{"status":"available","doknr":"OLD307962","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0303.11U105.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-03","aktenzeichen":"11 U 105/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Klägerin nimmt als\nTransportversicherer die Beklagte als Spediteurin aus abgetretenem\nRecht ihrer Versicherungsnehmerin, der B. AG, auf Schadensersatz in\nAnspruch.\n\n4\n\nDie Versicherungsnehmerin der Klägerin\nversandte 32 Paletten kosmetischer Artikel unter Inanspruchnahme\nder Beklagten als Fixkostenspediteurin nach Moskau. Auf der Strecke\nvon H. nach Moskau geriet der LKW des polnischen\nUnterfrachtführers, der Firma T.-P., mit der Sendung aus\nungeklärter Ursache in Verlust. Die Klägerin ersetzte der\nVersicherungsnehmerin den Verlust in Höhe der Klageforderung.\n\n5\n\nSie hat geltend gemacht: Die in Verlust\ngeratene Sendung habe einen Wert in Höhe der Klageforderung gehabt.\nDer in dem Exportpapier genannte Wert von 60.483,46 DM sei falsch.\nEine solche Unterfakturierung im Warenverkehr nach Rußland zu dem\nZweck, keinen Anreiz zu Diebstahl und Unterschlagung zu geben, sei\nständige Praxis. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie,\ndie Klägerin, 301.847,60 DM nebst 5% Zinsen seit dem 12. Juli 1996\nzu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat die Aktivlegitimation der\nKlägerin in Zweifel gezogen, den von der Klägerin angegebenen\nWarenwert bestritten und geltend gemacht, für das Verhältnis\nzwischen Auftraggeber und Spediteur sei der vom Auftraggeber dem\nSpediteur genannte Warenwert maßgeblich. Bei zu niedriger\nWertangabe hafte der Auftraggeber dem Spediteur aus Verschulden bei\nVertragsschluß. Bei zutreffender Angabe des Warenwerts hätte der\nVerlust durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen mit Sicherheit\nvermieden werden können. Der von ihr, der Beklagten, eingesetzte\nFrachtführer habe nur eine Versicherungssumme von 50.000 US $\nnachgewiesen. Überdies sei zu befürchten, daß sie von ihrem\nVersicherer Versicherungsschutz nicht erhalte, da hierfür die\nErfüllung aller behördlichen Auflagen der zu durchfahrenden Länder\nVoraussetzung sei und die Unterfakturierung einen Verstoß gegen die\nZollgesetze und Verordnungen der Russischen Förderation\ndarstelle.\n\n13\n\nDas Landgericht hat zum Warenwert\nBeweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage.\nHinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nschriftliche Aussage des Zeugen J. vom 14. März 1997 (GA 95) Bezug\ngenommen.\n\n14\n\nDurch die angefochtene Entscheidung hat\ndas Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat im\nwesentlichen ausgeführt:\n\n15\n\nDie Klägerin habe ihre\nAktivlegitimation belegt. Die Beklagte hafte als\nFixkostenspediteurin nach Art. 17 Abs. 1 CMR für den unstreitigen\nVerlust des Gutes. Dessen Wert sei durch Vorlage der Lieferfaktura\nund die schriftliche Aussage des Zeugen J. nachgewiesen. Die\ngeltend gemachte Entschädigung überschreite den Höchstbetrag nach\nArt. 23 Abs. 3 CMR nicht. Da die Ursache des Verlustes unbekannt\nsei, könne der Verlust nicht auf die falsche Wertangabe und auch\nnicht auf unterlassene Sicherungsmaßnahmen zurückgeführt und ein\nHaftungsausschluß nach Art. 17 Abs. 2 CMR nicht festgestellt\nwerden. Eine Haftung der Auftraggeberin aus Verschulden bei\nVertragsschluß wegen der falschen Wertangabe scheitere am fehlenden\nSchaden der Beklagten. Diese räume ein, selbst CMR-versichert zu\nsein. Es liege nicht nahe, daß ihre Versicherung für den Schaden\nnicht aufkomme, aufgekommen sei oder aufzukommen brauche. Dafür,\ndaß der Verlust des Gutes auf einem Verstoß gegen russische\nZollbestimmungen beruhe; sei nichts ersichtlich. Zum anderen sei\nder Eintritt einer CMR-Versicherung nicht davon abhängig, daß der\nAuftraggeber des Versicherungsnehmers ohne dessen Kenntnis nicht in\nnach russischen Zollbestimmungen anfechtbarer Weise den Wert des\nGutes deklariere. Ein mögliches Beschlagnahmerisiko bei unrichtiger\nWertdeklaration habe sich nicht realisiert.