{"status":"available","doknr":"OLD307976","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0301.2WX26.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-01","aktenzeichen":"2 Wx 26/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5) vom 30. März 1998 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Februar 1998 - 11 T 34/98 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 5) zu tragen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDurch notarielles Testament vom 7. Juli 1994 wurde ein\nGrundbesitzvermächtnis für die Antragstellerin angeordnet. In\neigenhändigem Testament vom 18. November 1994 setzte die\nErblasserin die Antragstellerin als Alleinerbin ihres gesamten\nNachlasses ein. Der Streit der Beteiligten geht darüber, ob diese\nErbeinsetzung wirksam ist. Das Amtsgericht Gummersbach hat durch\nBeschluß vom 28. März 1997 einen Beweisbeschluß erlassen zu der\nFrage, ob die mit dem privatschriftlichen Testament vom 18.\nNovember 1994 als Alleinerbin eingesetzte Antragstellerin sich\ndiesen Vermögensvorteil habe gewähren lassen. Zu diesem Beweisthema\nsollten der frühere Betreuer der Erblasserin der Betreuungsstelle\nbei dem Oberkreisdirektor des Oberbergischen Kreises G. und der\nBeteiligte zu 5) als Zeugen gehört werden. In der mündlichen\nVerhandlung vom 9. Mai 1997 vor dem Amtsgericht Gummersbach hat der\nBeteiligte zu 5) im Hinblick auf seine Stellung als Rechtsanwalt\nund ehemaliger Betreuer der Erblasserin sich \"zunächst vorsorglich\nauf seine Pflicht zur Verschwiegenheit berufen\" und \"bis zur\nFeststellung, daß er aussagen dürfe\", geltend gemacht, daß er nicht\naussage.\n\n3\n\nDas Amtsgericht Gummersbach hat durch Beschluß vom 20. Januar\n1998, auf den verwiesen wird, die von dem Beteiligten zu 5)\nerklärte Zeugnisverweigerung für grundlos erklärt. Gegen diesen dem\nBeteiligten zu 5) am 27. Januar 1998 zugestellten Beschluß hat\ndieser mit Schriftsatz vom 29. Januar 1998, eingegangen bei Gericht\nam 31. Januar 1998, sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat geltend\ngemacht, er habe im Rahmen der Betreuung vertrauliche Gespräche\ngeführt, die sich auch auf den Nachlaß bezogen hätten. Da zur Zeit\ndie Erben noch nicht feststünden, könnten sie ihn auch nicht von\nder Schweigepflicht entbinden. Es könne auch kein dahingehender\nmutmaßlicher Wille der Erblasserin angenommen werden, daß er\naussage. Dies ergebe sich aus den Gesprächen mit der Betreuten. Das\nLandgericht hat durch Beschluß vom 25. Februar 1998 die sofortige\nBeschwerde zurückgewiesen. Auf diesen Beschluß wird ebenfalls\nverwiesen. Der Beteiligte zu 5) hat mit am 30. März 1998 bei\nGericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde\neingelegt und diese zugleich begründet. Auf den Inhalt des\nSchriftsatzes wird Bezug genommen.\n\n4\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig. Gegen die Entscheidung des\nLandgerichts als Beschwerdegericht im Verfahren über die\nBerechtigung der Zeugnisverweigerung ist die sofortige weitere\nBeschwerde nach § 29 Abs. 2 FGG statthaft (vgl.\nKeidel/Winkler-Amelung, FGG, 13. Aufl., § 15 Rn. 33). Sie ist in\nrechter Form (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG) und Frist (§§ 22 Abs. 1, 29\nAbs. 2 FGG) eingelegt.\n\n5\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist aber nicht begründet. Die\nEntscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des\nGesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht\ndie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts\nzurückgewiesen. Die Ausführungen des Landgerichts lassen einen\nRechtsfehler nicht erkennen. Der Senat folgt den Gründen der\nangefochtenen Entscheidung. Die Begründung der weiteren Beschwerde\nrechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\n6\n\nFür den Betreuer als Zeugen gelten wegen der Bezugnahme in § 15\nFGG die zivilprozessualen Vorschriften, so daß auch die Bestimmung\ndes § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzuwenden ist. Zur Verweigerung des\nZeugnisses sind danach berechtigt Personen, denen kraft ihres\nAmtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren\nGeheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift\ngeboten ist, in betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung\nzur Verschwiegenheit sich bezieht. Zu diesem Personenkreis gehört\nauch der gerichtlich bestellte Betreuer. Dies ergibt sich aus dem\nWesen des Betreuungsverhältnisses. Die Ausübung dieser Tätigkeit\nbedingt nämlich die Kenntnis schutzwürdiger Interessen des\nBetreuten.\n\n7\n\n\"Anvertraut\" in Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist jede\nWahrnehmung auf Grund der Vertrauensstellung (vgl. Thomas-Putzo,\nZPO, 21. Aufl., § 383 Rn. 6). Der Tod des Vertrauensgebers berührt\ndas gesetzliche Schweigerecht grundsätzlich nicht (vgl. BGHZ 91,\n392 ff für den Arzt; Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 383 Rn. 7).