{"status":"available","doknr":"OLD307964","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0303.16WX23.99.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-03","aktenzeichen":"16 Wx 23/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere\nform- und fristgerecht eingelegt, §§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 22, 27, 29\nFGG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Entscheidungen der Vorinstanzen sind aus Rechtsgründen - was\nallein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein\nkann (§ 27 FGG) - nicht zu beanstanden.\n\n4\n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners\nzurückgewiesen unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe der\namtsgerichtlichen Entscheidung, wonach der Antragsgegner zur\nZahlung von 2.791,20 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 232,60 DM seit\ndem 06.01., 06.02., 06.03. und 06.04.1998 sowie aus 1.860,80 DM\nseit dem 11.05.1998 an die Wohnungseigentümer der\nWohnungseigentumsanlage G., zu Händen des Verwalters D G\nverpflichtet ist. Zur Begründung hat das Amtsgerichts ausgeführt,\ndass die Verpflichtung des Antragsgegners auf § 16 Abs. 2 WEG\ni.V.m. den Eigentümerbeschlüssen vom 19.04.1997 beruht, ohne dass\nes darauf ankäme, ob Herr D. G. wirksam zum Verwalter bestellt\nworden sei.\n\n5\n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n6\n\nBerechtigt, Ansprüche auf Wohngeldvorauszahlungen geltend zu\nmachen, sind alle Wohnungseigentümer im Sinne von § 432 BGB, die\nvon dem einzelnen Wohnungseigentümer, hier dem Antragsgegner,\nLeistung der beschlossenen Vorschusszahlungen zum\nGemeinschaftsvermögen, auch zu Händen des Verwalters verlangen\nkönnen. Diese Ansprüche bestehen unabhängig von der Frage, wer zum\nVerwalter bestellt worden ist und ob dessen Bestellung rechtmäßig\nerfolgte. Nicht zu beanstanden ist weiter die Verpflichtung des\nAntragsgegners, die Wohngeldvorauszahlungen \"zu Händen des\nVerwalters D. G.\" zu leisten. Herr D. G. ist in der\naußerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 17.07.1996 als\nneuer Verwalter bestätigt worden. Dieser Beschluss ist nicht\nangefochten worden, so dass von einer wirksamen Bestellung des\nHerrn D. G. zum Verwalter auszugehen ist. Gründe, die ausnahmsweise\nzu einer Nichtigkeit des Beschlusses führen könnten, sind nicht\nersichtlich, insbesondere reichen dazu mögliche Formmängel bei der\nEinberufung der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung\nnicht aus (vgl. Weitnauer-Lüke, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl.,\n1995, § 24 vor Rdnr. 1). Soweit der Antragsgegner in seiner\nBeschwerdeschrift vom 04.01.1999 nunmehr weitere Gründe vorträgt,\ndie gegen eine ordungsgemäße Bestellung des Herr G. zum Verwalter\nund die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben als Verwalter\nsprechen, ist dieser - neue - Sachvortrag im\nRechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich, da hier nur noch die\nRechtsanwendung durch den Tatrichter überprüft wird (§ 27 Abs. 1\nSatz 1 FGG). Aus dem gleichen Grunde unzulässig sind im\nRechtsbeschwerdeverfahren darüberhinaus auch die hier erstmals\ngestellten Anträge des Antragstellers auf Feststellung der\nNichtigkeit des Beschlusses vom 04.04.1996 (gemeint ist offenbar\nder Beschluss vom 27.04.1996, wie sich aus Anlage 1 zur\nBeschwerdeschrift ergibt), sowie die Feststellung, dass keine\nBerechtigung für den Antrag vom 23.04.1998 bestand.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, dem unterlegenen Antragsgegner die\nGerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen (§ 47\nSatz 1 WEG). Im übrigen bestand kein Anlass für eine Anordnung der\nErstattung außergerichtlicher Kosten, da die Antragssteller und\nBeschwerdegegner am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt\nwaren.\n\n8\n\nGeschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 2.791,20 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-03/16-wx-23-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-03/16-wx-23-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307964","retrieved":"2026-07-09 03:36:50.177355+00:00"}}