\n\n16\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach-\nund Streitstandes in erster Instanz und der Ausführungen des\nLandgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug\ngenommen.\n\n17\n\nGegen das seinen erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten am 10. Juni 1997 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte mit einem am 10. Juli 1997 beim Berufungsgericht\neingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem\nam 10. September 1997 eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n18\n\nDie Beklagte wiederholt und ergänzt ihr\nerstinstanzliches Vorbringen. Sie macht geltend:\n\n19\n\nDer Beförderungsvertrag sei nichtig, da\ner auf die Beförderung von Schmuggelgut/Contraband gerichtet\ngewesen sei. Falls der Vertrag nicht nichtig sei, hafte sie\nebenfalls nicht. Wenn sie von der Unterfakturierung Kenntnis gehabt\nhätte - was nicht der Fall sei -, hätte sie die Firma T.-P. nicht\nals Unterfrachtführer eingeschaltet. Sie könne sich auf den\nHaftungsausschluß gemäß Artikel 17 Abs. 2 CMR (Unabwendbarkeit des\nVerlusts) berufen. Jedenfalls stehe ihr zumindest in Höhe der\nDifferenz zwischen der Versicherungssumme des Frachtführers in Höhe\nvon 50.000,00 US $ und der Klageforderung, mit ,,hoher\nWahrscheinlichkeit\" aber sogar in Höhe der gesamten Klageforderung\nein Schadensersatzanspruch zu, mit dem sie hilfsweise aufrechne.\nFür den Fall daß ein Schadensersatzanspruch ,,mangels eines bereits\nsicher nachgewiesenen Schadens\" nicht bejaht werden könne und die\nHilfsaufrechnung deshalb scheitere, erhebt die Beklagte höchst\nvorsorglich Eventual-Widerklage. Sie trägt im einzelnen zu dem für\nsie bestehenden Versicherungsschutz vor (GA 241 f., 247 ff., 269),\nferner zu den Warenwerten der ihr von der Versicherungsnehmerin der\nKlägerin erteilten Versandaufträge (GA 322 ff. mit GA 330 ff.). Die\nBeklagte trägt unwidersprochen vor, daß nach dem hier in Frage\nstehenden Vorfall Aufträge durch die Versicherungsnehmerin der\nKlägerin in der Form erfolgen, daß weiterhin eine Unterfakturierung\nstattfindet, die Beklagte aber über den tatsächlichen Warenwert\ninformiert wird und auf dem entsprechende Versicherungen der\nFrachtführer hinwirkt (GA 324 ff. mit GA 333 ff. und GA 300\nff.).\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n23\n\nSie hat mit der Berufungsbegründung\nEventualwiderklage erhoben mit dem Antrag,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nfestzustellen, daß die Klägerin\nverpflichtet ist, ihr, der Beklagten, allen Schaden zu ersetzen,\nder ihr daraus entsteht, daß sie infolge der falschen Wertangabe\nder Firma B. AG bezüglich des Transports CMR-Frachtbrief ... keinen\nRegreß bei ihrem Unterfrachtführer nehmen kann und auch keinen\nCMR-Versicherungsschutz genießt.\n\n27\n\nDer Klägerin beantragt,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen und die\nHilfswiderklage abzuweisen.