung vom 3./9. Dezember 1996\nhat sich der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin monatlichen\nTrennungsunterhalt von 650,00 DM und Kindesunterhalt von 945,00 DM\nzu zahlen. Im Laufe des Jahres 1997 entwickelte sich eine\npartnerschaftliche Beziehung der 41 Jahre alten Klägerin zu dem\n61-jährigen Zeugen K., dessen Ehefrau sich dem Beklagten zugewandt\nhatte. Im September 1997 kauften die Klägerin und der Zeuge zu\ngleichen Anteilen ein Hausgrundstück in B. M.. Der Zeuge, der in R.\nwohnte und heute noch dort erwerbstätig ist, gab Ende Oktober 1997\nseine Wohnung auf und übersiedelte zur Klägerin. Anfang Dezember\n1997 bezogen beide mit der Tochter der Parteien das\ngemeinschaftliche Haus. Im Hinblick darauf hat der Beklagte den\nvereinbarten Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Dezember 1997 nicht\nmehr entrichtet.\n\n4\n\nDie Klägerin hat mit der Klage die Fortzahlung von monatlich\n650,00 DM begehrt. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter\nKlageabweisung im Übrigen zur Zahlung von monatlich 300,00 DM für\ndie Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zur Rechtskraft der Scheidung\nverurteilt. Es hat den vereinbarten Unterhalt wegen der durch das\nZusammenleben mit dem Zeugen K. ermöglichten Kostenersparnisse der\nKlägerin entsprechend gekürzt. Der Beklagte will mit seiner\nBerufung die Klageabweisung erreichen. Die Parteien streiten nach\ndem Ergebnis der Berufungsverhandlung allein noch über die Frage\nder Unterhaltsverwirkung.\n\n5\n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. Es\nführt zum Ausschluss des vom Amtsgericht zuerkannten\nTrennungsunterhalts für die Zeit ab 1. Januar 1998.\n\n6\n\nDie von den Parteien getroffene Unterhaltsvereinbarung ist gemäß\nden Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) an\ndie durch die neuen Lebensumstände der Klägerin wesentlich\nveränderten Verhältnisse anzupassen. Die Klägerin lebt nach\nÜberzeugung des Senats heute mit dem Zeugen K. in einer gefestigten\neheähnlichen Gemeinschaft, die einen Härtegrund i. S. d. § 1579 Nr.\n7 BGB bildet und die weitere Inanspruchnahme des Beklagten auf\nZahlung des ohnehin nur noch verhältnismäßig geringen\nAufstockungsunterhalts auch unter Berücksichtigung der Belange der\nTochter der Parteien als grob unbillig erscheinen lässt. Die\nKlägerin hat den Bestand der neuen Beziehung im Kern nicht mehr in\nAbrede gestellt. Der Senat hatte nur noch über den Zeitpunkt zu\nentscheiden, zu dem sich die Partnerschaft so verfestigt hat, dass\nsie gleichsam als an die Stelle einer Ehe getreten anzusehen ist.\nEs erscheint sachgerecht, diesen Zeitpunkt nach gut einem Jahr des\nständigen Zusammenlebens in dem gemeinschaftlichen Haus zu\nfixieren.\n\n7\n\nNach gefestigter Rechtsprechung (BGH FamRZ 1989, 487/90 f.;\n1997, 671/2) lässt sich vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer der\nneuen Beziehung, die im Einzelfall kaum unter 2 bis 3 Jahren liegen\ndürfte, in der Regel nicht verlässlich beurteilen, ob die Partner\nnur \"probeweise\" zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer\nverfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild der\nBeziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für\nihre weitere Zukunft gewählt haben. Das Amtsgericht hat darauf\nabgestellt, dass die Klägerin und der Zeuge K. noch nicht 2 bis 3\nJahre lang zusammenleben. Demgegenüber hebt die Berufung im Ansatz\nzutreffend hervor, dass die in dem frühzeitigen gemeinschaftlichen\nGrundstückserwerb liegenden Besonderheiten des Falles es geboten\nerscheinen lassen, den Zeitraum von 2 Jahren deutlich zu\nunterschreiten.\n\n8\n\nDer gemeinsame Erwerb von Immobilieneigentum dokumentiert wegen\nder wirtschaftlichen Bedeutung in der Regel schon für sich die\nEntscheidung für eine langjährige gemeinschaftliche Zukunft. Dies\ngilt in besonderem Maße dann, wenn es sich um ein gemeinsamen\nWohnzwecken dienendes Hausgrundstück handelt. Hier tritt noch\nhinzu, dass der im fortgeschrittenen Alter befindliche Zeuge K.\nseinen Lebensmittelpunkt im Bergischen Land aufgegeben hat und dem\nvon der Tochter mitbestimmten Wunsch der Klägerin, weiter in der\nEifel zu leben, gefolgt ist. Deutlicher kann die Entscheidung für\nein dauerhaftes Zusammenleben kaum zum Ausdruck gebracht werden.\nWenn der Senat dennoch nicht von einer bereits Ende 1997\nverfestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgeht, so hat dies seinen\nGrund darin, dass sich die Klägerin und der Zeuge K., die von ihren\nEhepartnern verlassen worden waren, zur Zeit des Grundstückserwerbs\netwa 8 Monate lang kannten und erst seit November/Dezember 1997\nständig zusammenleben. In einem solchen Fall muss sich die\nGemeinschaft erfahrungsgemäß noch eine Zeit lang bewähren, bevor\ndie zwangsläufigen Unsicherheiten hinsichtlich der Dauerhaftigkeit\nder Partnerschaft schwinden. Diese stellt sich in vergleichbaren\nFällen in der Regel auch nach ihrem Erscheinungsbild in der\nÖffentlichkeit nicht sogleich als gefestigte eheähnliche Beziehung\ndar. Der Beklagte hat konkret Gegenteiliges nicht dargelegt.\nNachdem nunmehr aber gut ein Jahr verstrichen ist und die Klägerin\nin der Verhandlung vor dem Senat am 10. Februar 1999 zum Ausdruck\ngebracht hat, dass sich die Beziehung zu dem Zeugen K. als\ndauerhaft erwiesen habe, kann von einer nunmehr gefestigten\neheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Daher konnte der\nUnterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 1999 ausgeschlossen\nwerden.\n\n9\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97,\n708 Nr. 10 und 713 ZPO.\n\n10\n\nBerufungsstreitwert: 4.200,00 DM (14 x 300,00 DM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-04/10-uf-142-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-04/10-uf-142-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307957","retrieved":"2026-07-09 03:36:49.552511+00:00"}}