{"status":"available","doknr":"OLD307978","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0301.16U80.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-01","aktenzeichen":"16 U 80/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und hat in der Sache - bis auf einen\nTeil des Zinsanspruches - Erfolg.\n\n3\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch\n(44.793,22 DM) zu.\n\n4\n\nDer Anspruch des Drittschuldners Puls gegen die Beklagte auf\nAuszahlung des bei dieser angelegten Festgeldguthabens ist für die\nKlägerin wirksam gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden\n(§§ 829, 835 BGB). Nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses des LG\nKöln vom 18. Dezember 1989 an die Beklagte durfte diese deshalb auf\ndie Forderung nicht mehr an ihren Schuldner leisten; ihre\nverbotswidrige Zahlung im April 1990 (44.793,22 DM) zeigte im\nVerhältnis zur Klägerin keine Erfüllungswirkung (§§ 135 Abs. 1, 136\nBGB), so daß die Klägerin, nachdem ihr die Forderung durch Beschluß\ndes AG Siegburg vom 8. Dezember 1994 zur Einziehung überwiesen\nworden war, Leistung an sich verlangen kann.\n\n5\n\nDie gepfändete Forderung wird - entgegen den Ausführungen des\nLandgerichts - von dem Pfändungsbeschluß erfaßt und ist in ihm\nhinreichend bestimmt bezeichnet.\n\n6\n\nNach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH WM 1991, 779 ff., 781\nm.w.N.; 1988, 950 ff., 951 m.w.N.) muß der Pfändungsbeschluß die\ngepfändete Forderung und ihren Rechtsgrund so genau bezeichnen, daß\nbei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche\nForderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Das\nRechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, muß\nwenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden, wobei\nUngenauigkeiten unschädlich sind, sofern für Schuldner,\nDrittschuldner und unbeteiligte Dritte - insbesondere weitere\nGläubiger des Schuldners - keine vernünftigen Zweifel bestehen,\nwelche konkrete Forderung gemeint ist.\n\n7\n\nVorliegend ist der auf der Rückseite des Beschlußformulars\nangekreuzten Rubrik \"Anspruch E (an Banken etc.)\" unter Nummer 1.\nzu entnehmen, daß unter anderem alle gegenwärtig, das heißt im\nZeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses (§ 829 Abs. 3\nZPO) vorhandenen Guthaben der Schuldnerin, die nicht zu den in\nNummer 3. und 4. gesondert genannten Sparkonten und Geldkonten zu\nWertpapierkonten gehören, erfaßt sein sollten. Damit war auch der\nin Betracht kommende Anspruch auf Auszahlung des Festgeldguthabens\nausreichend konkretisiert.\n\n8\n\nBei der Bezeichnung der zu pfändenden Forderungen des Schuldners\nauf der Rückseite des Beschlußformulars sind in der genannten\nRubrik unter Ziffer 1. keinerlei Einschränkungen in bezug auf die\nKonten gemacht. Nach dem Wortlaut sind Zahlungsansprüche aus Konten\naller Art erfaßt. Insbesondere wird - entgegen der Auffassung des\nLandgerichts - zwischen Guthaben, Salden und Kontokorrent\nunterschieden, was sich nach Auffassung des Senats eindeutig aus\ndem Wortlaut \"Guthaben bzw. ... Salden\" und der anschließenden\nSetzung eines Kommazeichens vor der Nennung der Leistungen \"aus der\nin laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden\nGeschäftsverbindung ...\" ergibt.\n\n9\n\nEine sachgerechte Auslegung des Pfändungs- und\nÜberweisungs-beschlusses ergibt, daß auch der Anspruch des\nSchuldners auf das bei der Beklagten angelegte Festgeldguthaben\nGegenstand der Zwangsvollstreckung sein sollte. Dem Wortlaut ist\ndeutlich zu entnehmen, daß es der Klägerin darum ging, möglichst\nsämtliche Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte in die\nPfändung mit einzubeziehen. Es sollten die Guthaben grundsätzlich\nsämtlicher von der Beklagten geführten Konten des Schuldners der\nPfändung unterliegen, wobei von Ziffer 1. alle die Guthaben erfaßt\nsind, die nicht zu den in Nummer 3. und 4. genannten Sparkonten und\nGeldkonten zu Wertpapierkonten gehören. Ausreichend konkretisiert\nund bestimmt bezeichnet ist dadurch auch das bei der Beklagten für\nden Schuldner geführte Festgeldkonto. Die gepfändete Forderung kann\nals Zahlungsanspruch aus einem Konto eindeutig identifiziert und\nvon anderen Forderungen - z.B. von solchen auf Rückübertragung von\nSicherheiten - unterschieden werden. Dies ist für die Bestimmtheit\nder zu pfändenden Forderung nach Auffassung des Senates ausreichend\nund entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH WM 1988, 950\nff., 952).\n\n10\n\nHiernach ist das Festgeldguthaben für die Klägerin wirksam\ngepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden, so daß sie von\nder Beklagten Zahlung in Höhe des zur Zeit der Zustellung des\nPfändungsbeschlusses vorhandenen Guthabens in Höhe von 44.793,22 DM\nverlangen kann.\n\n11\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin ist nur in dem aus dem Tenor\nersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin kann Zinsen in der\nbegehrten - unstreitigen - Höhe erst ab Zustellung der Klage (6.\nMärz 1998) verlangen (§§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB).\nFür die Zeit davor fehlt es an der Darlegung einer Inverzugsetzung.\nDie Überweisung der Forderung ermächtigte die Klägerin allein zur\nEinziehung der Forderung. Sie mußte sie sodann der Beklagten als\nDrittschuldnerin gegenüber geltend machen; allein die Zustellung\ndes Überweisungsbeschlusses beinhaltet keine Zahlungsaufforderung.\nDaß die Klägerin die Beklagte außergerichtlich zur Auszahlung des\nFestgeldguthabens aufgefordert oder diese die Zahlung ernsthaft und\nendgültig verweigert hat, ist nicht dargetan.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708\nZiff. 10, 713 ZPO.\n\n13\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer für die Beklagte:\n44.793,22 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-01/16-u-80-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-01/16-u-80-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307978","retrieved":"2026-07-09 03:36:51.224788+00:00"}}