\n\n30\n\nSie wiederholt und vertieft gleichfalls\nihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht geltend:\n\n31\n\nDer Vortrag der Beklagten ergehe sich\nin mehr oder weniger haltlosen Vermutungen und Spekulationen. Sie\nkönne nicht beweisen, daß der eingetretene Schaden auf Umständen\nberuhe, für die sie nach der CMR nicht in Anspruch genommen werden\nkönne. Ein in Betracht zu ziehender Schadensersatzanspruch wegen\nVerschuldens bei Vertragsabschluß sei nach Artikel 32 Abs. 1 CMR\nverjährt, die Einrede der Verjährung werde erhoben. Auch sei der\nBeklagten aus den vom Landgericht dargelegten Gründen kein Schaden\nentstanden. Die Behauptung der Beklagten, bei Kenntnis von der\nUnterfakturierung hätte sie Sicherungsmaßnahmen ergriffen, sei eine\nSchutzbehauptung. Unglaubwürdig sei auch die Behauptung, in diesem\nFall wäre ein anderer, besser versicherter Unterfrachtführer\neingeschaltet worden. Es werde bestritten, daß die Beklagte oder\nihr Unterfrachtführer sich bei Kenntnis der Unterfakturierung\nanders verhalten hätten. Die Beklagte habe außerdem die\nUnterfakturierung bei dem hier in Frage stehenden Transportauftrag\nerkennen müssen, weil der Kilowert erheblich unter den Werten für\nandere Sendungen gelegen habe. Mit der Verzollung der beförderten\nWare hätten die Beklagte, die Versicherungsnehmerin der Klägerin\nund der Frachtführer nichts zu tun gehabt. Es werde mit Nichtwissen\nbestritten, daß ein Zollvergehen des Empfängers der Ware zu\nMaßnahmen gegen die Genannten geführt haben würde. Keinesfalls sei\nder Beförderungsvertrag auf die Beförderung von Schmuggelgut\ngerichtet gewesen.\n\n32\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des\nSachvortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n33\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch die\nVernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Januar\n1999 (GA 363 ff.) Bezug genommen.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n35\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n36\n\nDas Landgericht hat der Klage zu Recht\nstattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem\nRecht einen Anspruch auf auf Schadensersatz. gemäß Artikel 17 Abs.\n1 CMR.\n\n37\n\n1. Unstreitig ist das Frachtgut (samt\nFahrer) nach der Übernahme durch den Frachtführer unter bisher\nungeklärten Umständen verschwunden und unauffindbar, also im Sinne\ndes Artikel 17 Abs. 1 CMR in Verlust geraten. Das reicht für die\nHaftung nach Artikel 17 Abs. 1 CMR aus, da der Frachtführer für die\nAblieferung darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Thume,\nKommentar zur CMR, Artikel 18 Rn. 18 mit weiteren Nachweisen). Den\nWert des Frachtguts in Höhe von 301.847,60 DM hat das Landgericht\naufgrund der vorgelegten Lieferfaktura und der Aussage des Zeugen\nJ. zutreffend als bewiesen angesehen. Der Senat folgt der\nBeweiswürdigung des Landgerichts, gegen die die Beklagte in der\nBerufungsinstanz nichts Erhebliches vorbringt. Unstreitig ist, daß\nder geltend gemachte Schadensbetrag den Höchstbetrag gemäß Artikel\n23 Abs. 3 CMR nicht überschreitet. Der zuerkannte Zinsanspruch ist\ngemäß Artikel 27 CMR berechtigt.\n\n38\n\n2. Die Haftung der Beklagten scheidet\nnicht deshalb aus, weil der Beförderungsvertrag - wie die Beklagte\ngeltend macht - nichtig wäre.