\nBei dem durch die berufliche Funktion des Zeugen bedingten\nZeugnisverweigerungsrecht ist darauf abzustellen, ob in dem durch\ndas Beweisthema bestimmten Einzelfall die Aussage in einen Konflikt\nmit dem durch sonderstellungsbedingte Pflichten des Zeugen\ngeschützten Vertrauenstatbestand geraten könnte (vgl.\nZöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., § 383 Rn. 1 a). Maßgebend für die\nEntscheidung in diesem Punkt ist in erster Linie eine positive\nÄußerung des Verstorbenen zu Lebzeiten, ausdrücklich oder\nkonkludent, sonst sein mutmaßlicher Wille, ob er die Offenlegung\ngebilligt hätte oder nicht (vgl. BGHZ 91, 392; BayOblG NJW 1987,\n1492). Ein Konflikt zwischen der Zeugenaussage und dem durch die\nBerufspflichten bedingten Vertrauenstatbestand besteht nicht, wenn\ndas Beweisthema eine Tatsache betrifft, deren Offenlegung dem\nwirklichen oder - nach dem Tod der geschützten Person -\nmutmaßlichen Willen der geschützten Person entspricht. So ist der\nbei Abfassung eines Testaments mitwirkende Notar oder Rechtsanwalt\nauch ohne Ermächtigung über die Willensbildung des Testators\naussagepflichtig (vgl. Senat, OLGZ 1982, 1 ff; BayOblG, NJW 1987,\n1492). Entsprechendes gilt für den behandelnden Arzt, wie das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat. Bei Fehlen einer\nausdrücklichen oder stillschweigend erklärten Entbindung ist nach\ndem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu fragen, also darauf\nabzustellen, ob er in Anbetracht der später eingetretenen Sachlage\nden Betreuer vernünftigerweise von der Schweigepflicht entbunden\nhätte. So liegt der Fall hier.\n\n8\n\nDer Beteiligte zu 5) hat geltend gemacht, es seien vertrauliche\nGespräche mit der von ihm bereuten Erblasserin über den Nachlaß\ngeführt worden. Die Betreute habe ihn mehrfach auf die\nVerschwiegenheitsverpflichtung angesprochen und er habe umfassende\nVerschwiegenheit zugesichert. Dem ist bei verständiger Würdigung\nlediglich der Wille der Erblasserin zu entnehmen, daß zu ihren\nLebzeiten niemand von dem Inhalt der letztwilligen Verfügungen\nerfahren sollte. Es lag auf der Hand, daß außer dem Betreuer kein\nanderer über ihren Sinneswandel betreffend die im Testament\nbegünstigten Personen Kenntnis erhielt. Dem Beteiligten zu 5) ist\nzwar insoweit Recht zu geben, daß der Betreute die Gewißheit haben\nmuß, daß derartige Gespräche vertraulich bleiben. Sonst kann das\nnotwendige Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer und Betreuten\nnicht entstehen und erhalten bleiben. Es kann indes im vorliegenden\nFall nicht davon ausgegangen werden, dem Betreuer habe nach dem\nAbleben der Erblasserin jede Äußerung über die von ihr\nbeabsichtigten erbrechtlichen Maßnahmen verboten sein sollen.\nVielmehr ist ihm nicht ausdrücklich untersagt worden, über die\nnäheren Umstände der Errichtung des Testaments vom 18. November\n1994 und die Beziehung der Antragstellerin zu der Erblasserin nach\nderen Tode als Zeuge auszusagen. Damit ist entscheidend auf den\nmutmaßlichen Willen der Erblasserin abzustellen. Der vom Gericht zu\nerforschende \"wirkliche Wille\" (§ 133 BGB) der Verstorbenen kann\nvernüftigerweise nur dahin gegangen sein, daß die gewollte\nletztwillige Verfügung auch realisiert wird. Die Erblasserin kann\nkein Interesse daran gehabt haben, daß der Betreuer durch\nAuferlegung einer Schweigepflicht daran gehindert werde, die\nErkenntnis ihres wirklichen Willens zu verhindern. Die Bejahung\neines Zeugnisverweigerungsrechts würde dem Willen der Erblasserin\nvielmehr widersprechen, wenn, wie hier, gerade der Streit, wer\nRechtsnachfolger geworden ist, durch die Zeugenaussage geklärt\nwerden soll. Im Interesse der Erblasserin kann es nur liegen, daß\nmit möglichster Sicherheit die Rechtsnachfolge festgestellt wird\nund die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen benutzt werden\n(vgl. Senat, OLGZ 1982, 1 ff; Rpfleger 1985, 494; BayOblG, NJW-RR\n1991, 6). Es versteht sich von selbst, daß Tatsachen, die den\nTestierwillen nicht betreffen können, dagegen weiterhin nicht zu\noffenbaren sind.\n\n9\n\nDie weitere Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 13\na Abs. 1 S. 2 FGG zurückgewiesen werden.\n\n10\n\nDem Wunsch des Beschwerdeführers auf Klärung, wer die Kosten im\nVerhältnis zum Nachlaß zu tragen hat, kann der Senat in diesem\nVerfahren nicht entsprechen, weil dafür keine Zuständigkeit besteht\nund nicht in ein denkbares anderes Verfahren vorgegriffen werden\ndarf.\n\n11\n\nWert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: Bis 500,-- DM\n(geschätzt wie Vorinstanz).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307976","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-01/2-wx-26-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307976","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307976","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-01/2-wx-26-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307976","retrieved":"2026-07-09 03:36:51.047441+00:00"}}