{"status":"available","doknr":"OLD307975","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0301.27WF25.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-01","aktenzeichen":"27 WF 25/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß den §§ 13 Abs. 1 HausratsV, 20 a Abs. 2 FGG zulässige\nsofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat\ndas Amtsgericht dem Antragsgegner die Verfahrenskosten zu 70 %\nauferlegt, nämlich soweit das Hausratsteilungsverfahren für\nerledigt erklärt worden ist.\n\n3\n\nGemäß § 20 HausratsV ist in Hausratsteilungsverfahren nach\nbilligem Ermessen über die Verfahrenskosten zu entscheiden. In\nAnwendung der in den §§ 91 a, 93 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken\n(vgl. Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 63 Rn. 14) kommt bei\neiner Erledigung des auf Teilung des Hausrats gerichteten Antrags\neine Auferlegung der Kosten auf einen Antragsteller dann in\nBetracht, wenn der Antragsgegner keine Veranlassung zur\nAntragstellung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt.\n\n4\n\nIm Streitfall hat der Antragsgegner in Bezug auf die\nHausratsgegenstände, hinsichtlich derer das Herausgabeverlangen für\nerledigt erklärt worden ist, mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1998\nund damit unmittelbar nach Zustellung der Antragsschrift am 13.\nOktober 1998 das Herausgabeverlangen anerkannt. Indes kann nicht\nfestgestellt werden, daß er keine Veranlassung zur Antragstellung\ngegeben hätte. Wie sich aus der mit der Antragserwiderung\neingereichten Kopie des Schreibens seiner\nVerfahrensbevollmächtigten vom 1. Oktober 1998 ergibt, hat er zwar\nbereits hierin und damit vor Zustellung des Antrags seine\nBereitschaft zur Herausgabe der betreffenden Gegenstände erklärt.\nDiese Erklärung ist jedoch, wie den Schriftsätzen des\nAntragsgegners zu entnehmen ist, abgegeben worden, nachdem ihm eine\nDurchschrift der Antragsschrift vom 23. September 1998 übermittelt\nworden war. Daß er schon vorher, d.h. vor Einleitung des\nHausratsverteilungsverfahrens bei den unstreitig zwischen den\nBeteiligten geführten Gesprächen seine Herausgabebereitschaft\nerklärt hat, steht nicht fest. Der Inhalt des\nAntragsgegnerschreibens vom 1. Oktober 1998, in dem die Rede davon\nist, die Herausgabe werde \"nach wie vor\" anerkannt und die\nGegenstände stünden \"weiterhin\" zur Abholung bereit, ist kein\nzwingendes Indiz für eine tatsächlich bereits vorher ausdrücklich\nerklärte Herausgabebereitschaft. Dies wirkt sich zu Lasten des\nAntragsgegners aus, der hier die Feststellungslast hat. Ist eine\nentscheidungserhebliche Tatsache nicht feststellbar, richten sich\ndie Folgen in Verfahren der freiwilligen Gerichtbarkeit, zu denen\nauch das Verfahren nach der Hausratsverordnung zählt (§ 13 Abs. 1\nHausratsV), nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast\n(vgl. Amelung in Keidel/Kuntze/Winkler Freiwillige Gerichtsbarkeit,\nTeil A, FGG, 13. Aufl., § 12, Rn. 190 m.w.N.). Die Verteilung\ndieser objektiven Feststellungslast unter den Beteiligten folgt dem\nmateriellem Recht und entspricht derjenigen der Beweislast. Die\nBeweislast dafür, daß er den Antrag nicht veranlaßt hat, trifft\ngrundsätzlich einen Antragsgegner (vgl. zur Klageveranlassung Belz\nin Münchener Kommentar ZPO, § 93, Rn. 8 m.w.N.).\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 20 HausratsV.\n\n6\n\nBeschwerdewert: bis 400 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-01/27-wf-25-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-01/27-wf-25-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307975","retrieved":"2026-07-09 03:36:50.972054+00:00"}}