\n\n39\n\nDie Beklagte stützt ihre Ansicht auf\ndie Behauptung, die Verschleierung des tatsächlichen Werts habe\nnicht der Minderung des Transportsrisikos gedient, sondern den\nZweck gehabt, dem russischen Abnehmer eine Zoliverkürzung zu\nermöglichen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe sich damit zur\nMittäterin bzw. Gehilfin einer nicht nur in Rußland strafbaren\nHandlung gemacht. Zugleich habe sie die Beklagte sowie den von der\nihr, der Beklagten, eingesetzten \"ahnungslosen\" Frachtführer zu\nunwissentlichen Werkzeugen bei diesem Zollvergehen gemacht und\nbeide der GE.hr ausgesetzt, selbst von den russischen Zollbehörden\nin Anspruch genommen zu werden und das Transportfahrzeug zu\nverlieren. Ein Vertrag, der auf die Beförderung von\n,,Schmuggelgut/Contraband\" gerichtet sei, sei gemäß § 134 BGB\nnichtig. Der Umstand, daß sieüber den verbotswidrigen Charakter des\nTransports getäuscht worden sei, mache den Vertrags-schluß\nzusätzlich im Sinne des § 138 BGB nichtig.\n\n40\n\nDie Nichtigkeit des\nBeförderungsvertrags ergibt sich indes weder aus § 134 BGB noch aus\n§ 138 BGB. Die Nichtigkeit gemäß § 134 BGB scheidet schon deswegen\naus, weil eine Anwendung der Vorschrift bei einem Verstoß gegen ein\nausländisches Verbotsgesetz, das im Inland keine unmittelbare\nVerbindlichkeit besitzt, nicht in Betracht kommt (vgl. BGH NJW\n1972, 1575, 1576). Allerdings kann ein ausländisches Gesetz\nmittelbar für die Frage beachtlich sein, ob ein Verstoß gegen die\nguten Sitten im Sinne des § 138 BGB vorliegt (vgl. BGH a.a.O.).\nSelbst wenn der Vortrag der Beklagten zum Zweck der\nUnterfakturierung zutreffen sollte, ergäbe sich daraus aber nicht\ndie Sittenwidrigkeit des Beförderungsvertrages. Daß die Beförderung\nvon Kosmetika nach Rußland als solche zu beanstanden sei, trägt die\nBeklagte selbst nicht vor. Sittenwidrig wären demgemäß nicht die\nBeförderung, sondern die Handlungen gewesen, die unmittelbar auf\ndie Verwirklichung des Zollvergehens abzielten. Nicht die\nTransportfahrt hatte einen verbotenen bzw. sittenwidrigen\nCharakter, sondern das - unterstellt - nach Abschluß des\nTransportes gegenüber den russischen Zollbehörden an den Tag\ngelegte Verhalten. Sofern die Beklagte und ihr Frachtführer daran\nnicht mitwirkten, wurden sie nicht zu Werkzeugen eines\nZollvergehens gemacht.\n\n41\n\n3. Die Haftung der Beklagten ist nicht\ngemäß Artikel 17 Abs. 2 CMR (Unabwendbarkeit des Verlusts)\nausgeschlossen.\n\n42\n\nDie Beklagte ist für die\nUnabwendbarkeit des Verlustes darlegungs- und beweispflichtig ist\n(vgl. Thume a.a.O. Artikel 18 Rn. 34). Sie kann dieser Darlegungs-\nund Beweislast nicht genügen, weil die Umstände, die zum Verlust\ndes Beförderungsgutes geführt haben, ungeklärt sind. Die Beklagte\nverkennt dies nicht. Sie macht aber geltend, wenn sie die\nUnterfakturierung gekannt hätte, so hätte sie die Firma T.-P. von\ndem wahren Wert des Frachtguts unterrichtet, diese wäre dadurch\nveranlaßt worden, für geeignete Sicherungsmaßnahmen (2. Fahrer,\nConvoibildung) zu sorgen, und solche Sicherungsmaßnahmen hätten den\n- ,,mutmaßlich tatsächlichen\" - Schadenseintritt verhindert, in\njedem Fall aber ausgeschlossen, daß Lastzug samt Fahrer spurlos\nverschwinden konnte.\n\n43\n\nDie Beklagte will damit offenbar sagen,\ndaß, wenn die Unterfrachtführerin geeignete Sicherungsmaßnahmen\nergriffen hätte, entweder das Frachtgut nicht verloren gegangen\nwäre oder es jetzt zumindest bekannt wäre, auf welche Weise es\nverloren gegangen ist.\n\n44\n\nAus diesen Überlegungen läßt sich\nnichts Ausreichendes für die Unabwendbarkeit des Verlusts des\nBeförderungsgutes herleiten. Daß der Verlust in dem Fall, daß die\nÜnterfrachtführerin Sicherungsmaßnahmen getroffen hätte, verhindert\nworden wäre, läßt sich nicht mit ausreichender Sicherheit sagen, da\ndie Verlustursache eben nicht feststeht. Wenn davon ausgegangen\nwird, daß die Verlustursache jetzt bekannt wäre, falls die\nSicherungsmaßnahmen ergriffen worden wären, stünde unter dieser\nVoraussetzung nicht zugleich auch fest, daß die dann bekannte\nUrsache für die Unterfrachführerin unabwendbar gewesen ist.\n\n45\n\nDie Beklagte meint allerdings, da die\nRechtsvorgängerin der Klägerin Sicherungsmaßnahmen verhindert habe,\nindem sie die Unterfakturierung nicht offenbarte, treffe die\nKlägerin die Beweislast dafür, daß Sicherungsmaßnahmen den Verlust\nnicht abgewendet hätten. Sie macht damit in Wahrheit also nicht\nUnabwendbarkeit geltend, sondern behauptet, daß der Verlust durch\nein Verschulden des Verfügungsberechtigten verursacht worden sei\n(Artikel 17 Abs. 2 CMR), und will der Klägerin die Beweislast für\ndas fehlende Verschulden und die Ungeeignetheit von\nSicherungsmaßnahmen zuweisen.\n\n46\n\nEs kann dahinstehen, ob den\nÜberlegungen der Beklagten zur Beweislast gefolgt werden kann. Denn\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des\nSenats fest, daß den Verantwortlichen der Beklagten die Praxis der\nUnterfakturierung im Zeitpunkt der Annahme des hier in Frage\nstehenden Auftrags bekannt war.\n\n47\n\nDer Senat entnimmt dies der glaubhaften\nAussage des Zeugen J.. Der Zeuge hat bekundet, über das Problem der\nUnterfakturierung mit der Zeugin D., welche die Aufträge der Firma\nB. in der Zweigstelle der Beklagten in K. maßgeblich bearbeitete,\nbei zwei Gelegenheiten vor dem hier in Frage stehenden Schadensfall\n(Auftrag vom Juni 1996) ausdrücklich gesprochen zu haben. Der Zeuge\nhat dezidiert und nachvollziehbar angegeben, ein erstes Gespräch\nhabe Ende 1995 bei einem Besuch der Zeugin D. in seinem Büro in H.\nstattgefunden. Dabei sei darüber gesprochen worden, daß die\nTransporte in den Ostblock gefährlich seien und wie man den GE.hren\nbegegnen könne. Es sei mit der Zeugin darüber diskutiert worden, ob\nman wegen der GE.hren bei Transporten nach Rußland Vorkehrungen zum\nSchutz der Ware treffen könne. Eine Konvoibegleitung habe nur für\nden Bereich Polen, nicht für Rußland bestanden. Er habe\nklargestellt, daß deshalb seitens der Firma B. in den\nBegleitpapieren ein niedrigerer als der tatsächliche Warenwert\nangegeben werde, um \"keine schlafenden Hunde zu wecken\", also die\nGE.hr durch Täuschung möglicher an einem Diebstahl von Waren\nInteressierter niedriger zu halten. Über dieses Thema sei dann bei\neinem Telefonat zwischen ihm und der Zeugin D. Anfang 1996 noch\neinmal gesprochen worden. Die Zeugin D. habe sich dahin geäußert,\ndie Praxis der Unterfakturierung sei im Geschäft mit Rußland Gang\nund Gäbe.\n\n48\n\nDer Senat glaubt dieser Aussage. Der\nZeuge machte einen sicheren und zuverlässigen Eindruck. Seine\nAngaben waren detailliert und nachvollziehbar. Der Zeuge zeigte\nauch bei der Konfrontation mit der Zeugin D. und ihrer abweichenden\nAussage keine Verunsicherung. Der Aussage der Zeugin D. vermag der\nSenat keinen Glauben zu schenken. Die Zeugin hat bekundet, ihr sei\nvor dem Schadensfall nicht bekannt gewesen, daß die\nAuftragschreiben bzw. Begleitpapiere der Firma B. einen geringeren\nals den tatsächlichen Warenwert auswiesen. Darüber sei auch nicht\nmit einem Vertreter der Firma B. gesprochen worden. Die Zeugin\nbemühte sich um sicheres Auftreten, konnte aber eine gewisse\nUnsicherheit nicht verbergen. Ihre Aussage beschränkte sich\nzunächst auf den dargestellten Aussagekern und bE.ßte sich sodann\nausführlicher mit der später geübten Handhabung, die tatsächliche\nWarenwerte intern mitzuteilen. Auf Nachfrage mußte die Zeugin\neinräumen, daß ihr die Praxis der Unterfakturierung im Geschäft mit\nRußland sehr wohl auch zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt bekannt\nwar, wobei sie allerdings angab, dies geschehe, um den russischen\nZoll zu täuschen. Gleichwohl will sie sich hinsichtlich der\nAufträge der Firma B. in dieser Richtung keine Gedanken gemacht und\nauch bei dem Besuch bei dem Zeugen J. in H. über dieses Thema nicht\ngesprochen haben. Soweit sie die Angaben des Zeugen J. in Abrede\nstellt, ist ihre Aussage nicht glaubhaft, wobei dahinstehen kann,\nob sich für die Zeugin als ausgebildete Speditionskauffrau, der die\nPraxis der Unterfakturierung im Ostgeschäft in anderen Fällen\nbekannt war, der Eindruck, es werde unterfakturiert, nicht schon\naufgrund der relativ niedrigen Warenwerte aufdrängen mußte.\n\n49\n\nDer Senat stützt seine\nGlaubwürdigkeitsbeurteilung wesentlich auf den bei der Vernehmung\ngewonnenen persönlichen Eindruck von den Zeugen J. und D.. Bestärkt\nwird er in seiner Beurteilung von der Überlegung, daß ein Interesse\ndes Zeugen J. falsch auszusagen, nicht erkennbar ist. Der Schaden\nder Firma B. ist von der Klägerin reguliert worden. Daß diese\nRegulierung bei einer abweichenden Aussage des Zeugen J. in GE.hr\ngeraten könnte, macht die Beklagte nicht geltend. Demgegenüber\nhängt die erfolgreiche Inanspruchnahme der Beklagten im\nvorliegenden Rechtsstreit unter anderem davon ab, daß der Beweis\neiner Kenntnis von den Unterfakturierungen der Firma B. nicht\ngeführt werden kann. Zudem muß die Zeugin D. befürchten, daß ihr\nfortbestehendes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten belastet wird,\nwenn sich herausstellt, daß sie als maßgebliche Sachbearbeiterin\nder Aufträge der Firma B. in der Zweigstelle K. der Beklagten, dem\nihr bekannten Problem der Unterfakturierung nicht die gebotene\nAufmerksamkeit geschenkt und dadurch die Verurteilung im\nvorliegenden Rechtsstreit mitverursacht hat. Es muß daher\nangenommen werden, daß die Aussage der Zeugin D. durch ein nicht\nunerhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits geprägt\nist.\n\n50\n\nDie Aussagen der übrigen Zeugen sind\nnach Auffassung des Senats für die Klärung der Beweisfrage von\nuntergeordneter Bedeutung. Der Zeuge M. hat glaubhaft bekundet, er\nhabe die Praxis der Unterfakturierung durch die Firma B. einmal\nbeiläufig gegenüber der Zeugin D. erwähnt. Diese Aussage war nicht\nsonderlich konkret. Der Zeuge konnte zu Einzelheiten keine Angaben\nmachen. Der Aussage kann aber immerhin entnommen werden, daß das\nThema der Unterfakturierung bereits vor dem Schadensfall durchaus\nGesprächsthema war. Da der Senat nicht den Eindruck hatte, daß der\nZeuge die Unwahrheit gesagt hat, bestätigt seine Aussage die vom\nSenat aufgrund der Abwägung der Aussagen der Zeugen J. und D.\ngewonnenen Überzeugung.\n\n51\n\nDie Aussage der Zeugin E. ist\nunergiebig. Es mag sein, daß sie mit den zuvor genannten Zeugen nie\nüber das Thema der Unterfakturierung gesprochen hat. Daraus läßt\nsich aber schon deshalb nichts herleiten, weil die Zeugin auch nach\ndem Schadensfall in dieser Richtung keine Gespräche geführt haben\nwill, obwohl das Thema nach dem Schadensfall im Raum stand und die\nUnterfakturieung aufgrund der neuen Handhabung offensichtlich war.\nDas mag damit zusammenhängen, daß die Zeugin von ihrem\nTätigkeitsfeld als Bürokauffrau her keinen Anlaß hatte, sich mit\ndiesem Thema zu beschäftigen. Maßgebliche Ansprechpartnerin für die\nAufträge der Firma B. war die Zeugin D., die den entsprechenden\nHinweisen des Zeugen J. nicht die gebotene Aufmerksamkeit widmete\nund das Problem deshalb innerbetrieblich nicht aufwarf.\n\n52\n\nAuch die Aussage des Zeugen Em. ist\nunergiebig. Auch dieser Zeuge, der erst im Januar 1996 für die\nBeklagte in K. tätig wurde, hat bis zum Schadensfall mit den Zeugen\nJ. und M. keine Gespräche geführt. Er war von seinem Tätigkeitsfeld\nher auch nicht der entscheidende Ansprechpartner der Firma B.. Für\ndie Nichtbehandlung des Problems der Unterfakturierung im Betrieb\nder Beklagten gilt das, was zur Aussage der Zeugin E. oben\nausgeführt wurde.\n\n53\n\nDer Senat hat in Erwägung gezogen, daß\nder Beklagten bei der Entgegennahme und Durchführung des hier in\nFrage stehenden Auftrags nicht genau bekannt war, in welchem Umfang\nhier eine Unterfakturierung vorlag. Auf Artikel 17 Abs. 2 CMR\nkönnte sie sich indes allenfalls dann mit Erfolg berufen, wenn sie\ndarlegen könnte, daß sie trotz der Kenntnis von der gängigen Praxis\nder Unterfakturierung alles Erforderliche getan hat, um schädliche\nFolgen dieser Praxis abzuwenden, soweit dies in ihrem\nEinflußbereich möglich war. Dies behauptet die Beklagte indes\nselbst nicht. Maßnahmen hat sie zur damaligen Zeit nicht getroffen,\nsie hat die Umstände vielmehr ohne weiteres hingenommen. Erst nach\ndem Verlust der hier in Frage stehenden Sendung wurde veranlaßt,\ndaß der wahre Warenwert ungeachtet der Unterfakturierung mitgeteilt\nund für eine dem Warenwert entsprechende Versicherung des\nTransportgutes gesorgt wurde.\n\n54\n\n4. Aus den Ausführungen oben zu 3.\nfolgt zugleich, daß der Beklagten gegen die Versicherungsnehmerin\nder Klägerin kein Schadensersatzanspruch zusteht, den sie der\nKlageforderung entgegenhalten kann. Da der Beklagten - wie\nfestgestellt - in der Person der für die Bearbeitung der Aufträge\nder Firma B. maßblichen Mitarbeiterin, der Zeugin D., der\nSachverhalt regelmäßiger Unterfakturierung bekannt war, liegt ein\nzum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der\nVersicherungsnehmerin der Klägerin nicht vor. Dies läßt sich auch\nnicht daraus herleiten, daß die Absenderin im vorliegenden\nEinzelfall nicht auf den besonders hohen Warenwert hingewiesen hat.\nEs wäre angesichts der der Beklagten bekannten Umstände deren Sache\ngewesen, auf eine regelmäßige Mitteilung des tatsächlichen\nWarenwerts hinzuwirken, wenn bei besonders hohen Werten\nVorsorgemaßnahmen getroffen werden mußten oder zumindest sinnvoll\nwaren. Die Beklagte hat indes, wie der Zeuge J. glaubhaft bekundet\nhat, keinerlei zusätzliche Informationen verlangt. Daß die\nVersicherungsnehmerin der Klägerin auf entsprechende Nachfrage\nentsprechende Informationen hätte geben können und auch gegeben\nhätte, ohne die als sinnvoll angesehene Unterfakturierung aufgeben\nzu müssen, zeigt die Abwicklung der Speditionsaufträge nach dem\nSchadensvorfall, bei denen die Versicherungsnehmerin die\nzutreffenden Warenwerte der Beklagten intern mitteilte.\n\n55\n\nDa ein Schadensersatzanspruch nicht\nbesteht, kann dahinstehen, ob sich die Klägerin mit Erfolg auf\nVerjährung gemäß Art. 32 Abs. 1 CMR berufen könnte.\n\n56\n\n5. Da ein Schadensersatzanspruch nicht\nbesteht, ist die hilfsweise erhobene Widerklage schon aus diesem\nGrund unbegründet.\n\n57\n\n6. Die Kostenentscheidung beruht auf\nden §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\nBerufungsstreitwert: 301.847,60 DM\n(durch die Hilfswiderklage erhöht sich der Streitwert nicht, da die\nBeklagte damit im wirtschaftlichen Ergebnis lediglich eine\nBefreiung von der Zahlung des ausgeurteilten Betrages\nerstrebt).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-03/11-u-105-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-03/11-u-105-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307962","retrieved":"2026-07-09 03:36:49.989771+00:00"}}